{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-04-23","aktenzeichen":"II ZB 29/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 66, 71 Abs. 1; AktG §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1, 4 (Fassung: vor und nach Inkrafttreten des UMAG v. 22. September 2005) a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der auf Klägerseite beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteres- se am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet. b) Bei einem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG v. 22. September 2005) wirksam erklärten Streitbeitritt auf Seiten des Anfechtungsklägers unterlag ein Nebenintervenient weder besonderen aktienrechtlichen Beschränkungen i.S. einer fristgebundenen \"Nebeninterventionsbefugnis\" entsprechend §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 AktG a.F. noch - im Wege \"unechter Rückwir- kung\" - der durch das UMAG am 1. November 2005 neu eingeführten Ne- beninterventionsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. April 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 29/05 \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nZPO §§ 66, 71 Abs. 1; AktG §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1, 4 (Fassung: vor und nach \nInkrafttreten des UMAG v. 22. September 2005) \n\na) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der auf Klägerseite \nbeitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteres-\nse am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, \ndass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG \nihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet. \n\nb) Bei einem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und \nModernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG v. 22. September 2005) \nwirksam erklärten Streitbeitritt auf Seiten des Anfechtungsklägers unterlag \nein Nebenintervenient weder besonderen aktienrechtlichen Beschränkungen \ni.S. einer \nfristgebundenen \"Nebeninterventionsbefugnis\" entsprechend \n§§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 AktG a.F. noch - im Wege \"unechter Rückwir-\nkung\" - der durch das UMAG am 1. November 2005 neu eingeführten Ne-\nbeninterventionsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. \n\nBGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05 - OLG Frankfurt a. Main \n LG Frankfurt a. Main \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Nebenintervenienten werden der Be-\n\nschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 3. November 2005 aufgehoben und das die Nebeninter-\n\nvention zurückweisende Zwischenurteil der 6. Kammer für Han-\n\ndelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2005 \n\nunter Einschluss der diesbezüglichen Kostenentscheidung abge-\n\nändert. \n\nDer Nebenintervenient wird hinsichtlich der Klage des Klägers \n\nzu 3 zugelassen. \n\nDie Kosten des Zwischenstreits werden der Beklagten auferlegt. \n\nBeschwerdewert: 75.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die drei Kläger und der Nebenintervenient sind Aktionäre der Beklag-\n\nten. Am 12. November 2004 fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt, \n\nzu der die Kläger vom Versammlungsleiter gemäß § 59 WpÜG wegen angebli-\n\ncher Verstöße gegen §§ 35, 30 WpÜG nicht zugelassen wurden. Der Nebenin-\n\ntervenient wirkte an den Beschlüssen der Hauptversammlung mit, erklärte je-\n\ndoch dagegen keinen Widerspruch zur Niederschrift. \n\n2 \n\nGegen die zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 gefassten Hauptver-\n\nsammlungsbeschlüsse haben die Kläger jeweils am 9. Dezember 2004 Klage \n\neingereicht. Der Vorstand der Beklagten hat die ihm am 19. Januar 2005 zuge-\n\nstellten Anfechtungsklagen der Kläger zu 1 und 2 am 24. Januar 2005 sowie die \n\nihm am 1. Februar 2005 zugestellte Anfechtungsklage des Klägers zu 3 am \n\n7. Februar 2005 - jeweils einschließlich des Termins zur mündlichen Verhand-\n\nlung - im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Nebenintervenient \n\nist mit seinem am 24. März 2005 bei dem Landgericht eingegangenen Schrift-\n\nsatz dem Verfahren \"unter Ankündigung der Anträge des Klägers zu 3\" beige-\n\ntreten. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt. \n\n3 \n\nDurch Zwischen- und Schlussurteil vom 28. Juli 2005 hat das Landge-\n\nricht die Nebenintervention zurückgewiesen und zugleich die angefochtenen \n\nHauptversammlungsbeschlüsse für nichtig erklärt. Gegen die Hauptsacheent-\n\nscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die gegen die Zurückweisung \n\nder Nebenintervention gerichtete sofortige Beschwerde des Nebenintervenien-\n\nten hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurück-\n\ngewiesen. \n\nII. Die den förmlichen Anforderungen des § 575 ZPO entsprechende \n\nRechtsbeschwerde des Nebenintervenienten ist begründet und führt unter Än-\n\nderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Zulassung der Nebeninterven-\n\ntion auf Seiten des Klägers zu 3 (§ 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Ent-\n\nscheidung ausgeführt: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDer formgerecht beigetretene Nebenintervenient habe zwar als Mitaktio-\n\nnär der Kläger im Hinblick auf § 248 AktG grundsätzlich ein rechtliches Interes-\n\nse am Streitbeitritt gemäß § 66 Abs. 1 ZPO. Gleichwohl sei seine Nebeninter-\n\nvention unzulässig, da er die für ihn entsprechend geltende einmonatige An-\n\nfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht gewahrt und überdies auch nicht den \n\nfür die Klagebefugnis nach § 245 Nr. 1 AktG erforderlichen Widerspruch gegen \n\ndie angegriffenen Beschlüsse zur Niederschrift in der Hauptversammlung er-\n\nklärt habe. Nach bisher herrschender Meinung seien zwar die §§ 245 Nr. 1, 246 \n\nAbs. 1 AktG nicht auf die Nebenintervention eines Aktionärs auf Seiten des An-\n\nfechtungsklägers anwendbar. Einer solchen uneingeschränkten Zulassung der \n\nStreithilfe sei jedoch im Interesse der Rechtssicherheit hinsichtlich des rechtli-\n\nchen Schicksals von Hauptversammlungsbeschlüssen entgegenzutreten. Dem \n\nkritischen Aktionär sei die Einhaltung der Förmlichkeiten des § 245 Nr. 1 AktG \n\nzuzumuten, und als Überlegungszeit reiche die einmonatige Anfechtungsfrist \n\ndes § 246 Abs. 1 AktG aus. Entscheide er sich dazu, den Beschluss nicht selbst \n\nmit der Klage anzufechten, so sei er an dieser Entscheidung festzuhalten, ohne \n\ndass ihm durch die Möglichkeit einer Nebenintervention eine \"zweite Chance\" \n\neröffnet werden müsse, den Beschluss anzugreifen. \n\n2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht \n\nstand. \n\nDer Nebenintervenient ist auf der Grundlage seines als Prozesshandlung \n\nam 24. März 2005 wirksam erklärten Streitbeitritts auf Seiten des Anfechtungs-\n\nklägers zu 3 zuzulassen, weil er in seiner Eigenschaft als Mitaktionär der Be-\n\nklagten sein Interventionsinteresse glaubhaft gemacht hat (§§ 70, 71 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO). Dabei unterlag er im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt seines Bei-\n\ntritts weder besonderen aktienrechtlichen Beschränkungen i.S. einer fristge-\n\nbundenen \"Nebeninterventionsbefugnis\" entsprechend §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 \n\n7 \n\n8 \n\nAktG [idF vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Mo-\n\ndernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) v. 22. September 2005, BGBl. I, \n\nS. 2802 - nachfolgend: a.F.] noch im Wege \"unechter Rückwirkung\" der durch \n\ndas UMAG am 1. November 2005 neu eingeführten Nebeninterventionsfrist des \n\n§ 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. \n\n9 \n\na) Der Nebenintervenient ist als Aktionär der Beklagten durch seinen Bei-\n\ntritt in dem von der Klägerin zu 3 als Mitaktionärin geführten Anfechtungs-\n\nrechtsstreit gegen die Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \n\nim Hinblick auf die aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ableitbare Rechtskrafterstre-\n\nckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils als \n\nstreitgenössischer Nebenintervenient i.S. der §§ 66, 69 ZPO anzusehen \n\n(Sen.Beschl. v. 8. November 2004 \n\n- II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; v. \n\n28. September 1998 - II ZB 16/98, NZG 1999, 68; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, \n\nNJW-RR 1997, 865 (GmbH); Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993, \n\n1228, 1229 (GmbH); vgl. zur Eigenschaft mehrerer klagender Aktionäre als \n\nnotwendige Streitgenossen auch: BGHZ 122, 211, 240; h.M.: vgl. nur \n\nK. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 246 Rdn. 44 m.w.Nachw.). \n\n10 \n\nIm Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der auf Klägerseite \n\nbeitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse \n\nam Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein \n\nstattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegen-\n\nüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet (vgl. Austmann ZHR 158 \n\n(1994), 495, 497; K. Schmidt aaO § 246 Rdn. 43; Zöllner \n\nin Kölner \n\nKomm.z.AktG § 246 Rdn. 89; insoweit auch: Waclawik, WM 2004, 1361, 1366; \n\nZöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 66 Rdn. 11; vgl. schon Senat, BGHZ 68, 81, \n\n85; ferner BGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHReport 2006, \n\n748 - z. Patentnichtigkeitsverfahren). \n\n11 \n\nb) Der Beitritt des Nebenintervenienten am 24. März 2005 war - entge-\n\ngen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht wegen Verfristung gemäß \n\n§ 246 Abs. 1 AktG unzulässig, weil auf diese Prozesshandlung die für Anfech-\n\ntungsklagen geltende einmonatige Anfechtungsfrist nicht entsprechend an-\n\nwendbar ist. \n\n12 \n\nBei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage war - bis zur Einführung der \n\nneuen Nebeninterventionsfristregelung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG durch das \n\nam 1. November 2005 in Kraft getretene UMAG - die Nebenintervention nach \n\nganz überwiegender herrschender Auffassung in der obergerichtlichen Recht-\n\nsprechung und im Schrifttum gemäß § 66 Abs. 2 ZPO in jeder Lage des \n\nRechtsstreits, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, bis \n\nzur rechtskräftigen Entscheidung zulässig (vgl. OLG Düsseldorf AG 2004, 677; \n\nOLG München OLGReport 1993, 150; Austmann aaO S. 498; Heidel in \n\nAnwaltsKomm.z.AktG § 246 Rdn. 7; Hüffer in MünchKomm.z.AktG § 246 \n\nRdn. 9; K. Schmidt aaO § 246 Rdn. 43; Semler in MünchHdbGesR IV 2. Aufl. \n\n§ 41 Rdn. 68; Zöllner aaO § 246 Rdn. 89); von einer derartigen uneinge-\n\nschränkten Geltung des § 66 Abs. 2 ZPO im bisherigen aktienrechtlichen An-\n\nfechtungsprozess ist auch der Senat als selbstverständlich ausgegangen (vgl. \n\nnur: Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; v. \n\n8. November 2004 \n\n- II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; \n\nferner Sen.Beschl. v. \n\n28. September 1998 - II ZB 16/98, NZG 1999, 68). \n\n13 \n\nDie im Widerspruch dazu stehende, auf vereinzelte Stimmen in der Lite-\n\nratur (insbesondere: v. Falkenhausen/Kocher, ZIP 2004, 1179 ff.; Waclawik \n\naaO S. 1366 f.) gestützte Ansicht des Berufungsgerichts, die Interventionsmög-\n\nlichkeit des Aktionärs auf Klägerseite im Anfechtungsprozess sei - nach bisheri-\n\ngem Recht - durch entsprechende Heranziehung der für den Anfechtungskläger \n\ngeltenden materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 246 Abs. 1 AktG zu be-\n\ngrenzen, ist nicht nur aus systematischen Gründen verfehlt, sondern vor allem \n\nunter dem Blickwinkel einer unzulässigen Beeinträchtigung des rechtlichen Ge-\n\nhörs (Art. 103 Abs. 1 GG) der betreffenden, interventionswilligen Aktionäre nicht \n\nhinnehmbar. \n\n14 \n\nDer mit der Statuierung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist für An-\n\nfechtungsklagen in § 246 Abs. 1 AktG verfolgte Gesetzeszweck der Schaffung \n\nmöglichst zeitnaher Rechtssicherheit für das rechtliche Schicksal anfechtbarer \n\nHauptversammlungsbeschlüsse lässt sich schon nicht ohne weiteres auf das \n\nprozessuale Institut der Nebenintervention übertragen, weil es sich dabei ledig-\n\nlich um die Beteiligung von Mitaktionären an den ohnehin fristgebundenen An-\n\nfechtungsklagen handelt, mithin eine zeitlich ungewisse Vermehrung von Pro-\n\nzessen dadurch nicht eintreten kann. \n\n15 \n\nVon entscheidender Bedeutung ist indessen, dass die Übertragung der \n\nAnfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG auf die Nebenintervention diese nach \n\nArt. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gebotene Beteiligungsmöglichkeit des \n\nAktionärs an einer Anfechtungsklage eines Mitaktionärs praktisch leerlaufen \n\nließe. Da § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG sämtliche Aktionäre der Rechtskraft des \n\nstattgebenden Anfechtungsurteils unterwirft, ist die Gewährleistung des rechtli-\n\nchen Gehörs in jenem Anfechtungsprozess im Wege der Nebenintervention \n\nverfassungsrechtlich unabdingbar (vgl. BVerfGE 21, 132, 137 f.; 60, 7, 14). Das \n\nrechtliche Gehör eines Aktionärs, der von einem Anfechtungsverfahren zumeist \n\nerst durch die - zumindest auch der Ermöglichung einer Intervention dienen-\n\nden - Veröffentlichung nach § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG erfährt, kann faktisch nur \n\nnoch innerhalb desjenigen Rechtsstreits gewährt werden, der Gegenstand der \n\nBekanntmachung war. In der Regel ist aber im Zeitpunkt der Bekanntmachung \n\n- so auch im vorliegenden Fall - die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG be-\n\nreits abgelaufen, so dass bei Anwendung jener Frist auch auf den Nebeninter-\n\nvenienten ein zulässiger Beitritt nicht mehr möglich wäre (vgl. OLG Düsseldorf \n\nAG 2004, 677, 678; Austmann aaO S. 497). \n\n16 \n\nc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Zulässigkeit des \n\nBeitritts des Nebenintervenienten auch nicht deshalb zu verneinen, weil er trotz \n\nseines Erscheinens in der Hauptversammlung keinen Widerspruch zur Nieder-\n\nschrift gegen die vom Kläger zu 3 angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüs-\n\nse gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt hat. \n\n17 \n\n§ 245 Nr. 1 AktG stellt zwar für die materielle Klagebefugnis des poten-\n\ntiellen Anfechtungsklägers ein entsprechendes Erfordernis auf; die Vorschrift ist \n\njedoch insoweit nicht zugleich als eine prozessuale Einschränkung der Neben-\n\ninterventionsbefugnis mit der Folge konzipiert, dass eine Nebenintervention nur \n\nvon einem in der Hauptversammlung erschienenen bzw. vertretenen Aktionär \n\nerhoben werden könnte, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Nieder-\n\nschrift erklärt hat. Die Mitgliedschaft als Aktionär und die aus ihr fließenden Ab-\n\nwehr- und Kontrollrechte sind Sinn und Grundlage dafür, dem Nebeninterve-\n\nnienten die Beteiligung an einem fremden Anfechtungsprozess zu gestatten. \n\nSein Interventionsinteresse ergibt sich - wie bereits dargelegt - aus der Rechts-\n\nkrafterstreckung und Gestaltungswirkung des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG und der \n\ndaraus abzuleitenden Gewährleistung des rechtlichen Gehörs im fremden An-\n\nfechtungsprozess. Deshalb ist es für das Interventionsrecht eines Aktionärs un-\n\nerheblich, ob er in der Hauptversammlung überhaupt erschienen ist oder ob er \n\nWiderspruch gegen den Hauptversammlungsbeschluss hat protokollieren las-\n\nsen, mithin selbst klagebefugt gewesen wäre (vgl. Austmann aaO S. 499; \n\nK. Schmidt aaO § 246 Rdn. 43 m.w.Nachw.; wohl unentschieden: Hüffer aaO \n\n§ 246 Rdn. 9; ders. AktG 7. Aufl. § 246 Rdn. 6). Die Hypothese des Berufungs-\n\ngerichts, dass der streitgenössische Nebenintervenient nicht besser gestellt \n\nsein dürfe als der Anfechtungskläger, verkennt die Unterschiede zwischen den \n\nbeiden prozessualen Rechtsinstituten und lässt sich überdies weder aus der \n\nZivilprozessordnung noch aus § 245 Nr. 1 AktG selbst ableiten; sie hätte zur \n\n- unvertretbaren - Folge, dass das Rechtsinstitut der Nebenintervention für die-\n\nse Klageart praktisch abgeschafft, der Aktionär mithin gezwungen wäre, selbst \n\nAnfechtungsklage zu erheben. Die Gleichsetzung der Anfechtungsbefugnis mit \n\neiner entsprechenden, im Gesetz nicht normierten \"Nebeninterventionsbefug-\n\nnis\" entsprach daher jedenfalls nicht dem bis zum Inkrafttreten des UMAG gel-\n\ntenden \"alten\" Aktienrecht (vgl. insoweit zutreffend auch Waclawik aaO \n\nS. 1366). \n\n18 \n\nDer Gesetzgeber hat auch im UMAG keine Vorschrift dahingehend ein-\n\ngeführt, dass etwa die Regelung über die Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 \n\nNr. 1 AktG bezüglich des Erfordernisses des Widerspruchs zur Niederschrift \n\ndurch den in der Hauptversammlung erschienenen Aktionär auch für den Ne-\n\nbenintervenienten gelten soll. \n\n19 \n\nAllerdings hat er für die Anfechtungsklage die Anfechtungsbefugnis nach \n\n§ 245 Nr. 1 AktG um die sog. Vorbesitzzeitregelung erweitert. Hierauf bezogen \n\nenthält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum UMAG \n\nden Hinweis, es bedürfe keiner ausdrücklichen Regelung im Gesetz, dass die \n\nVorbesitzzeitregelung auch für die Nebenintervention zu gelten habe; es sei \n\nnicht ersichtlich, weshalb der Kläger in den Klagevoraussetzungen schlechter \n\ngestellt \n\nsein \n\nsollte \n\nals \n\nder Nebenintervenient \n\n(RegE UMAG, \n\nBT-Drucks. 15/5092, S. 27 zu Nr. 21). Es kann dahinstehen, ob diese Äußerung \n\nder Entwurfsverfasser eine taugliche gesetzliche Grundlage für die Übertragung \n\njener Neuregelung zur Anfechtungsbefugnis eines Klägers auf das zivilprozess-\n\nrechtliche Institut der Nebenintervention bilden kann, zumal die gegebene Be-\n\ngründung die grundlegenden Unterschiede zwischen den beiden Rechtsinstitu-\n\nten außer Betracht lässt, weil es für die Nebenintervention keine \"Klagevoraus-\n\nsetzungen\" gibt. Jedenfalls gibt diese - zudem rechtlich verschwommene - Äu-\n\nßerung der Regierungsbegründung keine Veranlassung dazu, das schon bis-\n\nlang geltende Gesetzesrecht der Anfechtungsbefugnis über die Pflicht des Akti-\n\nonärs zum Erscheinen in der Hauptversammlung und zur Einlegung des Wider-\n\nspruchs gegen den betreffenden Hauptversammlungsbeschluss (§ 245 Nr. 1 \n\nAktG a.F.) - entgegen dem bisher gebotenen Verständnis - gleichsam \"rückwir-\n\nkend\" als eine (zugleich) die Nebenintervention beschränkende Regelung nach \n\nArt einer \"Nebeninterventionsbefugnis\" neu zu deuten und in einem derartigen \n\nSinne auf den bereits vor Inkrafttreten des UMAG vollzogenen Beitritt des Ne-\n\nbenintervenienten anzuwenden. \n\n20 \n\nd) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht im \n\nErgebnis als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO), weil etwa bei Anwendung der durch \n\ndas UMAG neu eingeführten Nebeninterventionsbefristung nach § 246 Abs. 4 \n\nSatz 2 AktG n.F. der Beitritt des Nebenintervenienten im vorliegenden Fall ver-\n\nfristet wäre. \n\n21 \n\naa) Das Beschwerdegericht hat - von seinem fehlerhaften Begründungs-\n\nansatz her allerdings folgerichtig - nicht berücksichtigt, dass bereits vor dem \n\nErlass seiner Entscheidung vom 3. November 2005 das UMAG zum \n\n1. November 2005 in Kraft getreten ist und dass danach § 246 Abs. 4 Satz 2 \n\nAktG n.F. nunmehr eine den Beitritt in zeitlicher Hinsicht beschränkende Rege-\n\nlung dahingehend vorsieht, dass sich ein Aktionär als Nebenintervenient nur \n\nnoch innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des § 246 Abs. 4 \n\nSatz 1 AktG an der Klage beteiligen kann. \n\n22 \n\nDiese Frist hätte der Nebenintervenient - sofern die Neuregelung im We-\n\nge unechter Rückwirkung auf seine vorher erklärte Intervention Anwendung \n\nfinden würde - in Bezug auf die am 7. Februar 2005 im elektronischen Bundes-\n\nanzeiger bekannt gemachte Klage des Klägers zu 3 mit seiner Beitrittserklärung \n\nvom 24. März 2005 versäumt. \n\n23 \n\nbb) Eine solche \"rückwirkende\" Anwendung der Fristregelung des § 246 \n\nAbs. 4 Satz 2 AktG n.F. auf die bereits unter der Geltung des alten Rechts ab-\n\ngeschlossene Prozesshandlung des Beitritts des Nebenintervenienten vom \n\n24. März 2005 scheidet jedoch nach den hier anwendbaren Grundsätzen des \n\nintertemporalen Verfahrensrechts aus. \n\n24 \n\nBei der durch das am 1. November 2005 in Kraft getretene UMAG einge-\n\nführten Nebeninterventionsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. für die aktien-\n\nrechtliche Anfechtungsklage handelt es sich nicht etwa - wie bei der für die Kla-\n\nge selbst geltenden Frist des § 246 Abs. 1 AktG - um eine materiell-rechtliche \n\nAusschlussfrist, sondern, da sie ausschließlich das zivilprozessrechtliche Insti-\n\ntut der Nebenintervention betrifft, um eine spezielle prozessuale Frist, welche \n\ndie früher einschlägige allgemeine prozessrechtliche Regelung des § 66 Abs. 2 \n\nZPO einschränkt. \n\n25 \n\nNach den Grundsätzen des intertemporalen Zivilprozessrechts richtet \n\nsich die Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anhängige Rechtsstreitigkei-\n\nten in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelmäßig in Gestalt von Über-\n\nleitungsvorschriften - getroffenen positiven Regelungen. Soweit solche Über-\n\ngangsregelungen - wie hier - jedenfalls bezüglich der Bestimmung des § 246 \n\nAbs. 4 Satz 2 AktG n.F. sowohl in Art. 2 als auch in Art. 3 des UMAG fehlen, \n\nerfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende \n\nVerfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes \n\ngrundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der \n\nGeltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschlie-\n\nßend entstandene Prozesslagen geht (st.Rspr., vgl. BGHZ 114, 1, 3 f. \n\nm.w.Nachw.; h.M. im Schrifttum: vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO aaO Einl. \n\nRdn. 104; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 1 EGZPO Rdn. 2 f.; \n\nG. Lüke in MünchKommZPO 2. Aufl. Einl. Rdn. 292 f.; W. Lüke, Festschrift \n\nG. Lüke 1997, 391, 396 ff.; Pollinger, Intertemporales Zivilprozessrecht, \n\nDiss. 1988, 14, 22, 142 ff.). \n\n26 \n\nUm eine derartige unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene \n\nProzesshandlung handelt es sich aber bei dem hier vom Nebenintervenienten \n\nam 24. März 2005 durch Einreichung des formal ordnungsgemäßen bestim-\n\nmenden Schriftsatzes bei dem Landgericht erklärten Beitritt (§ 70 ZPO). Eine \n\nsolche Prozesshandlung richtet sich als punktuelles Ereignis hinsichtlich ihrer \n\nVoraussetzungen nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht. Ge-\n\nnau so wie ein nach früherem Recht wirksam eingelegtes Rechtsmittel durch \n\nspätere Rechtsänderungen hinsichtlich der förmlichen Voraussetzungen für die \n\nRechtsmitteleinlegung nicht unzulässig werden kann (vgl. u.a. Pollinger aaO \n\nS. 146; Schlosser in Stein/Jonas aaO Rdn. 2), wird auch hier die Prozesshand-\n\nlung des Beitritts des Nebenintervenienten, die nach der Geltung des alten \n\nRechts im Zeitpunkt der Vornahme gemäß § 66 Abs. 2 ZPO zeitlich uneinge-\n\nschränkt in dem bereits anhängigen Prozess zulässig war, nicht durch die spä-\n\ntere Beschränkung der Einlegungsmöglichkeit durch § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG \n\nn.F. nachträglich unzulässig. \n\n27 \n\nIII. Der Senat hat mit der Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeent-\n\nscheidung zugleich in der Sache selbst zu entscheiden, da die Sache endent-\n\nscheidungsreif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). \n\n28 \n\n1. Der von der Beklagten in den Vorinstanzen erhobene Rechtsmiss-\n\nbrauchseinwand gegenüber dem Beitritt des Nebenintervenienten erweist sich \n\nals unbegründet. Er ist allein darauf gestützt worden, dass der Nebeninterve-\n\nnient - anders, als er behauptet - nicht gegen, sondern für die im vorliegenden \n\nProzess angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse gestimmt habe. Einer \n\nZurückverweisung an die Vorinstanz zur Beweiserhebung über die einander \n\nwidersprechenden Behauptungen der Parteien des Zwischenstreits bedarf es \n\nindessen nicht, weil selbst bei Unterstellung der Richtigkeit des Beklagtenvor-\n\ntrags das auf den ersten Blick widersprüchliche Verhalten des Nebeninterve-\n\nnienten nicht ohne weiteres den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs seiner Neben-\n\nintervention auf Klägerseite rechtfertigt. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, \n\ndass der Nebenintervenient - wie jeder andere Aktionär auch - seine Meinung \n\nnachträglich ändern kann, wie das bei einem Irrtum oder bei einer nachträgli-\n\nchen Erkenntnis der Tragweite im Hinblick auf die etwaige Fehlerhaftigkeit der \n\ngefassten Hauptversammlungsbeschlüsse der Fall sein kann. Dafür spricht \n\nnicht zuletzt indiziell der Umstand, dass der Nebenintervenient gegen die ent-\n\nsprechenden Hauptversammlungsbeschlüsse für das Folgejahr, die dieselbe \n\nKonstellation der Nichtzulassung der Kläger zur Hauptversammlung betrafen, \n\ngestimmt und Widerspruch zur Niederschrift erhoben sowie anschließend eben-\n\nfalls den von den nämlichen Klägern erhobenen Anfechtungsklagen als \n\nNebenintervenient beigetreten ist (Parallelsache II ZB 13/06). \n\n29 \n\n2. Die Zulassungsentscheidung war auf die Intervention zur Anfech-\n\ntungsklage des Klägers zu 3 zu beschränken, da die Beitrittserklärung des Ne-\n\nbenintervenienten (\"unter Ankündigung der Anträge des Klägers zu 3\") objektiv \n\nin diesem beschränkten Sinn auszulegen ist. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.07.2005 - 3/6 O 172/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2005 - 5 W 46/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-23/ii-zb-29-05","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":21},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":8},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-23/ii-zb-29-05","retrieved":"2026-07-10 21:35:57.951688+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-04-23/ii-zb-29-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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