{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__51-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-09-19","aktenzeichen":"II ZR 51/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 51/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. September 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nMünke, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n28. Januar 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den 5. Zivilsenat \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Ge-\n\nhör (Art. 103 GG) mehrfach in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\nDas Berufungsgericht hat seiner Entscheidung einen vom Parteivortrag \n\nabweichenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Beklagte hat in der Berufungs-\n\ninstanz die Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin ohne Konkurrenz-\n\ntätigkeit des Beklagten die vom Zeugen F. vergebenen Aufträge in \n\ngleicher Weise unmittelbar erhalten hätte, ausdrücklich hingenommen und da-\n\nmit für das weitere Verfahren die Behauptung der Klägerin unstreitig gestellt, \n\ndass das Verhalten des Beklagten ursächlich für den geltend gemachten Scha-\n\nden war. Danach war im Hinblick auf die im Zivilprozess geltende Parteimaxime \n\nkein Raum mehr für das Vorgehen des Berufungsgerichts, die Aussage des \n\nZeugen abweichend vom Landgericht zu würdigen. Darauf, dass das Beru-\n\nfungsgericht dabei - wie die Klägerin mit Recht rügt - obendrein eine Überra-\n\nschungsentscheidung getroffen hat, weil es ohne den gebotenen Hinweis nach \n\n§ 139 ZPO und ohne eigene Vernehmung des Zeugen dessen Aussage einen \n\nabweichenden Sinn beigelegt hat, kommt es nicht mehr an. \n\nDas Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs ferner verletzt, indem es sich mit den Angriffen der Klägerin \n\ngegen die landgerichtliche Würdigung der Aussage des Zeugen O. in der \n\nSache nicht auseinander gesetzt und den von der Klägerin hervorgehobenen \n\nGesichtspunkt mangelnder Unterrichtung des Zeugen über den Tätigkeitsbe-\n\nreich der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat. \n\nDas Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs außerdem verletzt, weil die gegebene Begründung für die \n\nKlageabweisung in Höhe eines der Klägerin vom Landgericht für das Bauvor-\n\nhaben W. zuerkannten Betrags von 16.700,00 DM in dem Sachvortrag der \n\nParteien keine Stütze findet. Insoweit bestand nämlich ein unmittelbarer Vergü-\n\ntungsanspruch der Klägerin gegen die Auftraggeberin; die Zahlung erfolgte je-\n\ndoch - offensichtlich aus Versehen - an das Konkurrenzunternehmen und wurde \n\nvom Beklagten nicht weitergeleitet (LGU 3 und 12, GA 68 und 77). \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Erwä-\n\ngung des Berufungsgerichts, der mit der Klage geltend gemachte Schaden \n\nwerde nicht vom Schutzzweck des Wettbewerbsverbots erfasst, durchgreifen-\n\nden rechtlichen Bedenken begegnet. Durch die Zwischenschaltung des Konkur-\n\nrenzunternehmens bei der Auftragserteilung hat der Beklagte der Klägerin das \n\nbei unmittelbarer Erteilung der Bauaufträge an sie nicht eintretende Risiko auf-\n\nerlegt, dass das von ihm zwischengeschaltete Unternehmen die von den Auf-\n\ntraggebern ordnungsgemäß gezahlte Vergütung nicht weiterleitet, sondern an-\n\nderweitig verwendet und wegen der eingetretenen Insolvenz die Forderung der \n\nKlägerin auch nicht mehr begleichen kann. Das Wettbewerbsverbot soll gerade \n\nauch vor solchen Vermögensnachteilen schützen, die durch eine Störung des \n\nGeschäftsbetriebs hervorgerufen werden (Ebenroth/Boujong/Joost, HGB § 113 \n\nRdn. 8 m.w.Nachw.). \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit \n\nden im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen beider Parteien ge-\n\ngen die Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe zu befassen und \n\nerforderliche weitere Feststellungen zu treffen. \n\nBei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nStrohn \n\nReichart","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-19/ii-zr-51-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-19/ii-zr-51-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__51-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:03:35.378891+00:00"}}