{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_330-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"II ZR 330/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG § 15 Abs. 4 Ein Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsanteils unterliegt dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG nur dann nicht, wenn er sich auf noch nicht existente Geschäftsanteile bezieht und vor der Beurkundung des Gesell- schaftsvertrages geschlossen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 330/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 15 Abs. 4 \n\nEin Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsanteils unterliegt dem \n\nFormzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG nur dann nicht, wenn er sich auf noch \n\nnicht existente Geschäftsanteile bezieht und vor der Beurkundung des Gesell-\n\nschaftsvertrages geschlossen wird. \n\nBGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZR 330/04 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nMünke, Prof. Dr. Gehrlein, und Dr. Reichart einstimmig \n\nbeschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß \n\n§ 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\nStreitwert: 5.000.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nUngeklärte Grundsatzfragen wirft der Fall entgegen der Annahme des \n\nBerufungsgerichts nicht auf. Die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf \n\nErfolg. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des Beklag-\n\nten zwar rechtsfehlerhaft damit begründet, dass die beiden privatschriftlichen \n\nTreuhandvereinbarungen der Parteien, wonach der Beklagte Geschäftsanteile \n\nan einer GmbH als Treuhänder des Klägers erworben hat, nicht dem Beurkun-\n\ndungszwang des § 15 Abs. 4 GmbHG unterlegen hätten. Zutreffend ist jedoch \n\nseine Hilfserwägung, dass im Falle der Formnichtigkeit der Vereinbarungen der \n\nBeklagte nach Treu und Glauben gehindert wäre, sich hierauf zu berufen. \n\n2 \n\n1. Die Treuhandvereinbarungen der Parteien bedurften gemäß § 15 \n\nAbs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung. \n\n3 \n\n§ 15 Abs. 4 GmbHG zielt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs wie schon des Reichsgerichts nicht nur darauf ab, den im Hinblick \n\nauf § 16 GmbHG besonders wichtigen Beweis der Anteilsinhaberschaft zu ge-\n\nwährleisten, sondern soll auch verhindern, dass GmbH-Geschäftsanteile Ge-\n\ngenstand des freien Handelsverkehrs werden (Senat, BGHZ 141, 207, 211). \n\nDeswegen hat der Senat in seiner Leitenscheidung (aaO 208, 211), der das \n\nBerufungsgericht einen anderen Sinn beilegen möchte, entscheidend darauf \n\nabgestellt, ob die getroffene Treuhandabrede zwangsläufig die Verpflichtung \n\nzur Geschäftsanteilsübertragung begründet. Das gilt nicht nur für die einen be-\n\nreits gehaltenen Geschäftsanteil betreffende Treuhandabrede (Vereinbarungs-\n\ntreuhand), sondern nach dem Sinn der Formvorschrift in gleicher Weise für eine \n\nTreuhandabrede, die sich auf vorhandene, aber noch zu erwerbende, bei Be-\n\nendigung des Treuhandverhältnisses jedoch an den Treugeber herauszuge-\n\nbende Geschäftsanteile bezieht. Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn die \n\nTreuhandabrede im Vorgründungsstadium geschlossen wird, sich aber weder \n\nauf bestehende noch nach Abschluss des notariellen Gründungsvertrages künf-\n\ntig mit der Eintragung der GmbH entstehende Geschäftsanteile bezieht. \n\n2. Im Ergebnis wird die Zurückweisung der Berufung des Beklagten \n\ndurch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formmangel \n\neines Rechtsgeschäfts nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsaus-\n\nübung (§ 242 BGB) unbeachtlich, da anderenfalls die Formvorschriften ausge-\n\nhöhlt würden (BGHZ 35, 272, 277; BGH, Urt. v. 14. Juni 1996 - V ZR 85/95, \n\nWM 1996, 1732, 1733 m.w.Nachw.). Ein Verstoß gegen § 242 BGB kann bei \n\nBerufung auf die Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann angenommen \n\nwerden, wenn das Scheitern des Geschäfts an der Formnichtigkeit zu einem für \n\ndie betroffene Partei schlechthin untragbaren Ereignis führt. Diese Vorausset-\n\n4 \n\n5 \n\nzung ist insbesondere in zwei Fallgruppen gegeben, nämlich bei Existenzge-\n\nfährdung und besonders schwerer Treuepflichtverletzung des anderen Teils \n\n(BGH, Urt. v. 16. Juli 2004 - V ZR 222/03, WM 2005, 991, 992 m.w.Nachw.). \n\nHier liegt - wie das Berufungsgericht vor allem im Hinblick auf die mehr als \n\nzwanzig Jahre währende tatsächliche Handhabung mit Recht angenommen \n\nhat - ein Fall besonders schwerer Treuepflichtverletzung vor. In der gesamten \n\nZeit hat der Beklagte den Kläger wie einen Treugebergesellschafter behandelt \n\nund ist offenbar erst anderen Sinnes geworden, als der Kläger sich an der in \n\nAussicht genommenen Kapitalerhöhung nicht beteiligen wollte, sondern die \n\nTreuhandabrede gekündigt hat. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2003 - 320 O 101/03 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 24.09.2004 - 11 U 9/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_330-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-12/ii-zr-330-04","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_330-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_330-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-12/ii-zr-330-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_330-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:16:52.349313+00:00"}}