{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_266-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-05-21","aktenzeichen":"II ZR 266/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 286 A, 402; UmwG §§ 8, 16 Abs. 3, 69 a) Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn der Tatrichter sich der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderun- gen an die Substantiierung des Klägervortrags verschließt. b) Streiten die Parteien eines aktienrechtlichen Anfechtungsrechtsstreits unter Vorlage einander in wesentlichen Punkten widersprechender Privatgutach- ten über komplexe fachspezifische Fragen der Unternehmensbewertung, so darf der Tatrichter, wenn er - wie im Regelfall - über keine eigene Sachkun- de verfügt bzw. eine solche nicht dargelegt hat, nicht ohne Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens dem Vortrag einer Partei zu Las- ten der anderen den Vorzug geben. c) Ist bei einer Verschmelzung mit Kapitalerhöhung (hier: § 69 UmwG) durch deren Eintragung in das Register aufgrund einer Freigabeentscheidung ge- mäß § 16 Abs. 3 UmwG nicht nur die Verschmelzung selbst, sondern auch der notwendige \"Annex\" der Kapitalerhöhung unumkehrbar wirksam gewor- den, so ist die Weiterführung der Anfechtungsklage des Hauptprozesses im Hinblick auf die in § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG normierte Schadensersatz- pflicht auch in Bezug auf den \"Annexbeschluss\" zur Kapitalerhöhung zuläs- sig. d) Zur Wahrung der schriftlichen Form des Verschmelzungsberichts gemäß § 8 Abs. 1 UmwG bei dessen Unterzeichnung durch Organmitglieder (nur) in vertretungsberechtigter Zahl und zur Relevanz eines etwaigen diesbezügli- chen Formmangels.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 266/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 286 A, 402; UmwG §§ 8, 16 Abs. 3, 69 \n\na) Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn der Tatrichter \nsich der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderun-\ngen an die Substantiierung des Klägervortrags verschließt. \n\nb) Streiten die Parteien eines aktienrechtlichen Anfechtungsrechtsstreits unter \nVorlage einander in wesentlichen Punkten widersprechender Privatgutach-\nten über komplexe fachspezifische Fragen der Unternehmensbewertung, so \ndarf der Tatrichter, wenn er - wie im Regelfall - über keine eigene Sachkun-\nde verfügt bzw. eine solche nicht dargelegt hat, nicht ohne Einholung eines \ngerichtlichen Sachverständigengutachtens dem Vortrag einer Partei zu Las-\nten der anderen den Vorzug geben. \n\nc) Ist bei einer Verschmelzung mit Kapitalerhöhung (hier: § 69 UmwG) durch \nderen Eintragung in das Register aufgrund einer Freigabeentscheidung ge-\nmäß § 16 Abs. 3 UmwG nicht nur die Verschmelzung selbst, sondern auch \nder notwendige \"Annex\" der Kapitalerhöhung unumkehrbar wirksam gewor-\nden, so ist die Weiterführung der Anfechtungsklage des Hauptprozesses im \nHinblick auf die in § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG normierte Schadensersatz-\npflicht auch in Bezug auf den \"Annexbeschluss\" zur Kapitalerhöhung zuläs-\nsig. \n\nd) Zur Wahrung der schriftlichen Form des Verschmelzungsberichts gemäß § 8 \nAbs. 1 UmwG bei dessen Unterzeichnung durch Organmitglieder (nur) in \nvertretungsberechtigter Zahl und zur Relevanz eines etwaigen diesbezügli-\nchen Formmangels. \n\nBGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Mai 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nI. Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerinnen zu 1 \n\nund 4 wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nvom 25. Oktober 2004 im Kostenpunkt - jedoch mit Ausnahme \n\nder Entscheidung über die Nebeninterventionskosten - und in-\n\nsoweit aufgehoben, als deren Anfechtungsklagen gegen die \n\nBeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom \n\n6. Februar 2003 zu TOP 1 (Zustimmung zum Abschluss eines \n\nVerschmelzungsvertrages) und zu TOP 2 (Kapitalerhöhung im \n\nRahmen der Verschmelzung) abgewiesen worden sind. \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zu 5 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nIII. Der Kläger zu 5 trägt die im Nichtzulassungsbeschwerdever-\n\nfahren angefallenen Gerichtsgebühren und seine darin ent-\n\nstandenen eigenen notwendigen Auslagen. Ferner hat er 1/3 \n\nder gerichtlichen Auslagen und der außergerichtlichen Kosten \n\nder Beklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu \n\ntragen. \n\nIV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die weitergehenden, nicht \n\ndurch die vorstehende Kostenentscheidung (III) erfassten Kos-\n\nten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 4. Zi-\n\nvilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nV. Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: \n\n110.000,00 € (Fortgesetzte Anfechtungsklagen der Kläger \n\nzu 1, 4 und 5 gem. § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG gegen die Zu-\n\nstimmung zur Verschmelzung: 100.000,00 €; fortgesetzte An-\n\nfechtungsklagen der Klägerinnen zu 1 und 4 gegen den Kapi-\n\ntalerhöhungsbeschluss: 10.000,00 €) \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beteiligten Kläger zu 1, 4 \n\nund 5 sind Minderheitsaktionäre der beklagten börsennotierten V. \n\n AG, die im Jahre 2002 durch Zusammenführung der H. \n\n AG und der VE. AG B. ent-\n\nstanden ist. Mehrheitsaktionärin ist - über mehrere Beteiligungsgesellschaften - \n\nmit ca. 96,8 % der Aktien die - im Alleinbesitz des Königreichs Schweden ste-\n\nhende - V. AB mit Sitz in Schweden. \n\n2 \n\nDie Beklagte und die B. Aktiengesellschaft (nachfolgend: B. ), \n\nan der die Beklagte zu 89,52 % beteiligt war, beabsichtigten eine Verschmel-\n\nzung beider Unternehmen unter Übertragung des Vermögens der B. auf \n\ndie Beklagte gegen Gewährung von Aktien an die Aktionäre der B. - mit \n\nAusnahme der Beklagten selbst - zu einem Umtauschverhältnis von einer B. \n\n -Aktie zu 0,5976 Aktien der Beklagten; dabei sollte zur Durchführung der \n\nVerschmelzung das Grundkapital der Beklagten gemäß § 69 UmwG erhöht \n\nwerden. Die außerordentliche Hauptversammlung der Beklagten vom \n\n6. Februar 2003 stimmte mit 99,96 % der abgegebenen Stimmen und des ver-\n\ntretenen Grundkapitals dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages (TOP 1) \n\nsowie der Kapitalerhöhung um 18 Mio. € im Zuge der Verschmelzung (TOP 2) \n\nzu. Die Kläger, die gegen die Beschlüsse stimmten und Widerspruch zur Nie-\n\nderschrift erklärten, haben sämtlich Anfechtungsklage gegen den Verschmel-\n\nzungsbeschluss, die Klägerinnen zu 1 und 4 außerdem auch gegen den Kapi-\n\ntalerhöhungsbeschluss erhoben; die Klägerin zu 1 hat ferner Feststellungsan-\n\nträge gestellt. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Anfechtungsklagen stattgegeben, die Feststel-\n\nlungsklage der Klägerin zu 1 hingegen abgewiesen. Das Kammergericht hat auf \n\ndie Berufung der Beklagten - während des zweitinstanzlichen Verfahrens sind \n\ndie angefochtenen Beschlüsse auf Grund einer Freigabeentscheidung (§ 16 \n\nAbs. 3 UmwG) in das Handelsregister eingetragen worden - die Klage insge-\n\nsamt abgewiesen. Dagegen wenden sich die Klägerinnen zu 1 und 4 sowie der \n\nKläger zu 5 mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden. \n\n4 \n\nII. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerinnen zu 1 und 4 sind \n\nsowohl hinsichtlich ihrer Klagen gegen die Verschmelzung (A) als auch bezüg-\n\nlich ihrer Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses (B) begründet und füh-\n\nren gemäß §§ 544 Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des \n\nBerufungsgerichts. Demgegenüber hat die Nichtzulassungsbeschwerde des \n\nKlägers zu 5 keinen Erfolg (C). \n\n5 \n\nA. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerinnen zu 1 und 4 \n\nauf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hinsichtlich ihrer Anfechtungsklagen \n\ngegen die Zustimmung zur Verschmelzung (TOP 1) in entscheidungserhebli-\n\ncher Weise verletzt. Es hat umfangreichen, dezidierten und unter Sachverstän-\n\ndigenbeweis gestellten Vortrag der Klägerinnen zu 1 und 4 zu dem - von ihnen \n\nals Aktionären des übernehmenden Rechtsträgers in zulässiger Weise erhobe-\n\nnen (vgl. arg. e contrario § 14 Abs. 2 UmwG; vgl. BGHZ 112, 9, 19 - zu § 352 c \n\nAktG a.F.) - Kernvorwurf, dem Verschmelzungsbeschluss liege infolge schwer-\n\nwiegender Bewertungsmängel eine deutliche Unterbewertung des Unterneh-\n\nmens der Beklagten und damit ein für deren Aktionäre nachteiliges, fehlerhaftes \n\nUmtauschverhältnis zugrunde, verfahrensfehlerhaft als unsubstantiiert abquali-\n\nfiziert bzw. - ohne nähere Begründung und insbesondere ohne Einholung des \n\nbeantragten Sachverständigengutachtens - als durch den gegenteiligen Partei-\n\nvortrag der Beklagten widerlegt angesehen. Diese sich auf die Verwendung von \n\nLeerformeln beschränkende, nur scheinbar das Parteivorbringen würdigende \n\nVerfahrensweise stellt sich als Weigerung des Berufungsgerichts dar, in der \n\nnach Art. 103 Abs. 1 GG gebotenen Weise den Parteivortrag zur Kenntnis zu \n\nnehmen und sich mit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen; sie ist deswegen nicht \n\nanders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Klägervortrags. \n\n6 \n\n1. Die Klägerin zu 1 hat unter Berufung auf ein von ihr vorgelegtes Pri-\n\nvatgutachten des Prof. Dr. K. - Inhaber des Lehrstuhls für Finanzmana-\n\ngement und Kapitalmärkte der TU M. - vom 10. Juni 2003 und dessen \n\nErgänzungsgutachten vom 30. August 2004 u.a. behauptet, die Finanzierungs-\n\nprämissen bei der Unternehmensbewertung der Beklagten führten zu einer \n\ndeutlichen Unterbewertung dieser Gesellschaft von mindestens 16 %; dabei sei \n\ninsbesondere die Annahme des Bewertungsgutachtens der BDO unvertretbar, \n\ndie Finanzierungskosten für den Erwerb der B. -Beteiligung seien auf Dauer \n\nnicht steuerlich absetzbar, obwohl dieser zur Reduzierung des Unternehmens-\n\nwerts führende Nachteil durch eine - unternehmerisch gebotene - Eigenkapital-\n\nzuführung sofort beseitigt werden könne. Ferner sei der zur Berechnung des \n\nZinsaufwandes angesetzte langfristige Basiszinssatz von 5,5 % p.a. - schon \n\nangesichts der geringeren Rendite einer Anleihe der Konzernmutter V. \n\nAB von lediglich 4,43 % zum Bewertungsstichtag - erheblich überhöht; hinzu \n\nkämen Ungereimtheiten bei der Anwendung des sog. Stand-alone-Prinzips, das \n\nzudem im Rahmen der durchgeführten Unternehmensbewertung nicht konse-\n\nquent durchgehalten worden sei. Schließlich berücksichtige die von der Beklag-\n\nten vorgelegte Bewertung zu Unrecht nicht, dass sich der Gesamtenergiemarkt \n\nvon einem Verteilermarkt in einen Erzeugermarkt wandeln werde und ange-\n\nsichts einer kontinuierlichen Nachfragesteigerung mit einer nicht unerheblichen \n\nPreissteigerung gegen Ende dieses Jahrzehnts zu rechnen sei. Ferner hat die \n\nKlägerin zu 1 auch zu den gegenteiligen Ausführungen der Beklagten in einer \n\ndetaillierten, zwei Seiten umfassenden Aufstellung der einzelnen Streitpunkte \n\nim Schriftsatz v. 27. Februar 2004 nochmals Stellung genommen. \n\n7 \n\na) Dazu hat das Berufungsgericht lediglich ausgeführt: Die Beklagte ha-\n\nbe in der Berufungsbegründung nachvollziehbar dargelegt, dass die von der \n\nKlägerin zu 1 erhobenen Rügen unbegründet seien. Mit diesem Vorbringen set-\n\nze sich die Klägerin zu 1 ganz überwiegend nicht einmal ansatzweise ausein-\n\nander, was vorliegend zu ihren Lasten zu gehen habe. Ergänzend sei anzumer-\n\nken, dass es Sache der Klägerin zu 1 sei, etwaige Fehler bei der Ermittlung des \n\nUmtauschverhältnisses substantiiert darzulegen und sich zu den gegnerischen \n\nEinwänden gegen das von ihr vorgelegte Privatgutachten zu äußern. Diesen \n\nAnforderungen genüge ihr Vortrag nicht. \n\n8 \n\nb) Damit hat sich das Berufungsgericht der Erkenntnis verschlossen, \n\ndass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Dar-\n\nlegungslast genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem \n\nRechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person ent-\n\nstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforde-\n\nrungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen \n\nnicht verlangt werden (vgl. nur: Sen.Urt. v. 25. Juli 2005 - II ZR 199/03, \n\nZIP 2005, 1738, 1740 m.w.Nachw.). Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in \n\ndie Beweisaufnahme einzutreten, dabei ggf. Zeugen nach weiteren Einzelheiten \n\nzu befragen oder - sofern es, wie hier bei der Unternehmensbewertung, auf \n\nspezifische Fachkunde ankommt - einem Sachverständigen die beweiserhebli-\n\nchen Streitfragen zu unterbreiten. \n\n9 \n\nc) Diesen Anforderungen an die Substantiierungslast genügte das Vor-\n\nbringen der Klägerin zu 1 - zumal es sogar, ohne eine dahingehende prozessu-\n\nale Verpflichtung, durch ein Privatgutachten nebst Ergänzung untermauert war - \n\nangesichts der Komplexität der Bewertungsvorgänge zweifelsfrei (vgl. nur BGH, \n\nUrt. v. 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02, NJW 2003, 1400), so dass das Beru-\n\nfungsgericht, wenn es den Parteivortrag inhaltlich zur Kenntnis genommen hät-\n\nte, spätestens nach Vorliegen der klägerischen Replik auf die Klageerwiderung \n\nin die beantragte Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens hätte eintreten müssen. Hatten hier beide Parteien zu den fachspe-\n\nzifischen Fragen des Unternehmensbewertungsrechts jeweils Privatgutachten \n\nkompetenter Sachverständiger vorgelegt, die einander in wesentlichen Punkten \n\nwidersprachen, so durfte das Berufungsgericht - das über keine eigene Sach-\n\nkunde verfügte bzw. eine solche nicht dargelegt hat - nicht ohne Erhebung ei-\n\nnes gerichtlichen Sachverständigengutachtens dem einen Privatgutachten zu \n\nLasten des anderen den Vorzug geben (BGH, Urt. v. 11. Mai 1993 \n\n- VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382). Vollends unzulänglich war hier die pauschale \n\nBegründung, mit der sich das Berufungsgericht einfach das Beklagtenvorbrin-\n\ngen nur leerformelhaft zu Eigen gemacht hat, ohne auch nur im Ansatz die zu-\n\nmindest gebotene ausgewogene Auseinandersetzung mit dem schlüssigen \n\nKlägervortrag erkennen zu lassen. \n\n10 \n\n2. Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen der Klägerin zu 4. \n\n11 \n\na) Diese hat schwerpunktmäßig behauptet, das Stand-alone-Prinzip an-\n\nlässlich der Bewertung der Beklagten sei durch eine \"Mischmaschrechnung\" im \n\nWertgutachten der BDO verletzt worden - eine Betrachtungsweise, die mögli-\n\ncherweise in dieser Verallgemeinerung unzutreffend sein könnte, weil die Be-\n\nklagte schon vor der Verschmelzung über eine substantielle Beteiligung an der \n\nB. verfügte und diese Beteiligung einen Teil ihres Wertes ausmachte. Ob \n\nmit Rücksicht darauf die Annahme des Berufungsgerichts, der Rüge einer feh-\n\nlerhaften aggregierten Bewertung fehle bereits die ausreichende Darlegung, als \n\nverfahrensfehlerfrei getroffen gelten kann oder ob auch insoweit die vorherige \n\nEinholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich war, kann offen blei-\n\nben. \n\n12 \n\nb) Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht bezüglich dieser Klägerin \n\nunter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG übersehen, dass sich deren Vorbrin-\n\ngen nicht auf diesen einen Umstand beschränkte. Vielmehr hat die Klägerin \n\nzu 4 - worauf sie sich in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde mit noch ausrei-\n\nchender Deutlichkeit zur Begründung ihrer Rüge aus Art. 103 GG berufen hat - \n\nsich in den Vorinstanzen zusätzlich den Sachvortrag der Klägerin zu 1, insbe-\n\nsondere das von dieser vorgelegte Privatgutachten des Prof. Dr. K. , in \n\nBezug auf weitergehende Bewertungsmängel - namentlich hinsichtlich der Be-\n\nrücksichtigung steuerlich nicht abzugsfähiger \"ewiger\" Zinsen und hinsichtlich \n\ndes Zinssatzes - zu Eigen gemacht. \n\n13 \n\nB. Von der vorstehend dargelegten Verletzung des rechtlichen Gehörs \n\nder Klägerinnen zu 1 und 4 hinsichtlich ihrer Anfechtung des Beschlusses zur \n\nVerschmelzung werden zugleich auch ihre Anfechtungsanträge gegen den Ka-\n\npitalerhöhungsbeschluss erfasst. Der Kapitalerhöhungsbeschluss stellt im Rah-\n\nmen der hier vorliegenden \"Verschmelzung mit Kapitalerhöhung\" (§ 69 UmwG) \n\nschon seinem Wortlaut, aber auch seinem Inhalt nach lediglich einen \"Annex\" \n\nzum Verschmelzungsbeschluss dar, weil die Kapitalerhöhung zur Finanzierung \n\nder Verschmelzung im Hinblick auf die Aktionäre des übertragenden Rechtsträ-\n\ngers benötigt wurde. Nachdem das Landgericht die Freigabeentscheidung auf \n\ndie Eintragung sowohl der Verschmelzung als auch des Kapitalerhöhungsbe-\n\nschlusses erstreckt hat, ist - schon nach der seinerzeit maßgeblichen \"alten\" \n\nRechtslage vor Inkrafttreten des § 246 a AktG n.F. (vgl. Art. 1 Nr. 23 UMAG v. \n\n22. September 2005, BGBl. I, 2802) - mit deren Eintragung gemäß § 16 Abs. 3 \n\nSatz 6 UmwG nicht nur die Verschmelzung selbst, sondern in entsprechender \n\nAnwendung dieser Vorschrift auch der notwendige \"Annex\" der Kapitalerhö-\n\nhung unumkehrbar wirksam geworden (h.M.: vgl. nur OLG Hamm, Konzern \n\n2005, 374, 376; Kallmeyer/Marsch-Barner, UmwG 3. Aufl. § 16 Rdn. 55; \n\nGrunewald in Lutter, UmwG 3. Aufl. § 69 Rdn. 22). Das schließt in entspre-\n\nchender Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG die Zulässigkeit der Weiter-\n\nführung der Anfechtungsklage des Hauptprozesses auch in Bezug auf den \"An-\n\nnexbeschluss\" zur Kapitalerhöhung nach erfolgter Eintragung in das Handels-\n\nregister im Hinblick auf die dort zugleich normierte Schadensersatzpflicht ein \n\n(vgl. nunmehr auch § 246 a Abs. 4 AktG n.F.). \n\n14 \n\nC. Die Beschwerde des Klägers zu 5 ist zurückzuweisen, weil keiner der \n\nim Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der \n\nSenat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat insoweit \n\nweder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Re-\n\nvisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung. \n\n15 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage dieses Klägers wegen \n\nRechtsmissbrauchs als unbegründet abgewiesen. Zu den Voraussetzungen des \n\nEinwands des individuellen Rechtsmissbrauchs gegenüber der aktienrechtli-\n\nchen Anfechtungsklage i.S. des § 246 AktG hat der Senat bereits grundsätzli-\n\nche Leitlinien aufgestellt (BGHZ 107, 296). Diese bedürfen unter dem Blickwin-\n\nkel des § 543 Abs. 2 ZPO aus Anlass des vorliegenden Einzelfalls keiner Er-\n\ngänzung. \n\n16 \n\n2. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs \n\n(Art. 103 GG) liegt in Bezug auf den Kläger zu 5 - anders als dieser meint - \n\nnicht vor. \n\n17 \n\na) Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Abweisung der Anfech-\n\ntungsklage des Klägers zu 5 ausgeführt: Die Beklagte habe in der Berufungs-\n\nbegründung substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die Erhebung der \n\nAnfechtungsklage in Bezug auf den Kläger zu 5 rechtsmissbräuchlich sei; diese \n\nAusführungen mache sich der Senat zu Eigen; eine irgendwie geartete Ausei-\n\nnandersetzung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs sei seitens des Klä-\n\ngers in dem Berufungsverfahren nicht erfolgt. \n\n18 \n\nb) Es mag im Ansatz zweifelhaft sein, ob eine derartige pauschale Be-\n\nzugnahme auf das schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten zur Begründung \n\nder Entscheidung verfahrensrechtlich bedenkenfrei ist. Grundsätzlich muss das \n\nUrteil für die Prozessbeteiligten, insbesondere die unterlegene Partei, klar er-\n\nkennen lassen, auf welchen Erwägungen es beruht. Es muss in wenn auch \n\nknappen, so doch eigenen Worten die Gründe für seine Entscheidung verdeut-\n\nlichen, weil nur so eine Überprüfung durch die höhere Instanz ermöglicht wird. \n\nOb die vom Berufungsgericht gegebene knappe Begründung diesen Anforde-\n\nrungen noch entspricht, kann letztlich dahinstehen, weil sich ein etwaiger derar-\n\ntiger formaler Mangel jedenfalls im Endergebnis nicht ausgewirkt hat. \n\n19 \n\nc) Denn der Kläger zu 5 handelte auf der Grundlage des als unstreitig \n\nfestgestellten Vortrags der Beklagten - wie er sich aus deren vom Berufungsge-\n\nricht konkret in Bezug genommenen Berufungsbegründungsschriftsatz eindeu-\n\ntig ergibt - rechtsmissbräuchlich. \n\n20 \n\nEr hat die Anfechtungsklage mit dem Ziel erhoben, die verklagte Gesell-\n\nschaft in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er \n\nkeinen Anspruch hatte und billigerweise auch nicht erheben konnte (BGHZ 107, \n\n296, 311). Der Kläger zu 5 hat bereits seit Juli 2002 in wenigstens zehn Schrei-\n\nben mit seinem Briefkopf als Rechtsanwalt, die überwiegend direkt an den Vor-\n\nstandsvorsitzenden der Beklagten gerichtet waren, unaufgefordert seine \n\nRechtsansicht mitgeteilt, die ehemaligen DDR-Kombinatsbetriebe, welche die \n\nBeklagte zu ihrer Unternehmensgruppe zähle, seien dieser in Wirklichkeit nicht \n\nzuzuordnen. In seinem Schreiben vom 29. August 2002 führt er aus: \n\n\"Ich wäre deshalb schon in erster Linie daran interessiert, mit Ih-\nrem Unternehmen die Dinge zu bereinigen, und ich möchte dies \nauch gerne tun zu einem Zeitpunkt, bevor sie an anderer Stelle \nsichtbar werden.\" \n\n21 \n\nIn folgenden Briefen bemühte er sich - weiterhin - um ein Beratungsman-\n\ndat, worauf sich die Beklagte aber nicht einließ. Kurz vor der Hauptversamm-\n\nlung vom 6. Februar 2003 erwarb er sodann 20 Aktien der Beklagten, was er \n\nwiederum dem Vorstandsvorsitzenden - verbunden mit dem Hinweis, an der \n\nHauptversammlung teilnehmen und dort Fragen zur Bilanz und zur Geschäfts-\n\nführung stellen zu wollen - mitteilte. Nach der Hauptversammlung ließ er die \n\nBeklagte wissen, dass er ein Spruchverfahren beabsichtige und dass in diesem \n\nFall alle weiteren Antragsteller sowie der gemeinsame Vertreter der außenste-\n\nhenden Aktionäre Einblick in sämtliche Akten erhalten würden. In seinem \n\nSchreiben vom 18. März 2003 kündigte er ferner an, sich am Spruchverfahren \n\nder B. zu beteiligen. Seine Anfechtungsklage hat der Kläger zu 5 im We-\n\nsentlichen auf die bereits zuvor von ihm behaupteten angeblichen Umwand-\n\nlungsmängel im Zusammenhang mit den zur Unternehmensgruppe der Beklag-\n\nten (namentlich der B. ) gehörenden ehemaligen DDR-Betrieben und eine \n\ndaraus vermeintlich resultierende Beeinflussung des Umtauschverhältnisses \n\ngestützt. Noch während des Prozesses legte der Kläger zu 5 der Beklagten na-\n\nhe, es entspreche einer \"zielführenden Konfliktstrategie und Problemstrategie\", \n\nwenn sein Vorbringen den anderen Anfechtungsklägern nicht zur Kenntnis ge-\n\nbracht werde. \n\n22 \n\nErsichtlich wollte der Kläger zu 5 sich durch die von ihm durchgängig er-\n\nstrebte Übertragung eines anwaltlichen Beratungsmandats von der Beklagten \n\nsein Schweigen zu der von ihm behaupteten Problematik der Umwandlung der \n\nehemaligen DDR-Betriebe durch die ihn dann treffende anwaltliche Schweige-\n\npflicht abkaufen lassen. Dabei waren nicht zuletzt der Erwerb von Aktien der \n\nBeklagten kurz vor der Hauptversammlung sowie die anschließende Klageer-\n\nhebung selbst Bestandteile der Strategie des Klägers zu 5, ein Droh- und \n\nDruckpotential gegenüber der Beklagten aufzubauen bzw. aufrechtzuerhalten, \n\num diese zu der erstrebten Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch \n\nhatte. Eine derartige grob eigennützige Handlungsweise rechtfertigt bei der ge-\n\nbotenen Gesamtbetrachtung des Verhaltens zweifelsfrei den Einwand des indi-\n\nviduellen Rechtsmissbrauchs gegenüber der von diesem Kläger erhobenen An-\n\nfechtungsklage. \n\n23 \n\nIII. Für das auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin zu 1 und 4 \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO neu eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf \n\nFolgendes hin: \n\n24 \n\n1. Die weitergehenden Anfechtungsgründe, die die Klägerinnen zu 1 und \n\n4 ihren Nichtzulassungsbeschwerden zugrunde gelegt haben, hat der Senat \n\ngeprüft, aber für nicht zulassungsrelevant i.S. des § 543 Abs. 2 ZPO erachtet. \n\n25 \n\n26 \n\na) Der Verschmelzungsbericht gemäß § 8 Abs. 1 UmwG weist keine ent-\n\nscheidungserheblichen, die Zulassung erforderlich machenden Mängel auf. \n\nAllerdings ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden, ob \n\n- wie die Kläger meinen - aus der gesetzlichen Anordnung der Schriftlichkeit in \n\n§ 8 UmwG abzuleiten ist, dass eine eigenhändige Unterschrift jedes einzelnen \n\nMitglieds des Vertretungsorgans erforderlich ist (so die h.M.: vgl. Lutter/Drygala \n\nin Lutter aaO § 8 Rdn. 8; Kallmeyer/Marsch-Barner aaO § 8 Rdn. 3; Stratz in \n\nSchmidt/Hörtnagel/Stratz, UmwG/UmwStG 4. Aufl. § 8 Rdn. 6; Gehling in \n\nSemler/Stengel, UmwG § 8 Rdn. 7; Grunewald \n\nin Geßler/Hefermehl/ \n\nEckhardt/Kropff, AktG § 340 a Rdn. 18) oder ob eine Unterzeichnung durch Or-\n\nganmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl - wie sie hier in Gestalt der Unter-\n\nschriften von nur zwei Vorstandsmitgliedern der Beklagten vorliegt - ausreicht \n\n(so Klaus J. Müller, NJW 2000, 2001). \n\n27 \n\nFür die zuletzt genannte Mindermeinung sprechen nachhaltig Sinn und \n\nZweck der Regelung. Dem Verschmelzungsbericht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 \n\nUmwG kommt vor allem eine umfassende Informationsfunktion zu: Er soll die \n\nVerschmelzung und den Verschmelzungsvertrag im Einzelnen, insbesondere \n\ndas Umtauschverhältnis der Anteile, rechtlich und wirtschaftlich erläutern und \n\nbegründen. Weil dem geschriebenen Wort eine größere Präzision, Nachvoll-\n\nziehbarkeit und Überprüfbarkeit zukommt, soll der Bericht schriftlich vorliegen \n\nund nicht lediglich mündlich vorgetragen werden. Dass bei Unterzeichnung des \n\nBerichts durch Organmitglieder nur in vertretungsberechtigter Zahl etwa die Ge-\n\nfahr bestünde, der Bericht entspreche nicht dem Willen der Mehrheit des Or-\n\ngans, erscheint lebensfremd: Eine solche Manipulation könnte nicht verborgen \n\nbleiben, weil der Verschmelzungsbericht in der Hauptversammlung - zumeist, \n\nso auch hier, in Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder - mündlich erläutert und \n\nerörtert wird. \n\n28 \n\nDer Senat braucht diese Frage aber nicht abschließend zu entscheiden, \n\nweil es hier - selbst wenn man der bisher h.M. folgen wollte - im Falle der Nicht-\n\neinhaltung der Schriftform an der Relevanz des Formmangels für die Informati-\n\nons- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre im Sinne der Senatsrechtsprechung \n\nfehlen würde (vgl. BGHZ 153, 32; 160, 385). Der Sinn eines etwaigen Erforder-\n\nnisses der Unterzeichnung durch alle Organmitglieder könnte - wie dargelegt - \n\nnur darin bestehen, den Aktionären zu verlautbaren, dass der Vorstand mehr-\n\nheitlich \"hinter dem Bericht steht\". Jedem vernünftig denkenden Aktionär ist \n\naber klar, dass es der Lebenserfahrung widerspricht, dass ein Vorstand in ver-\n\ntretungsberechtigter Zahl einen Verschmelzungsbericht herausgibt, mit dem die \n\nMehrheit des Vorstandes nicht einverstanden ist. Ein solcher Aktionär würde \n\nsich in seiner Entscheidung über die Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrech-\n\nte von einer fehlenden - unterstellt: erforderlichen - Unterzeichnung des Be-\n\nrichts durch sämtliche Vorstandsmitglieder nicht beeinflussen lassen. \n\n29 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1, die auch in diesem Zusam-\n\nmenhang die anderwärts vielfältig von ihr und anderen öfter als Anfechtungs-\n\nklägern in Erscheinung tretenden Aktionären vorgebrachten Standardrügen er-\n\nhebt, wirft weder der Umstand, dass das Gericht den Verschmelzungsprüfer auf \n\nVorschlag der Beklagten bestellt hat, noch die Tatsache der sog. Parallelprü-\n\nfung entscheidungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Beide \n\nFragen hat der Senat - anders als die Klägerin zu 1 für richtig hält - entschieden \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 18. September 2006 - II ZR 225/04, ZIP 2006, 2080, 2082, so-\n\nwie schon BGHZ 135, 260). \n\n30 \n\n2. In Bezug auf die diversen sonstigen Rügen der Beschwerden sieht der \n\nSenat von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. \n\nZPO ab, weil insoweit offensichtlich Zulassungsgründe nicht gegeben sind. \n\n31 \n\n3. Das Berufungsgericht wird nunmehr im Hinblick auf die schlüssigen \n\nBewertungsrügen der Kläger zu 1 und 4, denen die Beklagte mit erheblichem \n\nSachvortrag entgegengetreten ist, in die Beweisaufnahme einzutreten und das \n\nvon beiden Seiten hierzu beantragte Sachverständigengutachten einzuholen \n\nhaben. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 08.09.2003 - 93 O 47/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 25.10.2004 - 23 U 234/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_266-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-21/ii-zr-266-04","cited_norms":[{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_266-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_266-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-21/ii-zr-266-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_266-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:33.292738+00:00"}}