{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB__10-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-05-08","aktenzeichen":"II ZB 10/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 578; GmbHG §§ 51 a, 51 b Die Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens sind auf Beschlüsse analog an- wendbar, wenn sich das Gesuch gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen Beschluss (hier: §§ 51 a, 51 b GmbHG) richtet. ZPO § 574 Der Meistbegünstigungsgrundsatz findet keine Anwendung, sofern bei Wahl der richtigen Ent- scheidungsform gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre. AktG § 99 In Verfahren nach § 99 AktG ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetz- widrigkeit nicht statthaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 10/05 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 578; GmbHG §§ 51 a, 51 b \n\nDie Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens sind auf Beschlüsse analog an-\n\nwendbar, wenn sich das Gesuch gegen einen in einem echten Streitverfahren ergangenen, \n\nurteilsvertretenden und der materiellen Rechtskraft fähigen Beschluss (hier: §§ 51 a, 51 b \n\nGmbHG) richtet. \n\nZPO § 574 \n\nDer Meistbegünstigungsgrundsatz findet keine Anwendung, sofern bei Wahl der richtigen Ent-\n\nscheidungsform gegen die angefochtene Entscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre. \n\nAktG § 99 \n\nIn Verfahren nach § 99 AktG ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetz-\n\nwidrigkeit nicht statthaft. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Mai 2006 - II ZB 10/05 - \n\nOLG Naumburg \n\n LG Dessau \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2006 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, \n\nProf. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Mai 2000 wird auf \n\nKosten der Klägerin verworfen. \n\nGeschäftswert: 6.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerin ist durch Beschluss der - allein mit der Vorsitzenden Rich-\n\nterin besetzten - Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dessau vom \n\n21. Mai 2004 gemäß §§ 51 a, 51 b GmbHG zur Auskunftserteilung an die Be-\n\nklagte verurteilt worden. Die dagegen von der Klägerin eingelegte sofortige Be-\n\nschwerde hat das Oberlandesgericht mangels Zulassung des Rechtsmittels \n\ndurch das Landgericht als unzulässig verworfen und ferner im Hinblick auf die \n\nnicht dem Gesetz entsprechende Besetzung des Landgerichts ausgeführt: Das \n\nRechtsmittel sei auch als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Ge-\n\nsetzwidrigkeit nicht zulässig, weil die fehlerhafte Besetzung der Kammer kein \n\nkrasses, mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbares Unrecht darstelle. \n\n2 \n\nDaraufhin hat die Klägerin die vorliegende \"Nichtigkeitsklage\" erhoben, \n\nwelche das Landgericht erneut allein durch die Vorsitzende der Kammer durch \n\nUrteil als unzulässig abgewiesen hat: Der Nichtigkeitsgrund sei bereits im Aus-\n\ngangsverfahren von der Klägerin eingeführt und als nicht vorhanden beurteilt \n\nworden, so dass die Klägerin nach § 579 Abs. 2 ZPO die Nichtigkeit nicht mehr \n\ngeltend machen könne. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das \n\nOberlandesgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Mit der Rechts-\n\nbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter. \n\n3 \n\nII. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, richtigerweise handele es sich \n\nbei dem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren um eine Nichtigkeitsbe-\n\nschwerde, weil die Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Verfahren der \n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit durch Beschluss ergangen sei. Gegen die Entschei-\n\ndung des Landgerichts über die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde sei \n\nauch nach dem Prinzip der Meistbegünstigung ein Rechtsmittel nicht statthaft. \n\nDa bei Wahl der richtigen Entscheidungsform durch Beschluss die sofortige \n\nBeschwerde nur bei Zulassung durch das Erstgericht eröffnet sei, das Landge-\n\nricht aber keine positive Zulassungsentscheidung getroffen habe, sei das \n\nRechtsmittel der Klägerin unzulässig. Es könne dahinstehen, ob das von der \n\nKlägerin als Berufung eingelegte Rechtsmittel als außerordentliche Beschwerde \n\nstatthaft sei. Als Beschwerdegrund komme nur die neuerliche Fehlbesetzung \n\ndes Landgerichts bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde in Be-\n\ntracht. Die Fehlbesetzung der Kammer führe nicht zu einem krassen Unrecht, \n\ndas eine solche Beschwerde rechtfertigen könne. \n\n4 \n\nIII. Das Rechtsmittel der Klägerin ist unstatthaft. Der Beschluss des \n\nOberlandesgerichts ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht mit der \n\nRechtsbeschwerde (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) anfechtbar, \n\nweil die angefochtene Entscheidung bei zutreffender rechtlicher Bewertung kei-\n\nne Berufung, sondern eine sofortige Beschwerde (§§ 99 Abs. 3 Satz 2, 132 \n\nAbs. 3 Satz 1 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG) zum Gegenstand hat und gemäß \n\n§§ 99 Abs. 3 Satz 7, 132 Abs. 3 Satz 1 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG nicht mit \n\neiner weiteren Beschwerde angreifbar ist. \n\n5 \n\n1. Da die Ausgangsentscheidung des Landgerichts Dessau vom 21. Mai \n\n2004 durch Beschluss (§§ 99 Abs. 3 Satz 1, 132 Abs. 3 Satz 1 AktG, 51 b \n\nSatz 1 GmbHG) ergangen ist, sind die auf rechtskräftige Endurteile bezogenen \n\nVorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 ff. ZPO) nicht \n\nunmittelbar anwendbar. Allerdings ist anerkannt, dass diese Regelungen ent-\n\nsprechende Anwendung finden, wenn sich der Antrag gegen einen in einem \n\nechten Streitverfahren ergangenen, urteilsvertretenden und der materiellen \n\nRechtskraft fähigen Beschluss richtet (BGHZ 125, 288, 290; BGH, Beschl. v. \n\n2. Februar 2006 - IX ZB 279/04, ZIP 2006, 587 f. Rdn. 8; MünchKomm \n\nZPO/Braun 2. Aufl. § 578 Rdn. 19 f.; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. Rdn. 14 vor \n\n§ 578; Musielak/Musielak, ZPO 4. Aufl. § 578 Rdn. 13). Diesen Erfordernissen \n\nentspricht ein Beschluss, der im Auskunftserzwingungsverfahren des § 51 b \n\nGmbHG ergeht, das wegen der von den Verfahrensbeteiligten verfolgten ge-\n\ngensätzlichen Interessen ein Streitverfahren bildet (Scholz/K. Schmidt, GmbHG \n\n9. Aufl. § 51 b Rdn. 17; Großkomm/Decher, AktG 4. Aufl. § 132 Rdn. 30; \n\nMünchKommAktG/Kubis 2. Aufl. § 132 Rdn. 24) und mit einer materiell rechts-\n\nkräftigen Entscheidung (Scholz/K. Schmidt aaO § 51 b Rdn. 27; MünchKomm \n\nAktG/Kubis aaO § 132 Rdn. 46) endet. Demgemäß handelt es sich bei dem \n\nBegehren der Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - nicht um \n\neine Nichtigkeitsklage, sondern um eine Nichtigkeitsbeschwerde. \n\n6 \n\n2. Entsprechend der Entscheidungsform in dem Ausgangsverfahren hät-\n\nte das Landgericht über die Nichtigkeitsbeschwerde der Klägerin durch Be-\n\nschluss befinden müssen (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 279/04, ZIP \n\n2006, 587 f. Rdn. 8; Musielak/Musielak aaO § 578 Rdn. 18). Gegen diesen Be-\n\nschluss wäre analog § 591 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde \n\neröffnet gewesen, allerdings nur im Falle der Zulassung durch das Landgericht; \n\ndiese Zulassung ist nicht ausgesprochen worden (§§ 132 Abs. 3 Satz 2 AktG, \n\n51 b Satz 1 GmbHG). Dadurch, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft durch \n\nUrteil entschieden hat, kann die unterlegene Klägerin eine sachliche Befassung \n\ndes nächsthöheren Gerichts mit ihrem Anliegen nicht erzwingen. Insbesondere \n\ndie Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil §§ 99 Abs. 3 Satz 7, 132 Abs. 3 \n\nSatz 1 AktG, 51 b Satz 1 GmbHG im Auskunftserzwingungsverfahren eine An-\n\nrufung des Bundesgerichtshofs ausschließen. Auf den Meistbegünstigungs-\n\ngrundsatz kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil er die beschwer-\n\nte Partei lediglich gegen solche Nachteile schützen soll, die auf der unrichtigen \n\nEntscheidungsform beruhen; er soll aber nicht zu einer Erweiterung des gesetz-\n\nlichen Rechtsmittelzuges führen (BGHZ 124, 192, 194 f. m.w.Nachw; BGH, \n\nBeschl. v. 19. Dezember 1996 - IX ZB 108/96, NJW 1997, 1448). \n\n3. Das Rechtsmittel der Klägerin ist ebenfalls unstatthaft, sofern man es \n\nals außerordentliche Beschwerde auslegt. \n\nAbgesehen davon, dass eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegt, \n\nweil die ganz herrschende Auffassung, wonach die Kammer für Handelssachen \n\nin Auskunftserzwingungsverfahren gemäß §§ 105 GVG, 132 Abs. 1 Satz 1, 2 \n\nAktG unter Mitwirkung auch der Handelsrichter entscheidet (BayObLG NJW-RR \n\n1995, 1314 f.; OLG Koblenz WM 1985, 829; Hachenburg/Hüffer, GmbHG \n\n8. Aufl. § 51 b Rdn. 13; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 51 b Rdn. 1; \n\nRowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG 4. Aufl. § 51 b Rdn. 3), we-\n\ngen des Charakters des Auskunftserzwingungsverfahrens als echtes Streitver-\n\nfahren nicht unbestritten (Scholz/K. Schmidt aaO § 51 b Rdn. 17) und die Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts demgemäß nicht unvertretbar und dem Gesetz \n\nfremd ist, scheidet eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine außerordentliche \n\nBeschwerde aus. Für die vom Senat in Verfahren nach § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG \n\n7 \n\n8 \n\nfrüher erwogene Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde (vgl. Beschl. \n\nv. 21. Januar 2002 - II ZB 5/01, NZG 2002, 673; v. 24. September 2001 \n\n- II ZB 13/00, AG 2002, 85 f.; v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553) ist \n\nnach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformge-\n\nsetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) kein Raum. Da wegen der ab-\n\nschließenden Regelung des Beschwerderechts durch § 574 ZPO in zivilprozes-\n\nsualen Beschwerdeverfahren eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr \n\nstatthaft ist (BGHZ 150, 133), kann im Lichte dieser Entscheidung auch in Ver-\n\nfahren des § 99 AktG eine außerordentliche Beschwerde nicht mehr zugelas-\n\nsen werden, weil andernfalls der ausdrückliche Rechtsmittelausschluss des \n\n§ 99 Abs. 3 Satz 7 AktG unterlaufen würde. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 05.01.2005 - 3 O 105/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 18.05.2005 - 5 U 19/05 (Hs) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-08/ii-zb-10-05","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 591","ref_norm":"591","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 51b","ref_norm":"51b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-08/ii-zb-10-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ZB__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:37:49.868445+00:00"}}