{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_108-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-09-25","aktenzeichen":"II ZR 108/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 25. September 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 266 a; Der Geschäftsführer einer GmbH ist wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeran- teilen zur Sozialversicherung auch dann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB haftungsrechtlich verantwortlich, wenn die GmbH zwar zum Fäl- ligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es jedoch pflicht- widrig unterlassen hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der Nettolohnzahlung sicherzustellen (st. Rspr. vgl. BGHZ 134, 304, 309).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 108/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n25. September 2006 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 266 a; \n\nDer Geschäftsführer einer GmbH ist wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeran-\n\nteilen zur Sozialversicherung auch dann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \n\n§ 266 a StGB haftungsrechtlich verantwortlich, wenn die GmbH zwar zum Fäl-\n\nligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es jedoch pflicht-\n\nwidrig unterlassen hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung von \n\nRücklagen, notfalls auch durch Kürzung der Nettolohnzahlung sicherzustellen \n\n(st. Rspr. vgl. BGHZ 134, 304, 309). \n\nBGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 108/05 - LG Bückeburg \n\nAG Stadthagen \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 25. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bückeburg vom 8. März 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nStadthagen - 41 C 253/04 (II) - vom 27. Oktober 2004 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte war im Jahr 2003 Geschäftsführer der C. \n\n GmbH, auf deren am 24. April 2003 gestellten Antrag am 1. Juni \n\n2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die spätere Insolvenzschuld-\n\nnerin zahlte dem bei ihr tätigen Arbeitnehmer B. für den Monat Februar 2003 \n\nden Nettolohn, blieb jedoch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung in \n\nHöhe von 609,49 € schuldig; sie beglich diesen ausstehenden Betrag auch \n\nnicht, als im April 2003 eine Zahlung von 50.000,00 € bei ihr einging. Die kla-\n\ngende - zum 1. Januar 2005 mit der zuständigen Einzugstelle vereinigte - Be-\n\ntriebskrankenkasse verlangt von dem Beklagten, gestützt auf § 823 Abs. 2 BGB \n\ni.V.m. § 266 a StGB, Ersatz dieses Betrages. \n\n2 \n\nDer Beklagte hat sich darauf berufen, ihm sei die Abführung des Arbeit-\n\nnehmeranteils zum Fälligkeitszeitpunkt (15. März 2003) nicht möglich gewesen. \n\nDie Gesellschaft habe nicht über die erforderlichen Zahlungsmittel verfügt, sie \n\nhabe sich Ende Februar/Anfang März 2003 in einem erheblichen Liquiditäts-\n\nengpass befunden. Er habe auf die - nicht eingehaltenen - Zusicherungen der \n\nniederländischen Muttergesellschaft vertraut, dass der Gesellschaft Ende März \n\nbzw. Ende April liquide Mittel zufließen würden. Die Gesellschaft sei spätestens \n\nzum 1. März 2003 wegen Eintritts der Zahlungsunfähigkeit insolvenzreif gewe-\n\nsen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-\n\nklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der - vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision - verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision der Klägerin ist begründet und führt unter Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten und zur \n\nWiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\n6 \n\nDie spätere Insolvenzschuldnerin habe am 15. März 2003, dem Fällig-\n\n7 \n\n8 \n\nkeitszeitpunkt der Arbeitnehmerbeiträge für Februar 2003, nicht über die finan-\n\nziellen Mittel verfügt, um diese Verpflichtung zu erfüllen. Die Klägerin sei der sie \n\ntreffenden Darlegungs- und Beweislast, dass dem Beklagten die Abführung der \n\nArbeitnehmeranteile möglich gewesen wäre, nicht nachgekommen. Die Nicht-\n\nbegleichung der Beitragsschuld aus den der Gesellschaft im April 2003 zuge-\n\nflossenen Mitteln führe nicht zur Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB \n\ni.V.m. § 266 a StGB, vielmehr lasse die Unmöglichkeit der Pflichterfüllung zum \n\nFälligkeitszeitpunkt die Tatbestandsmäßigkeit des § 266 a StGB entfallen. \n\nII. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist allerdings die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, dass der Geschäftsführer nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \n\n§ 266 a StGB nicht haftet, soweit ihm die Abführung der Arbeitnehmeranteile \n\nzur Sozialversicherung zum Fälligkeitszeitpunkt mangels verfügbarer Mittel \n\nnicht möglich war, und dass die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der \n\nMöglichkeit normgemäßen Verhaltens des Geschäftsführers bei der Sozialkas-\n\nse \n\nliegt \n\n(BGHZ 133, 370, 379 f.; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2001 \n\n- VI ZR 123/00, ZIP 2002, 261, 262 f. und - VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524; \n\nSen.Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026, 1028). \n\n9 \n\n2. Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht jedoch ver-\n\nkannt, dass die Tatbestandsmäßigkeit i.S.des § 266 a Abs. 1 StGB hier nicht \n\nwegen Unmöglichkeit der Entrichtung der geschuldeten Beitragsleistung auf-\n\ngrund fehlender Mittel ausgeschlossen ist, weil der Beklagte den Nettolohn für \n\nden betreffenden Monat in voller Höhe ausgezahlt hat. \n\n10 \n\nDer Geschäftsführer hat als Arbeitgeber i.S.von § 266 a StGB dafür Sor-\n\nge zu tragen, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Abführung der - auf den ge-\n\nschuldeten Lohn entfallenden - Arbeitnehmeranteile notwendigen Mittel bei Fäl-\n\nligkeit zur Verfügung stehen. Drängen sich wegen der konkreten finanziellen \n\nSituation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeit-\n\npunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Ge-\n\nschäftsführer nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 133, \n\n370, 379 f.; BGHZ 134, 304, 308 f.; Sen.Urt. v. 15. September 1997 \n\n- II ZR 170/96, ZIP 1998, 42, 43 = BGHZ 136, 332; BGH, Urt. v. 14. November \n\n2000 - VI ZR 149/99, ZIP 2001, 80, 81) durch Bildung von Rücklagen, notfalls \n\ndurch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeit-\n\nnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugs-\n\nstelle entrichtet werden können. \n\n11 \n\nGegen diese Pflicht hat der Beklagte verstoßen. Er hat am 7. März 2003 \n\n- nur wenige Tage vor Fälligkeit des für Februar 2003 geschuldeten Arbeitneh-\n\nmerbeitrags - den Nettolohn für diesen Monat ungekürzt ausgezahlt, obwohl er \n\nwusste, dass er die Beitragsschuld bei Fälligkeit nicht würde erfüllen können. \n\nDenn nach seinem eigenen Vorbringen konnte er nicht erwarten, dass der Ge-\n\nsellschaft, die schon Ende Februar/Anfang März einen erheblichen Liquiditäts-\n\nbedarf hatte, bis zum Fälligkeitszeitpunkt am 15. März liquide Mittel zufließen \n\nwürden. \n\n12 \n\nDafür, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der verspäteten Lohnzahlung \n\nim insolvenzrechtlichen Sinne zahlungsunfähig war, ergeben sich aus dem in \n\nsich widersprüchlichen und nicht konkretisierten Vortrag des Beklagten keine \n\nhinreichenden Anhaltspunkte. \n\n13 \n\n3. Das Berufungsurteil unterliegt deshalb der Aufhebung, ohne dass es \n\nauf den - von den Instanzgerichten für maßgeblich erachteten - späteren Liqui-\n\nditätszufluss und die von dem Berufungsgericht für rechtsgrundsätzlich erachte-\n\nte Frage ankommt. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nAG Stadthagen, Entscheidung vom 27.10.2004 - 41 C 253/04 (II) - \n\nLG Bückeburg, Entscheidung vom 08.03.2005 - 2 S 71/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/ii-zr-108-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-25/ii-zr-108-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_108-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:56:59.985576+00:00"}}