{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__73-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-07-25","aktenzeichen":"II ZR 73/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 73/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n25. Juli 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Februar 2004 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb, der \n\nVerwaltung und der Verwertung von Immobilien und anderen Anlageobjekten. \n\nDer Kläger beteiligte sich mit zwei Erklärungen, datierend vom 1. März 1999, \n\nals stiller Gesellschafter an dem Unternehmenssegment VII der Beklagten. Sei-\n\nne Einlagen hatte er in Höhe von 105.000,00 DM sofort, in Höhe weiterer \n\n105.000,00 DM am 1. Januar 2000 und im übrigen in monatlichen Raten zu je \n\n2.415,00 DM und 3.465,00 DM - später reduziert auf ebenfalls 2.415,00 DM - \n\nüber 12 Jahre zu zahlen. Am Ende der Laufzeit sollten die Auseinanderset-\n\nzungsguthaben über einen Zeitraum von 10 Jahren in monatlichen Raten aus-\n\ngezahlt werden. \n\nIm Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwe-\n\nsen der Beklagten, die Auseinandersetzungsguthaben ihrer stillen Gesellschaf-\n\nter in Raten auszuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32 \n\nAbs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführ-\n\nten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichtete sich die Beklagte vergleichs-\n\nweise, die Auseinandersetzungsguthaben in jeweils einer Summe auszuzahlen. \n\nMit Schreiben vom 8. Mai 2001 erklärte der Kläger die Anfechtung und \n\ndie Kündigung der Verträge und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung \n\nseiner geleisteten Einlagen in Höhe von 293.220,00 DM, wobei die unstreitig \n\nerhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 28.500,00 DM bereits abgezogen sind. \n\nMit der Klage verlangt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung die-\n\nses Betrages, hilfsweise zur Erteilung einer Auskunft über die Höhe der Ausei-\n\nnandersetzungsguthaben zum 31. Dezember 2000 - hilfsweise zum 31. De-\n\nzember 2001 - und Zahlung der sich daraus ergebenden Beträge. Die Klage ist \n\nin beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem \n\nBerufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat gemeint, nach den Grundsätzen der fehler-\n\nhaften Gesellschaft könne der Kläger selbst dann nicht die Rückzahlung seiner \n\nEinlagen verlangen, wenn die in den Gesellschaftsverträgen vereinbarte ratierli-\n\nche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben tatsächlich gegen § 32 \n\nKWG verstoße, und dieser Umstand sei auch kein Grund für eine Kündigung \n\nder Gesellschaftsverträge, weil es dem Kläger zumutbar sei, die Auseinander-\n\nsetzungsguthaben statt in Raten in einer Summe ausgezahlt zu bekommen. \n\nII. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Senat bereits in seinem Urteil \n\nvom 21. März 2005 (II ZR 149/03, ZIP 2005, 763) ausgeführt hat, besteht unab-\n\nhängig von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ein Schadenser-\n\nsatzanspruch des stillen Gesellschafters gegen die Beklagte aus Verschulden \n\nbei Vertragsschluß, wenn der Gesellschaftsvertrag nach Inkrafttreten der \n\n6. KWG-Novelle am 1. Januar 1998 geschlossen worden ist und die Beklagte \n\nden Anleger nicht darauf hingewiesen hat, daß die bankrechtliche Zulässigkeit \n\neiner ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund \n\nder Änderung des Kreditwesengesetzes durch die 6. KWG-Novelle zweifelhaft \n\ngeworden ist. \n\nDiese Voraussetzungen sind nach dem bisherigen Vorbringen der Par-\n\nteien erfüllt. Der Gesellschaftsvertrag ist aufgrund der Erklärungen des Klägers \n\nvom März 1999 geschlossen worden, also nach dem Inkrafttreten der 6. KWG-\n\nNovelle. Daß die Beklagte den Kläger über die rechtlichen Risiken der Raten-\n\nzahlungsvereinbarung aufgeklärt hätte, was nach dem Vortrag der Parteien \n\nfernliegend erscheint, ist von dem Berufungsgericht - von seinem Standpunkt \n\naus folgerichtig - nicht geprüft worden. \n\nFehlt es an einer ordnungsgemäßen Aufklärung, ist die Beklagte ver-\n\npflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er ste-\n\nhen würde, wenn er die Verträge nicht geschlossen hätte. Er hätte dann keine \n\nEinlagen an die Beklagte gezahlt. Die Einlagen sind daher ggf. an ihn zurück-\n\nzuzahlen. Daß dem Kläger trotz der Rückabwicklung Steuervorteile verbleiben \n\nkönnten, die im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Schadensersatzanspruch \n\nanzurechnen wären, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden und \n\nauch sonst nicht ersichtlich. \n\nDer Kläger hat unstreitig Einlagen in Höhe von 321.720,00 DM gezahlt, \n\ndenen Entnahmen in Höhe von 28.500,00 DM gegenüberstehen. Sein ersatzfä-\n\nhiger Schaden beträgt damit 293.220,00 DM = 149.921,01 €. \n\nIII. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die \n\nnoch erforderlichen Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Par-\n\nteien - getroffen werden können. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Strohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__73-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-73-04","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__73-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__73-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-25/ii-zr-73-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__73-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:54:30.105528+00:00"}}