{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__13-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-12-05","aktenzeichen":"II ZR 13/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 705; HGB §§ 161 ff. Hängt die Höhe der einer Komplementär-GmbH u.a. für die Haftungsübernah- me zu zahlenden Vergütung nach dem Gesellschaftsvertrag einer Kommandit- gesellschaft von der Höhe des Stammkapitals der GmbH ab, dürfen deren Ge- sellschafter das Stammkapital nicht ohne Wahrung der gesellschafterlichen Treuepflichten gegenüber der Kommanditgesellschaft in erheblichem Umfang (hier: um das 42-fache) erhöhen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 13/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. Dezember 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 705; HGB §§ 161 ff. \n\nHängt die Höhe der einer Komplementär-GmbH u.a. für die Haftungsübernah-\n\nme zu zahlenden Vergütung nach dem Gesellschaftsvertrag einer Kommandit-\n\ngesellschaft von der Höhe des Stammkapitals der GmbH ab, dürfen deren Ge-\n\nsellschafter das Stammkapital nicht ohne Wahrung der gesellschafterlichen \n\nTreuepflichten gegenüber der Kommanditgesellschaft in erheblichem Umfang \n\n(hier: um das 42-fache) erhöhen. \n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 2005 - II ZR 13/04 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 5. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 24. No-\n\nvember 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 19. Zivilsenat \n\ndes Oberlandesgerichts München zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie beklagte GmbH ist seit 1996 Komplementärin, die Klägerin und ihr \n\nfrüherer Ehemann, der zugleich Alleingesellschafter der Beklagten ist, sind mit \n\nim wesentlichen gleichen Einlagen Kommanditisten unter anderem folgender \n\nGesellschaften: \n\nV. I. KG (im Folgen-\n\nden: V. I KG), \n\n \n\n2 \n\n3 \n\nV. II KG (im Folgen-\n\nden: V. II KG), \n\nV. Wohnbau KG \n\n(im Folgenden: V. \n\nWohnbau KG), \n\nG. KG (im Folgenden: G. KG). \n\nDie Klägerin war bis zum 20. Juli 1998 Geschäftsführerin der Beklagten. \n\nNach ihrer Abberufung beteiligte sich die Beklagte 1999 an der E. II \n\nGmbH und im Jahre 2000 an der S. GmbH & Co. \n\nKG. An diesen beiden Gesellschaften ist die Klägerin nicht beteiligt. \n\nMit Beschluss vom 23. Mai 2000 erhöhte der geschiedene Ehemann der \n\nKlägerin das Stammkapital der Beklagten von 50.000,00 DM auf 1,1 Mio. €. \n\nDas hat zur Folge, dass sich die von der Beklagten bezogene, an ihrem eige-\n\nnen Stammkapital bestimmungsgemäß ausgerichtete Vergütung in den vier \n\nKommanditgesellschaften, an denen die Klägerin beteiligt ist, um 4.200 % er-\n\nhöht. Die Klägerin sieht hierin ein treuepflichtwidriges Verhalten der Beklagten \n\nund nimmt diese auf Rückzahlung der bereits entnommenen Vergütungen an \n\ndie jeweilige Kommanditgesellschaft sowie auf Unterlassung in Anspruch. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr in vollem \n\nUmfang stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revi-\n\nsion der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nI. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung der angefochte-\n\nnen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, \n\nwobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch \n\ngemacht hat. \n\n5 \n\n1. Das Berufungsgericht meint, die Rückzahlungsansprüche seien als \n\nSchadensersatz wegen der Verletzung gesellschafterlicher Treuepflichten ge-\n\nrechtfertigt. Die Beklagte habe einseitig durch die exorbitante Stammkapitaler-\n\nhöhung in die Struktur der Kommanditgesellschaften in nicht mehr tragbarer \n\nWeise eingegriffen, wobei sich die Erhöhung der Haftungsvergütung wegen der \n\nStellung des geschiedenen Ehemanns der Klägerin als Alleingesellschafter der \n\nBeklagten wirtschaftlich günstig für ihn und nachteilig für die Klägerin ausge-\n\nwirkt habe. Während die bisherigen Haftungsvergütungen den an die Komman-\n\nditisten zu verteilenden Gewinn bzw. Verlust kaum beeinflusst hätten, sei dies \n\nin Folge der Erhöhung grundlegend anders, ohne dass sich das Tätigkeitsfeld \n\nder Beklagten in der jeweiligen Kommanditgesellschaft verändert habe. Eine \n\nweitere zum Schadensersatz verpflichtende Treuepflichtverletzung liege darin, \n\ndass die Beklagte sich die erhöhte Vergütung ohne vorherige verbindliche Fest-\n\nstellung der Jahresabschlüsse habe auszahlen lassen. Angesichts des Um-\n\nfangs der Steigerung der Vergütung handele es sich bei der Maßnahme um ein \n\nGrundlagengeschäft, für welches die Mitwirkung der Klägerin unerlässlich sei. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Unterlassungsanträge seien als Maßnahme der Notgeschäftsführung \n\nausnahmsweise gerechtfertigt. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nAuf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen be-\n\nsteht kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung gesellschafterlicher \n\nTreuepflichten (1). Die Unterlassungsanträge sind nicht begründet (2). \n\n8 \n\n1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die kreditgebende Bank, \n\n9 \n\n10 \n\nwie die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen hat, wegen der Sanierung der \n\nca. 3.000 in B. -H. gelegenen, im Eigentum der V. I und \n\nV. II KG stehenden Wohnungen eine deutliche Erhöhung der Eigenkapital-\n\nbasis der Gesellschaften - alternativ der Kommanditeinlagen oder des Stamm-\n\nkapitals der Komplementärin - verlangt habe und, da die Klägerin eine Erhö-\n\nhung ihrer Kommanditeinlagen abgelehnt habe, die Beklagte ihr Stammkapital \n\ndeshalb habe erhöhen müssen. Revisionsrechtlich ist danach dieser Sachver-\n\nhalt zugunsten der Beklagten zugrunde zu legen. \n\na) Durch die Stammkapitalerhöhung als solche hat die Beklagte keine \n\ngesellschafterliche Treuepflicht verletzt. \n\nDie Beklagte schuldet als Komplementär-GmbH nicht anders als eine na-\n\ntürliche Person Treue gegenüber der Gesellschaft, wie das Berufungsgericht im \n\nAnsatz zutreffend erkannt hat. Auch sie muss den Gesellschaftszweck fördern \n\nund bei der Wahrnehmung eigener berechtigter Belange Rücksicht auf die Mit-\n\ngesellschafter nehmen (s. allgemein zu den gesellschafterlichen Treuepflichten \n\nMünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 705 Rdn. 221 ff.). Gegen diese Verpflichtung \n\nhat die Beklagte nicht verstoßen. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu le-\n\ngenden Sachverhalt liegt die Stammkapitalerhöhung der Beklagten im Interesse \n\nder Gesellschaft. Die prozentuale Koppelung der Komplementärsvergütung an \n\ndas jeweilige Stammkapital der GmbH dient zwar in erster Linie der Vermei-\n\ndung einer verdeckten Gewinnausschüttung (s. dazu Binz/Sorg, GmbH u. Co \n\nKG 10. Aufl. § 16 Rdn. 145 ff. m.w.Nachw.) und liegt damit im Interesse der Be-\n\nklagten. Objektiv hat die von der Beklagten durchgeführte Stammkapitalerhö-\n\nhung wegen der infolge der Koppelung automatisch eintretenden Erhöhung der \n\nHaftungsvergütung auch einen Liquiditätsverlust auf Seiten der Gesellschaften \n\nund eine Verringerung des - auch - an die Klägerin zu verteilenden, eventuell \n\nanfallenden Gewinns bzw. eine Erhöhung ihrer Verlustbeteiligung zur Folge. \n\nEine Treuepflichtverletzung ist mit der Stammkapitalerhöhung gleichwohl nicht \n\nverbunden, weil es nach dem zu unterstellenden Vortrag der Beklagten für die \n\nErhöhung eine sachliche, auch im Interesse der von der Beklagten geführten \n\nKommanditgesellschaften und damit der Klägerin als Mitgesellschafterin liegen-\n\nde Rechtfertigung gab. Die Stammkapitalerhöhung bei der Beklagten stärkte die \n\nKreditwürdigkeit aller betroffenen Gesellschaften. Auf Kredite waren diese zur \n\nRenovierung der auch nach dem Vortrag der Klägerin sanierungsbedürftigen \n\nWohnungen in B. angewiesen. \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat zudem nicht ausreichend beachtet, dass der \n\n- objektiv - reduzierten Liquidität der Gesellschaften als \"Gegenwert\" der für die \n\nwirtschaftliche Betätigung der Kommanditgesellschaften förderliche, durch die \n\nStammkapitalerhöhung ebenfalls exorbitant erhöhte Haftungsfonds der Beklag-\n\nten gegenüberstand und die Beklagte nach ihrem unwidersprochenen, als rich-\n\ntig zu unterstellenden Vortrag aus ihrer Beteiligung an den beiden anderen Ge-\n\nsellschaften Gewinne erzielt, die ihre Stellung als persönlich haftende Gesell-\n\nschafterin der Kommanditgesellschaften ebenfalls stärken. \n\n12 \n\nb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nach Maßgabe der von ihm ge-\n\ntroffenen Feststellungen angenommen, die Beklagte habe ihre gesellschafterli-\n\nche Treuepflicht dadurch verletzt, dass sie auf der Grundlage ihres erhöhten \n\nStammkapitals ihre Vergütung errechnet und entnommen hat. Die Auszahlung \n\nwar nach den bestehenden gesellschaftsvertraglichen Abreden ohne weiteres \n\nzulässig (aa), sie bedurfte vor allem nicht - wie die Klägerin meint - eines ein-\n\nstimmigen Beschlusses (bb). Die Feststellungen des Berufungsgerichts recht-\n\nfertigen auch nicht die Annahme, die Auszahlung stelle einen einseitigen Ent-\n\nzug von Mitteln dar, die dringend zur Weiterführung der Gesellschaft erforder-\n\nlich seien (cc). \n\n13 \n\naa) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass Vergütungsan-\n\nsprüche im Gesellschaftsvertrag vereinbart oder durch Gesellschafterbeschluss \n\nbegründet werden können (Senat, BGHZ 17, 299, 301; Urt. v. 4. März 1976 \n\n- II ZR 178/74, WM 1976, 446, 447 zur Geschäftsführervergütung; s. auch \n\nSchlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 114 Rdn. 22 m.w.Nachw.). Ist die Ver-\n\ngütung - auch der Höhe nach - im Gesellschaftsvertrag bereits abschließend \n\ngeregelt, bedarf es zur Auszahlung keines - zusätzlichen - Beschlusses. Die \n\nEntnahme ist dann eine einfache Geschäftsführungsmaßnahme. \n\n14 \n\nSo liegt der Fall hier. Die Regelungen in den jeweiligen Gesellschaftsver-\n\nträgen sind zum Grund und zur Höhe der Vergütungsansprüche abschließend: \n\nDanach \"erhält\" der Komplementär für die Übernahme der persönlichen Haf-\n\ntung eine Vergütung in Höhe von 5 bzw. 6 % seines Stammkapitals. \n\n15 \n\nbb) Ein Gesellschafterbeschluss über die Auszahlung ist entgegen der \n\nAnsicht des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Aspekt des Grundlagenge-\n\nschäfts erforderlich. Die Auszahlung der erhöhten Vergütung ist kein Grundla-\n\ngengeschäft. Durch die Auszahlung als solche wird der Gesellschaftsvertrag \n\nnicht geändert, sondern vom Geschäftsführer ausgeführt. Ob die Klägerin als \n\nKommanditistin der vier Gesellschaften das Recht hat, von ihren Mitgesellschaf-\n\ntern eine Änderung der Vergütungsregelungen zu verlangen, ist im Rahmen \n\ndes vorliegenden, allein das Verhältnis zu der persönlich haftenden Gesell-\n\nschafterin betreffenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden. \n\n16 \n\ncc) Die Auszahlung verletzt auch im Übrigen keine gesellschafterliche \n\nTreuepflicht. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die seine \n\nAnnahme rechtfertigen, die Beklagte habe bei der Auszahlung zu Lasten der \n\nKommanditgesellschaften einseitig ihre eigenen Interessen verfolgt. \n\n17 \n\nDie Entnahme der erhöhten Vergütung stellt die Ausübung eines eigen-\n\nnützigen Mitgliedschaftsrechts dar (s. hierzu MünchKommBGB/Ulmer aaO \n\n§ 705 Rdn. 227; MünchKommHGB/K. Schmidt § 105 Rdn. 191 \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). Ein Vorrang des Gesellschaftsinteresses besteht bei der Aus-\n\nübung derartiger Rechte nicht. Nach der von ihm zu wahrenden gesellschafter-\n\nlichen Treuepflicht ist der Gesellschafter aber - wie oben ausgeführt - gehalten, \n\nvon seinen Rechten nicht willkürlich und ohne Rücksicht auf die Interessen der \n\nGesellschaft Gebrauch zu machen (MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 224, \n\n227 m.w.Nachw.). Gemessen hieran hat die Beklagte durch die Entnahme der \n\nVergütungen ihre Treuepflichten nicht verletzt. Für die Erhöhung besteht ein \n\nsachlicher Grund, wie oben ausgeführt. Das Berufungsgericht hat im Übrigen \n\nweder festgestellt, dass die Auszahlungen die finanzielle Lage der Kommandit-\n\ngesellschaften beeinträchtigen (s. zu einem solchen Fall Sen.Urt. v. 19. Februar \n\n1984 - II ZR 102/84, WM 1985, 256), noch dass mit der Auszahlung sonstige \n\nunzumutbaren Folgen für die Gesellschaft verbunden sind. Angesichts des Vo-\n\nlumens der Haftungsvergütungen im Verhältnis zur Höhe der Gesamtverbind-\n\nlichkeiten der Kommanditgesellschaften folgt die Unzumutbarkeit auch nicht \n\nbereits aus der Höhe der Vergütungen. \n\n18 \n\n2. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche stehen der Klägerin \n\nnicht zu. \n\n19 \n\nSchon im Ansatzpunkt verkennt das Berufungsgericht, dass die von ihm \n\nzur Stützung seiner Ansicht herangezogene Entscheidung des Senats (BGHZ \n\n76, 160 ff.) kein Grundlagengeschäft betrifft, von dem das Berufungsgericht ver-\n\nfehlt ausgeht, sondern dass es um die Beurteilung einer Geschäftsführungs-\n\nmaßnahme ging. Um solch eine Geschäftsführungsmaßnahme handelt es sich \n\nauch hier, wenn die Berechtigung der Beklagten zur Entnahme der (erhöhten) \n\nVergütung in Frage steht. In diesem Bereich ist der persönlich haftende Gesell-\n\nschafter nach der Organisationsordnung der Kommanditgesellschaft freier ge-\n\nstellt mit der Folge, dass die Gesellschafter die getroffenen Geschäftsfüh-\n\nrungsmaßnahmen hinnehmen müssen und sie grundsätzlich auf die Geltend-\n\nmachung von Schadensersatzansprüchen beschränkt sind. Nur unter engen \n\nAusnahmen, die an den in § 744 Abs. 2 BGB niedergelegten Maßstäben zu \n\norientieren sind, kann nach der Rechtsprechung des Senats etwas anderes gel-\n\nten und den Gesellschaftern das Recht zustehen, von dem persönlich haften-\n\nden Gesellschafter Unterlassung zu verlangen und diesen Anspruch gerichtlich \n\nzu verfolgen (Senat aaO S. 168). \n\n20 \n\nDie Voraussetzungen einer solchen Ausnahme hat das Berufungsgericht \n\nzu Unrecht als erfüllt angesehen. Wie ausgeführt, fehlt es schon an ausrei-\n\nchenden Feststellungen zu einer mit der Auszahlung verbundenen Gefährdung \n\ndes Gesellschaftsvermögens. Die vom Berufungsgericht zur Begründung der \n\nAusnahmesituation herangezogene Gefahr weiterer Stammkapitalerhöhungen \n\nist rein spekulativ und vermag eine Notgeschäftsführung ebenfalls nicht zu \n\nrechtfertigen. \n\n21 \n\nIII. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt, da weitere tatrich-\n\nterliche Feststellungen erforderlich sind. Die Parteien erhalten dadurch zusätz-\n\nlich die Gelegenheit, ihren Vortrag zu ergänzen und gegebenenfalls ihre Anträ-\n\nge anzupassen. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 01.04.2003 - 23 O 11544/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 24.11.2003 - 17 U 3083/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__13-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-05/ii-zr-13-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 744","ref_norm":"744","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__13-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__13-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-05/ii-zr-13-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR__13-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:20:51.547131+00:00"}}