{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_306-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-01-23","aktenzeichen":"II ZR 306/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 707 a) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesell- schaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festle- gung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). b) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, \"soweit bei der laufenden Bewirtschaf- tung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten\", genügt diesen Anforde- rungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflich- tung sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n23. Januar 2006 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 306/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 707 \n\na) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft \nnur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesell-\nschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer \nmöglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festle-\ngung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko \neingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). \n\nb) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter \nzu Nachschusszahlungen verpflichtet, \"soweit bei der laufenden Bewirtschaf-\ntung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten\", genügt diesen Anforde-\nrungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflich-\ntung sein. \n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 306/04 - LG Berlin \n\n AG Charlottenburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 23. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivil-\n\nkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 2004 auf-\n\ngehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, Zivilpro-\n\nzessabteilung 206, vom 10. August 2004 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Gesellschafter der als \n\ngeschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung von als \n\nNachschuss bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet ist. \n\n2 \n\nDie Klägerin ist eine im Jahr 1992 zum Zweck des Erwerbs der \n\nGrundstücke N. straße 44 - 46 in B. -P. , zu deren Bebauung mit \n\neiner Wohn- und Geschäftshausanlage und zur anschließenden Vermietung \n\ngegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Im notariell beurkundeten Ge-\n\nsellschaftsvertrag heißt es in § 3 (\"Gesellschaftskapital und Gesellschafter\") \n\nunter 3. Abs. 3: \n\n\"Die Geschäftsführung wird ermächtigt, die von den Gesell-\nschaftern zu erbringenden Gesellschaftseinlagen gemäß vor-\nstehendem Absatz, etwaige wirksam beschlossene Nachschüs-\nse der Gesellschafter und etwaige Unterdeckungsbeträge im \neigenen Namen und für Rechnung der Gesellschaft bei den \nGesellschaftern einzufordern und ggf. gerichtlich geltend zu \nmachen.\" \n\n3 \n\nIn § 6 (\"Haftung/Nachschüsse\") ist in Nr. 2 bestimmt: \n\n\"Soweit bei der laufenden Bewirtschaftung des Grundstücks \nUnterdeckungen auftreten, ist der jeweilige Gesellschafter ver-\npflichtet, binnen vier Wochen nach entsprechender Aufforde-\nrung der Geschäftsführung die seinem Anteil am Gesellschafts-\nvermögen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Die Ge-\nschäftsführung ist berechtigt, bei sich abzeichnenden Unterde-\nckungen angemessene laufende Vorschüsse anzufordern.\" \n\n4 \n\nNach § 10 c) des Gesellschaftsvertrages (GV) beschließt die Gesell-\n\nschafterversammlung über die Genehmigung der jährlichen Vermögensüber-\n\nsicht und Überschussrechnung. In § 13 Nr. 2 GV heißt es, dass der Geschäfts-\n\nführer für den Schluss eines jeden Kalenderjahres binnen sechs Monaten eine \n\nVermögensübersicht nebst Überschussrechnung aufzustellen hat. \n\n5 \n\nIn § 11 GV (\"Gesellschafterversammlung-Beschlussfassung\") ist u.a. be-\n\nstimmt: \n\n\"2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der \nanwesenden Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder die-\nser Vertrag eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben; …\" \n\n6 \n\n7 \n\nAm 23. Dezember 1992 erklärte der Beklagte mit einem Eigenkapital von \n\n50.000,00 DM seinen Beitritt zur Klägerin. \n\nDie Gesellschafterversammlung der Klägerin fasste in Abwesenheit des \n\nBeklagten in den Jahren 1999 bis 2002 im Zusammenhang mit der Beschluss-\n\nfassung über den jeweiligen Wirtschaftsplan und der Feststellung von Unterde-\n\nckungen Beschlüsse über Nachschussverpflichtungen der Gesellschafter in \n\nHöhe von 2,59 % bis 4 % der Beteiligungssumme. Den daraus folgenden Zah-\n\nlungsverpflichtungen kam der Beklagte nicht nach. \n\n8 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung der ausstehenden Nach-\n\nschüsse (3.283,86 €) stattgegeben, die Berufung des Beklagten hatte keinen \n\nErfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision \n\ndes Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision des Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts zur \n\nAbweisung der Klage. \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: Der Beklagte sei zur Erfüllung der Nachschussforderungen der Klägerin \n\nverpflichtet. Der Wirksamkeit der die Nachschussverpflichtung begründenden \n\nBeschlüsse der Gesellschafterversammlung stehe nicht entgegen, dass der \n\nGesellschaftsvertrag keine Obergrenze für Beitragserhöhungen festlege. Zwar \n\nsei dies grundsätzlich Voraussetzung für die Zulässigkeit nachträglicher Bei-\n\ntragserhöhungen. Dieser Grundsatz gelte jedoch nicht für den notwendig wer-\n\ndenden Ausgleich einer Unterdeckung bei einer Publikumsgesellschaft. Da de-\n\nren Entstehen und Ausmaß nicht vom Willen der Mehrheitsgesellschafter, son-\n\ndern von der Entwicklung des Gesellschaftsunternehmens abhingen und bei \n\nAbschluss des Gesellschaftsvertrages nicht abzusehen seien, könne eine \n\nObergrenze im Gesellschaftsvertrag nicht ohne Willkür festgelegt werden. Zum \n\nAusgleich der Nachschusspflicht sei der Gesellschafter zur außerordentlichen \n\nKündigung berechtigt. \n\n11 \n\n12 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht zu \n\nNachschusszahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derar-\n\ntige Verpflichtung ist weder im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden, noch \n\nkonnte eine Beitragserhöhung im Wege des Mehrheitsbeschlusses wirksam \n\nherbeigeführt werden. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den \n\nmit der Beitragserhöhung verbundenen Eingriff in die Mitgliedschaft des Beklag-\n\nten nicht. \n\n13 \n\n1. Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergibt \n\nsich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag; vielmehr erfordert jede \n\nNachschussverpflichtung einen Gesellschafterbeschluss. \n\n14 \n\na) Nach § 707 BGB besteht eine Nachschusspflicht über die vereinbarte \n\nEinlage hinaus regelmäßig nicht. Die Regelung in § 707 BGB enthält jedoch \n\ndispositives Recht (MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 6). Sie greift \n\nu.a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht \n\nziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwick-\n\nlungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z. B. \n\nanzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgelegten \n\nBeiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Be-\n\nteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung dieses Zwecks Erforderliche \n\nbeizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456; v. \n\n2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960 \n\n- II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festle-\n\ngung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesell-\n\nschafterbeschlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. \n\n4. Juli 2005 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 3). \n\n15 \n\nb) Ein derartiger Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Das kann der Senat \n\nselbst feststellen, weil der Gesellschaftsvertrag der Klägerin als Publikumsge-\n\nsellschaft objektiv auszulegen ist (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 6. November \n\n1981 - II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, \n\n1391, 1393). Danach ergibt sich schon aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, \n\ndass Nachschüsse einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss erfordern. \n\n16 \n\naa) Die Einlagen der Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertrag be-\n\ntragsmäßig festgelegt. Nach § 6 Nr. 2 GV sind die Gesellschafter zwar ver-\n\npflichtet, bei auftretenden Unterdeckungen im Rahmen der laufenden Bewirt-\n\nschaftung des Grundstücks nach Aufforderung der Geschäftsführung die ihrem \n\nAnteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. \n\nVerbindlich festgesetzt werden etwaige Unterdeckungsbeiträge aber gemäß \n\n§ 10 c GV durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, wenn diese die \n\njährliche Vermögensübersicht und Überschussrechnung genehmigt. \n\n17 \n\nbb) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt zudem aus § 3 Nr. 3 \n\nAbs. 3 GV, wonach die Geschäftsführung ermächtigt ist, etwaige wirksam be-\n\nschlossene Nachschüsse der Gesellschafter und etwaige Unterdeckungsbeiträ-\n\nge im eigenen Namen geltend zu machen, dass die Nachschusspflicht einen \n\nentsprechenden Gesellschafterbeschluss voraussetzt. Jedenfalls ergibt sich \n\naus dem Gesellschaftsvertrag nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass \n\nüber die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet \n\nwerden sollten. \n\n18 \n\n2. Die Gesellschafterbeschlüsse haben eine Nachzahlungspflicht nicht \n\nwirksam begründet, weil die in §§ 3 Nr. 3 Abs. 3, 6 Nr. 2 i.V.m. § 11 Nr. 2 GV \n\nvorgesehenen Möglichkeiten, die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anfor-\n\nderungen nicht genügen, die der Senat hierfür aufgestellt hat. \n\n19 \n\na) Beitragserhöhungen - um solche handelt es sich bei den geforderten \n\nNachzahlungen - können nur mit Zustimmung eines jeden Gesellschafters be-\n\nschlossen werden, die auch antizipiert erteilt werden kann. Wegen des damit \n\nverbundenen Eingriffs in den Kernbereich der Gesellschafterrechte hängt die \n\nWirksamkeit einer solchen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung dann aber \n\ndavon ab, ob sie eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzli-\n\nchen Belastung erkennen lässt (vgl. nur Senat BGHZ 132, 263, 268; zuletzt \n\nSen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO). Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe \n\neiner Obergrenze oder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsri-\n\nsiko eingrenzen (st.Rspr.: Senat, BGHZ 66, 82, 85; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli \n\n2005 aaO; siehe schon RGZ 87, 261, 265 f.). Dies gilt auch bei Publikumsge-\n\nsellschaften (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 709 \n\nRdn. 94). \n\n20 \n\nb) §§ 3 Abs. 3, 6 Nr. 2 GV ist das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht \n\nzu entnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Begrenzung von Beitragserhö-\n\nhungen. Eine Obergrenze ist an keiner Stelle des Gesellschaftsvertrages aus-\n\ndrücklich angesprochen. Die Beschränkung der Nachschussverpflichtung auf \n\nden anteiligen Ausgleich von Unterdeckungen bei laufender Bewirtschaftung \n\ndes Grundstücks stellt kein geeignetes Kriterium zur Eingrenzung des Erhö-\n\nhungsrisikos dar. Hierdurch wird für den einzelnen Gesellschafter eine absolute \n\nGrenze seiner durch die Mitgliedschaft eintretenden Belastung, die einer Ände-\n\nrung durch Mehrheitsentscheidung entzogen ist, nicht festgelegt. Notwendigkeit \n\nund Höhe künftiger Unterdeckungen sind bei Abschluss des Gesellschaftsver-\n\ntrags nicht vorherzusehen. Sie werden für jedes Wirtschaftsjahr erst durch die \n\nÜberschussrechnung, die durch Mehrheitsbeschluss genehmigt werden muss, \n\nund den hierauf aufbauenden Wirtschaftsplan verbindlich festgesetzt. Die Fest-\n\nlegung einer Obergrenze für Beitragserhöhungen ist nicht deshalb entbehrlich, \n\nweil Entstehen und Ausmaß der Unterdeckungen weitgehend durch Umstände \n\nbestimmt werden, die auch dem Willen der Mehrheitsgesellschafter entzogen \n\nsind. Denn das Erfordernis, dass Beitragserhöhungen ihrem Umfang nach vor-\n\naussehbar sein müssen, rechtfertigt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Min-\n\nderheitenschutzes, sondern ist in dem Gedanken begründet, dass jeder Gesell-\n\nschafter das Maß seiner durch die Mitgliedschaft eingegangenen Belastung soll \n\nabschätzen können. \n\n21 \n\nZu Unrecht meint das Berufungsgericht, es könne in einer Publikumsge-\n\nsellschaft durch Einräumung eines vertraglich nicht vorgesehenen Sonderkün-\n\n22 \n\n23 \n\ndigungsrechts eine Nachschusspflicht auch ohne Festlegung einer Obergrenze \n\nrechtfertigen. \n\nIII. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung \n\naufrechterhalten werden (§ 561 ZPO). \n\n1. Zwar kann bei Fehlen eines antizipierten Einverständnisses im Gesell-\n\nschaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zu-\n\nstimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, \n\ndass § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende \n\nPflicht besteht hier jedoch nicht. \n\n24 \n\nEin Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft \n\nnur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm \n\nunter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind \n\n(Sen.Urt. v. 4. Juli 2005, ZIP 2005, 1455, 1456 f.; v. 10. Oktober 1994 \n\n- II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943 f. m.w.Nachw.). Dabei sind an die aus der \n\nTreuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zuzustimmen, \n\nbesonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter grundsätzlich \n\nnicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden kann (Sen.Urt. v. 4. Juli \n\n2005 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 233). \n\n25 \n\nDerartige besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Zudem konnten \n\nsich die Gesellschafter dieser - wohl auch künftig zu erwartenden - Nachzah-\n\nlungspflicht nicht durch vorzeitige Kündigung entziehen, da eine Kündigung \n\ngemäß § 18 Nr. 1 GV erstmals zum 31.12.2013 möglich ist. \n\n26 \n\n2. Vergeblich verweist die Klägerin, um das ihr günstige Berufungsurteil \n\nzu halten, auf § 11 Nr. 5 GV. Nach dieser Bestimmung können - abweichend \n\nvon der gesetzlichen Regelung - Einwendungen gegen einen Gesellschafterbe-\n\nschluss nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Kenntnis des Be-\n\nschlusses geltend gemacht werden. Dieser Teil des - umfänglichen - Gesell-\n\nschaftsvertrags war nicht Gegenstand des Klagevortrags. Die Tatrichter waren \n\ndeswegen nicht gehalten, diesen Teil der Anlagen zur Kenntnis zu nehmen und \n\n- wie die Klägerin meint - sie zu einer Ergänzung ihres Vorbringens im Hinblick \n\nauf eine etwaige Kenntnis des Beklagten von dem Gesellschafterbeschluss und \n\nseiner etwaigen Reaktion hierauf aufzufordern. In 3. Instanz kann die Klägerin \n\nihren Vortrag nicht nachholen. \n\n27 \n\nIV. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, \n\nkann der Senat abschließend entscheiden und unter Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils die erstinstanzliche Entscheidung abändern und die Klage abwei-\n\nsen. \n\nGoette Kraemer Münke \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nAG Charlottenburg, Entscheidung vom 10.08.2004 - 206 C 176/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 13.12.2004 - 52 S 298/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_306-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-23/ii-zr-306-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_306-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_306-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-23/ii-zr-306-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_306-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:14:08.318545+00:00"}}