{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__80-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"II ZR 80/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 826 Gb, H Im Rahmen der Geltendmachung der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität reichen zum Nachweis der konkreten Kausalität zwischen der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers dessen generelles Vertrauen in die \"Richtigkeit allgemeiner Informationen\" über das Unternehmen sowie der \"Glaube an dessen wirtschaftliche Substanz und langfristigen Erfolg\" nicht aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 80/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 826 Gb, H \n\nIm Rahmen der Geltendmachung der Informationsdeliktshaftung gemäß § 826 \n\nBGB wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität reichen zum Nachweis der konkreten \n\nKausalität zwischen der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers \n\ndessen generelles Vertrauen in die \"Richtigkeit allgemeiner Informationen\" über \n\ndas Unternehmen sowie der \"Glaube an dessen wirtschaftliche Substanz und \n\nlangfristigen Erfolg\" nicht aus. \n\nBGH, Beschluss vom 28. November 2005 - II ZR 80/04 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nMünke, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision des Klägers gemäß § 552 a ZPO zurückzu-\n\nweisen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraus-\n\nsetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das seine \n\nKlage abweisende Urteil des Landgerichts jedenfalls im Endergebnis mit Recht \n\nzurückgewiesen, ohne dass ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund i.S. \n\ndes § 543 ZPO vorgelegen hätte. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zwar seine Entscheidung auch damit be-\n\ngründet, dass eine Haftung der beklagten Aktiengesellschaft für von ihrem \n\nehemaligen Vorstand durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen über die Umsatzzahlen \n\ndes Unternehmens begangene sittenwidrige vorsätzliche Schädigung (§§ 826, \n\n31 BGB) aufgrund des als vorrangig zu erachtenden Kapitalerhaltungsgrund-\n\nsatzes des § 57 AktG ausgeschlossen sei, und insoweit die Revision zugelas-\n\nsen. Mit dieser Erwägung könnte allerdings - wäre sie entscheidungserheblich - \n\ndas Berufungsurteil keinen Bestand haben, weil der Senat nach dessen Erlass \n\nzwischenzeitlich durch Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 \n\n- EMTV) die betreffende Grundsatzfrage anders als das Berufungsgericht ent-\n\nschieden hat, nämlich dahingehend, dass in einem derartigen Fall die (gesamt-\n\nschuldnerische) Haftung der Aktiengesellschaft auf Naturalrestitution als Form \n\ndes Schadensausgleichs nicht durch die besonderen aktienrechtlichen Gläubi-\n\ngerschutzvorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 AktG) und \n\ndas Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 AktG) begrenzt oder gar ausge-\n\nschlossen ist. \n\n4 \n\nII. Die von der Senatsrechtsprechung nunmehr abweichende Begrün-\n\ndung des Berufungsgerichts erfordert jedoch keine Entscheidung des Senats \n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\n(§ 543 Abs. 2 Nr. 2 \n\n2. Variante ZPO), weil sich das Berufungsurteil auf der Grundlage anderweitig \n\ngetroffener Feststellungen im Ergebnis als richtig erweist und es daher auf die \n\nunrichtige divergierende Ansicht des Berufungsgerichts zu § 57 AktG nicht ent-\n\nscheidungserheblich ankommt. \n\n5 \n\nEine Schadensersatzhaftung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden \n\nB. S. aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, \n\nfür die die Beklagte nach § 31 BGB einzustehen hätte, scheitert hier daran, \n\ndass der Kläger den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den vor-\n\nsätzlich falschen Ad-hoc-Mitteilungen des B. S. über die Umsatzzah-\n\nlen des Unternehmens und seinen individuellen Entschlüssen hinsichtlich der \n\nvon ihm am 14. November 2001, 18. Februar 2002, 8. März 2002 und 19. März \n\n2002 jeweils auf dem Sekundärmarkt erworbenen Aktien der Beklagten nicht \n\nhinreichend dargelegt, geschweige denn bewiesen hat (vgl. zu diesem Erfor-\n\ndernis: BGHZ 160, 134, 143, 147 - Infomatec). \n\n6 \n\n1. Hinsichtlich der beiden letzten Aktienkäufe des Klägers vom März \n\n2002 hat das Berufungsgericht zutreffend eine Kausalität der vorsätzlichen, \n\ngrob unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden \n\nS. für die Kaufentschlüsse des Klägers deshalb verneint, weil ihm jeden-\n\nfalls zu diesen Zeitpunkten bereits bekannt war, dass die Wirtschaftsprüfungs-\n\ngesellschaft K. ihr Prüfmandat im Hinblick auf die nicht ermittelbare Exis-\n\ntenz des - von S. frei erfundenen - Hauptgeschäftspartners aus H. \n\n sowie eines weiteren spanischen Geschäftspartners der Beklagten nie-\n\ndergelegt hatte; dabei hatte die Beklagte selbst in einer Ad-hoc-Mitteilung die \n\nbeiden Sachverhalte als potentiell umsatz- und ergebnisrelevant im Hinblick auf \n\nden Jahresabschluss 2001 bezeichnet. Daraus hat das Berufungsgericht in re-\n\nvisionsrechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung gefolgert, dass die vom \n\nKläger gleichwohl in einer solchen Phase der Unsicherheit getroffenen Kaufent-\n\nscheidungen ein so hohes Maß an spekulativen Momenten aufgewiesen hätten, \n\ndass andere Motive in den Hintergrund getreten seien. Soweit die Revision dies \n\nmit der Behauptung angreift, die diesbezüglichen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts beruhten auf einer selektiven, unausgewogenen Auswertung des \n\nProzessstoffs, ist dies unzutreffend; der Kläger versucht damit lediglich in unzu-\n\nlässiger Weise, seine eigene Auffassung an die Stelle der tatrichterlichen Wür-\n\ndigung zu setzen. \n\n7 \n\n2. Auch hinsichtlich der beiden Aktienkäufe des Klägers vom \n\n14. November 2001 und vom 18. Februar 2002 lässt sich auf der Grundlage der \n\ntatrichterlichen Feststellungen der nach der Senatsrechtsprechung im Rahmen \n\ndes Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB erforderliche Kausalzusam-\n\nmenhang zwischen den vorsätzlich falschen Ad-hoc-Mitteilungen des damali-\n\ngen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und den zum Schaden führenden \n\n8 \n\n9 \n\nindividuellen Willensentschließungen des Klägers - anders als das Berufungs-\n\ngericht insoweit gemeint hat - nicht begründen. \n\na) Der Kläger hat sich ausdrücklich nicht darauf berufen, aufgrund ein-\n\nzelner bestimmter Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten seine Kaufentscheidun-\n\ngen getroffen zu haben. \n\nb) Ihm kommen auch nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises zu-\n\ngute, weil nach der Senatsrechtsprechung der Kaufentschluss regelmäßig - so \n\nauch hier - Folge einer individuellen Willensentscheidung ist und sich damit ei-\n\nner typisierenden Betrachtung entzieht (Senat aaO 144 ff.). Ob durch eine \n\nAd-hoc-Mitteilung eine besondere Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien \n\nhervorgerufen worden ist und wie lange sie gegebenenfalls gedauert hat, ist \n\neine Frage des Einzelfalls. \n\n10 \n\n Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass es hier an einer \n\nallgemeinen oder gegenüber anderen Aktien ausgesprochen \"positiven Anlage-\n\nstimmung\" für die Aktien der Beklagten gefehlt habe, weil deren Kurse im No-\n\nvember 2001 und im Februar 2002 - entsprechend der allgemeinen Kursent-\n\nwicklung an den Börsenmärkten zu jener Zeit - sogar gesunken seien. Kommt \n\ndem Kläger mithin nicht einmal der Gesichtspunkt einer positiven Anlagestim-\n\nmung im Sinne einer Darlegungs- und Beweiserleichterung zugute, so reicht \n\nangesichts der vielfältigen kursbeeinflussenden Faktoren auf dem Kapitalmarkt \n\neinerseits und der Uneinheitlichkeit der individuellen Willensentscheidungen der \n\neinzelnen Marktteilnehmer andererseits das - vom Berufungsgericht für maß-\n\ngeblich erachtete - angebliche Vertrauen des Klägers in die „Richtigkeit allge-\n\nmeiner Informationen über die Beklagte“ und sein „Glaube an die wirtschaftliche \n\nSubstanz und den langfristigen Erfolg eines Unternehmens\" ersichtlich erst \n\nrecht nicht für eine Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises zu-\n\ngunsten des Klägers aus. \n\n11 \n\nLetztlich liefe die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht darauf hinaus, \n\nim Rahmen des § 826 BGB auf den Nachweis des konkreten Kausalzusam-\n\nmenhangs zwischen der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers \n\nzu verzichten und stattdessen - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-\n\nmarket-theory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte \n\nallgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüp-\n\nfen. Diesem Denkansatz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offe-\n\nnen Haftungstatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf die-\n\nsem Gebiet führen würde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtli-\n\nchen Rechtsprechung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die \n\nhaftungsbegründende Kausalität (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec; Urt. v. 9. Mai \n\n2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV) nicht gefolgt; hieran hält er fest. \n\n12 \n\n3. Soweit in der fehlerhaften Begründung des - vor der Infomatec-\n\nEntscheidung des Senats ergangenen - Berufungsurteils zum Anscheinsbeweis \n\nnicht lediglich eine tatrichterliche Fehlbeurteilung zu sehen sein sollte, wäre \n\ngleichwohl eine Senatsentscheidung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 2 2. Variante \n\nZPO nicht veranlasst, weil die Einheitlichkeit der Rechtsprechung durch den \n\nArgumentationsfehler der - im Endergebnis richtigen - angefochtenen Entschei-\n\ndung nicht beeinträchtigt wäre. Es ist nämlich nicht zu erwarten, dass das Beru-\n\nfungsgericht oder andere Oberlandesgerichte die nach Erlass des Berufungsur-\n\nteils ergangene Grundsatzrechtsprechung des Senats künftig nicht beachten \n\nwerden. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 26.06.2003 - 3 O 12098/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 16.03.2004 - 18 U 3910/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__80-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-28/ii-zr-80-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__80-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__80-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-28/ii-zr-80-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__80-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:15:30.621577+00:00"}}