{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB___3-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-02-20","aktenzeichen":"II ZB 3/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 104; BRAGO § 6 Abs. 2 Satz 1; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 Bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der obsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Be- teiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haf- tungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kos- ten verlangen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR 1217; v. 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Februar 2006 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nII ZB 3/05\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 104; BRAGO § 6 Abs. 2 Satz 1; BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 \n\nBei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen kann der \n\nobsiegende Streitgenosse von dem unterlegenen Gegner nur in Höhe des seiner Be-\n\nteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteils, nicht entsprechend seinem Haf-\n\ntungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Erstattung seiner außergerichtlichen Kos-\n\nten verlangen (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, \n\nNJW-RR 1217; v. 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507). \n\nBGH, Beschluss vom 20. Februar 2006 - II ZB 3/05 - OLG Hamm \n\n LG Bielefeld \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nMünke, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des \n\n23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar \n\n2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-\n\nten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdege-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 25.396,85 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger hat die Beklagten zu 1-4 als Gesamtschuldner auf Zahlung \n\nin Anspruch genommen. Die Beklagten haben sich durch einen gemeinsamen \n\nProzessbevollmächtigten vertreten lassen. Der Klage ist in zweiter Instanz hin-\n\nsichtlich der Beklagten 1, 3 und 4 durch Grundurteil stattgegeben worden. Ge-\n\ngenüber der Beklagten zu 2 ist die Klage rechtskräftig abgewiesen worden mit \n\nder Folge, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu \n\ntragen hat. Die Beklagte zu 2 hat ihre gesamten Anwaltskosten entsprechend \n\nihrem Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zur Festsetzung ange-\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nmeldet. Das Landgericht hat die Kosten - ausgenommen einen für das Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren \n\nirrelevanten vom Rechtspfleger abgewiesenen Ver-\n\ndienstausfall des Prozessbevollmächtigten - antragsgemäß gegen den Kläger \n\nfestgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen erhobene sofortige Be-\n\nschwerde des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zu-\n\ngelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ziel einer Festsetzung \n\nder Kosten lediglich in Höhe des auf die Beklagte zu 2 entfallenden Bruchteils \n\nder Kosten des gemeinsamen Anwalts weiter. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt unter Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwer-\n\ndegericht. \n\nDas Oberlandesgericht hält in Kenntnis der gegenteiligen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes, wonach bei Beauftragung eines gemeinsamen \n\nRechtsanwalts durch Streitgenossen der obsiegende Streitgenosse von dem \n\nunterlegenen Gegner Kostenerstattung nur in Höhe des seiner Beteiligung am \n\nRechtsstreit entsprechenden Bruchteils verlangen kann, an seiner Auffassung \n\nfest, der obsiegende Streitgenosse könne Erstattung entsprechend seinem Haf-\n\ntungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO beanspruchen. Zur Begründung \n\nberuft es sich zu Unrecht auf eine angeblich stillschweigend getroffene, in \n\nWahrheit von ihm nur fingierte Übereinkunft von Streitgenossen, die sich durch \n\neinen gemeinsamen Anwalt haben vertreten lassen, dahin, dass intern in erster \n\nLinie derjenige Auftraggeber dem gemeinsamen Anwalt gegenüber verpflichtet \n\nsein soll, dessen Haftungsanteil nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO durch einen \n\nErstattungsanspruch gedeckt ist. Konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme, \n\nmit der die gesetzliche Auslegungsregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB partiell \n\naußer Kraft gesetzt und dem obsiegenden Beklagten die Möglichkeit eröffnet \n\nwürde, auch nicht notwendige Kosten von dem Prozessgegner ersetzt zu be-\n\nkommen, nennt das Beschwerdegericht nicht. Sie ergeben sich insbesondere \n\nnicht \"aus der Natur der Sache\", weil weder in tatsächlicher noch in rechtlicher \n\nHinsicht sicher ist, dass der unterliegende Kläger ihm die Kosten in Höhe sei-\n\nnes Haftungsanteils erstattet: Der Prozessgegner kann insolvent sein, und nach \n\neinem Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung steht dem obsiegenden \n\nStreitgenossen der volle Ausgleich der Anwaltskosten nicht einmal dann zu, \n\nwenn er diese auf Grund einer internen Vereinbarung zu tragen hat. Danach \n\nmuss es bei der in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB festgehaltenen Vermutung der \n\nKostentragung nach Kopfteilen bleiben, so dass für den obsiegenden Streitge-\n\nnossen notwendige Kosten i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur in Höhe seines \n\nKopfteils entstanden sind. \n\n4 \n\nAuch die weitere Argumentation des Beschwerdegerichts geht fehl, eine \n\nden Interessen der Beklagten zu 2 abträgliche quotenmäßige Teilung der ge-\n\nmeinsamen Anwaltskosten führe dazu, dass in erster Linie dem Kläger die Vor-\n\nteile der gemeinsamen Vertretung der Beklagten zugute kämen, obwohl die \n\nBeklagten die damit verbundenen Einschränkungen und Nachteile im Verhältnis \n\nzu Einzelvertretungen zu tragen hätten. Zum einen handelt es sich bei dem \n\nKostenvorteil des Klägers um einen rein hypothetischen, der nur im Vergleich \n\nzu der fiktiven Situation besteht, dass alle Streitgenossen jeweils einen eigenen \n\nAnwalt beauftragt hätten. Derartige hypothetische Vorteile sind aber ohnehin \n\nnicht maßgebend, weil es lediglich auf den Ersatz der tatsächlich aus der Pro-\n\nzessführung entstandenen Kosten ankommt. Zum anderen ist es unzutreffend, \n\ndass der hypothetische Vorteil allein dem Prozessgegner zugute kommt. Viel-\n\nmehr kommen den Streitgenossen die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO geringe-\n\nren Anwaltskosten in dem Falle zugute, dass sie den Prozess verlieren und \n\ndamit eine Kostenerstattung durch den Prozessgegner entfällt. Die von dem \n\nBeschwerdegericht favorisierte Lösung führt dazu, dass die Beklagten in jedem \n\nFall die Vorteile der Beauftragung eines einzigen Rechtsanwalts einseitig für \n\nsich in Anspruch nehmen wollen, während der Kläger so behandelt werden soll, \n\nals stehe ihm auf der Gegenseite nur ein anwaltlich vertretener Beklagter ge-\n\ngenüber. \n\nGoette Kurzwelly Münke \n\n Gehrlein Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 30.03.2004 - 23 O 20/95 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 17.01.2005 - 23 W 189/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB___3-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-20/ii-zb-3-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB___3-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB___3-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-20/ii-zb-3-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB___3-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:21:03.907890+00:00"}}