{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_334-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-06-12","aktenzeichen":"II ZR 334/04","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Verkündet am: 12. Juni 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle GmbHG § 19 Abs. 1 und 2, § 55; BGB § 362 a) Einlagezahlungen aus Mitteln der GmbH, die dem Inferenten im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung als \"Darlehen\" oder in sonstiger Weise überlassen wor- den sind, sind mit dem Grundsatz der realen Kapitalerhöhung unvereinbar, weil sie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i.S. von § 19 Abs. 2 GmbHG gleichstehen. b) In einem solchen Fall der sog. verdeckten Finanzierung leistet der Inferent bei dem \"Her- und Hinzahlen\" - nicht anders als in der spiegelbildlichen Konstellation des sog. Hin- und Herzahlens - unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts; eine im Zusammenhang mit der \"Herzahlung\" getroffene \"Darlehensabre- de\" ist unwirksam. c) Mit der späteren Zahlung auf die vermeintliche \"Darlehensschuld\" erfüllt der Infe- rent die offene Einlageverbindlichkeit.","text_plain":"Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil am 31.7.2006 eingelegt \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 334/04 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n12. Juni 2006 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nGmbHG § 19 Abs. 1 und 2, § 55; BGB § 362 \n\na) Einlagezahlungen aus Mitteln der GmbH, die dem Inferenten im Zusammenhang \nmit einer Kapitalerhöhung als \"Darlehen\" oder in sonstiger Weise überlassen wor-\nden sind, sind mit dem Grundsatz der realen Kapitalerhöhung unvereinbar, weil \nsie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i.S. von § 19 \nAbs. 2 GmbHG gleichstehen. \n\nb) In einem solchen Fall der sog. verdeckten Finanzierung leistet der Inferent bei \ndem \"Her- und Hinzahlen\" - nicht anders als in der spiegelbildlichen Konstellation \ndes sog. Hin- und Herzahlens - unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung \nnichts; eine im Zusammenhang mit der \"Herzahlung\" getroffene \"Darlehensabre-\nde\" ist unwirksam. \n\nc) Mit der späteren Zahlung auf die vermeintliche \"Darlehensschuld\" erfüllt der Infe-\n\nrent die offene Einlageverbindlichkeit. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 12. Juni 2006 - II ZR 334/04 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die \n\nRichter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April 2004 auf-\n\ngehoben und das Urteil des Landgerichts München I, 16. Kammer \n\nfür Handelssachen, vom 14. Oktober 2003 teilweise abgeändert. \n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die durch die Ne-\n\nbenintervention verursachten Kosten werden der Streithelferin der \n\nKlägerin auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt aus einem mit der Beklagten zu 1 am 17. März \n\n2000 geschlossenen Unternehmenskaufvertrag (UV) über den Erwerb sämtli-\n\ncher, von der Beklagten zu 1 gehaltenen Geschäftsanteile an der P. \n\n GmbH (im Folgenden: P. ) Schadensersatz von den \n\nBeklagten als Gesamtschuldnern, weil die Beklagte zu 1 entgegen der in dem \n\nVertrag erteilten Zusicherung - für deren Erfüllung die Beklagte zu 2 zusätzlich \n\ndie Garantie übernommen habe - die Stammeinlage von 950.000,00 DM aus \n\neiner Kapitalerhöhung bei der P. nicht wirksam geleistet habe. \n\n2 \n\nDie P. gewährte auf der Grundlage einer Abrede vom 10. Januar 1995 \n\nder Beklagten zu 1, ihrer damaligen Alleingesellschafterin, am 24. Februar 1995 \n\nein - bis 30. September 1995 rückzahlbares - verzinsliches Darlehen von \n\n1 Mio. DM; bereits am 1. März 1995 überwies diese 950.000,00 DM an die P. \n\nunter Angabe des Verwendungszwecks \"Kapitalerhöhung\" zurück. Am 13. März \n\n1995 beschloss die Gesellschafterversammlung der P. , das Stammkapital \n\nvon 50.000,00 DM auf 1 Mio. DM zu erhöhen, wobei die - sofort bar zu leisten-\n\nde - neue Stammeinlage von 950.000,00 DM wiederum von der Beklagten zu 1 \n\nübernommen wurde. Die von der Beklagten zu 1 voreingezahlten \n\n950.000,00 DM wurden sodann bei der P. als Erhöhung der Stammeinlage \n\nverbucht. Bis zum 17. März 2000 zahlte die Beklagte zu 1 zudem einen Betrag \n\nin Höhe der als Darlehen empfangenen Valuta von 1 Mio. DM in nicht näher \n\nbekannten Raten - am 13. Januar 1997 betrug die noch offene Restforderung \n\n496.230,00 DM - vollständig zurück. Durch den notariellen Unternehmenskauf-\n\nvertrag vom 17. März 2000 veräußerte die Beklagte zu 1 an die Klägerin sämtli-\n\nche von ihr an der P. gehaltenen Geschäftsanteile zu einem Kaufpreis von \n\n1,00 DM. In dem Vertrag sicherte die Beklagte zu 1 u.a. die vollständige Ein-\n\nzahlung des Stammkapitals zu und verpflichtete sich zum Schadensersatz für \n\nden Fall der Unrichtigkeit der gegebenen Zusicherungen; zusätzlich übernahm \n\ndie Beklagte zu 2 die Garantie für die Erfüllung aller sich aus dem Vertrag erge-\n\nbenden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. \n\n3 \n\nAm 18. Oktober 2002 wurde auf Antrag der P. das vorläufige Insol-\n\nvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet. Nachdem der vorläufige Insol-\n\nvenzverwalter am 28. Oktober 2002 die Klägerin zur Zahlung der - nach seiner \n\nAnsicht von der Beklagten zu 1 seinerzeit nicht wirksam erbrachten - Stamm-\n\neinlage von 950.000,00 DM aufgefordert hatte, zahlte die Klägerin unter dem \n\n16. Dezember 2002 den geforderten Betrag an die P. ; diese hatte bereits \n\nvorher den Antrag auf Insolvenzeröffnung zurückgenommen, woraufhin das \n\nAmtsgericht D. die Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ange-\n\nordnet hatte. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Leistung \n\nvon Schadensersatz in Höhe der verlangten 485.727,28 € (= 950.000,00 DM) \n\nverurteilt, im Übrigen jedoch wegen eines weitergehenden Leistungs- und Fest-\n\nstellungsbegehrens die Klage - rechtskräftig - abgewiesen. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wenden sich \n\ndie Beklagten mit der - vom Senat zugelassenen - Revision, mit der sie ihren \n\nAntrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDa die Klägerin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-\n\nkanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Beklagten durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu entscheiden. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht \n\nauf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82). \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des \n\nangefochtenen Berufungsurteils sowie unter Änderung des Landgerichtsurteils \n\nzur vollständigen Abweisung der Klage (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO). \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\n8 \n\nDie Beklagten hafteten der Klägerin gesamtschuldnerisch auf Schadens-\n\nersatz in Höhe von 485.727,28 €, weil die Beklagte zu 1 entgegen der im Un-\n\nternehmensvertrag gemachten Zusage die anlässlich der Kapitalerhöhung vom \n\n13. März 1995 übernommene Einlage in entsprechender Höhe nicht wirksam \n\nerbracht habe. Durch die Einzahlung des nur eine Woche zuvor als Darlehen \n\nvon der P. empfangenen Betrages habe die Beklagte zu 1 die Kapitalaufbrin-\n\ngungsvorschriften in unzulässiger Weise nach Art eines \"Hin- und Herzahlens\" \n\numgangen, weil sie die geschuldete Einlage nicht aus eigenen, sondern aus \n\nMitteln der Gesellschaft erbracht und damit dieser nicht - wie erforderlich - neu-\n\nes zusätzliches Geld zugeführt habe. Durch die spätere vollständige Rückzah-\n\nlung des empfangenen Darlehens von 1 Mio. DM sei die Stammeinlageverbind-\n\nlichkeit ebenfalls nicht erfüllt worden, weil entsprechend der Zweckbestimmung \n\ndieser Rückzahlung allein das Darlehen getilgt worden sei. Hinsichtlich der Zah-\n\nlung der 950.000,00 DM vom 1. März 1995, die nicht zur Erfüllung der Einlage-\n\nverbindlichkeit geführt habe, stehe der Beklagten zu 1 gegen die P. lediglich \n\nein Bereichungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu, der jedoch - mangels \n\nentsprechender Aufrechnungserklärung der P. - ebenfalls nicht die Erfüllung \n\nder Einlageschuld bewirkt habe. Dem Schadensersatzbegehren der Klägerin \n\nkönne dieser Bereicherungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen die P. ohne-\n\nhin nicht entgegengehalten werden. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch \n\nwegen Verletzung der unternehmensvertraglichen Zusicherung über die voll-\n\nständige Erbringung der Stammeinlagen bei der P. , weil die Beklagte zu 1 \n\nihre Einlageschuld aus der Kapitalerhöhung in Höhe von 950.000,00 DM zwar \n\nnicht bereits durch die Einzahlung des entsprechenden Betrages am 1. März \n\n1995 (1.), wohl aber durch die zusätzliche ratenweise Rückzahlung der \"als \n\nDarlehen\" empfangenen Gelder bis zur Höhe von insgesamt 1 Mio. DM noch \n\nvor dem Abschluss des Unternehmensvertrages vom 17. März 2000 wirksam \n\nerfüllt hat (2.). \n\n11 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass die von der Beklagten zu 1 übernommene Einlageverbindlichkeit aus der \n\nam 13. März 1995 beschlossenen Kapitalerhöhung bei der P. in Höhe von \n\n950.000,00 DM selbst dann nicht durch die ursprüngliche (Vor-)Einzahlung vom \n\n1. März 1995 getilgt worden ist, wenn dieser Betrag - wovon auszugehen ist - \n\nzu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses \n\n(vgl. hierzu BGHZ 150, 197, 201) noch der Geschäftsleitung der P. nach des-\n\nsen Verbuchung als \"Erhöhung der Stammeinlage\" zur Verfügung stand. Denn \n\ndie P. hat der Beklagten zu 1 diesen zur Einlageleistung verwendeten Betrag \n\nunmittelbar zuvor - nämlich erst am 24. Februar 1995 - aus ihrem Vermögen \n\n\"darlehensweise\" zur Verfügung gestellt, so dass die Einlage im wirtschaftlichen \n\nEndergebnis nicht von dem Inferenten bar geleistet, sondern von der Gesell-\n\nschaft finanziert worden ist. Derartige Einlagezahlungen aus Mitteln der Gesell-\n\nschaft, die dem Inferenten als Darlehen oder in sonstiger Weise überlassen \n\nworden sind, sind mit dem Grundsatz der realen Kapitalaufbringung, der den \n\nrealen Zufluss von Vermögen an die Gesellschaft sichern soll, unvereinbar, weil \n\nsie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i.S. von \n\n§ 19 Abs. 2 GmbHG gleichstehen (sog. verdeckte Finanzierung: vgl. BGHZ \n\n153, 107, 110; 28, 77 f.; Sen.Urt. v. 22. März 2004 - II ZR 7/02, ZIP 2004, 1046, \n\n1047; h.M.: vgl. Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 19 Rdn. 40 m.w.Nachw.). \n\n12 \n\nIn diesem Gestaltungsfall eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 GmbHG ist \n\ndas \"Her- und Hinzahlen\" - nicht anders als in der vom Senat bereits entschie-\n\ndenen spiegelbildlichen Konstellation der Einzahlung des Einlagebetrages \n\ndurch den Inferenten mit alsbaldiger Rückgewähr an diesen \"als Darlehen\" o. ä. \n\n(sog. Hin- und Herzahlen: vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, \n\nZIP 2005, 2203 Tz. 8 - z.V.b. in BGHZ 165, 113; Sen.Urt. v. 9. Januar 2006 \n\n- II ZR 72/05, ZIP 2006, 331 Tz. 8 f. - \"Treuhandabrede\") - wirtschaftlich als ein \n\neinheitlicher, sich selbst neutralisierender Vorgang anzusehen, bei dem unter \n\ndem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung der Inferent nichts leistet und die \n\nGesellschaft nichts erhält; die in diesem Zusammenhang für die \"Herzahlung\" \n\ngetroffene \"Darlehensabrede\" ist - als Teil des Umgehungsgeschäfts - unwirk-\n\nsam (vgl. auch Bayer, GmbHR 2004, 445, 452). \n\n13 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1 \n\naber \n\nihre solchermaßen allein offen gebliebene Einlageschuld von \n\n950.000,00 DM durch die vollständige, jedenfalls vor Abschluss des notariellen \n\nUnternehmenskaufvertrages vom 17. März 2000 bewirkte \"Rückzahlung des \n\nDarlehens\" in entsprechender Höhe erfüllt. Dadurch wurden der P. die von ihr \n\nals Einlage noch zu beanspruchenden Barmittel endgültig zugeführt und der \n\nZweck der Kapitalaufbringungsregeln erreicht. Dass die nachträglichen Raten-\n\nzahlungen möglicherweise fälschlich als \"Darlehensrückgewähr\" deklariert und \n\nals solche auch in den Bilanzen der P. ausgewiesen wurden, ist unschädlich. \n\nWie der Senat ebenfalls bereits für die spiegelbildlichen Fälle des Hin- und Her-\n\nzahlens ohne Erfüllungswirkung bei unwirksamer Vereinbarung eines Darle-\n\nhens klargestellt hat, erfüllt der Inferent mit der Zahlung auf die vermeintliche, \n\nwegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften nicht wirksam be-\n\ngründete (\"Darlehens“-)Schuld die offene Einlageschuld (vgl. Sen.Urt. v. \n\n21. November 2005 aaO Tz. 9 f.; Sen.Urt. v. 9. Januar 2006 aaO Tz. 10 ff.). \n\nDas gilt in gleicher Weise für die hier vorliegende Konstellation des \"Her- und \n\nHinzahlens\". Der Inferent schuldet danach keinesfalls nochmalige (\"doppelte\") \n\nZahlung der Bareinlage. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Strohn Caliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 14.10.2003 - 16 HKO 9067/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 28.04.2004 - 7 U 5482/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_334-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-12/ii-zr-334-04","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_334-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_334-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-06-12/ii-zr-334-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_334-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:41:03.764268+00:00"}}