{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_232-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-06-20","aktenzeichen":"II ZR 232/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 123 Verkündet am: 20. Juni 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Schließt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem - zugleich die Gesellschaft vertretenden - Mitgesellschafter einen dreiseitigen Vergleich, demzufolge er seinen Geschäftsanteil an den Mitgesellschafter überträgt, sein Geschäftsführeramt niederlegt und zugleich eine Abfindung von der Gesell- schaft für die Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag erhalten soll, kann die Gesellschaft ihre Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten, wenn der ausscheidende Gesellschafter während der Vergleichsverhandlungen eine Urkunde, deren Bekanntwerden für die Durchsetzbarkeit rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Mitgesellschafters gegenüber einem Wettbewerber - für Rechnung der Gesellschaft - nachteilig sein kann, ohne Kenntnis des Mitgesellschafters dem Wettbewerber aushän- digt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 232/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 123 \n\nVerkündet am: \n20. Juni 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nSchließt ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einem - zugleich \n\ndie Gesellschaft vertretenden - Mitgesellschafter einen dreiseitigen Vergleich, \n\ndemzufolge er seinen Geschäftsanteil an den Mitgesellschafter überträgt, sein \n\nGeschäftsführeramt niederlegt und zugleich eine Abfindung von der Gesell-\n\nschaft für die Ansprüche aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag erhalten \n\nsoll, kann die Gesellschaft ihre Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung \n\nnach § 123 BGB anfechten, wenn der ausscheidende Gesellschafter während \n\nder Vergleichsverhandlungen eine Urkunde, deren Bekanntwerden für die \n\nDurchsetzbarkeit rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Mitgesellschafters \n\ngegenüber einem Wettbewerber - für Rechnung der Gesellschaft - nachteilig \n\nsein kann, ohne Kenntnis des Mitgesellschafters dem Wettbewerber aushän-\n\ndigt. \n\nBGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04 - OLG Hamm \n\n LG Hagen \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Oktober 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des \n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte war neben den Herren R., F. und P. Gesellschafter der Klä-\n\ngerin, einer KG, und deren persönlich haftender Gesellschafterin, einer GmbH. \n\nDie vier Gesellschafter hatten zuvor für die E. GmbH & Co. KG (im folgenden: \n\nE.) gearbeitet. Sie waren dort im Streit ausgeschieden und hatten die Klägerin \n\ngegründet, um weiter in demselben Geschäftszweig wie die E. tätig sein zu \n\nkönnen. Grundlage dafür waren zahlreiche Patente, die R. angemeldet hatte \n\nund deren Nutzung er teilweise der E. aufgrund eines Lizenzvertrages vom \n\n1. Dezember 1981 überlassen hatte. Diese Patente sollten - ggf. nach Kündi-\n\ngung des Lizenzvertrages mit der E. - von der Klägerin genutzt werden. \n\nIn der Folgezeit wurde so verfahren. Dabei kam es zu Streitigkeiten mit \n\nder E., die zu zahlreichen Prozessen wegen Patentverletzung und Zahlung \n\nrückständiger Lizenzgebühren zwischen R. und der E. führten. In diesen Pro-\n\nzessen, die von R. z.T. für Rechnung der Klägerin geführt wurden, nahmen die \n\nGerichte u.a. eine Formnichtigkeit des von der E. und R. geschlossenen \n\nLizenzvertrages nach § 34 GWB a.F., § 126 BGB an mit der Begründung, der \n\nLizenzvertrag sei nicht fest mit der beigefügten Liste der Patente verbunden \n\ngewesen. Das entsprach dem Vortrag von R. und wurde auch von der E. nicht \n\nin Frage gestellt. Damit schieden Ansprüche auf Zahlung der vertraglichen \n\nLizenzgebühr aus. Dennoch hatten die Klagen im wesentlichen Erfolg, und zwar \n\naus dem Gesichtspunkt einer - höheren - ungerechtfertigten Bereicherung der \n\nE.. Die Zahlungsansprüche sollen sich nach der Behauptung der Klägerin auf \n\ndeutlich mehr als 4,3 Mio. DM belaufen. \n\nZwischenzeitlich verschlechterte sich das Verhältnis zwischen dem Be-\n\nklagten und seinen Mitgesellschaftern. Der Beklagte wurde schließlich als Ge-\n\nschäftsführer abberufen, und sein Ausschluß aus der Klägerin wurde beschlos-\n\nsen. Das löste mehrere Rechtsstreitigkeiten aus. Im Juli 2000 kam es zu \n\nVergleichsgesprächen zwischen dem Beklagten und R., die am 29. März \n\n2001 zu einem notariell beurkundeten Vertrag führten. Darin übertrug der \n\nBeklagte seine Anteile an der Klägerin und deren Komplementärin auf R. \n\nzu einem Kaufpreis i.H.v. 320.000,00 DM bzw. 10.000,00 DM. In § 7 des Ver-\n\ntrages heißt es weiter, der Beklagte lege sein Amt als Geschäftsführer nieder \n\nund die Vertragspartner seien sich einig, daß damit auch das Anstellungsver-\n\nhältnis des Beklagten ende. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin, an den \n\nBeklagten zur Abgeltung von dessen Ansprüchen aus dem Geschäftsführeran-\n\nstellungsvertrag ratenweise 2,97 Mio. DM zu zahlen. Wegen dieser Verpflich-\n\ntung unterwarf sich die Klägerin der Zwangsvollstreckung. Zur Sicherung ließ \n\nsich der Beklagte von R. 50 % der diesem gegen die E. aus den Patentverlet-\n\nzungen zustehenden Ansprüche abtreten. \n\nWährend der Vergleichsgespräche stieß der Beklagte nach seiner Be-\n\nhauptung bei der Durchsicht von Unterlagen auf das Original des Lizenzvertra-\n\nges vom 1. Dezember 1981 zwischen der E. und R.. Dieses Original war - so \n\ndie weitere Behauptung des Beklagten - mit der Liste der Patente sowie mit \n\neiner ergänzenden Liste vom 16. Januar 1987 fest verbunden. \n\nIn einem von der E. gegen den Beklagten geführten Prozeß wegen an-\n\ngeblicher Entwendung von Geschäftsunterlagen war dessen Schadensersatz-\n\npflicht dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt worden. Nach der Behaup-\n\ntung des Beklagten soll es dabei um einen Betrag i.H.v. 21 Mio. DM gegangen \n\nsein. Die Bitte des Beklagten an R. und die übrigen Gesellschafter der Klägerin, \n\nihm in dieser Angelegenheit zu helfen, war abschlägig beschieden worden. In \n\ndieser Situation trat der Beklagte an den Geschäftsführer Ru. der E. heran und \n\nbot ihm den - angeblichen - Original-Lizenzvertrag gegen Verzicht auf sämtliche \n\nSchadensersatzforderungen an. Ru., der zuvor wegen gewerbsmäßiger Patent-\n\nverletzung zum Nachteil von R. rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wor-\n\nden war, ging auf dieses Angebot ein. Dabei wurde am 10. August 2000 verein-\n\nbart, daß Ru. von der Vertragsurkunde erst nach Einwilligung des Beklagten \n\nGebrauch machen dürfe, widrigenfalls eine Vertragsstrafe i.H.v. 400.000,00 DM \n\nverwirkt sei. Der Beklagte wollte damit vermeiden, daß die Vergleichsverhand-\n\nlungen mit R. über den Verkauf der Gesellschaftsanteile und die Abfindung als \n\nGeschäftsführer gestört würden. \n\nNachdem die Klägerin aufgrund des Vergleichs vom 29. März 2001 ins-\n\ngesamt 1,47 Mio. DM an den Beklagten gezahlt hatte, erteilte dieser am \n\n15. August 2002 gegenüber Ru. seine Zustimmung zur Verwertung der Ver-\n\ntragsurkunde. Daraufhin erhob die E. gegen R. zahlreiche Restitutionsklagen \n\nund berief sich dabei auf den von dem Beklagten behaupteten Sachverhalt. Ihr \n\nZiel war es dabei, unter Berufung auf die Wirksamkeit des Lizenzvertrages die \n\nVerurteilungen zur Herausgabe der durch die Patentnutzungen erlangten, in \n\nden angegriffenen Urteilen als rechtsgrundlos eingestuften Bereicherungen zu \n\nbeseitigen. \n\nR. - mittlerweile Alleingesellschafter der Klägerin - fühlte sich hintergan-\n\ngen. Nach seiner Behauptung handelt es sich bei der Vertragsurkunde um eine \n\nFälschung, die von dem Beklagten und Ru. in kollusivem Zusammenwirken er-\n\nstellt und verwendet worden ist. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 erklärte \n\ndaher die Klägerin die Anfechtung ihrer Erklärungen zu dem Vergleichsvertrag \n\nvom 29. März 2001 - betreffend die Abfindung des Beklagten als Geschäftsfüh-\n\nrer - wegen arglistiger Täuschung. \n\nDie Restitutionsklagen wurden sämtlich abgewiesen. Zur Begründung \n\nführten die Gerichte u.a. aus, die E. habe in den Vorprozessen zugestanden, \n\ndaß der Lizenzvertrag nicht mit der Patentliste verbunden gewesen sei, und \n\ndamit gerade die ursprünglich allein auf diesen Vertrag gestützten Klagen zu \n\nFall bringen wollen; dann könne sie in dem Restitutionsprozeß nicht gegenteilig \n\nvortragen. Teilweise wurde auch angenommen, daß es auf die Formwirksam-\n\nkeit des Lizenzvertrages gar nicht ankomme, weil R. diesen Vertrag wegen \n\nZahlungsrückständen der E. gekündigt gehabt habe und diese Kündigung wirk-\n\nsam sei. \n\nMit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin, die Zwangsvollstre-\n\nckung aus der notariellen Urkunde vom 29. März 2001 für unzulässig zu erklä-\n\nren und den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der Ur-\n\nkunde an sie herauszugeben und die auf den Abfindungsvergleich gezahlten \n\n1,47 Mio. DM zurückzuzahlen. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage \n\nabgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der \n\nKlägerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Klageabweisung aus-\n\ngeführt: Das von der Klägerin behauptete Verhalten des Beklagten sei weder \n\nein Anfechtungsgrund nach § 123 BGB noch erfülle es den Tatbestand des Ver-\n\nschuldens bei Vertragsschluß. Der Beklagte habe nicht durch aktives Tun \n\nüber seine Absicht getäuscht, in der Zukunft daran mitzuwirken, daß die \n\nDurchsetzung der Ansprüche von R. gegenüber der E. vereitelt werde. So- \n\nweit er bei den Verhandlungen über den Unternehmenswert auf die Ansprüche \n\ngegen die E. hingewiesen habe, sei das nicht ursächlich geworden für die \n\nvereinbarte Höhe der Abfindung bezüglich der beendeten Geschäftsführertätig-\n\nkeit. Dem Beklagten sei auch keine Täuschung durch Unterlassen vorzuwerfen. \n\nEin Vertragspartner sei grundsätzlich nicht verpflichtet, unlautere Absichten ge-\n\ngenüber dem anderen Teil zu offenbaren. Dabei fehle es an dem für eine Auf-\n\nklärungspflicht notwendigen inneren Zusammenhang mit dem abzuschließen-\n\nden Geschäft. Auch sei nicht feststellbar, daß die Durchsetzbarkeit der Ansprü-\n\nche gegen die E. für die Klägerin bei dem Vergleichsschluß mit dem Beklag- \n\nten von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Jedenfalls habe der Beklagte das \n\nnicht erkennen können. Es fehle auch an der Kausalität. Wenn der Beklagte \n\nvon der Urkunde keinen Gebrauch gemacht hätte, wäre es ebenfalls zu dem \n\nVertragsschluß mit der Klägerin gekommen. Schließlich sei ein Schadenser-\n\nsatzanspruch der Klägerin, mit dem diese aufrechnen oder ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht geltend machen könne, nicht dargelegt. Dieses Ergebnis sei auch \n\nnicht unbillig, weil der Klägerin die Möglichkeit bleibe, einen Schaden, sofern \n\nund soweit er eintrete, gesondert ersetzt zu verlangen. \n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden \n\nVortrag der Klägerin ist die in der notariellen Urkunde vom 29. März 2001 nie-\n\ndergelegte Abfindungsvereinbarung der Parteien gemäß § 142 Abs. 1 BGB \n\nnichtig, weil die Klägerin ihre Vertragserklärung nach § 123 Abs. 1 BGB wirk-\n\nsam angefochten hat. \n\na) Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte den Geschäftsführer der \n\nKlägerin, R., durch positives Tun getäuscht hat, etwa indem er sich die Zah-\n\nlungsansprüche gegen die E. zu 50 % hat abtreten lassen und dabei konkludent \n\nzum Ausdruck gebracht hat, nicht die Absicht zu haben, die Durchsetzung eben \n\ndieser Ansprüche durch ein kollusives Zusammenwirken mit dem Geschäftsfüh-\n\nrer der E. zu vereiteln. Denn jedenfalls hat der Beklagte den Geschäftsführer \n\nder Klägerin durch ein pflichtwidriges Unterlassen über diesen Umstand ge-\n\ntäuscht. \n\nDas bewußte Verschweigen von Tatsachen, durch das bei dem Ver-\n\ntragspartner ein Irrtum hervorgerufen oder aufrechterhalten wird, stellt eine \n\narglistige Täuschung i.S. des § 123 BGB dar, wenn gegenüber dem Vertrags-\n\npartner eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht. Eine solche Pflicht kann \n\nauch bei Vertragsverhandlungen bestehen, in denen die Verhandlungspartner \n\ngegensätzliche Interessen verfolgen. Dabei ist der andere Teil über solche Um-\n\nstände aufzuklären, die für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind \n\nund über die er nach der Verkehrsauffassung redlicherweise Aufklärung erwar-\n\nten darf (Sen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 236/96, NJW 1998, 1315, 1316; \n\nBGH, Urt. v. 28. April 1971 - VIII ZR 258/69, NJW 1971, 1795, 1799; v. 13. Juli \n\n1983 - VIII ZR 142/82, NJW 1983, 2493). Eine Offenbarungspflicht besteht an-\n\ndererseits nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht, wenn sich ein Ver-\n\nhandlungspartner einer Straftat bezichtigen müßte und diese Straftat mit dem \n\nGegenstand des Vertrages in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht \n\n(Sen.Urt. v. 17. März 1954 - II ZR 248/53, LM Nr. 1 zu § 276 (Fb) BGB). Maß-\n\ngebend sind die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalles. \n\nDie damit erforderliche Würdigung des Sachverhalts ist grundsätzlich \n\nAufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat nur zu überprüfen, ob das \n\nTatgericht von einem ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalt ausgegangen \n\nist, sämtliche entscheidungserheblichen Umstände in seine Überlegungen ein-\n\nbezogen und die Grenzen einer nachvollziehbaren und vertretbaren Sachver-\n\nhaltswürdigung nicht überschritten hat. Diese Prüfung führt hier zu dem Ergeb-\n\nnis, daß die Annahme des Berufungsgerichts, eine arglistige Täuschung liege \n\nnicht vor, nicht mehr vertretbar ist. \n\nDas Berufungsgericht hat schon nicht berücksichtigt, daß der Beklagte \n\nnicht nur Geschäftsführer der Klägerin, sondern auch deren Gesellschafter war. \n\nDie Gesellschafterstellung sollte er nach §§ 1 und 3 des Vergleichsvertrages \n\nvom 29. März 2001 erst mit Zahlung des vereinbarten Kaufpreises durch \n\nR. verlieren. Damit oblag ihm auch eine gesellschafterliche Treuepflicht. \n\nFerner hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß der Beklagte, der nach § 7 \n\ndes Vergleichsvertrages erst mit dem Vertragsschluß aus der Organstellung \n\nausschied und seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag beendete, gemäß § 6 \n\ndes Anstellungsvertrages - aber auch nach allgemeinen Grundsätzen - ver-\n\npflichtet war, gegenüber Außenstehenden in allen Angelegenheiten der GmbH \n\nund der \"Beteiligungsgesellschaften\" - damit auch der Klägerin - Stillschweigen, \n\nauch nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses, zu bewahren und bei \n\nEnde des Anstellungsverhältnisses alle Geschäftsunterlagen herauszugeben. \n\nDanach hätte er die Vertragsurkunde schon dann, wenn sie nicht gefälscht war, \n\nnicht hinter dem Rücken des Mitgesellschafters an Dritte weitergeben dürfen. \n\nDie Urkunde betraf zwar einen Vertrag, an dem nur R. und nicht auch die Klä-\n\ngerin oder deren Komplementärin beteiligt waren. Wegen der Abrede zwischen \n\nR. und der Klägerin, die Patentprozesse auf Rechnung der Klägerin zu führen, \n\nging es dabei aber auch um Angelegenheiten der Klägerin. Tatsächlich hat der \n\nBeklagte nach seinem eigenen Vortrag gegen diese Geheimhaltungspflicht ver-\n\nstoßen und die Urkunde an den Geschäftsführer der E., Ru., \"verkauft\", und \n\nzwar im zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen über sein Ausschei-\n\nden aus den Gesellschaften und der Beendigung seines Geschäftsführeranstel-\n\nlungsvertrages. \n\nDer Annahme einer Aufklärungspflicht des Beklagten steht das Senatsur-\n\nteil vom 7. Oktober 1991 (II ZR 194/90, NJW 1992, 300, 302) nicht entgegen. In \n\njener Entscheidung hat der Senat angenommen, eine Pflicht zur Aufklärung sei \n\n\"insbesondere\" dann anzunehmen, wenn zwischen den am Vertragsschluß Be-\n\nteiligten ein persönliches Vertrauensverhältnis besteht oder begründet werden \n\nsoll. Dieser Umstand, der hier nicht gegeben ist, stellt aber keine notwendige \n\nVoraussetzung für eine Aufklärungspflicht dar. Eine solche Pflicht kann vielmehr \n\nauch im Rahmen einer Trennungsvereinbarung angenommen werden, zumal \n\ndann, wenn die Parteien - wie hier aufgrund des Geschäftsführeranstellungsver-\n\ntrages - auch noch nachvertragliche Pflichten haben. Nichts anderes ergibt sich \n\naus der Senatsentscheidung vom 17. März 1954 (II ZR 248/53, LM Nr. 1 zu \n\n§ 276 (Fb) BGB). \n\nOffen bleiben kann, ob die streitige Urkunde gefälscht war und ob der \n\nBeklagte an dieser Fälschung ggf. beteiligt war oder ob er in dem Glauben ge-\n\nhandelt hat, die Urkunde sei echt. Jedenfalls hatte der Beklagte schon aufgrund \n\nseines Geschäftsführeranstellungsvertrages die Pflicht, die Klägerin zumindest \n\nvon der Existenz der Urkunde zu unterrichten, statt sie dem Prozeßgegner von \n\nR. zugänglich zu machen. \n\nb) Die Täuschung des Verhandlungspartners R. durch den Beklagten ist \n\nnach dem Vorbringen der Klägerin, das von dem Berufungsgericht nicht be-\n\nrücksichtigt worden ist, ursächlich geworden für den Abschluß des Abfindungs-\n\nvergleichs. \n\nDanach ging es der Klägerin und R. bei dem - dreiseitigen - Ver- \n\ngleichsschluß vor allem darum, der Gefahr zu begegnen, daß die Komplemen-\n\ntärin der Klägerin an den Beklagten aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag \n\nnoch eine - abgezinste - Vergütung in Höhe von rund 5 Mio. DM zu zahlen hat-\n\nte. In dem Anstellungsvertrag war die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, \n\nund über die Frage, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündi-\n\ngung vorgelegen hatte, bestand Streit. Hätte R. vor dem Abschluß des \n\nVergleichs von der heimlichen Weitergabe der Urkunde und der Stillhalteabrede \n\nzwischen dem Beklagten und Ru. erfahren, so hätte er die Möglichkeit ge- \n\nhabt, als Alleingesellschafter der Komplementärin der Klägerin den Geschäfts-\n\nführeranstellungsvertrag wegen dieses Verhaltens - erneut - fristlos zu kündi-\n\ngen. Daß er von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hätte, zeigt sein \n\nspäteres Verhalten. Im Zusammenhang mit der Anfechtungserklärung hat er \n\nnamens der GmbH eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages erklärt. \n\nOb bei einer entsprechend früheren Kündigungserklärung überhaupt noch eine \n\nGrundlage für eine Abfindungszahlung bestanden hätte, ist fraglich. Jedenfalls \n\nwäre dieser Umstand von erheblicher Bedeutung für die Höhe der Abfindung \n\ngewesen. \n\nDas wird auch an dem Verhalten des Beklagten deutlich. Dem Beklagten \n\nwar sehr wohl bewußt, daß eine Kenntnis des Verhandlungspartners R. von \n\nden Vorgängen um die Urkunde die Chance auf eine günstige Abfindung wenn \n\nnicht vereitelt, so doch erheblich beeinträchtigt hätte. Andernfalls hätte er nicht \n\ndie vertragsstrafenbewehrte Vereinbarung mit Ru. über die von seiner Zustim-\n\nmung abhängige Offenlegung der Urkunde getroffen, wie er selbst in seiner \n\neidesstattlichen Versicherung vom 16. September 2002 eingeräumt hat. \n\nUnerheblich ist, daß die Klägerin - wie auch in dem der Senatsentschei-\n\ndung vom 8. Dezember 1997 (aaO) zugrundeliegenden Fall - in dem Vergleich \n\nauf alle bekannten und unbekannten Ansprüche gegen den Beklagten verzich-\n\ntet hat, dadurch aber möglicherweise nicht daran gehindert war, einen etwa erst \n\nzukünftig auf der Verwendung der Urkunde beruhenden Schadensersatzan-\n\nspruch gegen den Beklagten geltend zu machen. Ob und ggf. in welcher Höhe \n\nsich aus dem Verhalten des Beklagten ein Schadensersatzanspruch der Kläge-\n\nrin ergeben würde, war ungewiß und ist auch jetzt noch streitig. Bis zur Klärung \n\ndieser Frage wäre die Klägerin der Zwangsvollstreckung aus der notariellen \n\nUrkunde ausgesetzt und müßte sich um eine einstweilige Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung bemühen. Hätte die Klägerin \n\ndagegen den Vergleich nicht geschlossen, wäre ihre Position deutlich günstiger. \n\nSie hätte dann den streitigen Sachverhalt in die damals anhängigen Prozesse \n\neinführen können, und dort hätte er - ohne Vorleistung der Klägerin - geklärt \n\nwerden können. \n\n2. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da noch \n\nweitere Feststellungen erforderlich sind. Der Beklagte hat behauptet, die ge-\n\nsamten nach dem Vergleich von R. und der Klägerin zu zahlenden 3,3 Mio. DM \n\nseien die Gegenleistung für die Übertragung der Gesellschaftsanteile an R. ge-\n\nwesen, lediglich wegen Zahlungsschwierigkeiten R.s und aus steuerlichen \n\nGründen sei die Summe in einen - von R. zu zahlenden - Kaufpreis für die An-\n\nteile und eine - von der Klägerin zu zahlende - Abfindung für die Aufgabe der \n\nGeschäftsführerstellung aufgeteilt worden. Tatsächlich hätte R. aber auch bei \n\nKenntnis der Vorgänge um die Urkunde ein gleich großes Interesse gehabt, den \n\nBeklagten als Mitgesellschafter \"loszuwerden\". Damit stellt der Beklagte die \n\nUrsächlichkeit der Täuschung für den Abschluß des Vergleichs in Frage. Ob die \n\nTäuschung der Klägerin durch den Beklagten auch bei einer derartigen Aufspal-\n\ntung des Anteilskaufpreises für den Abschluß des Vergleichs ursächlich war \n\nund ob ggf. tatsächlich der Kaufpreis - wie behauptet - aufgeteilt worden ist, \n\nbedarf der Feststellung durch den Tatrichter. \n\nIII. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsan-\n\nspruchs weist der Senat für die neue Verhandlung auf folgendes hin: \n\nWenn die Anfechtung der Abfindungsvereinbarung wirksam ist, hat die \n\nKlägerin gegen den Beklagten einen Anspruch gemäß § 812 BGB auf Rückzah-\n\nlung der auf die Abfindung gezahlten 1,47 Mio. DM = 751.599,07 €. \n\nFür diesen Anspruch kommt es nicht darauf an, ob die Abfindung wirt-\n\nschaftlich einen Teil des Kaufpreises für die Gesellschaftsanteile darstellen soll-\n\nte. Da die Klägerin aus dieser Aufteilung steuerliche Vorteile erzielen wollte, \n\nhandelt es sich nicht um ein Scheingeschäft i.S. des § 117 BGB (vgl. BGHZ 67, \n\n334, 338; BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - XII ZR 156/90, WM 1992, 1987). \n\nUnzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, ihm stehe bei Wirksam-\n\nkeit der Anfechtung ein Anspruch gegen R. auf Rückübertragung der Gesell-\n\nschaftsanteile zu, den er gegenüber dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin \n\nim Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend machen könne. Wenn die An-\n\nfechtung der Klägerin wirksam ist, ergreift sie gemäß § 139 BGB auch die in \n\ndem Vergleich vom 29. März 2001 vereinbarte Anteilsübertragung. Die salvato-\n\nrische Klausel in § 18 Abs. 3 des Vergleichs ändert daran nichts (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 24. September 2002 - KZR 10/01, WM 2003, 211). \n\nGoette \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_232-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-20/ii-zr-232-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_232-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_232-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-20/ii-zr-232-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_232-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:46:21.267765+00:00"}}