{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_234-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-12-19","aktenzeichen":"II ZR 234/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 273 a) Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft als Scha- densersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungs- guthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 149/03). b) An der Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu werden, als sei er niemals stiller Gesellschafter geworden, muss der Anle- ger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortli- chen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch, der im Scha- densersatzprozess gegen die Letztgenannten Voraussetzung für eine Zug- um-Zug Verurteilung ist, besteht daher nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 234/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 273 \n\na) Beansprucht der Anleger einer zweigliedrigen stillen Gesellschaft als Scha-\n\ndensersatz Rückzahlung der Einlage, steht ihm ein Auseinandersetzungs-\n\nguthaben gegen die Gesellschaft nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 21. März \n\n2005 - II ZR 149/03). \n\nb) An der Entscheidung, die Einlage zurückzufordern und damit so gestellt zu \n\nwerden, als sei er niemals stiller Gesellschafter geworden, muss der Anle-\n\nger sich auch im Verhältnis zu den Prospekt- oder Vertriebsverantwortli-\n\nchen festhalten lassen. Ein abtretbarer Abfindungsanspruch, der im Scha-\n\ndensersatzprozess gegen die Letztgenannten Voraussetzung für eine Zug-\n\num-Zug Verurteilung ist, besteht daher nicht. \n\nBGH, Beschl. v. 19. Dezember 2005 - II ZR 234/04 - LG Berlin \n\nAG Hohenschönhausen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nII ZR 234/04 \n\nZum Sachverhalt: \n\nDie Kläger sind im Jahr 2002 als atypische stille Gesellschafter einer Immobi-\n\nlienhandel AG beigetreten, die zur E. -Gruppe gehört. 2003 haben sie die \n\nstille Beteiligung gekündigt. Mit ihrer Klage verlangen sie von dem Beklagten \n\nSchadensersatz in Form der Erstattung der von ihnen an die AG geleisteten \n\nZahlungen aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung. Das Berufungsgericht \n\nhat der Klage nur Zug-um-Zug gegen Übertragung des sich aus der Beteiligung \n\nder Kläger an der AG errechnenden Abschichtungsguthabens stattgegeben und \n\ndie Revision wegen der Vielzahl gleich gelagerter Fälle zugelassen. Der Senat \n\nhat die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss (§ 552 a ZPO) \n\nzurückgewiesen. \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Dezember 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nMünke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des Landge-\n\nrichts Berlin vom 7. September 2004 wird nach § 552 a ZPO i.V.m. \n\n§ 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurück-\n\ngewiesen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des \n\nSenats vom 24. Oktober 2005 Bezug genommen. \n\nStreitwert: 3.900,00 € \n\nGoette \n\nKraemer \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_234-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-19/ii-zr-234-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_234-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_234-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-19/ii-zr-234-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_234-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:21:29.631486+00:00"}}