{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ARZ___2-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-03-05","aktenzeichen":"II ARZ 2/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"FGG § 5 Abs. 1 Satz 2 Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Bestellung von Notorganen für eine sog. Rest- bzw. Spaltgesellschaft einer in der ehemaligen DDR enteig- neten Aktiengesellschaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ARZ 2/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. März 2007 \n\nin Sachen \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nFGG § 5 Abs. 1 Satz 2 \n\nZur Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Bestellung von Notorganen \n\nfür eine sog. Rest- bzw. Spaltgesellschaft einer in der ehemaligen DDR enteig-\n\nneten Aktiengesellschaft. \n\nBGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ARZ 2/05 - \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nAls zuständiges Gericht für die Bestellung eines Notvorstands und \n\nNotaufsichtsrats der M. AG, R. , \n\nwird hinsichtlich ihres dort gelegenen Vermögens das Amtsgericht \n\nR. bestimmt. \n\n1 \n\nI. Der Antragsteller ist Aktionär der M. AG, de-\n\nGründe: \n\nren Vermögen ausweislich einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts \n\nF. vom 2. Juli 1990 (3/11 T 2/90 = 10 AR 383/82 AG B. \n\n ) in der früheren DDR enteignet worden ist und die, da sie noch \n\nüber im Bereich der alten Bundesrepublik gelegenes sog. \"Westvermögen\" ver-\n\nfügte, als Rest- bzw. Spaltgesellschaft (vgl. zur terminologischen Unterschei-\n\ndung: BGHZ 33, 195, 199; eingehend: Drobnig, Festschrift Serick, 37, 42 ff.) \n\nfortbestanden hat. Im Hinblick hierauf wurde auf Antrag einer Aktionärin durch \n\nBeschluss des Amtsgerichts B. vom 21. September 1982 \n\nein Notvorstand und durch weiteren Beschluss vom 31. Oktober 1984 auch ein \n\nNotaufsichtsrat bestellt, um dieser Rest- bzw. Spaltgesellschaft eine etwaige \n\nRealisierung von ursprünglich noch in Westdeutschland vorhandenen Konten-\n\nguthaben zu ermöglichen, die zwischenzeitlich aufgrund des Währungsumstel-\n\nlungsgesetzes an das Bundesausgleichsamt abgeführt worden waren. In der \n\nFolgezeit wurde nach Amtsniederlegung des Notvorstandes der Antragsteller \n\ndes vorliegenden Verfahrens zum Vorstand bestellt und eine außerordentliche \n\nHauptversammlung der Rest- bzw. Spaltgesellschaft abgehalten; eine im Jahre \n\n1990 beschlossene \"Sitzverlegung\" nach B. ist wegen \n\nZurückweisung eines entsprechenden Eintragungsantrags nicht wirksam ge-\n\nworden. Zwischenzeitlich sind die Amtszeiten der seinerzeit bestellten Organe \n\ndieser Gesellschaft abgelaufen, ohne dass eine Neubestellung stattgefunden \n\nhätte. \n\n2 \n\nNunmehr beantragt der Antragsteller die erneute Bestellung von Notor-\n\nganen für die Rest- bzw. Spaltgesellschaft, um sie in die Lage zu versetzen, \n\nRechte an der ihr angeblich zustehenden, im Grundbuch von R. , Blatt \n\n , in Abt. III unter lfd.-Nr. 5 über 3.150,00 DM für die M. AG \n\neingetragenen Grundschuld geltend machen zu können. In einem Aufgebots-\n\nverfahren des AG R. (42 C 180/03) haben - wie sich aus den beigezoge-\n\nnen Aufgebotsakten ergibt - die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gemäß \n\nArt. 22 Abs. 1 EinigVtr und der Antragsteller als früherer Vorstand der Rest- \n\nbzw. Spaltgesellschaft Ansprüche auf das Grundpfandrecht angemeldet; dar-\n\naufhin ist der diesbezügliche Aufgebotsantrag zurückgenommen worden. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Der Antrag ist begründet. \n\nNach den ausweislich der beigezogenen Akten des Amtsgerichts B. \n\n (10 AR 383/82) in den oben erwähnten Entscheidungen \n\ngetroffenen Feststellungen hat die in der DDR enteignete M. \n\n AG als Rest- bzw. Spaltgesellschaft außerhalb der DDR im alten \n\nBundesgebiet fortbestanden. Diese Gesellschaft ist nach der Wiedervereini-\n\ngung im gesamten Bundesgebiet - also nunmehr einschließlich der fünf Bei-\n\ntrittsländer und Ostberlins - existent und kann dort geschäftlich tätig werden \n\n(vgl. dazu Drobnig aaO S. 37, 49 f.). \n\n5 \n\nDamit sie die - nach den Angaben des Antragstellers ihr zustehenden - \n\nRechte hinsichtlich des jedenfalls in Form der oben bezeichneten, zugunsten \n\nder M. AG im Grundbuch von R. eingetragenen Grund-\n\nschuld noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens geltend machen, insbeson-\n\ndere ihre Rechtsposition gegenüber der KfW klären kann, erscheint die (noch-\n\nmalige) Bestellung von Notorganen erforderlich. \n\n6 \n\nUm dies zu ermöglichen, muss der Bundesgerichtshof in entsprechender \n\nAnwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 FGG ein Gericht bestimmen, das für deren \n\nBestellung zuständig ist. Der Senat hat das Amtsgericht R. als das nach \n\n§ 145 Abs. 1 FGG zuständige Gericht bestimmt, weil sich in dessen Bezirk das \n\nnach der Behauptung des Antragstellers von der Enteignung nicht erfasste \n\nVermögensrecht der Gesellschaft in Gestalt des im Grundbuch von R. \n\neingetragenen Grundpfandrechts befindet. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ARZ___2-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-05/ii-arz-2-05","cited_norms":[{"jurabk":"EinigVtr","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ARZ___2-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ARZ___2-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-05/ii-arz-2-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ARZ___2-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:27:21.193815+00:00"}}