{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_327-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-02-20","aktenzeichen":"II ZR 327/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 327/04\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Februar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Februar 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nMünke, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDer Tenor des Senatsurteils vom 12. Dezember 2005 wird gemäß \n\n§ 319 ZPO wie folgt ergänzt: \n\nDie Beklagten werden verurteilt, die von ihnen an der G. \n\n GbR, W. Straße 146, \n\nD. (G. Fonds Nr. 16) gehaltene Beteiligung in Höhe von \n\nnominal 50.000,00 DM mit allen Rechten und Pflichten einschließ-\n\nlich des Rechts auf Verlangen eines Abfindungsguthabens an die \n\nKlägerin abzutreten und zu übertragen. \n\nDer weitergehende Hilfsantrag wird abgewiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Klägerin hatte im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagten zur Zah-\n\nlung von 28.214,58 € nebst Zinsen zu verurteilen. Die Klage ist abgewiesen \n\nworden. Dagegen - und gegen die teilweise Verurteilung auf die Widerklage - \n\nhat die Klägerin Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nBerufungsgericht hat sie ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag wiederholt und \n\nhilfsweise beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von \n\nihnen an der Fonds-Gesellschaft gehaltene Beteiligung an sie, die Klägerin, \n\nabzutreten sowie 27.281,05 € nebst Zinsen zu zahlen. Das Berufungsgericht \n\nhat dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben und die Beklagten demgemäß \n\nunter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 28.214,58 € \n\nnebst Zinsen verurteilt sowie die Widerklage abgewiesen. Dagegen haben die \n\nBeklagten Revision eingelegt mit dem Ziel der Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\n2 \n\nDer Senat hat mit Urteil vom 12. Dezember 2005 das Berufungsurteil \n\n3 \n\n4 \n\naufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil \n\nzurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Klägerin der mit \n\nder Klage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta \n\nnicht zustehe, dass die Beklagten aber verpflichtet seien, den mit dem Darlehen \n\nder Klägerin finanzierten Gesellschaftsanteil an die Klägerin zu übertragen. \n\nDie Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. Januar 2006 beantragt, im Wege \n\nder Urteilsergänzung, hilfsweise der Urteilsberichtigung ihrem erstinstanzlichen \n\nHilfsbegehren - Abtretung des Gesellschaftsanteils - stattzugeben. \n\nDieser Antrag ist gemäß § 319 ZPO begründet. Da der Senat das Beru-\n\nfungsurteil aufgehoben hat, war über die in der Berufungsinstanz gestellten An-\n\nträge - soweit sich durch die Revisionsanträge keine Einschränkung ergab - zu \n\nentscheiden. Damit musste in dem Revisionsurteil auch über die Hilfsanträge \n\nentschieden werden, über die das Berufungsgericht nur deshalb nicht entschei-\n\nden konnte, weil es dem Hauptantrag stattgegeben hat. Einer Anschlussrevisi-\n\non der Klägerin bedurfte es dafür nicht (ebenso für das Berufungsverfahren \n\nSen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 264/02, DStR 2005, 40). Da der Senat in \n\nden Entscheidungsgründen seines Urteils auch zu dem auf Abtretung des Ge-\n\nsellschaftsanteils gerichteten Hilfsantrag Stellung genommen hat und die Ent-\n\nscheidung darüber nur versehentlich nicht auch in dem Tenor des Urteils zum \n\nAusdruck gekommen ist, kann das Urteil nach § 319 ZPO entsprechend berich-\n\ntigt werden. \n\n5 \n\nEntgegen dem Antrag der Klägerin sind die Beklagten allerdings nicht als \n\nGesamtschuldner zur Abtretung ihres gemeinsamen Gesellschaftsanteils zu \n\nverurteilen. Die Voraussetzungen einer Gesamtschuldnerschaft nach § 421 \n\nBGB sind von der Klägerin nicht dargelegt. \n\nGoette Kurzwelly Münke \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 17.04.2003 - 12 O 162/02 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 22.04.2004 - 5 U 62/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_327-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-20/ii-zr-327-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_327-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_327-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-20/ii-zr-327-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_327-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:20:04.534388+00:00"}}