{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB___4-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-10-17","aktenzeichen":"II ZB 4/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 574 Hat das Beschwerdegericht über eine unzulässige Beschwerde rechtsfehlerhaft sachlich entschieden und lässt es die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Zu- lässigkeitsfrage zu, so ist das Rechtsbeschwerdegericht, wenn es die Zulässig- keit von Beschwerde und Rechtsbeschwerde verneint, gehindert, die unzulässi- ge Beschwerdeentscheidung aufzuheben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 4/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 574 \n\nHat das Beschwerdegericht über eine unzulässige Beschwerde rechtsfehlerhaft \n\nsachlich entschieden und lässt es die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Zu-\n\nlässigkeitsfrage zu, so ist das Rechtsbeschwerdegericht, wenn es die Zulässig-\n\nkeit von Beschwerde und Rechtsbeschwerde verneint, gehindert, die unzulässi-\n\nge Beschwerdeentscheidung aufzuheben. \n\nBGH, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05 - OLG Hamm \n\n LG Bielefeld \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nMünke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Februar 2005 wird auf \n\nKosten der Kläger verworfen; ausgenommen hiervon sind die Ge-\n\nrichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, die nach § 21 \n\nGKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden. \n\nGeschäftswert: 150.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Mit ihrer Vollstreckungsgegenklage wenden sich die Kläger gegen ein \n\nrechtskräftiges Grundurteil des Oberlandesgerichts Hamm und gegen ein mit \n\nder Berufung angefochtenes, im anschließenden Betragsverfahren ergangenes \n\nUrteil des Landgerichts Bielefeld, durch das sie zur Zahlung von 908.054,38 € \n\nZug um Zug gegen Übertragung einer Kommanditbeteiligung verurteilt worden \n\nsind. Auf Antrag der Kläger hat das Landgericht die Zwangsvollstreckung aus \n\ndem Zahlungsurteil vorläufig eingestellt. Diesen Beschluss hat das Oberlandes-\n\ngericht auf die sofortige Beschwerde des Beklagten aufgehoben. Dagegen rich-\n\ntet sich die - von dem Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der \n\nKläger. \n\n2 \n\nII. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die seit jeher umstrittene \n\nFrage, ob ein Einstellungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde angegriffen \n\nwerden könne, sei durch die Entscheidung des XII. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 21. April 2004 (XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14 = NJW 2004, \n\n2224) nicht sachgerecht gelöst worden. Der in dieser Entscheidung angenom-\n\nmene Ausschluss eines Rechtsmittels gegen eine nach § 769 ZPO erlassene \n\nAnordnung finde in der ZPO keine Grundlage. Die von ihm danach für zulässig \n\nerachtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht für begründet gehal-\n\nten. \n\n3 \n\n4 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde der Kläger ist unzulässig. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, wenn dies im Gesetz ausdrücklich \n\nbestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem \n\nangefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die erst-\n\ngenannte Alternative liegt nicht vor. Die auf Grundlage der zweiten Alternative \n\nvorgenommene Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht \n\nist aber für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend, wenn die Rechtsbe-\n\nschwerde gegen die angefochtene Entscheidung bereits nicht statthaft ist. Eine \n\nnach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch Zulassung ei-\n\nner Anfechtung unterworfen werden (BGH, Beschl. v. 21. April 2004 aaO \n\nm.w.Nachw.). Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmittel zum Beschwer-\n\ndegericht nicht zulässig war (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, \n\nNJW 2004. 1112 m.w.Nachw.). \n\n5 \n\n2. Der auf § 769 ZPO beruhende Beschluss des Landgerichts über die \n\neinstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unanfechtbar. Das hat der \n\nXII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 21. April 2004 (aaO) - anders als das \n\nBeschwerdegericht für richtig hält - unter Einbeziehung sämtlicher relevanter \n\nGesichtspunkte eingehend und überzeugend begründet. Das Beschwerdege-\n\nricht war danach mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht befugt, die \n\nvon dem Prozessgericht erlassene einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-\n\nckung aufzuheben. Aus dieser auch für die Rechtsbeschwerde geltenden Er-\n\nwägung der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist dem Rechtsbeschwerdegericht \n\ndie Aufhebung der - rechtlich verfehlten - Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nverwehrt. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 30.12.2004 - 2 O 451/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 15.02.2005 - 27 W 7/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-17/ii-zb-4-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-17/ii-zb-4-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:07:13.023740+00:00"}}