{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_327-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"II ZR 327/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HaustürWG § 1 Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG muss ein Vertrags- partner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkennt- nis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwend- bar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat (Änderung der bisheri- gen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 327/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHaustürWG § 1 \n\nNach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG muss ein Vertrags-\n\npartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person \n\ndes Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. \n\nEbenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkennt-\n\nnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwend- \n\nbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat (Änderung der bisheri-\n\ngen Rechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urt. v. 25. Oktober 2005 \n\n- Rs. C-229/04). \n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04 - Schleswig-Holsteinisches OLG \n\nLG Lübeck \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 22. April 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lübeck vom 17. April 2003 in der Fassung des \n\nBerichtigungsbeschlusses vom 19. Juni 2003 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung zweier Darlehen in \n\nAnspruch, mit denen die Beklagten ihren Beitritt zu der G. \n\n GbR, W. Straße 46, D. , Fonds Nr. 16 \n\n(im Folgenden: Fonds), finanziert hatten. \n\n2 \n\nNach einem Besuch des Anlagevermittlers H. in ihrer Wohnung \n\nEnde Juni/Anfang Juli 1993 unterzeichneten die Beklagten im Juli 1993 eine \n\nundatierte \"Beitrittserklärung“ zu dem Fonds. Darin verpflichteten sie sich zum \n\nBeitritt und gaben gegenüber einem Rechtsanwalt M. F. eine Voll-\n\nmachtserklärung und ein Angebot zum Abschluss eines auf die Verwendung \n\nder eingezahlten Gelder bezogenen Treuhandvertrages ab. Rechtsanwalt \n\nF. unterzeichnete das Formular am 24. August 1993. \n\n3 \n\nDie Fondsgesellschaft war zuvor von der Do. GmbH und deren \n\nGeschäftsführer Wo. Gr. gegründet worden. Gesellschaftszweck \n\nwar der Erwerb, die Bebauung und die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks \n\nW. Straße 46 in D. Die Einlage der Beklagten sollte 50.000,00 DM \n\nbetragen und in vollem Umfang durch zwei von der Klägerin zu gewährende \n\nKredite finanziert werden. Dementsprechend unterzeichneten die Beklagten am \n\n14. Juli 1993 - ebenfalls aufgrund der Vermittlung durch H. - zwei Darle-\n\nhensanträge und ließen ihre Unterschriften von einem Notar beglaubigen. Da-\n\nnach sollten die Darlehensvaluten an den Treuhänder ausgezahlt werden. Zur \n\nTilgung waren bezüglich des einen Darlehens zwei Lebensversicherungen vor-\n\ngesehen, bezüglich derer die Beklagten Abtretungserklärungen unterzeichne-\n\nten. Die Darlehenskonditionen wurden durch Verträge vom 30. Juni/12. Juli \n\n1999 geändert. \n\n4 \n\nDie Klägerin zahlte die Darlehensvaluten in Höhe der Einlage und eines \n\nAgios auf ein Konto des Treuhänders. In der Folgezeit konnten die in dem \n\nFondsprospekt veranschlagten und von der Do. GmbH garantierten \n\nMieten nicht erwirtschaftet werden. Die Do. GmbH stellte im Juni 1996 \n\nihre Zahlungen ein. Ein Konkursantrag wurde mangels Masse abgelehnt. Der \n\nInitiator des Fonds, Wo. Gr. , wurde durch rechtskräftiges Urteil \n\nvom 7. Mai 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs, u.a. bezüglich des Fonds 16, \n\nrechtskräftig verurteilt. \n\n5 \n\nIm Mai 2001 stellten die Beklagten ihre Zins- und Tilgungszahlungen an \n\ndie Klägerin ein. Mit Schreiben vom 8. November 2001 erklärten sie gegenüber \n\nder Klägerin den Widerruf und die Anfechtung der Darlehensvertragserklärun-\n\ngen, mit Schreiben vom 12. November 2001 folgten gegenüber dem Fonds die \n\nKündigung der Mitgliedschaft und der Widerruf der Beitrittserklärung. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Klägerin verlangt mit der Klage Rückzahlung der Darlehen in Höhe \n\nvon insgesamt 28.214,58 €. Die Beklagten verlangen widerklagend die Rück-\n\ngewähr der von ihnen an die Klägerin gezahlten Zins- und Tilgungsraten sowie \n\ndie Rückabtretung der Rechte aus den beiden Lebensversicherungen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die \n\nWiderklage - unter Abweisung im Übrigen - zur Rückabtretung der Rechte aus \n\nden Lebensversicherungen verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das \n\nOberlandesgericht der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben \n\nund die Widerklage abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision \n\nerstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung des Klageanspruchs und \n\nder Abweisung der Widerklage ausgeführt: Die Darlehensvertragserklärungen \n\nseien von den Beklagten nicht wirksam widerrufen worden. Für einen Widerruf \n\nnach § 7 VerbrKrG sei die Widerrufsfrist abgelaufen gewesen, und hinsichtlich \n\neines Widerrufs nach § 1 HaustürWG fehle es schon an einer \"Haustürsitua-\n\ntion\", weil die Beklagten die Darlehensverträge erst nach dem Beitrittsantrag vor \n\neinem Notar unterzeichnet hätten und daher kein Zurechnungszusammenhang \n\nmit dem Hausbesuch des Anlagevermittlers vorliege. Im Übrigen sei gemäß § 5 \n\nAbs. 2 HaustürWG auf einen Personalkreditvertrag, der zugleich die Vorausset-\n\nzungen des Verbraucherkreditgesetzes erfülle, allein dieses Gesetz anwendbar. \n\nAuch stehe den Beklagten kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 \n\nVerbrKrG zu. Zwar handele es sich bei dem Gesellschaftsvertrag und den Dar-\n\nlehensverträgen um ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG. Die Be-\n\nklagten hätten aber keine Einwendungen gegen den Fonds, die sie der Klägerin \n\nentgegenhalten könnten. Ein Widerrufsrecht der Beklagten in Bezug auf ihre \n\nBeitrittserklärung sei wegen beiderseitiger vollständiger Leistungserbringung \n\nerloschen. Ansprüche aus Delikt seien verjährt, Anfechtungsrechte wegen \n\nFristablaufs erloschen. Zwar komme ein Recht der Beklagten zur Kündigung \n\nihrer Fondsmitgliedschaft in Betracht. Dieses Recht sei aber verwirkt. Den Be-\n\nklagten sei schon im Jahre 1995 von dem Vertreter Dr. Mä. der Geschädig-\n\nten-Initiative \"Interessengemeinschaft Do. Fonds\" mitgeteilt worden, \n\ndass der Initiator Gr. die Anleger getäuscht habe. Dennoch hätten sie \n\nbis 2001 daraus keine Rechte hergeleitet und sogar im Jahre 1999 die Kondi-\n\ntionen der beiden Darlehen durch den Abschluss neuer Darlehensverträge mit \n\nder Klägerin angepasst. \n\n10 \n\n11 \n\nII. Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten revisionsrecht-\n\nlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie Beklagten haben einen Anspruch auf Rückübertragung der Rechte \n\naus den Lebensversicherungsverträgen und schulden umgekehrt der Klägerin \n\nnichts mehr aus den Darlehensverträgen. Sie haben ihre Darlehensvertragser-\n\nklärungen nämlich nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG \n\nin der bis zum \n\n30. September 2000 geltenden Fassung wirksam widerrufen. \n\n12 \n\n1. a) Die Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes finden auf die \n\nDarlehensverträge der Parteien Anwendung. Sie werden nicht durch die Vor-\n\nschriften des Verbraucherkreditgesetzes verdrängt. Dem steht entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts § 5 Abs. 2 HaustürWG (jetzt § 312 a BGB) \n\nnicht entgegen. \n\n13 \n\nNach § 5 Abs. 2 HaustürWG gelten nur die Vorschriften des Verbrau-\n\ncherkreditgesetzes, wenn das Geschäft dessen Voraussetzungen erfüllt. Diese \n\nRegelung kommt aufgrund einer richtlinienkonformen Auslegung aber dann \n\nnicht zur Anwendung, wenn das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit rei-\n\nchendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Das hat der \n\nXI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - im Anschluss an die Entscheidung \n\ndes Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434 \n\n\"Heininger\") - bereits mit Urteil vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248) entschieden, \n\nund zwar sowohl für Realkreditverträge als auch für - wie hier - Personalkredite. \n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob die Vertragserklärung in der Haustürsitua-\n\ntion abgegeben wird - nur dieser Fall wird von der dem Urteil des Europäischen \n\nGerichtshofs zugrunde liegenden Haustürgeschäfterichtlinie erfasst - oder ob \n\nder Vertragsschluss - wie hier - lediglich in der Haustürsituation angebahnt wor-\n\nden ist. Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat angeschlossen \n\n(Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403, v. 18. Oktober 2004 \n\n- II ZR 352/02, ZIP 2004, 2319, 2322 und v. 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, ZIP \n\n2005, 565, 567). Danach kommt § 5 Abs. 2 HaustürWG hier nicht zur Anwen-\n\ndung, weil das Widerrufsrecht der Beklagten nach dem Verbraucherkreditge-\n\nsetz - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - wegen Ablaufs der Jah-\n\nresfrist des § 7 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 gel-\n\ntenden Fassung abgelaufen ist. \n\n14 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten \n\ndurch den Hausbesuch des Vermittlers H. auch zu dem Abschluss der bei-\n\nden Darlehensverträge vom 14. Juli/9. August 1993 bestimmt worden i.S. des \n\n§ 1 Abs. 1 HaustürWG. \n\n15 \n\nEin derartiger Zusammenhang ist schon dann anzunehmen, wenn die \n\nHaustürsituation für den späteren Vertragsschluss mitursächlich geworden ist. \n\nEin enger zeitlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der \n\nspäter geschlossene Vertrag ohne die Haustürsituation nicht oder nicht so wie \n\ngeschehen zustande gekommen wäre (BGHZ 131, 385, 392). Das ist hier an-\n\nzunehmen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war die Tätigkeit des \n\nVermittlers ursächlich für den Abschluss der Darlehensverträge. \n\n16 \n\n17 \n\nc) Der Klägerin ist die Haustürsituation zuzurechnen. \n\nAllerdings hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ein Kreditver-\n\ntrag nicht immer schon dann widerrufen werden kann, wenn in der Person des \n\nAnlagevermittlers, der für die Anlagegesellschaft und zugleich für die Bank tätig \n\nwird, eine Haustürsituation vorgelegen hat. Vielmehr wurde nach der bisherigen \n\nRechtsprechung die Haustürsituation der Bank nur dann zugerechnet, wenn die \n\nVoraussetzungen erfüllt waren, die für die Zurechnung einer arglistigen Täu-\n\nschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelt worden sind. War danach der Ver-\n\nhandlungsführer - wie hier - als Dritter anzusehen, so war sein Handeln der \n\nBank nur dann zuzurechnen, wenn sie es kannte oder kennen musste. Für eine \n\nfahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügte, dass die Umstände des Falles \n\ndie Bank veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die \n\nihr übermittelte Willenserklärung beruhte (BGH, Urt. v. 12. November 2002 \n\n- XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, \n\n1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648; Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 395/01, BGHZ 159, 280, 285 f.; v. 15. November 2004 \n\n- II ZR 375/02, WM 2005, 124, 125; v. 30. Mai 2005 - II ZR 319/04, ZIP 2005, \n\n1314). \n\n18\n\nAn dieser Auffassung hält der Senat - nach Rückfrage bei dem \n\nXI. Zivilsenat, der insoweit keine Einwände hat - nicht mehr fest. Mit dem Haus-\n\ntürwiderrufsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie 85/577/EWG \n\ndes Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle \n\nvon \n\naußerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) \n\nin nationales Recht umgesetzt. Nach der bindenden Auslegung des europäi-\n\nschen Rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Urt. v. \n\n25. Oktober 2005 - Rs. C-229/04) ist das Haustürwiderrufsgesetz richtlinienkon-\n\nform dahin auszulegen, dass die Haustürsituation der Bank bereits dann zuzu-\n\nrechnen ist, wenn sie objektiv vorgelegen hat, und die Heranziehung der in An-\n\nlehnung an § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze ausscheidet. Eine sol-\n\nche richtlinienkonforme Auslegung lässt das nationale Recht zu. Danach muss \n\nein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, - anders \n\nals das bisher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesehen worden \n\nist - von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsitua-\n\ntion keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Ver-\n\ntragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 \n\nHaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation be-\n\nstanden hat. \n\n19 \n\n20 \n\nd) Das danach bestehende Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch \n\nFristablauf erloschen. \n\nDie einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels \n\nordnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu \n\nlaufen begonnen. Die Belehrungen in den Vertragsformularen der Klägerin ge-\n\nnügen den Anforderungen des § 2 HaustürWG entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts nicht. \n\n21 \n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG darf die Belehrung keine anderen \n\nErklärungen enthalten, insbesondere nicht die Einschränkung wie in § 7 Abs. 3 \n\nVerbrKrG, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn das Darlehen nicht bin-\n\nnen zwei Wochen zurückgezahlt wird (BGH, Urt. v. 12. November 2002 \n\n- XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 25; v. 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02, ZIP 2004, 1639; \n\nSen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404; II ZR 385/02, \n\nWM 2004, 1527, 1528). Genau diese Einschränkung enthält aber der Text in \n\nden Formularen der Klägerin. \n\n22 \n\nDas Widerrufsrecht ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG er-\n\nloschen. Danach erlischt dieses Recht einen Monat nach beiderseits vollständi-\n\nger Erbringung der Leistungen. Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb \n\nnicht erfüllt, weil die Beklagten jedenfalls ihre - vermeintlichen - Vertragspflich-\n\nten gegenüber der Klägerin nicht erfüllt haben. \n\n23 \n\ne) Dass die Parteien durch Verträge vom 30. Juni/12. Juli 1999 die Dar-\n\nlehenskonditionen geändert haben, führt nicht zu einem Wegfall des Widerrufs-\n\nrechts. Dabei handelt es sich nicht um neue Darlehensverträge, sondern aus-\n\n24 \n\n25 \n\nweislich des Vermerks auf den Vertragsformularen nur um eine \"Konditionen-\n\nanpassung\". \n\nf) Das Widerrufsrecht aus § 1 HaustürWG ist auch nicht verwirkt. \n\nEine Verwirkung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Darle-\n\nhensverträge bei Vorliegen einer der Klägerin zurechenbaren Haustürsituation \n\nauch ohne einen Widerruf der Beklagten (schwebend) unwirksam sind, solange \n\ndie Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist (BGHZ 131, 82, 85 f.; Sen.Urt. v. \n\n31. Januar 2005 - II ZR 200/03, ZIP 2005, 565, 567). Eine Verwirkung scheidet \n\nauch deshalb aus, weil die Beklagten aufgrund der Belehrungen, die ihnen von \n\nder Klägerin erteilt worden sind, keinen Anlass zu der Annahme hatten, nach \n\nAblauf der darin genannten Fristen stehe ihnen noch ein Widerrufsrecht zu. \n\n26 \n\nIm Übrigen scheitert eine Verwirkung aber auch daran, dass der Fonds-\n\ngründer Gr. erst am 7. Mai 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs verurteilt \n\nworden ist. Auch wenn die Beklagten schon vorher über einen entsprechenden \n\nVerdacht unterrichtet worden waren, durften sie, ohne Rechtsnachteile befürch-\n\nten zu müssen, zuwarten, bis eine für sie klare Beweislage geschaffen war. An-\n\ngesichts dessen konnte die Klägerin auch bei der Änderung der Darlehensver-\n\nträge am 12. Juni 1999 nicht davon ausgehen, dass den Beklagten das am \n\n9. Juni 1999 erst ausgefertigte Strafurteil bereits bekannt war und sie die dar-\n\naus zu ziehenden Folgerungen abschließend bedacht hatten. Ebenso wenig \n\nreicht die nachfolgende Zins- und Tilgungszahlung bis Mai 2001 aus, um eine \n\nVerwirkung annehmen zu können. \n\n27 \n\n2. Als Rechtsfolge des wirksamen Widerrufs sind die Vertragspartner \n\ngemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG (jetzt §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB) verpflichtet, dem jeweils anderen Teil die empfangenen Leistungen zu-\n\nrückzugewähren. \n\n28 \n\nDanach hat die Klägerin den Beklagten die Rechte aus den Lebensversi-\n\ncherungsverträgen zurückzuübertragen - die mit der Widerklage weiter geltend \n\ngemachten Zahlungsansprüche sind nicht Gegenstand des Revisionsverfah-\n\nrens. \n\n29 \n\nUmgekehrt sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin den mit den Dar-\n\nlehen finanzierten Gesellschaftsanteil oder - falls der Gesellschaftsanteil nicht \n\nentstanden oder wieder untergegangen ist - ihre Rechte aus dem fehlgeschla-\n\ngenen Gesellschaftsbeitritt zu übertragen. Nicht dagegen haben sie der Kläge-\n\nrin auch die Darlehensvaluten zurückzuzahlen. \n\n30 \n\nWie der Senat in den bereits zitierten Urteilen vom 14. Juni 2004 \n\n(II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 f. und II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529) \n\nentschieden hat, besteht die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG von dem Anle-\n\nger an die Bank zurückzugewährende Leistung nicht in der Darlehensvaluta, \n\nsondern in dem Gesellschaftsanteil, wenn der Gesellschaftsbeitritt und der Dar-\n\nlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG darstellen. Die-\n\nse Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn sich die Bank bei der Vorbereitung oder \n\ndem Abschluss des Darlehensvertrages der Initiatoren des Fonds oder der von \n\nihnen eingeschalteten Vermittler bedient (Senat aaO S. 1405/1529). So liegt der \n\nFall hier. Sowohl der Fondsbeitritt als auch die Darlehensverträge sind konzep-\n\ntionsgemäß von der Ho. GmbH und deren Mitarbeiter H. vermittelt \n\nworden, wie das Berufungsgericht festgestellt hat. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 17.04.2003 - 12 O 162/02 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 22.04.2004 - 5 U 62/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_327-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-12/ii-zr-327-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 312a","ref_norm":"312a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_327-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_327-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-12/ii-zr-327-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_327-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:17:35.063387+00:00"}}