{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__56-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-10-24","aktenzeichen":"II ZR 56/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1004 Abs. 1, ZPO § 567 Abs. 1, § 91 a a) Eine auf Unterlassung einer Eigentumsbeeinträchtigung gerichtete Klage erledigt sich in der Hauptsache, wenn der Beklagte eine strafbewehrte Unter- lassungserklärung abgibt, die zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ge- eignet ist. b) Nichts anderes gilt, wenn die strafbewehrte Unterlassungserklärung erst in zweiter Instanz abgegeben wird und der Kläger an seinem Unterlassungsbe- gehren festhält, weil gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach § 91 a ZPO derzeit kein Rechtsmittel gegeben ist und der Kläger auf Grund der vom Berufungsgericht beharrlich vertretenen, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abweichenden Rechtsauffassung davon ausgehen muss, dass ihm die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO auferlegt werden würden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 56/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n24. Oktober 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1004 Abs. 1, ZPO § 567 Abs. 1, § 91 a \n\na) Eine auf Unterlassung einer Eigentumsbeeinträchtigung gerichtete Klage \nerledigt sich in der Hauptsache, wenn der Beklagte eine strafbewehrte Unter-\nlassungserklärung abgibt, die zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ge-\neignet ist. \n\nb) Nichts anderes gilt, wenn die strafbewehrte Unterlassungserklärung erst in \nzweiter Instanz abgegeben wird und der Kläger an seinem Unterlassungsbe-\ngehren festhält, weil gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts nach \n§ 91 a ZPO derzeit kein Rechtsmittel gegeben ist und der Kläger auf Grund \nder vom Berufungsgericht beharrlich vertretenen, von der Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofes abweichenden Rechtsauffassung davon ausgehen \nmuss, dass ihm die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO auferlegt \nwerden würden. \n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 56/04 - Brandenburgisches OLG \n\nLG Neuruppin \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 26. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Münke, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 17. Februar 2004 wird auf Kos-\n\nten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind Wettbewerber bei dem Vertrieb von Flüssiggas. Die \n\nKlägerin schließt mit ihren Kunden Lieferverträge, nach denen die Flüssiggas-\n\nbehälter, die sie den Kunden gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ihr Eigentum \n\nbleiben und die Kunden verpflichtet sind, ihren gesamten Flüssiggasbedarf \n\nwährend der Vertragslaufzeit ausschließlich bei ihr zu decken. Die Beklagte hat \n\nam 4. Dezember 2001 den bei den Kunden P. und am 16. Mai 2002 den bei der \n\nKundin D. aufgestellten Tank ohne Einwilligung der Klägerin mit Flüssiggas be-\n\nfüllt. Die Klägerin behauptet, beide Tanks seien ihr Eigentum. Mit ihrer Klage \n\nhat sie die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, in ihrem - der \n\nKlägerin - Eigentum stehende, mit der Aufschrift \"Drachengas\" versehene Gas-\n\nbehälter ohne ihre Einwilligung zu befüllen oder befüllen zu lassen. \n\n2 \n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Im Beru-\n\nfungsverfahren hat die Beklagte der Klägerin eine strafbewehrte Unterlas-\n\nsungserklärung angeboten, auf die die Klägerin nicht eingegangen ist. Mit ihrer \n\n- vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision hat die Klägerin zunächst ihr \n\nUnterlassungsbegehren weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung des Se-\n\nnats hat sie mit Rücksicht auf die zweitinstanzliche Unterlassungserklärung der \n\nBeklagten den Antrag gestellt, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären und fest-\n\nzustellen, dass sich das mit dem bisherigen Klageantrag verfolgte Unterlas-\n\nsungsverlangen in der Hauptsache erledigt habe. Die Beklagte hat sich der Er-\n\nledigungserklärung nicht angeschlossen und Zurückweisung der Revision bean-\n\ntragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision ist nicht begründet. Eine Erledigung des Rechtsstreits in der \n\nHauptsache hat nicht stattgefunden. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war das Unterlassungs-\n\nbegehren der Klägerin bei Zugrundelegung ihrer Sachverhaltsdarstellung aller-\n\ndings zunächst schlüssig. Danach befüllte die Beklagte auf Veranlassung der \n\nKunden P. und D. der Klägerin während der Laufzeit der zwischen der Klägerin \n\nund P. und D. geschlossenen Lieferverträge die bei diesen aufgestellten, ihnen \n\nvon der Klägerin zur Nutzung überlassenen Flüssiggasbehälter ohne Einwilli-\n\ngung der Klägerin mit Flüssiggas. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. \n\n15. September 2003 - II ZR 367/02, NJW 2003, 3702 = WM 2004, 733; v. \n\n9. Februar 2004 - II ZR 131/03, BGHReport 2004, 972) erfüllen derartige \n\n\"Fremdbefüllungen\" den Tatbestand einer Eigentumsbeeinträchtigung, § 1004 \n\nAbs. 1 BGB, die der Eigentümer der Gasbehälter nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB \n\nzu dulden hat. Die Beklagte war unmittelbare (Handlungs-)Störerin, weil die Be-\n\nfüllung der Tanks der Klägerin auf ihre Willensbetätigung, die Erteilung einer \n\nentsprechenden Anweisung an ihren Verkaufsfahrer, zurückging; die Fremdbe-\n\nfüllungen begründeten die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsge-\n\nfahr (Sen.Urt. v. 15. September 2003 aaO). \n\n5 \n\n2. Das Unterlassungsverlangen der Klägerin wurde während des Beru-\n\nfungsverfahrens jedoch unschlüssig. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung \n\nder Beklagten \n\nräumte die Wiederholungsgefahr aus \n\n(vgl. Baumbach/ \n\nLauterbach/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. § 12 Rdn. 1.107). Die Er-\n\nklärung war nach ihrem Inhalt geeignet, weiteren Eigentumsverletzungen durch \n\nBefüllung der Gasbehälter der Klägerin entgegenzuwirken und entsprach im \n\nÜbrigen unbestritten auch dem, was der Senat in vergleichbaren Fällen als aus-\n\nreichend angesehen hat. Hierauf hat die Revisionserwiderung mit Recht hinge-\n\nwiesen. \n\n6 \n\n3. Da mit der Wiederholungsgefahr auch die Schlüssigkeit der Klage ent-\n\nfallen war, hätte die Klägerin den Rechtsstreit sogleich, also noch in der Beru-\n\nfungsinstanz, nicht erst im Revisionsverfahren, in der Hauptsache für erledigt \n\nerklären müssen (Baumbach/Lauterbach/Bornkamm aaO). Dazu wäre, weil das \n\nBerufungsgericht den Verkündungstermin aufgehoben hatte und in das schriftli-\n\nche Verfahren übergegangen werden sollte, noch Gelegenheit gewesen. \n\n7 \n\n4. Die Klägerin musste angesichts der vom Berufungsgericht vertretenen \n\nRechtsansicht zur Frage der Eigentumsbeeinträchtigung allerdings bei Annah-\n\nme der Unterlassungserklärung und übereinstimmender Erledigungserklärung \n\nder Parteien davon ausgehen, dass die gemäß § 91 a ZPO dann vom Beru-\n\nfungsgericht zu treffende Kostenentscheidung zu ihrem Nachteil ausfallen wür-\n\nde. Das bedeutete, dass sie die erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Kosten \n\nendgültig hätte tragen müssen, weil gegen den Beschluss des Oberlandesge-\n\nrichts ein Rechtsmittel nicht gegeben gewesen wäre: Nach § 567 Abs. 1 ZPO \n\nfindet die - in § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO noch erwähnte - sofortige Beschwerde \n\nnur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und \n\nLandgerichte statt. Die Rechtsbeschwerde sieht § 91 a ZPO nicht vor. Sie hätte \n\nvom Berufungsgericht auch nicht zugelassen werden dürfen, da es nicht Zweck \n\neiner Entscheidung über die Kosten nach § 91 a ZPO ist, Rechtsfragen von \n\ngrundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es \n\n- wie hier - um Fragen des materiellen Rechts geht (BGH, Beschl. v. 17. März \n\n2004 - IV ZB 21/02, BGHReport 2004, 977 = WM 2005, 394). \n\n8 \n\nDem hat die Klägerin vergeblich dadurch zu entgehen versucht, dass sie \n\nes in zweiter Instanz zur Entscheidung in der Hauptsache kommen ließ und erst \n\nin der Revisionsinstanz auf das Angebot der strafbewehrten Unterlassungser-\n\nklärung zurückkam. Dieses Vorgehen konnte nichts daran ändern, dass die \n\nWiederholungsgefahr bereits in zweiter Instanz entfallen war mit der Folge, \n\ndass das weitere Festhalten der Klägerin an ihrem Unterlassungsverlangen ihre \n\nKlage unschlüssig und damit ihre Berufung unbegründet werden ließ. \n\n9 \n\n5. Danach muss der auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in \n\nder Hauptsache gerichtete Revisionsantrag der Klägerin erfolglos bleiben. Die \n\nKostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dass die Probleme der \n\nKlägerin aus von ihr nicht zu vertretenden Umständen, nämlich dem Zusam-\n\nmentreffen der unrichtigen, intransigenten Rechtsauffassung des Berufungsge-\n\nrichts einerseits und der derzeitigen Gesetzeslage, nach der Beschlüsse der \n\nOberlandesgerichte nach § 91 a ZPO unanfechtbar sind, andererseits resultier-\n\nten, kann eine andere, zu Lasten der Beklagten gehende Entscheidung nicht \n\nrechtfertigen. \n\nGoette \n\nMünke \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 24.10.2002 - 1 O 292/02 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.02.2004 - 6 U 176/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__56-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-24/ii-zr-56-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__56-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__56-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-24/ii-zr-56-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__56-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:49.408456+00:00"}}