{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB___2-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-12-05","aktenzeichen":"II ZB 2/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 511, 280, 303 Ein Zwischenurteil, das sich seinem Inhalt nach nicht auf die Klärung einer pro- zessualen Vorfrage beschränkt, sondern tatsächlich eine Entscheidung über den materiellen Streitgegenstand trifft, ist als Sachurteil uneingeschränkt mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Ein trotz fehlender Rechtshängigkeit erlassenes Urteil ist wirkungslos; es kann mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen ein rechtsfehlerfreies Urteil gleichen Inhalts gegeben wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 2/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 511, 280, 303 \n\nEin Zwischenurteil, das sich seinem Inhalt nach nicht auf die Klärung einer pro-\n\nzessualen Vorfrage beschränkt, sondern tatsächlich eine Entscheidung über \n\nden materiellen Streitgegenstand trifft, ist als Sachurteil uneingeschränkt mit \n\neinem Rechtsmittel anfechtbar. \n\nEin trotz fehlender Rechtshängigkeit erlassenes Urteil ist wirkungslos; es kann \n\nmit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen ein rechtsfehlerfreies \n\nUrteil gleichen Inhalts gegeben wäre. \n\nBGH, Beschluss vom 5. Dezember 2005 - II ZB 2/05 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Januar 2005 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nGeschäftswert: 20.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH. Mit seiner \"An-\n\nfechtungs- und Nichtigkeitsklage\" wendet er sich gegen mehrere auf der \n\nGesellschafterversammlung der Beklagten vom 15. April 2004 gefasste Be-\n\nschlüsse. Durch \"Zwischenurteil\" hat das Landgericht erkannt, dass H. S. \n\nam Stammkapital der Beklagten seit dem 3. Mai 2004 über drei Geschäftsantei-\n\nle mit insgesamt 100.000,00 DM beteiligt ist und die Beklagte als Gesellschafter \n\nhinsichtlich der Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit der Beschlüsse der \n\nGesellschafterversammlungen vom 15. April 2004 und 14. Mai 2004 vertritt. Die \n\ngegen beide Urteilserkenntnisse gerichtete Berufung des Klägers, der die Ver-\n\ntretung der Beklagten durch H. S. lediglich im Blick auf eine von diesem selbst \n\ngegen einen Gesellschafterbeschluss erhobene Klage beanstandet, hat das \n\nOberlandesgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechts-\n\nbeschwerde des Klägers. \n\n2 \n\nII. Das Oberlandesgericht hat gemeint, ein Zwischenurteil sei nur inso-\n\nweit anfechtbar, als darin über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden \n\nsei. Die Berufung des Klägers richte sich nicht gegen die von dem Landgericht \n\nsinngemäß bejahte Zulässigkeit der Klage. Durch die nicht in Rechtskraft er-\n\nwachsenden, über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehenden Feststellun-\n\ngen in Tenor und Begründung des angefochtenen Urteils werde der Kläger \n\nnicht beschwert. \n\n3 \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, \n\n522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet \n\nworden (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil die \n\nBeurteilung des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit des Rechtsmittels auf einem \n\ngrundlegenden Missverständnis höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht und \n\ndaher eine strukturelle Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154 f.). Die Berufung des Klä-\n\ngers ist gegen beide in der Urteilsformel des Landgerichts getroffene Feststel-\n\nlungen zulässig. \n\n4 \n\n1. Soweit der Urteilstenor H. S. die Rechtsstellung eines Gesellschafters \n\nder Beklagten einräumt, bildet die Entscheidung des Landgerichts ein mit der \n\nBerufung anfechtbares Feststellungsurteil. \n\n5 \n\na) Lediglich im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht zutreffend da-\n\nvon aus, dass ein Zwischenurteil nur insoweit als mit Rechtsmitteln angreifbares \n\nEndurteil anzusehen ist, als gemäß § 280 ZPO nur über die Zulässigkeit der \n\nKlage entschieden wird. Ferner noch zutreffend hat das Berufungsgericht aus-\n\ngesprochen, daß die in dem angegriffenen landgerichtlichen Urteil unausge-\n\nsprochen enthaltene Feststellung, daß die Klage zulässig sei, den Kläger nicht \n\nbeschwert. \n\n6 \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndas Landgericht habe lediglich ein - nicht gesondert anfechtbares - Zwischenur-\n\nteil im Sinne von § 303 ZPO erlassen. Es hat verkannt, dass das prozessuale \n\nWesen eines Urteils nicht notwendig mit der ihm gegebenen Bezeichnung \n\nübereinstimmt. In der Rechtsprechung ist seit jeher anerkannt, dass ein ver-\n\nmeintliches \"Zwischenurteil\", das sich seinem Inhalt nach nicht, wie § 303 ZPO \n\nvoraussetzt, auf die Klärung einer prozessualen Vorfrage beschränkt, sondern \n\ntatsächlich eine Entscheidung über den materiellen Streitgegenstand trifft, \n\nein (Teil-)Endurteil darstellt und in diesem Fall wie ein Sachurteil uneinge-\n\nschränkt anfechtbar ist (BGHZ 8, 383; BGH, Beschl. v. 18. September 1996 \n\n- VIII ZB 28/96, NJW 1996, 3345 f.; BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - KZR 2/93, \n\nNJW 1994, 1651 f.). \n\n7 \n\nc) Ein solcher Fall liegt hier vor. Die in dem Urteilstenor des Landgerichts \n\ngetroffene Feststellung, dass H. S. an der Beklagten mit mehreren Geschäfts-\n\nanteilen beteiligt ist, betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage. Vielmehr wird tat-\n\nsächlich die zwischen den Parteien streitige Frage entschieden, ob H. S. Ge-\n\nsellschafter der Beklagten ist. Dieses Feststellungsurteil beschwert den Kläger \n\nund eröffnet ihm die Überprüfung des Ausspruchs des Landgerichts im Beru-\n\nfungsverfahren. \n\n8 \n\n2. Der zweite Teil der Entscheidungsformel, der H. S. die Vertretung der \n\nBeklagten in allen Auseinandersetzungen um die Wirksamkeit der Beschlüsse \n\nder Gesellschafterversammlungen vom 15. April 2004 und 14. Mai 2004 zu-\n\nweist, ist zwar ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage (§ 280 Abs. 1 \n\nZPO). Dieses Urteil kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nwegen seines, wie mangels jeglicher tatrichterlicher Feststellungen durch das \n\nBerufungsgericht für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu unterstellen ist, über \n\ndas vorliegende Verfahren hinausgehenden Entscheidungsinhalts als wirkungs-\n\nloses Urteil von dem Kläger - in dem geltend gemachten eingeschränkten Um-\n\nfang - mit seinem Rechtsmittel angefochten werden. \n\n9 \n\na) Das Landgericht hat der Beklagten die Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO) \n\nzugebilligt, weil sie durch ihren Gesellschafter H. S. wirksam vertreten werde. \n\nDamit hat das Landgericht über eine einzelne Sachurteilsvoraussetzung aus-\n\ndrücklich befunden (BGHZ 27, 15, 26 ff.; BGH, Urt. v. 23. Mai 1985 \n\n- III ZR 57/84, NJW-RR 1986, 61 f.; MünchKommZPO/Prütting 2. Aufl. § 280 \n\nRdn. 8; Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 280 Rdn. 7). Die Vertretung der Be-\n\nklagten durch H. S. greift der Kläger, soweit der vorliegende Rechtsstreit betrof-\n\nfen ist, nicht an. \n\n10 \n\nb) Ausweislich des Urteilstenors, dessen Inhalt - was das Berufungsge-\n\nricht nicht beachtet - für die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft \n\nmaßgeblich ist (vgl. BGHZ 124, 164, 166; 34, 337, 339), hat das Landgericht \n\nder Beklagten die Prozessfähigkeit mit der Maßgabe der Vertretung durch \n\nihren Gesellschafter H. S. nicht nur \n\nfür das vorliegende, sondern \n\nausdrücklich für sämtliche gerichtliche Verfahren zugebilligt, welche Auseinan-\n\ndersetzungen um die Wirksamkeit der auf den Gesellschafterversammlungen \n\nvom 15. April 2004 und 14. Mai 2004 gefassten Beschlüsse zum Gegenstand \n\nhaben. Nach dem für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Vorbrin-\n\ngen des Klägers hat - neben weiteren von ihm selbst eingeleiteten Verfahren - \n\nauch H. S. einen der auf den Gesellschafterversammlungen gefassten Be-\n\nschlüsse als Kläger beanstandet. \n\n11 \n\nc) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht der Be-\n\nklagten auch für das letztgenannte Verfahren die Prozessfähigkeit auf der \n\nGrundlage einer Vertretung durch ihren Gesellschafter S. bescheinigt hat. Die \n\nvon H. S. erhobene Klage ist - wie auch die von dem Kläger offenbar verfolgten \n\nweiteren Rechtsschutzbegehren - nicht Bestandteil des vorliegenden Rechts-\n\nstreits. Über diese Klage kann - mangels einer Verfahrensverbindung (§ 147 \n\nZPO) - nur innerhalb des betreffenden Verfahrens entschieden werden. Folglich \n\nist die Entscheidung des Landgerichts, die sich nach ihrem Inhalt auch auf den \n\nvon H. S. betriebenen Prozess erstreckt, außerhalb eines rechtshängigen Ver-\n\nfahrens ergangen. Ein trotz fehlender Rechtshängigkeit erlassenes Urteil ist \n\njedoch wirkungslos (BayObLG NJW-RR 2000, 671 f.; LAG Frankfurt BB 1982, \n\n1924 f.; LG Tübingen JZ 1982, 474 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. Rdn. 18 \n\nvor § 300; Musielak/Musielak, ZPO 4. Aufl. § 300 Rdn. 5). \n\n12 \n\nEin solches Urteil entfaltet - dies gilt auch für etwaige von dem Kläger er-\n\nhobene weitere, nicht den Gegenstand der Berufung bildenden Klagen - keine \n\nmaterielle Rechtskraft (BGHZ 4, 389, 394; Zöller/Vollkommer aaO Rdn. 19 vor \n\n§ 300; Musielak/Musielak aaO § 300 Rdn. 7), kann aber, wenn es nicht ange-\n\nfochten wird, formelle Rechtskraft erlangen. Um deren Eintritt zu verhindern, \n\nkann ein wirkungsloses Urteil mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das \n\ngegen ein rechtsfehlerfreies Urteil gleichen Inhalts gegeben wäre (BGHZ 10, \n\n346, 349; 4, 389, 394; MünchKommZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. § 511 \n\nRdn. 13). \n\nGoette \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hannover, Entscheidung vom 30.06.2004 - 23 O 66/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 17.01.2005 - 9 U 190/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB___2-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-05/ii-zb-2-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB___2-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB___2-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-05/ii-zb-2-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB___2-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:21:08.332230+00:00"}}