{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_246-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"II ZR 246/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 826 Gb, H Zu den Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität und Anlageentscheidung im Rahmen der Informa- tionsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 246/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 826 Gb, H \n\nZu den Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen \n\nfehlerhafter Ad-hoc-Publizität und Anlageentscheidung im Rahmen der Informa-\n\ntionsdeliktshaftung gemäß § 826 BGB. \n\nBGH, Beschluss vom 28. November 2005 - II ZR 246/04 - OLG Nürnberg \n\nLG Regensburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nMünke, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a \n\nZPO zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraus-\n\nsetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor. \n\nI. Die Revision des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Das Beru-\n\nfungsgericht hat auf der Grundlage der Grundsatzentscheidung des Senats \n\nvom 19. Juli 2004 (BGHZ 160, 134, 144 ff. - Infomatec) rechtsfehlerfrei die Be-\n\nrufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts \n\nzurückgewiesen. \n\n3 \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht insbesondere angenommen, dass \n\nder Kläger im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach \n\n§ 826 BGB u.a. die Darlegungs- und Beweislast für einen Kausalzusammen-\n\nhang zwischen den vom Beklagten als damaligem Vorstandsvorsitzenden der \n\nC. AG veröffentlichten bewusst unrichtigen Ad-hoc-Mitteilungen und sei-\n\nnen - des Klägers - individuellen Kaufentschlüssen zu den verschiedenen Zeit-\n\npunkten des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft trägt. \n\n4 \n\n1. Dabei kommen dem vermeintlich geschädigten Kläger nach der - auch \n\ninsoweit zutreffend vom Berufungsgericht angewendeten - Senatsrechtspre-\n\nchung regelmäßig nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugute, weil \n\nder Kaufentschluss Folge einer individuellen Willensentscheidung ist und sich \n\ndamit einer typisierenden Betrachtung entzieht (Senat aaO 144 ff.). Ob durch \n\ndie Ad-hoc-Mitteilung eine besondere Anlagestimmung für den Erwerb von Ak-\n\ntien hervorgerufen worden ist und wie lange sie gegebenenfalls gedauert hat, \n\nist eine Frage des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat dementsprechend in \n\nrevisionsrechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung - auch unter Berück-\n\nsichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls - die tatsächlichen \n\nVoraussetzungen einer Anlagestimmung zu den genannten Erwerbszeitpunkten \n\nverneint. Insoweit hat es mit Recht die diesbezügliche Behauptung des Klägers, \n\nes habe „in den Erwerbszeitpunkten am 1. Juni 2001, 7. Juni 2001 und \n\n13. Januar 2002 eine Kaufstimmung hinsichtlich des Erwerbs von Aktien der \n\nC. AG bestanden“, als unsubstantiiert angesehen. Dieser Vortrag ließ \n\njegliche Anknüpfungstatsachen vermissen, um die Voraussetzungen von Anla-\n\ngestimmungen in der gebotenen Weise näher zu konkretisieren; er lief letztlich \n\nauch, soweit der Kläger hierzu die Einholung eines Sachverständigengutach-\n\ntens beantragt hatte, auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus. \n\n5 \n\n2. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht die erforderliche Kausalität \n\nder falschen Kapitalmarktinformationen des Beklagten für die Anlageentschei-\n\ndungen des Klägers mit Recht als nicht hinreichend dargelegt angesehen. Da-\n\nbei hat es in zulässiger Weise zwischen erstinstanzlichem und zweitinstanzli-\n\nchem Vorbringen des Klägers differenziert. \n\n6 \n\na) Der erstinstanzliche Sachvortrag des Klägers enthielt nach den tatrich-\n\nterlichen Feststellungen noch nicht einmal die Behauptung, er habe die \n\nAd-hoc-Mitteilungen der C. AG in irgendeiner Form zur Kenntnis ge-\n\nnommen und sei durch deren Inhalt zum Kauf veranlasst worden. Seine angeb-\n\nliche Information durch die d. AG hat er zweitinstanzlich dahin kor-\n\nrigiert, dass eine solche nicht stattgefunden habe; vielmehr soll angeblich nur \n\neine Empfehlung auf der Internetseite jener Gesellschaft vorhanden gewesen \n\nsein, deren genauen Inhalt der Kläger jedoch nicht einmal vorgetragen hat. \n\n7 \n\nb) Soweit der Kläger zweitinstanzlich erst zwei Tage vor dem Berufungs-\n\nverhandlungstermin nähere Tatsachen zu seinen Kaufmotiven dargelegt hat, \n\nhat das Berufungsgericht mit Recht in erster Linie die Verspätungsvorschriften \n\nangewandt; denn der Kläger hat nicht einmal begründet, warum er daran ge-\n\nhindert gewesen sein könnte, die nunmehr behaupteten Ursachen für seine \n\nKaufentschlüsse früher vorzutragen. Im Übrigen hat er noch nach der Beru-\n\nfungsverhandlung selbst eingeräumt, es sei ihm nicht möglich, die Kausalität \n\nzwischen der Kenntnisnahme von Ad-hoc-Mitteilungen und seinen Kaufent-\n\nschlüssen darzulegen. \n\n8 \n\nc) Zu Unrecht meint die Revision, in dem vorliegenden besonderen Fall \n\neiner extrem unseriösen Kapitalmarktinformation durch den Beklagten sei es \n\nnicht erforderlich, deren Kausalität für den Willensentschluss des Klägers dar-\n\nzulegen, \"weil dies auf der Hand liege\". Das Berufungsgericht hat diese von \n\ndem Kläger bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Argumentation unter zu-\n\ntreffender Anwendung der vom Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 2004 (BGHZ \n\naaO - Infomatec) aufgestellten Rechtsgrundsätze mit vertretbarer tatrichterlicher \n\nWürdigung zurückgewiesen. Der vorliegende Einzelfall gibt dem Senat keine \n\nVeranlassung, seine diesbezügliche Rechtsprechung zu modifizieren und etwa \n\nim Rahmen des § 826 BGB unter Verzicht auf den Nachweis der konkreten \n\n(haftungsbegründenden) Kausalität - in Anlehnung an die sog. fraud-on-the-\n\nmarket-theory des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte \n\nAnlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anzuknüpfen. Diesem \n\nDenkansatz, der zu einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offenen Haftungs-\n\ntatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auf diesem Gebiet \n\nführen würde, ist der Senat in seiner bisherigen kapitalmarktrechtlichen Recht-\n\nsprechung zu den fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen in Bezug auf die haftungs-\n\nbegründende Kausalität (vgl. BGHZ 160, 134 - Infomatec; Urt. v. 9. Mai 2005 \n\n- II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270 - EMTV) nicht gefolgt; hieran hält er fest. \n\n9 \n\nDementsprechend ist auch die weitere Annahme der Revision verfehlt, \n\nauf Darlegungen zur haftungsbegründenden Kausalität könne zumindest bei \n\nder Geltendmachung eines Differenzschadensersatzanspruchs verzichtet wer-\n\nden. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus der Infomatec-Rechtsprechung des \n\nSenats. Das Erfordernis eines Nachweises des Anlegers, dass die unrichtige \n\nAd-hoc-Mitteilung ursächlich für seinen Kaufentschluss war, hängt nicht etwa \n\nvon der gewählten Schadensart ab, sondern gilt für die im Rahmen des § 826 \n\nBGB als Rechtsfolge in Betracht kommende Form des Schadensersatzes ge-\n\nmäß § 249 BGB - Naturalrestitution und Differenzschaden - in gleicher Weise. \n\n10 \n\n11 \n\nII. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen - trotz der \n\nZulassungsentscheidung des Berufungsgerichts - nicht vor. \n\n1. Grundsatzfragen im engeren Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellen \n\nsich aus Anlass des vorliegenden Falles - den das Berufungsgericht, wie bereits \n\nausgeführt, im Einklang mit der neuen Senatsrechtsprechung entschieden hat - \n\nersichtlich nicht. \n\n12 \n\n2. Der vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsentscheidung benann-\n\nte Umstand, dass ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch Urteil \n\nvom 16. März 2004 in einem sog. C. -Fall die Kausalitätsfrage anders \n\nbeurteilt und dabei die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung \n\ngebracht hat, begründet auch nicht den Zulassungsgrund des Erfordernisses \n\neiner Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung unter dem Blickwinkel der Divergenz (§ 543 Abs. 2 Nr. 2, 2. Variante \n\nZPO). Das Berufungsurteil steht - wie ausgeführt - im Einklang mit dem \n\nGrundsatzurteil des Senats vom 19. Juli 2004 (BGHZ 160, 134 - Infomatec). \n\nSoweit das Berufungsgericht dabei in tatrichterlicher Würdigung die Grundsätze \n\ndes Anscheinsbeweises unter dem Blickwinkel einer Anlagestimmung nicht zur \n\nAnwendung gebracht hat, liegt die von ihm befürchtete Abweichung von der \n\nfrüher ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München ohnehin \n\nvornehmlich auf tatsächlichem Gebiet. Im übrigen vermag eine Divergenz jener \n\nEntscheidung des Oberlandesgerichts München zu dem zeitlich späteren Se-\n\nnatsurteil in Sachen Infomatec - die Entscheidungserheblichkeit einer solchen \n\nAbweichung unterstellt - nicht die Notwendigkeit einer Zulassung der Revision \n\ngegen die der Senatsrechtsprechung folgenden Berufungsentscheidung im vor-\n\nliegenden Fall zu begründen; abgesehen davon wäre selbst durch die Ent-\n\nscheidung des Oberlandesgerichts München die Einheitlichkeit der Rechtspre-\n\nchung ersichtlich nicht gefährdet, weil nicht davon auszugehen ist, dass ihret-\n\nwegen die zeitlich spätere Grundsatzentscheidung des Senats künftig von den \n\nTatgerichten nicht befolgt würde. \n\n13 \n\nIm Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in dem ge-\n\ngen jenes Urteil des Oberlandesgerichts München anhängigen Revisionsverfah-\n\nren (II ZR 80/04) auf die beabsichtigte Zurückweisung des dortigen Rechtsmit-\n\ntels gemäß § 552 a ZPO u.a. mit der Erwägung hingewiesen, dass eine etwaige \n\nDivergenz jenes Berufungsurteils gegenüber den Infomatec-Entscheidungen \n\ndes Senats hinsichtlich der Kausalitätsfrage nicht entscheidungserheblich sei. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Regensburg, Entscheidung vom 02.02.2004 - 33 O 1213/03 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.10.2004 - 5 U 749/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_246-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-28/ii-zr-246-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_246-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_246-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-28/ii-zr-246-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_246-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:15:19.162473+00:00"}}