{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_330-04B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-05-29","aktenzeichen":"II ZR 330/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 330/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\n Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 5. April 2006 gegen \n\nden Beschluß des Senats vom 15. März 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nDer Rechtsbehelf des Beklagten hat keinen Erfolg. \n\n1. Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist unbegründet. \n\na) Der Beklagte legt schon nicht dar, welches Vorbringen aus der für die \n\nrevisionsrechtliche Prüfung allein maßgeblichen, fristgebundenen (§ 551 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO) Revisionsbegründung der Senat nicht beachtet haben soll. In sei-\n\nner Revisionsbegründung ist der Beklagte der Rechtsauffassung des Oberlan-\n\ndesgerichts, wonach der nicht der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG entsprechen-\n\nde Treuhandvertrag jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) als gültig \n\nzu erachten ist, mit verschiedenen Rügen entgegengetreten. Die - in dessen \n\ngegenteiliger Würdigung - auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt gestützte Zu-\n\nrückweisung der Revision durch den Senat beruht ersichtlich nicht auf einer für \n\neinen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht vorhersehbaren \n\nRechtsanwendung. Es entspricht ständiger, den am Bundesgerichtshof zuge-\n\nlassenen Rechtsanwälten bekannter Praxis aller Senate, bei der Prüfung der \n\nmateriellen Begründetheit einer Klage Haupt- und Hilfsbegründung des ange-\n\nfochtenen Urteils zu verwerten (vgl. etwa kürzlich BGH, Beschl. v. 30. März \n\n2006 - IX ZB 171/04 Rdn. 9 z.V.b.). Aus denselben Gründen kann auch von \n\neiner Überraschungsentscheidung keine Rede sein. \n\n4 \n\nb) Es kann offen bleiben, ob das Oberlandesgericht unter dem Blickpunkt \n\ndes Art. 103 Abs. 1 GG gehalten war, den Beklagten auf die Möglichkeit hinzu-\n\nweisen, dass der formungültige Treuhandvertrag wegen einer unzulässigen \n\nRechtsausübung als wirksam zu behandeln sein könnte. Eine entsprechende \n\nVerfahrensrüge hat der Beklagte in der Revisionsbegründung nicht erhoben. \n\nDies wird in dem zuletzt vorgelegten verfassungsrechtlichen Gutachten, das im \n\nAnsatz im Übrigen mit dem zuerst eingereichten Gutachten in unauflösbarem \n\nWiderspruch steht, nicht berücksichtigt. \n\n5 \n\n2. Der Senat kann sich einer abschließenden Stellungnahme enthalten, \n\nob die von dem Beklagten geltend gemachten weiteren Grundrechtsverstöße im \n\nVerfahren des § 321 a ZPO überhaupt berücksichtigt werden können. Diese \n\nRügen sind jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß sowohl gegen Art. 3 Abs. 1 GG \n\n(Willkürverbot) als auch gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (gesetzlicher Richter) \n\nscheidet aus. \n\n6 \n\nDer Beklagte will nicht wahrhaben, dass die Frage, ob einem Prozessbe-\n\nteiligten die Berufung auf einen Formmangel ausnahmsweise verwehrt werden \n\nkann, nur nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden \n\nkann. Auf dieser rechtlich gesicherten Grundlage hat der Senat in Übereinstim-\n\nmung mit anderen höchstrichterlichen Entscheidungen (vgl. die bereits im Be-\n\nschluss vom 12. Dezember 2005 zitierte Entscheidung BGH, Urt. v. 16. Juli \n\n2004 - V ZR 222/03, WM 2005, 991, 992 m.w.Nachw.; ebenso etwa BGHZ 92, \n\n164, 173; 29, 6, 12; BGH, Urt. v. 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, NJW 1996, \n\n1467, 1469) in Verwertung des unstreitigen und des festgestellten Sachverhalts \n\nangenommen, dass es dem Beklagten in dem vorliegenden Fall wegen seines \n\nin hohem Maße widersprüchlichen Verhaltens verwehrt ist, sich auf den Form-\n\nmangel des Treuhandvertrages zu berufen. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2003 - 320 O 101/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2004 - 11 U 9/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_330-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-29/ii-zr-330-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_330-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_330-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-29/ii-zr-330-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_330-04B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:33:50.675225+00:00"}}