{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_106-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-07-17","aktenzeichen":"II ZR 106/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. Juli 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG §§ 32 a, 32 b a) Bei Insolvenzreife der Gesellschaft unterliegen auch sog. \"kurzfristige Über- brückungskredite\" v. den Eigenkapitalersatzregeln 27. November 1989 - II ZR 310/88, ZIP 1990, 95, 97; BGHZ 133, 298, 304). (vgl. Sen.Urt. b) Maßstab für die Beurteilung, ob ein \"kurzfristiger Überbrückungskredit“ vor- liegt und das Darlehen ausnahmsweise nicht als funktionales Eigenkapital zu behandeln ist, sind die in § 64 Abs. 1 GmbHG niedergelegten Wertun- gen; die Laufzeit darf danach die dort genannte Höchstfrist von drei Wochen nicht überschreiten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 106/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n17. Juli 2006 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGmbHG §§ 32 a, 32 b \n\na) Bei Insolvenzreife der Gesellschaft unterliegen auch sog. \"kurzfristige Über-\nbrückungskredite\" \nv. \nden Eigenkapitalersatzregeln \n27. November 1989 - II ZR 310/88, ZIP 1990, 95, 97; BGHZ 133, 298, 304). \n\n(vgl. Sen.Urt. \n\nb) Maßstab für die Beurteilung, ob ein \"kurzfristiger Überbrückungskredit“ vor-\nliegt und das Darlehen ausnahmsweise nicht als funktionales Eigenkapital \nzu behandeln ist, sind die in § 64 Abs. 1 GmbHG niedergelegten Wertun-\ngen; die Laufzeit darf danach die dort genannte Höchstfrist von drei Wochen \nnicht überschreiten. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2006 - II ZR 106/05 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 17. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 28. Februar \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger, Verwalter in dem am 17. Dezember 2002 über das Vermö-\n\ngen der K. GmbH (Insolvenzschuldnerin) eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren, nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Eigenkapi-\n\ntalersatzes auf Zahlung von 153.000,00 € in Anspruch. Der Beklagte ist Allein-\n\ngesellschafter der D. -GmbH (D. -GmbH), die ihrerseits allei-\n\nnige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin ist. Zugleich ist die D. -GmbH \n\nKomplementärin der D. KG (D. -KG). \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 13. Juli 2001 erteilte die D. Bank AG (Bank) \n\nder \n\nInsolvenzschuldnerin eine Kreditzusage \n\nim Gesamtumfang von \n\n1,3 Mio. DM, deren Durchführung davon abhängig sein sollte, dass der Insol-\n\nvenzschuldnerin von ihrer Gesellschafterin Mittel in Höhe von 400.000,00 DM \n\nzufließen. Zur Erfüllung dieser Auszahlungsvoraussetzung stellte der Beklagte \n\nder Insolvenzschuldnerin alsbald ein Darlehen von 100.000,00 DM zur Verfü-\n\ngung, während die restlichen 300.000,00 DM (153.000,00 €) durch den Verkauf \n\neines Grundstücks der D. -KG aufgebracht werden sollten. Da sich der \n\nGrundstücksverkauf verzögerte, erklärte sich die Bank am 7. November 2001 \n\nbereit, der Insolvenzschuldnerin bis zum 31. Dezember 2001 eine Zusatzkredit-\n\nlinie von 300.000,00 DM gegen Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürg-\n\nschaft durch den Beklagten einzuräumen. Am 8. November 2001 zahlte die \n\nBank die gesamten von \n\nihr versprochenen Kreditmittel \n\nin Höhe von \n\n818.000,00 € an die Insolvenzschuldnerin aus. Da die Bank von der Insolvenz-\n\nschuldnerin die Rückführung der zunächst bis zum 31. März 2002 und nachfol-\n\ngend bis zum 31. Mai 2002 prolongierten Zusatzkreditlinie durch Schreiben vom \n\n24. Juni 2002 unter einer Fristsetzung bis zum 15. Juli 2002 forderte, gewährte \n\ndie D. -KG der \n\nInsolvenzschuldnerin einen Betriebsmittelkredit über \n\n154.000,00 €. Am 28. Juni 2002 veranlasste der Beklagte die Überweisung von \n\n153.400,00 € auf das bei der D. Bank für den Zusatzkredit geführte \n\nSonderkonto der Insolvenzschuldnerin. \n\n3 \n\nDie Klage blieb in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der - von \n\ndem Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Oberlandesgericht hat gemeint, das durch die Bürgschaft des Be-\n\nklagten gesicherte Darlehen habe lediglich eine vorübergehende Überbrü-\n\nckungshilfe bis zur Einzahlung der von der Bank geforderten Gesellschaftermit-\n\ntel dargestellt. Auf die Frage einer Überschuldung der Insolvenzschuldnerin \n\nkomme es nicht an, weil die Gesellschaft aufgrund des versprochenen Gesell-\n\nschaftereinschusses realistische Aussichten und nicht nur vage Erwartungen \n\nzur Deckung ihres Kapitalbedarfs gehabt habe. \n\n6 \n\nII. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Für das \n\nRevisionsverfahren ist, da das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen \n\nzu dem Vorbringen des Klägers nicht getroffen hat, zu unterstellen, dass die \n\nInsolvenzschuldnerin jedenfalls in dem Zeitpunkt überschuldet war, in welchem \n\ndie Bank die Rückführung des Zusatzkredits forderte und der Beklagte mit Hilfe \n\ndes der Insolvenzschuldnerin seitens der D. -KG gewährten Darlehens die \n\nTilgung des von ihm verbürgten Zusatzkredits veranlasste. \n\n7 \n\n1. Lediglich im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht zutreffend er-\n\nkannt, dass der Beklagte als \"Gesellschafter-Gesellschafter\" der Insolvenz-\n\nschuldnerin den Eigenkapitalersatzregeln unterliegt (Sen.Urt. v. 13. Dezember \n\n2004 - II ZR 206/02, ZIP 2005, 117, 118 li. Sp.) und bei Rückführung eines \n\ndurch seine kapitalersetzende Bürgschaft gesicherten Fremddarlehens durch \n\ndie Gesellschaft zur Erstattung der von ihr aufgewendeten Beträge verpflichtet \n\nist (Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 129/03, ZIP 2005, 659 f.). \n\n8 \n\n9 \n\n2. Dem Oberlandesgericht kann in seiner Würdigung nicht gefolgt wer-\n\nden, dass die Bürgschaft des Beklagten lediglich die Sicherung eines kurzfristi-\n\ngen Überbrückungskredits bezweckte. \n\na) Zwar hat der Senat für denkbar erachtet, dass kurzfristig rückzahlbare \n\n\"Überbrückungskredite\" eines Gesellschafters - Entsprechendes gilt für die Be-\n\nsicherung eines solchen seitens der Gesellschaft aufgenommenen Kredits \n\ndurch den Gesellschafter - den Eigenkapitalersatzregeln nicht uneingeschränkt \n\nunterliegen. Dies kommt freilich nur für besonders gelagerte Ausnahmefälle in \n\nBetracht, in denen die Gesellschaft zwar für kurze Zeit dringend auf die Zufuhr \n\nvon Geldmitteln angewiesen ist, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage aber mit \n\nder fristgerechten Rückzahlung objektiv gerechnet werden kann (BGHZ 90, \n\n381, 394; 75, 334, 337; Sen.Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 211/95, ZIP 1997, 1648, \n\n1650; Sen.Urt. v. 28. November 1994 - II ZR 77/93, ZIP 1995, 23, 24). Die zeit-\n\nliche Grenze für einen solchen \"Überbrückungskredit\" wird durch die in § 64 \n\nAbs. 1 GmbHG enthaltene Frist gesetzt und beträgt - was das Berufungsgericht \n\nverkannt hat - längstens drei Wochen (vgl. Lutter/Hommelhoff in Lutter/ \n\nHommelhoff, GmbHG §§ 32 a/b Rdn. 35; Altmeppen \n\nin Roth/Altmeppen, \n\nGmbHG § 32 a Rdn. 72). \n\n10 \n\nb) Die Merkmale eines derartigen Überbrückungskredits sind im Streitfall \n\nersichtlich nicht gegeben; deswegen kann auch der Beklagte nicht geltend ma-\n\nchen, seine Bürgschaft sei wegen des genannten Überbrückungscharakters \n\nvon der Geltung der Eigenkapitalersatzregeln freigestellt. \n\n11 \n\nDies folgt bereits - was das Oberlandesgericht verkannt hat - aus der an-\n\nfänglich vorgesehenen, den Zeitraum von drei Wochen überschreitenden Kre-\n\nditlaufzeit vom 7. November bis 31. Dezember 2001 und der wiederholten Pro-\n\nlongation bis zum 31. Mai 2002. Davon abgesehen hatte die Bank ihr Krediten-\n\ngagement ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass die D. -GmbH ihrer-\n\nseits der Insolvenzschuldnerin auf Dauer und nicht nur vorübergehend - ge-\n\nschweige für einen Zeitraum von längstens drei Wochen - einen Betrag in Höhe \n\nvon 400.000,00 DM zur Verfügung stellte. Da die D. -GmbH bzw. die D. -\n\nKG wegen der Verzögerung eines Hausverkaufs zu der versprochenen (vollen) \n\nDarlehensgewährung zunächst nicht in der Lage war, diente die Eröffnung der \n\ndurch die Bürgschaft des Beklagten besicherten Zusatzkreditlinie der (vorläufi-\n\ngen) Verwirklichung der von der D. -GmbH der \n\nInsolvenzschuldnerin \n\nzugesagten dauerhaften zusätzlichen Kapitalausstattung. Mit Hilfe der Zusatz-\n\nkreditlinie sollte der Sache nach ein Finanzengpass der D. -GmbH und nicht \n\nder - längerfristig einer Kreditgewährung bedürftigen und ohnehin zu einer als-\n\nbaldigen Rückzahlung nicht \n\nfähigen \n\n(Sen.Urt. v. 28. November 1994 \n\n- II ZR 77/93, ZIP 1995, 23, 24) - Insolvenzschuldnerin überbrückt werden. \n\n12 \n\n3. Ebenso verfehlt ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der auf \n\n§ 32 b GmbHG gestützte Zahlungsanspruch sei unbegründet, weil einem Über-\n\nbrückungskredit auch im Falle einer Überschuldung der Gesellschaft keine Ei-\n\ngenkapitalersatzfunktion zukomme. \n\n13 \n\nEine Gesellschafterhilfe hat stets eigenkapitalersetzenden Charakter, \n\nwenn ohne diese Leistung die Insolvenz der Gesellschaft unvermeidbar gewe-\n\nsen wäre. Diente die Gewährung der von dem Beklagten durch seine Bürg-\n\nschaft gesicherten Zusatzkreditlinie der Abwendung der Insolvenz, so steht die \n\nAnwendbarkeit der Eigenkapitalersatzregeln außer Zweifel (BGHZ 133, 298, \n\n304; Sen.Urt. v. 27. November 1989 - II ZR 310/88, ZIP 1990, 95, 97 re.Sp.). \n\n14 \n\nDaher wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache der \n\nstreitigen Frage nachzugehen haben, ob bei der Insolvenzschuldnerin im fragli-\n\nchen Zeitpunkt ein Insolvenzgrund bestanden hat. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2004 - 404 O 12/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2005 - 11 U 101/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_106-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-17/ii-zr-106-05","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32b","ref_norm":"32b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_106-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_106-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-17/ii-zr-106-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZR_106-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:46:16.621364+00:00"}}