{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_333-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-01-25","aktenzeichen":"II ZR 333/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 333/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nMünke, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert des \n\nBeschwerdegegenstandes werden auf unter 300,00 € festge-\n\nsetzt. \n\n2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Hamm vom 27. August 2004 wird als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\n3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insol-\n\nvenztabelle richtet sich gemäß § 182 InsO nach der zu erwartenden Quote. Das \n\ngilt auch für den Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem Rechtsmittel \n\n(BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811; Sen.Beschl. v. \n\n28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549). Danach ist der Streitwert hier auf \n\ndie niedrigste Gebührenstufe - unter 300,00 € - festzusetzen, weil die Klägerin \n\nmit einer Quote für ihre Forderungen nicht rechnen kann (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n12. November 1992 - VII ZB 13/92, ZIP 1993, 50; Sen.Beschl. v. 28. Januar \n\n2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 182 Rdn. 9). \n\n2 \n\nDer Beklagte hat im Oktober 2001 Masseunzulänglichkeit angemeldet. \n\nDamit ist gemäß § 208 InsO davon auszugehen, dass die Masse voraussicht-\n\nlich nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, auf die einfa-\n\nchen Insolvenzforderungen also keine Quote entfällt. Die Forderungen der Klä-\n\ngerin sind als Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines Mietver-\n\nhältnisses nach Kündigung keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 \n\nNr. 2 InsO (vgl. Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 55 Rdn. 54). Dement-\n\nsprechend hat die Klägerin ihre Forderungen auch nur als einfache Insolvenz-\n\nforderungen i.S. des § 38 InsO angemeldet. Damit ist davon auszugehen, dass \n\neine Quote für diese Forderungen nicht zu erwarten ist. \n\n3 \n\nDass die Klägerin behauptet hat, es sei - entgegen der Anmeldung der \n\nMasseunzulänglichkeit - mit einer Quote von 2 % zu rechnen, und der Beklagte \n\nvorgetragen hat, es könne \"allenfalls\" eine \"geringfügige\" Quote erwartet wer-\n\nden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Da nicht angenommen werden \n\nkann, dass der Beklagte im Oktober 2001 entgegen der ihm bekannten Tatsa-\n\nchen Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, hätte er darlegen müssen, dass und \n\nggf. in welcher Weise sich die für die Beurteilung der Masseunzulänglichkeit \n\nmaßgebenden Umstände in der Zwischenzeit verändert haben. Dazu hat ihm \n\nder Senat Gelegenheit gegeben. Entsprechende Veränderungen hat der Be-\n\nklagte nicht in substantiierter Weise dargelegt, insbesondere kann nach den \n\nAusführungen des Beklagten nicht angenommen werden, dass sich durch den \n\nin der Schweiz geführten Rechtsstreit wesentliche Mittel für die Masse werden \n\ngewinnen lassen. \n\n4 \n\n2. Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO als unzulässig zu ver-\n\nwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 € nicht über-\n\nsteigt. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 11.11.2003 - 4 O 724/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 27.08.2004 - 30 U 258/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_333-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/ii-zr-333-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_333-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_333-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-25/ii-zr-333-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_333-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:54.975904+00:00"}}