{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_125-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-09-26","aktenzeichen":"II ZR 125/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 125/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Münke, \n\nDr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Antrag des Klägers, ihm gemäß § 78 b ZPO einen Rechts-\n\nanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. \n\n2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDresden vom 17. März 2005 wird auf seine Kosten verworfen. \n\nStreitwert: 117.291,92 € \n\nGründe: \n\n1. Der Kläger, der die Ansicht vertritt, die Beklagte habe Lohnfuhrzahlun-\n\ngen zu Unrecht und daher nicht mit schuldbefreiender Wirkung an seinen ehe-\n\nmaligen Sozius geleistet, hat die Beklagte zunächst auf (erneute) Leistung der \n\nZahlungen, in der Berufungsinstanz nach Klageänderung überwiegend im We-\n\nge der Feststellungsklage in Anspruch genommen. Die Klage ist in beiden In-\n\nstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zuge-\n\nlassen. \n\nDer Kläger hat hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S., frist- \n\ngerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der \n\nNichtzulassungsbeschwerde ist zuletzt bis zum 1. September 2005 verlängert \n\nworden. Nachdem Rechtsanwalt Dr. S. mit Schriftsatz vom 29. August 2005 das \n\nMandat niedergelegt hatte, hat der Kläger mit am 30. August 2005 eingegange-\n\nnem Schriftsatz, dem er das ausführliche Schreiben von Rechtsanwalt Dr. S. \n\nvom 10. August 2005 beigefügt hat, beantragt, ihm für die Durchführung des \n\nVerfahrens einen Notanwalt gemäß § 78 b ZPO beizuordnen, da weitere beim \n\nBundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte eine Übernahme des Mandats \n\nabgelehnt hätten. \n\n2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO hat \n\nkeinen Erfolg. \n\nNach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet wer-\n\nden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die \n\nRechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der Kläger hat \n\nzwar auf entsprechende Nachfrage ausreichend dargelegt, dass er einen Tag \n\nvor Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde keinen zu seiner Vertre-\n\ntung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat. Der Antrag ist schon deswegen zu-\n\nrückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. \n\nAussichtslosigkeit i.S. des § 78 b ZPO ist gegeben, wenn die Erfolglosigkeit des \n\nRechtsmittels offenbar ist und ein günstigeres Ergebnis auch bei Beratung \n\ndurch einen Anwalt nicht erzielt werden kann (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1988 \n\n- IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152; BSG, Beschl. v. 3. Januar 2005 \n\n- B 9 a/9 SB 39/04, Juris; Musielak/Weht, ZPO 4. Aufl. § 78 b Rdn. 6 \n\nm.w.Nachw.). \n\nSo liegt der Fall hier. Es ist nicht ersichtlich, dass ein dem Kläger beige-\n\nordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, die Nichtzulassungsbeschwerde er-\n\nfolgreich zu begründen. Hier hat, wie sich aus der vorgelegten Korrespondenz \n\nersehen lässt, bereits eine eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten der \n\nNichtzulassungsbeschwerde durch Rechtsanwalt Dr. S. stattgefunden. Diese \n\nhat zu dem Ergebnis geführt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde aussichts-\n\nlos ist und deshalb zurückgenommen werden sollte. Die mangelnde Er-\n\nfolgsaussicht beruht darauf, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zum Teil be-\n\nreits unstatthaft ist, im Übrigen - wie eine summarische Prüfung des Streitstoffs \n\nbestätigt - keine Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO gegeben sind. \n\n3. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie \n\nnicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) begründet wor-\n\nden ist. \n\nGoette \n\nMünke \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nReichart","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_125-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-26/ii-zr-125-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_125-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_125-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-26/ii-zr-125-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_125-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:27.222487+00:00"}}