{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_123-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-05-08","aktenzeichen":"II ZR 123/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 8. Mai 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle RBerG Art. 1 § 1; BGB § 139; KWG §§ 1, 32; AktG §§ 292, 293, 294 a) Die Tätigkeit als Treuhandgesellschafter ist keine Rechtsbesorgung i.S. des Art. 1 § 1 RBerG. b) Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht schon deshalb ein Bankgeschäft i.S. des § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, weil in den Vertragsbedin- gungen vorgesehen ist, dass bei einem Liquiditätsengpass das Auseinander- setzungsguthaben ratenweise ausgezahlt werden darf. c) Ein mit einer AG geschlossener stiller Gesellschaftsvertrag ist ein Teilge- winnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG und wird deshalb grundsätzlich erst mit der Genehmigung der Hauptversammlung und der Ein- tragung in das Handelsregister wirksam. Will sich der andere Vertragsteil mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen von dem Vertrag lösen, muss er deutlich machen, dass der Widerruf oder die Kündigung gerade auf diesen Grund gestützt wird. Ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz kann nicht nachträglich in eine Lösung wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 293 f. AktG umgedeutet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nANERKENNTNIS-URTEIL und URTEIL \n\nII ZR 123/05 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n8. Mai 2006 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRBerG Art. 1 § 1; BGB § 139; KWG §§ 1, 32; AktG §§ 292, 293, 294 \n\na) Die Tätigkeit als Treuhandgesellschafter ist keine Rechtsbesorgung i.S. des \n\nArt. 1 § 1 RBerG. \n\nb) Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht schon deshalb ein Bankgeschäft i.S. des \n§ 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, weil in den Vertragsbedin-\ngungen vorgesehen ist, dass bei einem Liquiditätsengpass das Auseinander-\nsetzungsguthaben ratenweise ausgezahlt werden darf. \n\nc) Ein mit einer AG geschlossener stiller Gesellschaftsvertrag ist ein Teilge-\nwinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG und wird deshalb \ngrundsätzlich erst mit der Genehmigung der Hauptversammlung und der Ein-\ntragung in das Handelsregister wirksam. Will sich der andere Vertragsteil \nmangels Vorliegens dieser Voraussetzungen von dem Vertrag lösen, muss \ner deutlich machen, dass der Widerruf oder die Kündigung gerade auf diesen \nGrund gestützt wird. Ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz kann \nnicht nachträglich in eine Lösung wegen Fehlens der Voraussetzungen der \n§§ 293 f. AktG umgedeutet werden. \n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05 - OLG Düsseldorf \n LG Wuppertal \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird - unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. März 2005 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte \n\nzu 1 abgewiesen worden ist. \n\nAuf die Berufung der Kläger wird - ebenfalls unter Zurückweisung \n\ndes weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 2. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juli 2004 \n\nteilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDie Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Kläger jeweils 6.495,96 € \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Leitzinssatz seit \n\ndem 20. März 2002 zu zahlen. \n\nEs wird festgestellt, dass die Kläger der Beklagten zu 1 aus den \n\nVerträgen mit den Nummern 6 und 5 entspre-\n\nchend den Beitrittserklärungen vom 29. September 2000 nichts \n\nmehr schulden. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen \n\ndie Kläger zu je 21 % und die Beklagte zu 1 zu 58 %. Von den Ge-\n\nrichtskosten des dritten Rechtszuges tragen die Kläger je 29 % \n\nund die Beklagte zu 1 42 %. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte \n\nzu 1 58 %. \n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 tragen die Klä-\n\nger je zur Hälfte. \n\nIm Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten \n\nselbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger beteiligten sich mit Erklärungen vom 29. September 2000 als \n\nstille Gesellschafter an dem Unternehmenssegment VII der zu 1 beklagten S. \n\n AG. Als Ein-\n\nlage einschließlich Agio hatten sie jeweils 10.500,00 DM in einer Summe und \n\nmonatliche Raten zu je 315,00 DM - der Kläger für 240 Monate, die Klägerin für \n\n180 Monate - zu zahlen. Am 22. Juni 2001 unterzeichneten sie jeweils ein mit \n\n\"Beitrittserklärung und Treuhandvertrag\" überschriebenes Formular, demzufol-\n\nge sie sich über die zu 2 beklagte T. \n\nmbH - damals noch mit dem Firmenzusatz \"i. Gr.\" - als Treuhandkommanditistin \n\nan er V. GmbH & Co. KG (im Folgenden: V. ) \n\nbeteiligten. Die Einlagen sollten - rückwirkend ab dem 15. Januar 2001 - in 239 \n\nbzw. 178 Raten zu je 118,65 € erbracht werden. Die Verträge mit der Beklagten \n\nzu 1 wurden - ebenfalls rückwirkend - beitragslos gestellt unter der Bedingung, \n\ndass die Kläger ihre Beitrittserklärungen gegenüber der V. nicht widerrie-\n\nfen. \n\n2 \n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten zu 1 Rückzahlung der geleiste-\n\nten Einlageraten in Höhe von je 6.495,96 €. Außerdem begehren sie die Fest-\n\nstellung, dass die Beklagten keine Ansprüche mehr aus den jeweiligen Verträ-\n\ngen haben. Hilfsweise verlangen sie Auskunft über die Höhe der Auseinander-\n\nsetzungsguthaben zum 31. Dezember 2002 und Zahlung dieser Beträge. \n\n3 \n\nDie Klage ist - nach Vernehmung der Anlagevermittlerin W. durch \n\ndas Landgericht - in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet \n\nsich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger. Die Be-\n\nklagte zu 1 hat die gegen sie gerichteten Klageanträge anerkannt. Die Beklagte \n\nzu 2 hat Zurückweisung der Revision beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nIn Bezug auf die Beklagte zu 1 ist gemäß deren Anerkenntnis zu ent-\n\nscheiden. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung in Bezug auf die Beklag-\n\nte zu 2 (im Folgenden auch nur: Beklagte) wie folgt begründet: \n\n6 \n\nEin Anspruch auf Feststellung, dass die Beitrittserklärungen und die \n\nTreuhandverträge zwischen den Klägern und der Beklagten nichtig seien und \n\ndie Kläger der Beklagten nichts mehr schuldeten, bestehe nicht. Die Kläger hät-\n\nten insoweit allein geltend gemacht, dass diese Verträge gegen das Rechtsbe-\n\nratungsgesetz verstießen. Das sei jedoch nicht der Fall. Die Rechtsbeziehun-\n\ngen der Kläger zu der Beklagten erschöpften sich darin, dass die Beklagte die \n\nKommanditanteile im eigenen Namen, aber für Rechnung der Kläger halte. \n\nSonstige Verträge, insbesondere Darlehensverträge, hätten von der Beklagten \n\nnicht abgeschlossen werden sollen. Die treuhänderische Gesellschaftsbeteili-\n\ngung allein verstoße aber nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG. \n\n7 \n\nDaraus folge zugleich, dass auch der auf Erstellung einer Abschich-\n\ntungsbilanz und Zahlung des sich daraus ergebenden Guthabens gerichtete \n\nHilfsantrag unbegründet sei. Zwar habe die Klägerin zu 2 gegenüber der Be-\n\nklagten eine fristlose Kündigung erklärt. Es fehle aber an einem wichtigen \n\nGrund für eine solche Kündigung. Eine Umdeutung der fristlosen in eine frist-\n\ngemäße Kündigung scheide aus, weil der Treuhandvertrag ein Kündigungsrecht \n\nnicht vorsehe. \n\n8 \n\n9 \n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Kontrolle stand. \n\n1. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die von den Klägern mit der Beklagten geschlossenen Treuhandverträge \n\nseien nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nach § 134 BGB nichtig. \n\nDagegen ist aus Rechtsgründen auch nichts zu erinnern. Ein im Rahmen eines \n\nKapitalanlagemodells geschlossener Treuhandvertrag kann von dem Erlaub-\n\nniserfordernis des Rechtsberatungsgesetzes erfasst werden, wenn der Treu-\n\nhänder nach dem Vertrag nicht nur die wirtschaftlichen Belange des Anlegers \n\nwahrzunehmen, sondern dessen Rechte zu verwirklichen oder dessen Rechts-\n\nverhältnisse zu gestalten, insbesondere in dessen Namen die erforderlichen \n\nVerträge abzuschließen hat (BGHZ 145, 265, 269 ff.; BGH, Urt. v. 18. Septem-\n\nber 2001 - XI ZR 321/00, ZIP 2001, 1990, 1991; v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, \n\nZIP 2004, 1394, 1395). Danach war die von der Beklagten geschuldete Tätig-\n\nkeit keine Rechtsbesorgung. Die Beklagte hatte lediglich die Aufgabe, im \n\neigenen Namen \n\nfür die Kläger \n\njeweils einen \n\nin dem Treuhandvertrag \n\nfestgelegten Kommanditanteil an der V. zu erwerben und zu halten. \n\nVerträge, durch welche die Kläger selbst verpflichtet wurden, insbesondere Fi-\n\nnanzierungsverträge, sollte die Beklagte dagegen nicht abschließen. Das \n\nStimmrecht in der Gesellschafterversammlung durfte sie nur ausüben, wenn die \n\nKläger von einer ihnen dafür eingeräumten Vollmacht keinen Gebrauch machen \n\nwürden. \n\n10 \n\n2. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass \n\nwegen der engen Verzahnung der mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Ur-\n\nsprungsverträge und den an der V. gehaltenen Folgebeteiligungen die \n\nMängel der Ursprungsverträge gemäß § 139 BGB auch zur Unwirksamkeit der \n\nFolgeverträge führe. \n\n11 \n\na) Ob die Revision damit - wie die Revisionserwiderung meint - schon \n\ndeshalb nicht gehört werden kann, weil sich die Kläger in den Tatsacheninstan-\n\nzen gegenüber der Beklagten zu 2 auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen ha-\n\nben, erscheint allerdings zweifelhaft. Auch wenn bei einem - wie hier - gegen \n\nmehrere - einfache - Streitgenossen geführten Prozess zwischen den mehre-\n\nren, jeweils zu einem Streitgenossen bestehenden Prozessrechtsverhältnissen \n\nzu unterscheiden ist und der dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis zugrunde \n\nzu legende Tatsachenstoff verschieden sein kann, ist doch im Zweifel davon \n\nauszugehen, dass der für und gegen einen einzelnen Streitgenossen gehaltene \n\nSachvortrag auch für und gegen die anderen Streitgenossen gelten soll (BGH, \n\nUrt. v. 29. März 1961 - V ZR 171/59, LM Nr. 1 zu § 61 ZPO; Musielak/Weth, \n\nZPO 4. Aufl. § 61 Rdn. 6). \n\n12 \n\nb) Diese Frage kann indes offen bleiben. Denn die Revision vermag mit \n\nihrer Berufung auf § 139 BGB schon deshalb nicht durchzudringen, weil die \n\nVoraussetzungen des § 139 BGB von dem Berufungsgericht nicht festgestellt \n\nsind. \n\n13 \n\naa) Nach § 139 BGB führt die Nichtigkeit eines Teils eines Rechtsge-\n\nschäfts zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, wenn nicht anzunehmen \n\nist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Die Re-\n\nvision meint, die Ursprungsverträge mit der Beklagten zu 1 und die Treuhand-\n\nverträge mit der Beklagten zu 2 seien als einheitliches Rechtsgeschäft in die-\n\nsem Sinne anzusehen, und deshalb ziehe die Nichtigkeit der Ursprungsverträge \n\nauch die Nichtigkeit der Treuhandverträge nach sich. \n\n14 \n\nbb) Der Revision ist zuzugeben, dass eine Beteiligung - wie hier - unter-\n\nschiedlicher Personen an mehreren Verträgen die Annahme eines einheitlichen \n\nRechtsgeschäfts i.S. des § 139 BGB nicht notwendigerweise ausschließt (BGH, \n\nUrt. v. 9. Juli 1993 - V ZR 144/91, NJW-RR 1993, 1421). Auch mag einiges da-\n\nfür sprechen, dass nach dem sog. Steigermodell - nach Abschluss der Verlust-\n\nphase wird der Anlagevertrag jeweils durch einen Folgevertrag mit einer neuen \n\nGesellschaft der \"G. Gruppe\" oder in Bezug auf ein neues \"Unterneh-\n\nmenssegment\" derselben Gesellschaft mit erneuten Verlustzuweisungsmög-\n\nlichkeiten ersetzt - einiges für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäfts \n\ni.S. des § 139 BGB sprechen mag. Das zu beurteilen, ist aber Aufgabe des Tat-\n\nrichters (BGHZ 76, 43, 49; 78, 346, 349; 101, 393, 397; BGH, Urt. v. 9. Juli \n\n1992 - IX ZR 209/91, NJW 1992, 3237, 3238). Das Berufungsgericht hat dazu \n\nkeine Feststellungen getroffen. Damit fehlt es an einer ausreichenden Grundla-\n\nge, die Ursprungs- und die Treuhandverträge als ein einheitliches Rechtsge-\n\nschäft ansehen zu können. \n\n15 \n\ncc) Ob das Berufungsgericht dabei - wie die Revision meint - Vorbringen \n\nder Kläger übergangen hat, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist es zutreffend \n\ndavon ausgegangen, dass nach dem Vortrag der Kläger - auch - in dem Pro-\n\nzessrechtsverhältnis mit der Beklagten zu 1 jedenfalls eine Nichtigkeit der mit \n\nder Beklagten zu 1 geschlossenen stillen Gesellschaftsverträge nicht ange-\n\nnommen werden kann. Die Frage, wie sich die Grundsätze der fehlerhaften Ge-\n\nsellschaft \n\ninsoweit auswirken würden (vgl. Sen.Urt. v. 21. März 2005 \n\n- II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755 ff.), stellt sich damit nicht. \n\n16 \n\n(1) Die stillen Gesellschaftsverträge der Kläger mit der Beklagten zu 1 \n\nsind nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \n\nKWG nichtig, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Dabei kann \n\noffen bleiben, ob die in früheren Verträgen der Beklagten zu 1 vorgesehene \n\nratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben ein der Beklagten \n\nzu 1 verbotenes Bankgeschäft darstellt (vgl. Sen.Urt. v. 21. März 2005 \n\n- II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755). Denn in den Verträgen mit den Klägern ist \n\neine solche ratierliche Auszahlung nicht vorgesehen. Die bloße Möglichkeit, \n\ndass wegen eines Liquiditätsengpasses die Auseinandersetzungsguthaben nur \n\nverzögert ausgezahlt werden könnten oder dass infolge der Aneinanderreihung \n\nvon Folgeverträgen zu unterschiedlichen Zeitpunkten Auseinandersetzungsgut-\n\nhaben - jeweils aus eigenständigen Verträgen - fällig werden, reicht für die An-\n\nnahme eines Bankgeschäfts nicht aus. \n\n17 \n\n(2) Ebenso wenig lässt sich dem Vortrag der Kläger entnehmen, dass die \n\nVerträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nich-\n\ntig sind. Dass dafür die lange Vertragslaufzeit nicht ausreicht, hat der Senat für \n\neinen vergleichbaren Vertrag mit der Beklagten zu 1 bereits in dem Urteil vom \n\n21. März 2005 (aaO) ausgeführt. Im Übrigen haben sich die Kläger zur Begrün-\n\ndung der Sittenwidrigkeit im Anschluss an ein Urteil des OLG Schleswig (ZIP \n\n2002, 1244) - betreffend einen anderen Fonds - lediglich auf eine \"unerträgliche \n\nRisikoverteilung\" und eine \"Beschädigung\" des Systems der Beklagten mit der \n\nFolge eines Wertverlusts berufen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu \n\nRecht als nicht ausreichend erachtet. \n\n18 \n\n(3) Die Verträge sind auch nicht nach dem auf das Vertragsverhältnis der \n\nKläger zu der Beklagten zu 1 noch anwendbaren § 1 HaustürWG in der bis zum \n\n30. September 2000 geltenden Fassung wirksam widerrufen worden. Wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend festgestellt hat, entsprechen die Widerrufsbeleh-\n\nrungen in den Vertragsformularen der Beklagten zu 1 den Voraussetzungen \n\ndes § 2 HaustürWG. Damit war die einwöchige Widerrufsfrist nach § 1 Abs. 1 \n\nHaustürWG in Gang gesetzt und zum Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen. \n\n19 \n\n(4) Auch ein Recht der Kläger, sich von den mit der Beklagten zu 1 ge-\n\nschlossenen Verträgen zu lösen, weil die Wirksamkeitsvoraussetzungen der \n\n§§ 293, 294 AktG nicht geschaffen worden waren, bestand nicht, wie das Beru-\n\nfungsgericht ebenfalls zu Recht angenommen hat. \n\n20 \n\nDie mit der Beklagten zu 1 als einer Aktiengesellschaft geschlossenen \n\nstillen Gesellschaftsverträge sind als Teilgewinnabführungsverträge i.S. des \n\n§ 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG anzusehen (vgl. BGHZ 156, 38, 43; Sen.Urt. v. \n\n29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255 f.; v. 21. März 2005 \n\n- II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755). Sie werden deshalb gemäß §§ 293, 294 \n\nAbs. 2 AktG - vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten nach der Lehre von der \n\nfehlerhaften Gesellschaft (dazu Sen.Urt. v. 21. März 2005 aaO) - erst mit der \n\nGenehmigung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregis-\n\nter wirksam. Diese Voraussetzungen sind hier durch die Zustimmung der \n\nHauptversammlung der Beklagten zu 1 von Dezember 2001 und die Eintragung \n\nder Verträge in das Handelsregister am 11. April 2003 erfüllt worden. \n\n21 \n\nDie Kläger haben die Verträge mit Schreiben vom 2. Mai 2003 wegen \n\nnicht rechtzeitiger Genehmigung durch die Hauptversammlung widerrufen. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt waren die Verträge aber schon wirksam. Ein Recht, sich noch \n\nnachträglich wegen einer verzögerten Beschlussfassung von den Verträgen zu \n\nlösen, besteht nicht. \n\n22 \n\nEbenso wenig kann - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt \n\nhat - der Widerruf vom 4. Februar 2003, der allein auf das Haustürwiderrufsge-\n\nsetz gestützt war, in einen Widerruf oder eine Kündigung wegen Fehlens der \n\nVoraussetzungen der §§ 293 f. AktG umgedeutet werden. Unabhängig davon, \n\nob das Widerrufs- oder Kündigungsrecht auf § 178 BGB oder § 323 BGB zu \n\nstützen ist, muss die Erklärung nämlich jedenfalls erkennen lassen, dass die \n\nLösung von dem Vertrag gerade wegen des Zustimmungs- bzw. Eintragungs-\n\nmangels erfolgen soll. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung zu dem \n\nWiderruf nach § 178 BGB (RGZ 102, 24; BGH, Urt. v. 22. Juni 1965 \n\n- V ZR 55/64, WM 1965, 868, 870; v. 19. Januar 1973 - V ZR 115/70, WM 1973, \n\n460, 461; BAG NJW 1996, 2594, 2595) und kann in der vorliegenden Fallges-\n\ntaltung nicht anders sein. Damit kann offen bleiben, ob die Kläger angesichts \n\nder bereits erteilten Zustimmung der Hauptversammlung und der nur noch feh-\n\nlenden Eintragung in das Handelsregister zunächst eine Frist hätten setzen \n\nmüssen, bevor sie sich von den Verträgen hätten lösen können. \n\n23 \n\n3. Auch die gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Hilfsanträge der Kläger \n\nsind zu Recht abgewiesen worden. Die Kläger haben weder ein Recht zu einer \n\nKündigung der Treuhandverträge aus wichtigem Grund noch einen entspre-\n\nchenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. Damit kann offen \n\nbleiben, ob diese Rechte zu einem Anspruch der Kläger gegen die Beklagte \n\nzu 2 auf Errichtung einer Abschichtungsbilanz führen würden. \n\n24 \n\na) Ein Kündigungsrecht ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non nicht aus einem Wegfall der Geschäftsgrundlage der Folgeverträge. Dabei \n\nkann offen bleiben, ob die Wirksamkeit der Ursprungsverträge - wie die Revisi-\n\non meint - als Geschäftsgrundlage der Folgeverträge anzusehen ist. Denn die \n\nUrsprungsverträge sind - wie dargelegt - nach dem Vortrag der Kläger nicht \n\nunwirksam. \n\n25 \n\nb) Ein gegen die Beklagte zu 2 gerichteter Schadensersatzanspruch we-\n\ngen Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2, \n\n§ 311 Abs. 2 BGB n.F.; vgl. dazu etwa Sen.Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 310/03, \n\nZIP 2005, 759, 760 ff.) besteht ebenfalls nicht. Entgegen der Auffassung der \n\nRevision kommt es dabei nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1 bzw. die für sie \n\nhandelnde Anlagevermittlerin W. bei dem Abschluss der Ursprungsverträge \n\nAufklärungspflichten verletzt haben. Denn daraus würde sich nicht auch eine \n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten zu 2 ergeben. Dass diese Gesellschaft \n\noder eine für sie handelnde Hilfsperson eine eigene Aufklärungspflicht verletzt \n\nhätten, macht die Revision nicht geltend. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 22.07.2004 - 12 O 57/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.03.2005 - I-16 U 114/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-08/ii-zr-123-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-08/ii-zr-123-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_123-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:15.470844+00:00"}}