{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_326-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-03-20","aktenzeichen":"II ZR 326/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StBerG § 68 a.F. Gegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG gerichtete Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen unterlagen nicht der kurzen Verjährungsfrist gemäß § 68 a.F. StBerG, sondern verjährten in 30 Jahren (Abgrenzung zum Senatsur- teil BGHZ 120, 157).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 326/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. März 2006 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nStBerG § 68 a.F. \n\nGegen einen Steuerberater als Treuhandkommanditisten einer Publikums-KG \n\ngerichtete Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern aus Verschulden bei \n\nVertragsverhandlungen unterlagen nicht der kurzen Verjährungsfrist gemäß \n\n§ 68 a.F. StBerG, sondern verjährten in 30 Jahren (Abgrenzung zum Senatsur-\n\nteil BGHZ 120, 157). \n\nBGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04 - OLG Frankfurt a.M. \n LG Frankfurt a.M. \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 20. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger wurde im März 1997 durch einen Anlagevermittler zu einer \n\nBeteiligung an der B-KG (im Folgenden: B-KG) geworben. Grundlage dafür war \n\nein Prospekt dieser Gesellschaft, der einen \"erwarteten Profit\" von 10 % bis \n\n50 % p.a. aus den von ihr betriebenen Immobiliengeschäften in Aussicht stellte \n\nund den Beklagten - unter der Berufsbezeichnung \"Steuerbevollmächtigter\" - \n\nals Treuhandkommanditisten auswies. Er war nach § 13 des dem Prospekt bei-\n\ngefügten Gesellschaftsvertrages einziger Kommanditist der B-KG mit einer \n\nKommanditeinlage von 5.000,00 DM, sollte jedoch berechtigt und verpflichtet \n\nsein, diese durch Abschluss von Treuhandverträgen mit Kapitalanlegern zu er-\n\nhöhen und das erhöhte Kommanditkapital treuhänderisch für die Treugeber zu \n\nerwerben, die \"im Übrigen als vollwertige Kommanditisten\" bzw. \"wie unmittel-\n\nbar beteiligte Gesellschafter behandelt\" werden sollten (§ 13 Nr. 1, § 14 Nr. 3 \n\ndes Gesellschaftsvertrages). \n\n2 \n\nUnter dem 10. März 1997 erteilte der Kläger dem Beklagten einen Treu-\n\nhandauftrag zum Erwerb einer Beteiligung an der B-KG in Höhe von \n\n90.000,00 DM zuzüglich eines Agios von 6.300,00 DM und überwies den Be-\n\ntrag im Mai 1997. Die B-KG geriet im Herbst 1997 in Insolvenz. Kurz davor oder \n\ndanach erfuhr der Kläger, dass gegen die Geschäftsführerin der Komplementär-\n\nGmbH der B-KG, eine Frau B. M., die zugleich Initiatorin der B-KG und einer \n\nVielzahl ähnlicher Kapitalanlagemodelle war, bereits seit 1994 verschiedene \n\nstaatsanwaltliche Ermittlungsverfahren u.a. wegen Kapitalanlagebetruges ge-\n\nführt wurden. Er konsultierte daraufhin eine Wirtschaftsdetektei, die ihn spätes-\n\ntens im Jahr 1998 über eine mögliche Haftung des Beklagten informierte. Unter \n\ndem 28. Februar 2000 mandatierte er einen Anwalt, der den Beklagten mit \n\nSchreiben vom 2. Januar 2001 erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz in \n\nHöhe von 96.300,00 DM aufforderte und schließlich am 14. Juni 2002 Klage \n\ngegen ihn einreichte. \n\n3 \n\nDer Kläger meint, der Beklagte sei ihm gegenüber schadensersatzpflich-\n\ntig, weil er seine Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beteiligungs-\n\nerwerb verletzt habe. Er habe bereits 1995 von strafrechtlichen Ermittlungen \n\ngegen Frau B. M. gewusst; auch sei ihm bekannt gewesen, dass die im Pros-\n\npekt genannten Renditeerwartungen völlig unrealistisch seien. Der Beklagte hat \n\nin erster Linie die Einrede der Verjährung gemäß § 68 a.F. StBerG erhoben. Im \n\nÜbrigen sei er für den Prospekt nicht verantwortlich, den er bei dessen Publika-\n\ntion noch nicht einmal gekannt habe. Ebenso wenig sei er an der Initiierung der \n\n4 \n\n5 \n\nGesellschaft beteiligt gewesen. Seine Mitwirkung habe sich darauf beschränkt, \n\ndass er sich auf Anfrage von Frau B. M. in Unkenntnis ihrer angeblichen Ver-\n\nfehlungen bereit erklärt habe, als Treuhänder zu fungieren. Beide Vorinstanzen \n\nhaben die Klage wegen Verjährung gemäß § 68 StBerG abgewiesen. Dagegen \n\nrichtet sich die - von dem Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klä-\n\ngers zugelassene - Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. Das Berufungsgericht meint, etwaige Schadensersatzansprüche des \n\nKlägers gegen den Beklagten aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien \n\nnach den Grundsätzen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. März 1982 \n\n(BGHZ 83, 222) jedenfalls verjährt. Ebenso verjährt seien aber auch Ersatzan-\n\nsprüche des Klägers aus einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung bei Ab-\n\nschluss des Treuhandvertrages (BGHZ 83, 222, 227), weil hier nicht die damals \n\nnoch geltende 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. i.V.m. \n\nArt. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB, sondern die berufsspezifische Verjährungsfrist von \n\ndrei Jahren gemäß § 68 (a.F.) StBerG eingreife. Die Treuhandtätigkeit des Be-\n\nklagten habe gemäß § 57 Abs. 3 StBerG zu dessen Berufsbild als Steuerbera-\n\nter gehört. Seine Rolle als Treuhandkommanditist belege nicht einen von ihm \n\nausgeübten Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Ebenfalls verjährt sei \n\neine etwaige Sekundärhaftung des Beklagten als Steuerberater, weil der Kläger \n\nvor Ablauf der Primärverjährungsfrist des § 68 (a.F.) StBerG anwaltlich beraten \n\ngewesen sei. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht verkennt schon im Ansatz, dass der Beklagte \n\n- auf der Grundlage von § 13 des Gesellschaftsvertrages der B-KG vom No-\n\nvember 1996 - nicht nur als Treuhänder für die zu werbenden Kapitalanleger \n\nfungieren sollte, sondern einziger Kommanditist der B-KG mit einer Eigenbetei-\n\nligung von 5.000,00 DM war. Dass er diese Einlage durch den Abschluss von \n\nTreuhandverträgen mit künftigen Anlegern sollte \"erhöhen\" können, ändert dar-\n\nan nichts. Er war sonach ebenso wie die Komplementär-GmbH Gesellschafter \n\nder B-KG und als solcher - neben seiner Treuhänderstellung - direkter Ver-\n\ntragspartner der künftigen Anleger (vgl. Sen.Urt. v. 7. Juli 2003 - II ZR 18/01, \n\nZIP 2003, 1536 zu II 1 m.w.Nachw.). Diese sollten nicht nur in Rechtsbeziehun-\n\ngen zu dem Beklagten als Treuhänder treten, sondern gemäß den Angaben im \n\nProspekt und dem beigefügten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der \n\nB-KG beteiligte Gesellschafter behandelt werden (vgl. dazu Sen.Urt. v. 30. März \n\n1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912). Nicht nur als Treuhänder, sondern auch in \n\nseiner Eigenschaft als Gesellschafter hat der im Prospekt und im Gesell-\n\nschaftsvertrag namentlich benannte Beklagte bei dem Zustandekommen des \n\nBeitritts von Kapitalanlegern (unter Einschluss des Klägers) persönliches Ver-\n\ntrauen in Anspruch genommen und ist nach den Grundsätzen vorvertraglicher \n\nHaftung dann schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung \n\nzur Aufklärung seiner künftigen Vertragspartner über Nachteile und Risiken der \n\nKapitalanlage schuldhaft nicht genügte. Das gilt nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Senats auch dann, wenn die Beteiligung an einer Publikumsgesell-\n\nschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wird (vgl. Sen.Urt. v. \n\n7. Juli 2003 aaO m.w.Nachw.). Einer daraus resultierenden Haftung wegen \n\nVerschuldens bei Vertragsverhandlungen mit künftigen Mitgesellschaftern un-\n\nterliegen nach der Rechtsprechung des Senats nur diejenigen Gesellschafter \n\neiner Publikumsgesellschaft nicht, welche erst nach Gründung der Gesellschaft \n\nbeigetreten und von jedem Einfluss auf künftige Beitrittsverhandlungen ausge-\n\nschlossen sind (vgl. dazu BGHZ 71, 284, 286). Zu diesem Personenkreis gehört \n\nder Beklagte als Treuhandkommanditist nicht. Da er einziger Kommanditist der \n\n- nach den Prospektangaben im Jahr 1996 \"umgegründeten\" - B-KG war, ist er \n\neinem Gründungskommanditisten, der nach den genannten Grundsätzen ggf. \n\neiner vorvertraglichen Haftung gegenüber neu beitretenden Anlegern unterliegt \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651), zumindest \n\ngleichzustellen. \n\n8 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann sich der Beklagte, \n\nsoweit seine vorvertragliche Haftung als Gesellschafter der B-KG gegenüber \n\ndem Kläger in Frage steht, nicht auf die berufsrechtliche Verjährungsvorschrift \n\ndes § 68 a.F. StBerG berufen. Die Pflichten und die Haftung eines Gesellschaf-\n\nters richten sich unabhängig von seinem Beruf nach den Vorschriften, die für \n\njeden Gesellschafter in gleicher Situation gelten. Für die Verjährung von Scha-\n\ndensersatzansprüchen gegen einen Gesellschafter aus vorvertraglicher schuld-\n\nhafter Pflichtverletzung gegenüber künftigen Mitgesellschaftern gilt nichts ande-\n\nres. Solche Ersatzansprüche verjährten gemäß dem nach Maßgabe des \n\nArt. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB anzuwendenden § 195 BGB i.d.F. bis zum \n\n31. Dezember 2001 erst in 30 Jahren (vgl. Senat, BGHZ 83, 222, 227). Ent-\n\nsprechendes hat der Senat in dem - vom Berufungsgericht missverstandenen - \n\nUrteil vom 7. Juli 2003 aaO zum Fall einer Steuerberatungsgesellschaft als \n\nTreuhandgesellschafterin der Anlagegesellschaft sowie auch schon im Urteil \n\nvom 24. Mai 1982 (II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 149) zur Haftung einer Wirt-\n\nschaftsprüfergesellschaft als Treuhandkommanditistin (vgl. § 51 a a.F. WPO) \n\nangenommen. Soweit aus dem Senatsurteil vom 9. November 1992 \n\n(II ZR 141/91, BGHZ 120, 157) - zur Anwendbarkeit der Verjährungsvorschrift \n\ndes § 51 a.F. BRAO auf Ersatzansprüche gegen einen Rechtsanwalt als \"Ge-\n\nsellschaftertreuhänder\" wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei der Anbahnung \n\ndes Treuhandverhältnisses mit künftigen Gesellschaftern - Gegenteiliges zu \n\nentnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten. Im Übrigen ist diesem Ur-\n\nteil nicht zu entnehmen, dass der dortige Beklagte neben seiner Treuhänder-\n\nfunktion die Stellung eines vollwertigen Gesellschafters in der Objektgesell-\n\nschaft hatte, wie das bei dem Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits der Fall \n\nwar. Dieser Aspekt wird auch im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. März \n\n1987 (IVa ZR 290/85, BGHZ 100, 132 zu § 51 a a.F. WPO) nicht erörtert. In \n\nsonstigen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof berufsspezifische Verjäh-\n\nrungsvorschriften auf Berater oder Treuhänder im Zusammenhang mit Kapital-\n\nanlagegesellschaften angewendet hat, handelte es sich nicht um Gesellschafter \n\nder Anlagegesellschaft (vgl. Urt. v. 21. April 1982 - IVa ZR 291/80, BGHZ 83, \n\n328; v. 16. Januar 1986 - VII ZR 61/85, BGHZ 97, 21; v. 10. April 1986 \n\n- VII ZR 214/85, WM 1986, 940; v. 19. November 1987 - VII ZR 39/87, BGHZ \n\n102, 220; v. 5. Juli 1990 - VII ZR 26/89, NJW 1990, 2464; v. 16. Januar 1991 \n\n- VII ZR 14/90, WM 1991, 695; v. 11. Oktober 2001 - III ZR 288/00, NJW 2002, \n\n888; v. 8. Juni 2004 - X ZR 283/02, NJW 2004, 3420). \n\n9 \n\nIII. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der ihm von dem Beru-\n\nfungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es stellt sich auch \n\nnicht deshalb im Ergebnis als richtig dar, weil es in § 18 Abs. 2, 3 des Gesell-\n\nschaftsvertrages der B-KG heißt, dass Schadensersatzansprüche aus dem Ge-\n\nsellschaftsverhältnis drei Jahre nach Bekanntwerden des haftungsbegründen-\n\nden Sachverhaltes verjähren und innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs \n\nMonaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden geltend zu machen sind. \n\nGesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften unterliegen einer ähnlichen \n\nAuslegung und Inhaltskontrolle wie allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. \n\nSenat, BGHZ 64, 238; Urt. v. 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, \n\n243). Abgesehen davon, dass die genannte Bestimmung Schadensersatzan-\n\nsprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung nicht, zumindest nicht eindeutig \n\nerfasst, ist die vorliegende Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzan-\n\nsprüche \"aus dem Gesellschaftsverhältnis\" - einschließlich solcher gegen Ge-\n\nsellschaftsorgane - auf weniger als fünf Jahre unwirksam (vgl. Senat aaO; vgl. \n\nauch v. Gerkan in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 161 Rdn. 98). \n\nDie zusätzlich bestimmte Ausschlussfrist, die auch deliktische Ansprüche er-\n\nfasst, ist ohnehin wegen Abweichung von § 852 BGB a.F. unwirksam (vgl. \n\nPalandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 9 AGBG Rdn. 136). Auf die Verjährungsre-\n\ngelungen in § 12 des Treuhandvertrages kommt es für die hier in Rede stehen-\n\nden Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten als Gesellschafter nicht an. \n\n10 \n\nEine abschließende Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat \n\nverwehrt, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - \n\nzum Haftungsgrund keine Feststellungen getroffen hat. Die Zurückverweisung \n\ngibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, dies - ggf. nach ergänzendem Partei-\n\nvortrag - nachzuholen. \n\nGoette Kraemer Münke \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.11.2003 - 2/12 O 193/02 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.05.2004 - 17 U 2/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_326-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-20/ii-zr-326-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_326-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_326-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-20/ii-zr-326-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_326-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:24:36.946269+00:00"}}