{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_319-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-05-30","aktenzeichen":"II ZR 319/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. Mai 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle HaustürWG § 5 Abs. 2 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung a) Eine Haustürsituation ist dem Kreditinstitut, das eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds finanziert, in entsprechender Anwendung der zu § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze zuzurechnen. b) Dabei erstreckt sich das Erfordernis einer Kenntnis oder einer zumindest fahrlässigen, durch Erkundigung vermeidbaren Unkenntnis vom Vorhanden- sein der Haustürsituation nach den unter a) bezeichneten Regeln ausschließ- lich auf die tatsächlichen Umstände, unter denen es zur Abgabe der Ver- tragserklärung des Kunden gekommen ist. Daß nach den grundlegenden Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, ZIP 2002, 31, 35) und des Bundesge- richtshofes (BGHZ 150, 248, 257) in rechtlicher Hinsicht eine Haustürsitua- tion vorliegt, hat das Kreditinstitut hierbei hinzunehmen, weil ein etwaiges Vertrauen auf ein bestimmtes Verhältnis zwischen Verbraucherkreditgesetz und Haustürwiderrufsgesetz auch im Rahmen der Zurechnung nicht ge- schützt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 319/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n30. Mai 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHaustürWG § 5 Abs. 2 in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung \n\na) Eine Haustürsituation ist dem Kreditinstitut, das eine Beteiligung an einem \ngeschlossenen Immobilienfonds finanziert, in entsprechender Anwendung \nder zu § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze zuzurechnen. \n\nb) Dabei erstreckt sich das Erfordernis einer Kenntnis oder einer zumindest \nfahrlässigen, durch Erkundigung vermeidbaren Unkenntnis vom Vorhanden-\nsein der Haustürsituation nach den unter a) bezeichneten Regeln ausschließ-\nlich auf die tatsächlichen Umstände, unter denen es zur Abgabe der Ver-\ntragserklärung des Kunden gekommen ist. Daß nach den grundlegenden \nEntscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom \n13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, ZIP 2002, 31, 35) und des Bundesge-\nrichtshofes (BGHZ 150, 248, 257) in rechtlicher Hinsicht eine Haustürsitua-\ntion vorliegt, hat das Kreditinstitut hierbei hinzunehmen, weil ein etwaiges \nVertrauen auf ein bestimmtes Verhältnis zwischen Verbraucherkreditgesetz \nund Haustürwiderrufsgesetz auch im Rahmen der Zurechnung nicht ge-\nschützt wird. \n\nBGH, Urteil vom 30. Mai 2005 - II ZR 319/04 - OLG Karlsruhe \n\n LG Freiburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 30. Mai 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, \n\nDr. Kurzwelly, Kraemer, Münke und Dr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats \n\nin Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. März 2004 \n\naufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Freiburg vom 28. Oktober 2002 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Klä-\n\ngerin den Beklagten im Sommer 1992 zur Finanzierung ihres Beitritts zur \n\nG.-GbR, Sa. Straße 7 und 9, D., Fonds Nr. 14 (im folgenden: Fonds, Fondsge-\n\nsellschaft), gewährte. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der Do. Gesellschaft für Wohnungs- und \n\nGewerbebau mbH (im folgenden: Do. GmbH) und deren Geschäftsführer W. Gr. \n\ngegründet worden. Gesellschaftszweck war der Erwerb, die Bebauung, wirt-\n\nschaftliche Ausnutzung und Verwaltung des Grundstücks Sa. Straße 7 und 9 in \n\nD.. Die Einlage der Beklagten betrug 70.000,00 DM und wurde in vollem Um-\n\nfang durch einen u.a. mit einer Tilgungslebensversicherung des Beklagten zu 1 \n\nbesicherten Festkredit der Klägerin finanziert. Die Klägerin zahlte die Darle-\n\nhensvaluta, wie nach dem Darlehensvertrag vorgesehen, an den Treuhänder \n\ndes Fonds. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung waren den Beklagten \n\nvon den Mitarbeitern A. Dr. und Z. der Firma S. GmbH, We., vermittelt worden. \n\nDie im Fondsprospekt veranschlagten Mieten konnten nicht erwirtschaf-\n\ntet werden; die Mietgarantin wurde zahlungsunfähig. Der Initiator des Fonds, \n\nW. Gr., wurde 1999 wegen Kapitalanlagebetrugs, u.a. hinsichtlich des Fonds \n\nNr. 14, rechtskräftig verurteilt. \n\nDie Beklagten haben ihre Zinszahlungen an die Klägerin ab November \n\n1997 eingestellt und den Darlehensvertrag mit Anwaltsschreiben vom 5. Januar \n\n1998 wegen arglistiger Täuschung anfechten lassen. Während des Rechts-\n\nstreits haben sie mit Schreiben vom 28. April 2002 ihre auf den Abschluß des \n\nDarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen widerrufen lassen. \n\nMit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Rückzahlung der \n\nnoch offenen Darlehensbeträge, insgesamt 54.047,26 €, nebst Zinsen in An-\n\nspruch. Die Beklagten verlangen widerklagend Rückzahlung unstreitig an die \n\nKlägerin erbrachter Zinsleistungen abzüglich der Auszahlungen des Fonds, ins-\n\ngesamt 8.611,94 €, sowie Rückabtretung der der Klägerin zur Sicherung abge- \n\ntretenen Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung des Beklagten \n\nzu 1 an diesen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-\n\ngeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten \n\nals Gesamtschuldner unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von \n\n36.594,11 € nebst Zinsen an die Klägerin sowie dazu ver urteilt, der Klägerin \n\nihren Anspruch gegenüber der Fondsgesellschaft auf das Abfindungsguthaben \n\nabzutreten, und die Widerklage hinsichtlich des Zahlungsbegehrens der Beklag-\n\nten abgewiesen. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin und damit zur Wiederher-\n\nstellung der Entscheidung des Landgerichts. \n\nI. Die Beklagten brauchen der Klägerin das Darlehen nicht zurückzuzah-\n\nlen und haben ihrerseits gegen die Klägerin gemäß § 3 HaustürWG (in dessen \n\nhier maßgeblicher bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) Anspruch \n\nauf Rückgewähr ihrer auf Grund des Darlehensvertrages an sie erbrachten Lei-\n\nstungen. \n\n1. Die Beklagten haben ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages \n\ngerichteten Willenserklärungen mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten \n\nvom 28. April 2002 gemäß § 1 Abs. 1 Nr.1 HaustürWG wirksam widerrufen. \n\na) Der Darlehensvertrag unterfällt dem Haustürwiderrufsgesetz. Dessen \n\nVorschriften sind durch die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2 HaustürWG hier \n\nnicht ausgeschlossen. \n\n§ 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß das \n\nWiderrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz nicht durch das Widerrufs-\n\nrecht nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (vgl. \n\nSen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403 m.w.Nachw.). \n\nb) Die Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHaustürWG liegen vor. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagten \n\n- wie es das Landgericht angenommen hat - in einer Haustürsituation zum Ab-\n\nschluß des Darlehensvertrages bestimmt worden sind. \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haustürsitua-\n\ntion der Klägerin zuzurechnen. Insoweit gelten nach der gefestigten Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofes die für die Zurechnung einer arglistigen Täu-\n\nschung nach § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. \n\n12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP 2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 \n\n- XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v. 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB \n\n2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der Verhandlungsführer als Dritter anzu-\n\nsehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn die-\n\nser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis genügt, daß \n\ndie Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich \n\nzu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung \n\nberuht (BGH, Urt. v. 9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756). Dabei \n\nkommt es entgegen der Ansicht der Klägerin allein auf die tatsächlichen Um-\n\nstände an, unter denen die Willenserklärung abgegeben wurde, nicht auf eine \n\nKenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Rechtslage. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist \n\nnach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\n(Urt. v. 13. Dezember 2001 - Rs. C-481/99, ZIP 2002, 31, 35) und des Bundes-\n\ngerichtshofes (vgl. BGHZ 150, 248, 257) stets, also auch bei Sachverhalten aus \n\nder Zeit vor Erlaß der genannten Entscheidung des Gerichtshofs der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften, in richtlinienkonformer Auslegung anzuwenden; für \n\ndas vor der Veröffentlichung der Entscheidung vom 13. Dezember 2001 in Lite-\n\nratur und Rechtsprechung überwiegend vertretene Verständnis von § 5 Abs. 2 \n\nHaustürWG, das Verbraucherkreditgesetz als das speziellere Gesetz verdränge \n\ndas Haustürwiderrufsgesetz, wenn der Anwendungsbereich des Verbraucher-\n\nkreditgesetzes eröffnet ist, wird kein Vertrauensschutz gewährt (st. Rspr. seit \n\nBGHZ 150, 248, 257). \n\nAuch wenn die Klägerin nicht schon gewußt haben sollte, daß die \n\nFondsbeteiligungen und die zugehörigen Finanzierungen in Haustürsituationen \n\nvertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen je-\n\ndenfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsun-\n\nternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil \n\nsie durch die Erklärung ihrer grundsätzlichen Bereitschaft zur Finanzierung der \n\nFondseinlagen gegenüber W. Gr. und dadurch, daß sie sich die Tätigkeit \n\nder Do. GmbH und der eingeschalteten Vermittler zunutze machte, in das \n\nVertriebssystem des Fonds eingebunden war: Die Do. GmbH reichte die \n\nKreditunterlagen der Beklagten bei der Klägerin ein, nachdem sie die \n\nUnterlagen von den Vermittlern erhalten hatte, die die Unterschriften der Be-\n\nklagten eingeholt hatten. Die Beklagten wohnten damals wie heute in L.. Nach \n\ndem Inhalt ihrer Beitrittserklärung zur Fondsgesellschaft, der Widerrufsbeleh-\n\nrung hinsichtlich des Darlehensvertrages und der als Sicherheit von der \n\nKlägerin verlangten Abtretung ihrer Beteiligung haben sie diese Unterlagen, die \n\nihrem an die Klägerin gerichteten Darlehensantrag von der Do. \n\nGmbH beigefügt wurden, am 23. Juni 1992 in L. unterschrieben. Der Darle-\n\nhensantrag enthält über der für die Unterschriften vorgesehenen Zeile zudem \n\nmaschinenschriftlich als Ortsangabe \"L.\" und als Datum \"23.06.92\". Beide An-\n\ngaben sind durchgestrichen und ersetzt worden durch \"T.\" und \"29. Juni 1992\", \n\nda die Klägerin die notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Beklagten \n\nverlangte, die durch den Ratschreiber des Grundbuchamtes T. am 29. Juni \n\n1992 vorgenommen wurde. Damit war aus der Sicht der Klägerin von einer \n\nHaustürsituation auszugehen, jedenfalls mußte sich ihr dieser Eindruck auf-\n\ndrängen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ändert es hieran \n\nnichts, daß bei Abschluß des Darlehensvertrages 1992 dessen Widerruflichkeit \n\nfür die Klägerin nicht vorhersehbar war. Das Erfordernis der Kenntnis bzw. fahr-\n\nlässigen Unkenntnis in diesem Zusammenhang betrifft nur die einer übermittel-\n\nten Willenserklärung zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände, nicht aber die \n\nRechtslage. Wie die einschlägigen Vorschriften auszulegen sind, ergibt sich aus \n\nder oben geschilderten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen \n\nGemeinschaften und des Bundesgerichtshofes. Danach genießt ein etwaiges \n\nVertrauen in eine andere als die richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 \n\nHaustürWG keinen Schutz. \n\nd) Das Widerrufsrecht der Beklagten ist nicht durch Fristablauf erloschen. \n\nDie einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ord-\n\nnungsgemäßer Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 HaustürWG nicht zu \n\nlaufen begonnen. \n\nDie Belehrungen hinsichtlich des Darlehensvertrages enthalten den Hin-\n\nweis, daß nach dem Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gel-\n\nte, wenn der Nettokreditbetrag nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde. \n\nEine solche - dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende - Widerrufsbelehrung \n\ngenügt den Anforderungen des § 2 HaustürWG nicht, weil sie eine \"andere\" \n\n- und zudem unrichtige - Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 \n\n- II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 m.w.Nachw. und II ZR 385/02, WM 2004, \n\n1527, 1528). Das gilt nach dem vorstehend unter I 1 c Ausgeführten auch, \n\nwenn eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz allein wegen der früher \n\nherrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 HaustürWG nicht erfolgt war. \n\nDie Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG liegen nicht vor. \n\n2. Als Rechtsfolge des Widerrufs haben die Vertragspartner einander \n\ndie jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 3 Abs. 1 Satz 1 \n\nHaustürWG. \n\nDanach muß die Klägerin den Beklagten die von diesen aus ihrem eige-\n\nnen Vermögen gezahlten Zinsen abzüglich von der Fondsgesellschaft erhalte-\n\nner Leistungen, unstreitig 8.611,94 €, zurückzahlen und \n\nihnen auch alle Sicher-\n\nheiten zurückübertragen. \n\nDie Beklagten brauchen der Klägerin das Darlehen nicht zurückzuzahlen, \n\nsondern ihr lediglich die Fondsanteile, die sie der Klägerin bereits im Zusam-\n\nmenhang mit dem Abschluß des Darlehensvertrages zur Sicherheit abgetreten \n\nhaben, endgültig zu überlassen. Die von dem Darlehensnehmer empfangene \n\nLeistung ist im Falle der - hier vorliegenden - Auszahlung der Valuta an einen \n\nDritten bei einem Verbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesell-\n\nschaftsanteil (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, \n\n1404 f.). \n\nDas Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des verbundenen Ge-\n\nschäfts nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG auf der Basis der Entscheidung des Senats \n\nvom 21. Juli 2003 (BGHZ 156, 46, 50 f.) zutreffend für gegeben erachtet. Die \n\nKlägerin und die Fondsgesellschaft haben sich beide der für sie gleichzeitig ge-\n\ngenüber den Anlegern auftretenden Vermittler Dr. und Z. sowie der Do. GmbH \n\nbedient. \n\nII. Danach erweist sich die Berufung der Klägerin gegen die Entschei-\n\ndung des Landgerichts als unbegründet. Vielmehr hat das Landgericht mit \n\nRecht die Klage abgewiesen und ebenfalls mit Recht der Widerklage sowohl \n\nhinsichtlich des Zahlungsantrags als auch hinsichtlich der Rückabtretung der \n\nLebensversicherung an den Beklagten zu 1 stattgegeben. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nMünke \n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_319-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-30/ii-zr-319-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_319-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_319-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-30/ii-zr-319-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_319-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:42:38.889449+00:00"}}