{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ARZ___1-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-01-08","aktenzeichen":"II ARZ 1/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ARZ 1/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Januar 2007 \n\nin Sachen \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Januar 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag vom 29. März 2005, das für die Bestellung eines Not-\n\nvorstandes und eines Notaufsichtsrats der B. AG \n\nzuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt. \n\n1 \n\nI. Die Antragstellerin ist Aktionärin der ehemals im Handelsregister der \n\nGründe: \n\nStadt C. unter HRB Nr. 161 eingetragenen B. AG. Laut \n\nnachträglichem Registereintrag vom 1. September 1969 wurde die Gesellschaft \n\nseit 16. Juni 1953 gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögens-\n\nwerten vom 17. Juli 1952 (DDR-GBl. 1952 Nr. 100, S. 615 f.) unter vorläufige \n\nVerwaltung durch die Organe der DDR gestellt. In der Folgezeit wurden ver-\n\nschiedene Privatpersonen - meist Betriebsmitglieder - zum Verwalter bestellt, \n\nbis im Jahre 1970 der Rat der Stadt K. (heute: C. ) die Ver-\n\nwaltung selbst übernahm. Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des \n\nRates der Stadt K. vom 4. Juni 1973 wurde die Gesellschaft noch \n\nin demselben Monat im Handelsregister gelöscht. Für die Gesellschaft wurde \n\nbei der D. bank, Kreisfiliale C. , ein Bankkonto geführt, das \n\nper 20. Dezember 1991 ein Guthaben von 109.027,76 DM aufwies; das Gutha-\n\nben wurde schließlich an das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfra-\n\ngen abgeführt und wird nunmehr für dieses von der f. \n\n mbH, Be. , verwaltet. \n\n2 \n\nDie Antragstellerin, die die B. AG als durch die Organe \n\nder ehemaligen DDR als enteignet ansieht und deren Fortbestehen im Bundes-\n\ngebiet als sog. Spaltgesellschaft behauptet hat, will die Bestellung eines Not-\n\nvorstandes und eines Notaufsichtsrates erreichen, um die B. AG \n\nin die Lage zu versetzen, Rechte an dem Restvermögen geltend zu machen. \n\nSie hat daher bei dem Bundesgerichtshof beantragt, gemäß § 5 FGG das für \n\ndie Bestellung dieser Organe zuständige Gericht zu bestimmen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. Der Antrag ist - nach derzeitiger Aktenlage - unbegründet. \n\n1. Zuständig für die Bestellung eines Notvorstandes oder eines Notauf-\n\nsichtsrates ist gemäß § 14 AktG grundsätzlich das Gericht des Sitzes der Ge-\n\nsellschaft. Hat diese im Gebiet der früheren DDR keinen Sitz, weil sie dort infol-\n\nge einer Enteignung zu bestehen aufgehört hat, so kann gemäß § 5 Abs. 1 \n\nSatz 2 FGG ein anderes - außerhalb der früheren DDR gelegenes - Gericht nur \n\ndann für örtlich zuständig erklärt werden, wenn die Gesellschaft nach der Ent-\n\neignung in den westalliierten Besatzungszonen oder den Westsektoren B. s \n\nals sogenannte Rest- oder Spaltgesellschaft fortbestanden hat (st.Rspr., vgl. \n\nSenat, Beschl. v. 19. November 1990 [nicht: 24. Juli 1990] - II ARZ 8/90, WM \n\n1991, 14, 15). \n\n2. Für das Bestehen einer solchen Rest- oder Spaltgesellschaft (vgl. zur \n\nterminologischen Unterscheidung: BGHZ 33, 195, 199; eingehend: Drobnig, \n\nFestschrift Serick, 37, 42 ff.) fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. \n\na) Zweifelhaft ist bereits die für das Entstehen einer Rest- oder Spaltge-\n\nsellschaft erforderliche Enteignung der \"ursprünglichen\" Gesellschaft. Denn \n\nnach dem vorgelegten Handelsregisterauszug wurde die in C. ansässige \n\nGesellschaft lediglich gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermö-\n\ngenswerten vom 17. Juli 1952 der vorläufigen Verwaltung durch die Behörden \n\nder DDR unterworfen. Unabhängig davon, ob nach dieser Verordnung nicht die \n\nGesellschaft, sondern lediglich die Mitgliedschaftsrechte an ihr unter vorläufige \n\nZwangsverwaltung zu stellen gewesen wären, kann die Anordnung dieser vor-\n\nläufigen Zwangsverwaltung selbst nicht ohne weiteres als Enteignung angese-\n\nhen werden. Zum einen blieben - wie sich aus der Richtlinie für die Räte der \n\nStädte und Gemeinden zur Durchführung der §§ 1, 2 und 6 der Verordnung zur \n\nSicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 ergibt - die bisherigen Per-\n\nsonen (Aktionäre) Eigentümer; nach dieser Richtlinie waren nicht nur die bishe-\n\nrigen Eigentümer als solche weiterhin zu bezeichnen, sondern es wurden auch \n\ninsbesondere im Bereich der Kontenverwaltung Vorkehrungen getroffen, um \n\ndas zwangsverwaltete Vermögen gegebenenfalls dem Eigentümer wieder aus-\n\nhändigen zu können. Derartige Vermögenswerte wurden - wie bei der vorläufi-\n\ngen Zwangsverwaltung vorgeschrieben und wie auch im vorliegenden Fall prak-\n\ntiziert - auf Sperrkonten zugunsten der Berechtigten bei der D. \n\n bank AG angelegt. Die Tatsache, dass hier die Gesellschaft trotz vorhan-\n\ndenen Restvermögens im Handelsregister später gelöscht wurde, stellt für sich \n\ngenommen jedenfalls noch keine Enteignung dar. Denn es handelte sich \n\n- ähnlich wie bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - zunächst lediglich \n\num eine \"privatrechtsgestaltende\" Maßnahme, die für sich genommen keinen \n\npolitischen oder wirtschaftspolitischen Zwecken diente (vgl. zu dieser Formel: \n\nBGHZ 95, 256, 265; 31, 367, 371). Ob im vorliegenden Fall etwa weitere \n\n- allerdings bislang nicht ersichtliche - Umstände ermittelt werden könnten, die \n\nzu der Annahme einer (faktischen) Enteignung der Gesellschaft führen könnten, \n\nkann letztlich dahinstehen. \n\n7 \n\nb) Denn die Entstehung einer Rest- oder Spaltgesellschaft setzt außer-\n\ndem voraus, dass die - unterstellt - enteignete Gesellschaft in den alten Bun-\n\ndesländern Vermögen hatte, das von der Enteignung nicht erfasst worden ist \n\n(vgl. Senat, Beschl. v. 19. November 1990 aaO S. 15). Solches \"Westvermö-\n\ngen\" der B. AG ist nach Aktenlage nicht sicher festzustellen. Das \n\nbislang feststellbare Restvermögen in Höhe von ca. 50.000,00 € befand sich \n\n- wie auch die Antragstellerin vorgetragen hat - auf einem von den Organen der \n\nStadt K. verwalteten Sonderkonto in der ehemaligen DDR und \n\nunterlag damit deren hoheitlichem Zugriffsbereich. Soweit die Antragstellerin \n\nunter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem Handbuch der deutschen Akti-\n\nengesellschaften aus dem Jahre 1942 auf dort aufgeführtes Wertpapiervermö-\n\ngen und einen Anleihestock der Gesellschaft verweist, kann allein daraus nicht \n\nmit Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass es sich dabei, wie die Antrag-\n\nstellerin meint, um in den alten Bundesländern belegenes - und damit dem \n\nZugriff des \"enteignenden Staates\" nicht zugängliches - Vermögen gehandelt \n\nhat. Denn für die Belegenheit solcher Wertpapier-Vermögenswerte kommt es \n\nnicht auf den Ort der Aufbewahrung der Urkunden, sondern - im Hinblick auf \n\nden Entzug des darin verbrieften Rechtes - auf den Sitz des Emittenten an (vgl. \n\nOLG Celle IPRspr. 1964/65 Nr. 187; Staudinger/Großfeld, IntGesR Rdn. 947; \n\nKegel, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. S. 1108 - jew. m.w.Nachw.). Anhalts-\n\npunkte dafür, dass etwa die Emittenten der seinerzeit von der Gesellschaft ge-\n\nhaltenen, nicht näher aufgeschlüsselten Wertpapiere ihren Sitz im Gebiet der \n\nalten Bundesländer gehabt hätten, sind jedoch von der Antragstellerin nicht \n\nvorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Daher kann nicht mit der \n\nerforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um \n\n- für die Entstehung einer Rest- oder Spaltgesellschaft erforderliches - \"West-\n\nvermögen\" der (ursprünglichen) Gesellschaft gehandelt hat. \n\n8 \n\nc) Hatte hingegen die angeordnete vorläufige Verwaltung auch in Ver-\n\nbindung mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister nicht das Ge-\n\nwicht einer faktischen Enteignung - wofür die weitere Verwaltung des verbliebe-\n\nnen Vermögenswertes in Form des Bankguthabens von ca. 50.000,00 € \n\nspricht - so bedarf es der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Se-\n\nnat ohnehin nicht. Das Restvermögen kann nämlich dann im Rahmen eines \n\nnormalen Nachtragsliquidationsverfahrens nach § 273 Abs. 4 AktG verteilt wer-\n\nden; hierfür wäre das Amtsgericht C. als das für den Sitz der Gesell-\n\nschaft zuständige Registergericht (§ 14 AktG) anzurufen. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ARZ___1-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-08/ii-arz-1-05","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ARZ___1-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ARZ___1-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-08/ii-arz-1-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2005/II_ARZ___1-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:18:33.477662+00:00"}}