{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_225-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-09-18","aktenzeichen":"II ZR 225/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG §§ 262 ff.; §§ 327 a ff. a) Der Ausschluss von Minderheitsaktionären durch Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (sog. \"Squeeze out\") ist auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft zulässig. b) Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG ist eine - vor Abschluss der Unternehmensbewer- tung und der Berichterstattung des Hauptaktionärs einsetzende - sog. Paral- lelprüfung durch den gerichtlich bestellten Prüfer zulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n18. September 2006 \nV o n d r a s e k \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 225/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAktG §§ 262 ff.; §§ 327 a ff. \n\na) Der Ausschluss von Minderheitsaktionären durch Übertragung ihrer Aktien \n\nauf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung gemäß \n\n§§ 327 a ff. AktG (sog. \"Squeeze out\") ist auch im Stadium der Liquidation \n\nder Gesellschaft zulässig. \n\nb) Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß \n\n§ 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG ist eine - vor Abschluss der Unternehmensbewer-\n\ntung und der Berichterstattung des Hauptaktionärs einsetzende - sog. Paral-\n\nlelprüfung durch den gerichtlich bestellten Prüfer zulässig. \n\nBGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 225/04 - OLG Köln \n\n LG Bonn \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 18. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Kläger gegen das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 26. August 2004 werden auf \n\nihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind Minderheitsaktionäre der beklagten D. AG, die \n\naufgrund des Beschlusses ihrer Hauptversammlung vom 22. November 2000 \n\nzum 31. Dezember 2000 aufgelöst wurde; Hauptaktionärin der Beklagten ist \n\nderen Streithelferin, die P. AG (nachfolgend: P. ), mit \n\neinem Anteil von 97,46 % an ihrem Grundkapital. Das Vermögen der Beklagten \n\nbestand im Wesentlichen aus einer atypisch stillen Beteiligung an der D. \n\nBank, einer Anstalt öffentlichen Rechts. Bei der Privatisierung der D. Bank \n\ndurch Umwandlung in eine Aktiengesellschaft zum 1. Januar 2000 blieb die a-\n\ntypisch stille Beteiligung der Beklagten erhalten und setzte sich nach der an-\n\nschließenden Verschmelzung der D. Bank auf die P. an dieser fort. \n\nDurch Vertrag vom 6. Juli 2001 zwischen der Beklagten und der P. wur-\n\nde die Beteiligungsquote der Beklagten aufgrund einer schiedsgutachtlichen \n\nUnternehmensbewertung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. & K. \n\n(nachfolgend: W. & K. ) vom 22. Mai 2003 auf 9,42 % festgelegt. Die ge-\n\ngen den diesbezüglichen Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der \n\nBeklagten erhobene Anfechtungsklage ist zurückgenommen worden; die Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde gegen das die Wirksamkeit der Klagerücknahme fest-\n\nstellende Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 29. November 2004 (II ZR \n\n234/03) zurückgewiesen. \n\n2 \n\nIm Rahmen des Liquidationsverfahrens hoben die Beklagte und die \n\nP. den Beteiligungsvertrag zum 31. Dezember 2002 auf und vereinbarten \n\nzugleich, dass die P. auf der Grundlage einer schiedsgutachtlichen Un-\n\nternehmensbewertung durch W. & K. an die Beklagte das Auseinander-\n\nsetzungsguthaben entsprechend ihrer Beteiligungsquote zu zahlen habe. Da \n\ndie P. nunmehr den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß \n\n§ 327 a AktG betrieb, wurden W. & K. zugleich mit der Ermittlung der Hö-\n\nhe der in diesem Rahmen geschuldeten Barabfindung zum 31. Juli 2003 beauf-\n\ntragt. Zeitgleich bestellte auf Antrag der P. das Landgericht Köln durch \n\nBeschluss vom 17. Dezember 2002 die von der P. vorgeschlagene Wirt-\n\nschaftsprüfungsgesellschaft A. GmbH \n\n(nachfolgend: A. ) zum sachverständigen Prüfer gemäß § 327 c AktG. In \n\nihrem Schiedsgutachten vom 22. Mai 2003 ermittelten W. & K. den Un-\n\nternehmenswert der P. mit 5,350 Mrd. € und dementsprechend einen \n\nBeteiligungswert der Beklagten von 503,97 Mio €. Durch Gutachten vom \n\n28. Mai 2003 stellten W. & K. den Liquidationswert der Beklagten zum \n\n31. Juli 2003 mit 552,3 Mio € und dementsprechend einen Abfindungswert in \n\nHöhe des anteiligen Liquidationswertes von 26,30 € je Aktie fest. Diesen Wert \n\nübernahm die P. in ihren Übertragungsbericht; er wurde auch von der \n\nA. als gerichtlich bestellter Prüferin in ihrem Prüfungsbericht vom \n\n16. Juni 2003 als angemessene Abfindung bestätigt. \n\n3 \n\n Die auf den 31. Juli 2003 einberufene Hauptversammlung der Beklagten \n\nbeschloss unter TOP 1 die Feststellung des Jahresabschlusses und die Aus-\n\nschüttung einer Abschlagszahlung auf den Abwicklungserlös in Höhe von \n\n1,41 € je Stückaktie. Ferner beschloss sie zu TOP 7 die Übertragung der Aktien \n\nder Minderheitsaktionäre auf die P. gegen Gewährung einer Barabfin-\n\ndung von 24,89 €. \n\n4 \n\nGegen diesen Ausschluss der Minderheitsaktionäre wenden sich die vier \n\nKläger - unterstützt von acht weiteren Aktionären als Streithelfern - mit der An-\n\nfechtungs-, hilfsweise der Nichtigkeitsklage. Das Landgericht hat die Klagen \n\nabgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen - mit denen die Kläger \n\nzu 1 bis 3 außerdem hilfsweise die Einräumung einer angemessenen Frist für \n\ndie Einholung eines Prüfgutachtens begehrt haben - zurückgewiesen. Mit der - \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Klage-\n\nbegehren weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revisionen sind unbegründet. \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält sämtlichen Revisionsangrif-\n\nfen der Kläger stand. \n\nI. Zu Unrecht meint die Revision, der von der Hauptversammlung der \n\nBeklagten am 31. Juli 2003 zu TOP 7 gefasste Beschluss über den Ausschluss \n\nder Minderheitsaktionäre durch Übertragung ihrer Aktien auf die Hauptaktionä-\n\nrin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung sei wegen Verfas-\n\nsungswidrigkeit der angewandten gesetzlichen Regelung der §§ 327 a ff. AktG \n\nunzulässig gewesen. \n\n8 \n\n1. Wie der Senat durch Beschluss nach § 552 a ZPO vom 25. Oktober \n\n2005 (in Verbindung mit dem Hinweisbeschluss vom 25. Juli 2005 - II ZR \n\n327/03, ZIP 2005, 2107) klargestellt hat, ergibt sich die Verfassungsmäßigkeit \n\nder Regelung über den sog. Squeeze out (§§ 327 a ff. AktG) bereits aus der \n\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Auf der Grundlage der Ent-\n\nscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2000 (ZIP 2000, \n\n1670 - \"Moto-Meter“) und vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289 - \"Dat/Altana\") \n\nist das Hinausdrängen von Minderheitsaktionären auch im Verfahren gemäß \n\n§§ 327 a ff. AktG unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG verfassungs-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Aktionäre dafür \"wirtschaftlich voll ent-\n\nschädigt\" werden. Das ist durch die Regelungen der §§ 327 a ff. AktG in Ver-\n\nbindung mit der gerichtlichen Angemessenheitsprüfung der Abfindung im \n\nSpruchverfahren (§ 327 f AktG) gewährleistet. \n\n9 \n\n2. Die Anwendung der §§ 327 a ff. AktG ist auch nicht etwa deshalb ver-\n\nfassungsrechtlich bedenklich, weil im vorliegenden Fall der Ausschluss der Min-\n\nderheitsaktionäre im Stadium der Liquidation der Beklagten stattgefunden hat. \n\n10 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision hindert die Auflösung der Aktienge-\n\nsellschaft (§ 262 AktG) grundsätzlich den Squeeze out nicht, weil sie lediglich \n\neine Änderung des Gesellschaftszwecks, nicht hingegen den Wegfall der Ge-\n\nsellschaft bewirkt (so zutreffend: Hüffer, AktG 7. Aufl. § 327 a Rdn. 6; Haber-\n\nsack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 4. Aufl. § 327 a \n\nAktG Rdn. 12; Grunewald in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 327 a Rdn. 4; a.A. \n\nKoppensteiner in Kölner Komm.z.AktG 3. Aufl. § 327 a Rdn. 2). Auch im Stadi-\n\num der Abwicklung der Gesellschaft bedarf der Übertragungsbeschluss keiner \n\nsachlichen Rechtfertigung, weil bereits der Gesetzgeber den \n\ntypischen \n\nMehrheits-/Minderheitskonflikt zum Anlass dafür genommen hat, die mitglied-\n\nschaftlichen Belange der Minderheitsaktionäre dem Leitungsinteresse des \n\nHauptaktionärs unterzuordnen, und damit die Abwägung der widerstreitenden \n\nInteressen selbst vorgenommen hat. Dies beruht auf der Einschätzung, dass \n\nMinderheitsaktionäre die Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen \n\n- die auch im Liquidationsstadium erforderlich sein können - gegen die Stim-\n\nmenmehrheit des Hauptaktionärs im Regelfall nicht verhindern können, dass \n\naber schon ihre Existenz für den Großaktionär erheblichen Aufwand, potentielle \n\nSchwierigkeiten und unter Umständen auch die Verzögerung der von ihm zur \n\nzügigen Durchführung der Befriedigung der Gläubiger und zur anschließenden \n\nVerteilung des verbleibenden Überschusses als sinnvoll erachteten Maßnah-\n\nmen mit sich bringt. So kann durch den Squeeze out im Auflösungsstadium \n\ndurchaus der Verwaltungsaufwand einschließlich der nicht unerheblichen Kos-\n\nten zur Bestreitung der Verteidigung gegen - wie im vorliegenden Fall - zahllo-\n\nse, im Endergebnis erfolglose Anfechtungsklagen vermindert werden und da-\n\ndurch der zu erwartende Liquidationserlös entsprechend höher ausfallen. Hinzu \n\nkommt, dass nach § 274 AktG vor Beginn der Vermögensverteilung sogar - auf \n\ndem Wege der erneuten Zweckänderung - die Fortsetzung der Gesellschaft \n\nbeschlossen werden kann, so dass auch aus diesem Grund das Squeeze-out-\n\nVerfahren nicht allein wegen der mit der Auflösung der Gesellschaft verbunde-\n\nnen bloßen Zweckänderung - zumal unter verfassungsrechtlichen Aspekten - \n\nausgeschlossen ist. Da es grundsätzlich genügt, dass der den Squeeze out \n\nbetreibende Hauptaktionär den Ausschluss der Minderheit für unternehmerisch \n\ngeboten hält, kann ihm auch nicht vorgeschrieben werden, die Liquidation der \n\nGesellschaft mit unverändertem Gesellschafterbestand bis zum Ende durchzu-\n\nführen (vgl. zur Beachtlichkeit einer möglichst einfachen Unternehmensführung \n\nauch: BVerfGE 100, 289, 303). \n\n11 \n\n3. Für die danach allenfalls verbleibende Möglichkeit einer Anfechtung \n\ndes Ausschließungsbeschlusses wegen Rechtsmissbrauchs hat das Beru-\n\nfungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zu Recht im vorliegenden Fall \n\nkeine konkreten Anhaltspunkte gefunden. Den allgemein gehaltenen Vorwurf \n\nder Kläger, die Mehrheitsaktionärin wolle die Minderheitsaktionäre vor Beendi-\n\ngung des Auflösungsverfahrens aus der Gesellschaft drängen, um die weitere \n\nLiquidation der Beklagten zum Nachteil der Minderheitsaktionäre allein durch-\n\nführen zu können, hat es zutreffend als unsubstantiiert zurückgewiesen. Kon-\n\nkrete Umstände, die diesen pauschal gehaltenen Vorwurf rechtfertigen könnten, \n\nhaben die Kläger auch in dritter Instanz nicht aufzuzeigen vermocht. \n\n12 \n\nII. Der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss über den Aus-\n\nschluss der Minderheitsaktionäre leidet - entgegen der Ansicht der Revision - \n\nauch im Hinblick auf die Bestellung der Prüfer zur Überprüfung der Angemes-\n\nsenheit der Barabfindung sowie im Zusammenhang mit der Vorbereitung und \n\nDurchführung der Hauptversammlung (§§ 327 c Abs. 2 Satz 2 bis 5, 327 d \n\nAktG) an keinen die Anfechtung begründenden Mängeln. \n\n13 \n\n1. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das zuständige Gericht habe \n\nden sachverständigen Prüfer gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG deshalb nicht \n\nordnungsgemäß ausgewählt, weil es die von der Hauptaktionärin benannte All-\n\nrevision als Prüfer \"einfach ernannt\" habe. Gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG \n\nwerden die sachverständigen Prüfer auf Antrag des Hauptaktionärs vom Ge-\n\nricht ausgewählt und bestellt. Unabhängig davon, ob hieraus sogar ein eigenes \n\nVorschlagsrecht des Hauptaktionärs abzuleiten ist (vgl. Büchel NZG 2003, 739, \n\n801; Hasselbach in Kölner Komm.z.WPÜG 2. Aufl. § 327 c Rdn. 19; im Ergeb-\n\nnis auch Koppensteiner aaO § 327 c Rdn. 11), war ein solcher Vorschlag nach \n\nWortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes dem Hauptaktionär jedenfalls \n\nnicht verboten; denn dadurch wird die Unabhängigkeit der allein dem Gericht \n\nobliegenden Auswahl- bzw. Bestellungsentscheidung und damit zugleich die \n\nbestmögliche Gewähr für die Unabhängigkeit des Prüfers nicht tangiert. An-\n\nhaltspunkte dafür, dass das Landgericht sich etwa - entgegen dem Gesetz - bei \n\nseiner Entscheidung an den Vorschlag gebunden gefühlt hätte, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht festzustellen vermocht; Gegenteiliges vermag auch die Revi-\n\nsion nicht konkret aufzuzeigen. \n\n14 \n\n2. Ebenso wenig liegt ein zur Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlus-\n\nses führender Verstoß gegen §§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 1 AktG, § 319 \n\nAbs. 3 HGB darin, dass die als Prüferin bestellte A. ihre Tätigkeit nicht \n\nerst nach Fertigstellung des Berichts der Hauptaktionärin (§ 327 c Abs. 2 Satz 1 \n\nAktG) bzw. der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W. & \n\nK. aufgenommen, sondern aus Beschleunigungsgründen die jeweils erarbei-\n\nteten Einzelbewertungen (schichtweise) überprüft hat. In dieser sog. Parallel-\n\nprüfung liegt keine entsprechend § 319 Abs. 2 Nr. 5 a.F. HGB unzulässige Mit-\n\nwirkung am Bericht der Hauptaktionärin, sondern ein sinnvolles Vorgehen, das \n\neine frühzeitige Fehlerkorrektur durch den Prüfer ermöglicht und dessen Unab-\n\nhängigkeit nicht in Frage stellt (so schon zutreffend OLG Stuttgart, ZIP 2003, \n\n2363, 2365). Selbst eine Beratungstätigkeit durch den Prüfer wäre unter dem \n\nBlickwinkel einer verbotenen Mitwirkung im Sinne des § 319 Abs. 2 Nr. 5 a.F. \n\nHGB erst dann unzulässig, wenn sich diese auf unternehmerische Zweckmä-\n\nßigkeitsentscheidungen erstreckt (vgl. BGHZ 135, 260). Das ist aber allein aus \n\nder Tatsache einer Parallelprüfung, die durchaus sinnvoll ist, nicht zu entneh-\n\nmen (vgl. dazu schon OLG Düsseldorf AG 2004, 207, 210 f.; AG 2005, 293, \n\n297; Puszkajler, ZIP 2003, 518, 521; Ott, DB 2003, 1615, 1617; Schautes, \n\nDB 2004, 591, 593; Grunewald aaO, § 327 c Rdn. 13). \n\n15 \n\nEine unzulässige Einflussnahme auf die gerichtlich bestellte Prüferin wird \n\nhier auch nicht etwa dadurch belegt, dass im Übertragungsbericht der Hauptak-\n\ntionärin vom 13. Juni 2003 mitgeteilt wird, die Prüferin habe angekündigt, die \n\nAngemessenheit der Barabfindung zu bestätigen. Denn zum einen hat die Prü-\n\nferin ihren Bericht schon kurz darauf, nämlich unter dem 16. Juni 2003, tatsäch-\n\nlich erstattet, so dass für eine frühzeitige Festlegung und fehlende Unabhängig-\n\nkeit - wie das Berufungsgericht revisionsrechtlich einwandfrei ausgeführt hat - \n\nnichts spricht. Zum anderen ist es aber auch nicht zu beanstanden, sondern \n\nwahrt gerade die Einflussmöglichkeit des Angemessenheitprüfers, wenn er - \n\nwie hier - parallel zu dem für den Hauptaktionär tätigen Bewertungsgutachter \n\narbeitet, etwaige Zweifel über Bewertungsfragen im Vorfeld klärt und so seiner \n\nAufgabe gerecht wird, objektiv auf eine angemessene Barabfindung hinzuwir-\n\nken. \n\n16 \n\n3. Unbegründet ist die Rüge der Revision, die Hauptversammlung der \n\nBeklagten sei verfahrensrechtlich nicht einwandfrei durchgeführt worden, weil \n\ndie gutachtliche Bewertung der P. zum 31. Dezember 2002 durch W. \n\n& K. nicht im Volltext in der Hauptversammlung vom 21. Juli 2003 ausge-\n\nlegen habe. \n\n17 \n\nDer gemäß §§ 327 d Satz 1, 327 c Abs. 3 Nr. 3 AktG u.a. in der Haupt-\n\nversammlung auszulegende schriftliche Übertragungsbericht der Hauptaktionä-\n\nrin nach § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG lag - wie sich aus der Niederschrift über die \n\nHauptversammlung ergibt - einschließlich des ihm als Anlage 6 beigefügten \n\nzusammenfassenden Berichts der W. & K. zu ihrem Schiedsgutachten \n\nüber den Unternehmenswert der P. während der Hauptversammlung zur \n\nEinsichtnahme aus. Eine Beifügung jener schiedsgutachtlichen Bewertung der \n\nP. im Volltext war im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts nicht geboten. § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG verlangt - im Unter-\n\nschied zu den Regelungsvorbildern der §§ 293 a Abs. 1, 319 Abs. 3 Nr. 3 AktG \n\nsowie zu dem erweiterten Eingliederungsbericht nach § 320 Abs. 4 Satz 2 \n\nAktG - keinen \"ausführlichen\" Bericht; dieser muss vielmehr die Voraussetzun-\n\ngen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung schlüssig \n\nund plausibel darlegen (Habersack aaO § 327 c Rdn. 7, 9; Grunewald aaO \n\n§ 327 c Rdn. 7 f. - jeweils m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen hat die Mehr-\n\nheitsaktionärin - wovon sich das Berufungsgericht in revisionsrechtlich einwand-\n\nfreier Weise überzeugt hat - u.a. durch die insoweit ausreichende Beifügung \n\ndes zusammenfassenden Berichts von W. & K. zu ihrem Schiedsgut-\n\nachten über den Unternehmenswert der P. genügt. Dass für die Aktionäre \n\ndie erforderliche Plausibilitätskontrolle u.a durch den zusammenfassenden Be-\n\nricht zur Unternehmensbewertung gewährleistet war, ergab sich nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts bereits aus den von den Klägern zu 1 bis 3 in \n\nder Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 5. Dezember 2003 erhobenen dezi-\n\ndierten Beanstandungen gegen diese Unternehmensbewertung; deren sachli-\n\nche Berechtigung war allerdings, da dies die Angemessenheit der Barabfindung \n\nbetrifft, im Einzelnen nicht im vorliegenden Anfechtungsprozess, sondern im \n\nSpruchverfahren zu klären (§ 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG). \n\n18 \n\n4. Soweit die Revision unter dem Blickwinkel einer hinreichenden Be-\n\ngründung und Erläuterung der Unternehmensbewertung im Zusammenhang mit \n\nder Darlegung der Angemessenheit der Abfindung Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts „zum Liquidationswert als Untergrenze“ als rechtsfehlerhaft bean-\n\nstandet, erweist sich die Rüge ebenfalls als unbegründet. \n\n19 \n\nDie Kläger vermischen insoweit rechtsirrig zwei voneinander zu unter-\n\nscheidende Wertansätze, die in dem Bericht jedoch jeweils plausibel und nach-\n\nvollziehbar behandelt worden sind. Die nach § 327 c Abs. 2 Satz 1 AktG zu er-\n\nläuternde und zu begründende Angemessenheit der Barabfindung für die Min-\n\nderheitsaktionäre der Beklagten war wegen deren Auflösung - wie auch unstrei-\n\ntig geschehen - anhand ihres Liquidationswertes zu ermitteln. Soweit sich dem-\n\ngegenüber das Berufungsgericht mit den Ausführungen der Kläger zum \"Liqui-\n\ndationswert als Untergrenze\" befasst, ist ersichtlich der - hypothetische - Liqui-\n\ndationswert der P. gemeint, wie er auch in dem zusammenfassenden \n\nBericht von W. & K. erörtert worden ist. Da dieser Liquidationswert der \n\nP. zum 31. Dezember 2002 offensichtlich niedriger war als der im Wert-\n\ngutachten unmissverständlich in Ansatz gebrachte Ertragswert, war er - zumal \n\nfür eine drohende Zerschlagung der P. keine Anhaltspunkte bestanden - \n\nfür die Bewertung der Beteiligung der Beklagten an der P. ersichtlich \n\nnicht zu berücksichtigen. Insoweit ist die Schlussfolgerung des Berufungsge-\n\nrichts, die vorgenommene Bewertung sei insgesamt hinreichend begründet und \n\nplausibel, ob sie im Ergebnis zutreffe, sei im Spruchverfahren zu klären, rechts-\n\nfehlerfrei. \n\n20 \n\n5. Entgegen der Darstellung der Revision hat sich das Berufungsgericht \n\nim Rahmen der Plausibilitätskontrolle bezüglich des Übertragungsberichts auch \n\nnicht etwa gegen die - von den Klägern vermisste - Berücksichtigung des Bör-\n\nsenwertes als Untergrenze der Bemessung der Abfindung gewandt. Vielmehr \n\nhat es ausdrücklich festgestellt, dass der Börsenkurs der Beklagten im relevan-\n\nten Zeitraum ihren Liquidationswert überhaupt nicht übertroffen habe; lediglich \n\nergänzend hat es die - zutreffende - Rechtsauffassung vertreten, dass es für die \n\nOrdnungsmäßigkeit des Übertragungsberichts ausreicht, wenn über die maß-\n\ngeblichen Gründe für die Außerachtlassung des Börsenkurses berichtet wird. \n\nDie Feststellung, dass dies hier in dem zusammenfassenden Bericht von W. \n\n& K. geschehen ist, hat die Revision nicht angegriffen. \n\n21 \n\n6. Soweit die Revision um eine Überprüfung des vom Senat für den Ver-\n\ngleich zwischen Unternehmenswert und Börsenwert angesetzten Dreimonats-\n\nzeitraums (BGHZ 147, 108, 118) nachsucht, zeigt sie bereits keine Gründe auf, \n\ndie dazu Veranlassung geben könnten; insbesondere legt sie auch nicht hinrei-\n\nchend dar, welche Relevanz eine solche Überprüfung für den vorliegenden Fall \n\nhaben sollte. \n\n22 \n\nIII. Soweit die Revision die Verletzung des Auskunftsrechts der Aktionäre \n\nin der Hauptversammlung in Bezug auf abfindungswertrelevante Fragestellun-\n\ngen rügt, kann dahinstehen, ob etwa eine Anfechtungsklage gegen einen \n\nSqueeze-out-Beschluss seit Inkrafttreten der Neufassung des § 243 Abs. 4 \n\nSatz 2 AktG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 20 UMAG v. 22. September 2005 - BGBl. I, \n\n2802, 2805) am 1. November 2005 auch in - wie hier - bereits zuvor rechtshän-\n\ngigen Verfahren nicht mehr auf angebliche abfindungswertbezogene Aus-\n\nkunftspflichtverletzungen in der Hauptversammlung gestützt werden könnte. \n\nDenn die diesbezüglichen Rügen der Revision sind unabhängig davon nicht \n\nbegründet. \n\n23 \n\n1. Das gilt ersichtlich für die pauschale Beanstandung, das Berufungsge-\n\nricht habe \"zu mehreren Fragen\" eine Auskunftspflicht nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 \n\nAktG verneint, die Kläger könnten dem nicht folgen. Insoweit fehlt es bereits an \n\nder erforderlichen selbständigen Begründung der Rüge. Die Inbezugnahme frü-\n\nherer Überlegungen in der Revisionsbegründung reicht schon deshalb nicht \n\naus, weil sich dort keine Begründung dafür findet, warum abweichend von den \n\ntatrichterlichen Feststellungen etwaige Geheimhaltungsinteressen der P. \n\nnicht berührt sein sollten. \n\n24 \n\n2. Soweit die Revision zu dem Begehren auf Offenlegung und Berech-\n\nnung zum sog. Eigenkapitaleffekt \"ergänzende Bemerkungen\" macht, be-\n\nschränken sich diese auf die Wiederholung des Tatsachenvortrags der Kläger \n\nzu 1 bis 3, nach dem für einen früheren Zeitpunkt der Eigenkapitaleffekt bezif-\n\nfert und detailliert angeführt worden sein soll. Damit wird indessen nicht hinrei-\n\nchend die vertretbare Würdigung des Berufungsgerichts in Frage gestellt, dass \n\ndie Offenlegung der Berechnung des Eigenkapitaleffekts per 31. Dezember \n\n2001 überobligationsmäßig gewesen sei und daher keinen Anspruch auf Be-\n\nrechnung dieses Effekts für den späteren Zeitpunkt des 31. Dezember 2002 \n\nbegründe. \n\n25 \n\n3. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, dass das Berufungsge-\n\nricht die Verweigerung von Auskünften über steuerliche Wertansätze der \n\nP. nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AktG für gerechtfertigt gehalten hat. \n\nZwar sind in dieser Vorschrift - anders als in § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG - \n\ndie verbundenen Unternehmen nicht ausdrücklich in den Umfang der Aus-\n\nkunftsverweigerung einbezogen. Jedoch gebietet der gesetzgeberische Zweck \n\neine inhaltsgleiche Anwendung grundsätzlich auch auf die steuerlichen Wertan-\n\nsätze und die Höhe der Steuern bei verbundenen Unternehmen (vgl. dazu Ku-\n\nbis in MünchKomm.z.AktG § 131 Rdn. 105) sowie bei einer Hauptaktionärin im \n\nRahmen eines Squeeze-out-Verfahrens, an der - wie hier - die Gesellschaft ei-\n\nne bewertungsrelevante atypisch stille Beteiligung hält. Die Vorschrift des § 131 \n\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 AktG soll ausweislich der gesetzgeberischen Motive (vgl. \n\nBegr. RegE bei Kropff, S. 186) den Aktionär davor bewahren, dass dieser durch \n\nAuskünfte über die steuerlichen Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern \n\nein falsches Bild erhält und zu der Annahme verleitet wird, der steuerliche Ge-\n\nwinn sei auch der betriebswirtschaftlich erzielte und gegebenenfalls zur Aus-\n\nschüttung zur Verfügung stehende Gewinn. Zwar mag der rechtspolitische Sinn \n\ndieser Regelung zu bezweifeln sein; die Vorschrift ist jedoch zu respektieren \n\nund - in der oben dargelegten Weise auch analog - anzuwenden, weil und so-\n\nlange sie besteht (vgl. Hüffer aaO § 131 Rdn. 28; Kubis aaO Rdn. 103). \n\n26 \n\nIV. Die Revision der Kläger ist auch insoweit unbegründet, als diese wei-\n\nterhin die Ansicht vertreten, der Leiter der Hauptversammlung habe den Antrag \n\ndes Aktionärs S. auf Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG \n\n- dem sich der Kläger zu 2 angeschlossen und den er später auf den TOP 7 \n\nausgedehnt habe - wegen des mit dem Squeeze out verbundenen tiefgreifen-\n\nden Eingriffs in die Rechte der Minderheitsaktionäre jedenfalls insoweit nicht \n\nzurückweisen dürfen, als es um die Feststellung des Vermögenswertes der Ak-\n\ntiengesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen gegangen sei. \n\n27 \n\n1. Mit diesem Ziel war der ausweislich des Hauptversammlungsprotokolls \n\nnicht näher spezifizierte Antrag auf Sonderprüfung der dem Squeeze out \n\nzugrunde liegenden Unternehmensbewertung nicht zulässig, so dass der Ver-\n\nsammlungsleiter den Antrag jedenfalls in diesem Umfang - wovon auch das \n\nBerufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - mit Recht nicht zur \n\nAbstimmung zugelassen hat. \n\n28 \n\nIm Rahmen des gesetzlich geregelten Ausschlussverfahrens nach \n\n§§ 327 a AktG ist für eine zusätzliche, gleichsam vorbeugende Sonderprüfung \n\nder von dem das Ausschließungsverfahren betreibenden Hauptaktionär festge-\n\nlegten, bereits durch einen unabhängigen, gerichtlich ausgewählten und bestell-\n\nten Prüfer auf ihre Angemessenheit hin geprüften Abfindung nicht in der Weise \n\n- wie sie offenbar der Revision vorschwebt - Raum, dass darüber etwa vorgreif-\n\nlich vor dem Squeeze-out-Beschluss abgestimmt werden müsste oder in sons-\n\ntiger Weise das rechtliche Schicksal des mit der Mehrheit der Stimmen der \n\nHauptaktionärin gefassten Ausschließungsbeschlusses von der Rechtmäßigkeit \n\nder Ablehnung einer Sonderprüfung abhängig gemacht werden könnte. \n\n29 \n\nDer bei einem Squeeze out gemäß §§ 327 a, f AktG in verfassungsrecht-\n\nlich zulässiger Weise auf die Vermögenskomponente der Beteiligung reduzierte \n\nSchutz der Minderheitsaktionäre wird gerade in Bezug auf die von ihnen allein \n\nzu beanspruchende Abfindung zum vollen Wert ihrer Beteiligung durch die ge-\n\nsetzliche Regelung hinreichend gewährleistet. Wie der Senat bereits im Be-\n\nschluss vom 25. Juli 2005 (aaO S. 2107 f.) ausgeführt hat, ist es hierfür ohne \n\nBedeutung, dass die Abfindung in einem ersten Schritt von dem Hauptaktionär \n\nals Schuldner festgelegt wird (§ 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG), weil ihre Angemes-\n\nsenheit in einem weiteren Schritt gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2, 3 AktG durch \n\neinen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen ist, die auch nicht von \n\ndem Hauptaktionär, sondern auf seinen Antrag vom Gericht - ohne Bindung an \n\nden Vorschlag - ausgewählt und bestellt werden. Durch die Verweisung in \n\n§ 327 c Abs. 2 Satz 4 AktG auf die für Abschlussprüfer geltenden Bestimmun-\n\ngen ist sichergestellt, dass es sich um unabhängige Prüfer handelt. Damit hat \n\ndas Gesetz geeignete Maßnahmen ergriffen, damit die Minderheitsaktionäre \n\neine Abfindung erhalten, die sie - wie Art. 14 GG fordert - wirtschaftlich voll ent-\n\nschädigt. Gegenüber einer etwaigen schuldhaften Falschbewertung des Prüfers \n\nist der Aktionär zudem durch Schadensersatzansprüche gemäß §§ 327 c \n\nAbs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 2 AktG, § 323 HGB geschützt. \n\n30 \n\nVon entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass der Gesetzgeber mit \n\ndem Spruchverfahren eine weitere gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit ge-\n\nschaffen hat, die schon für sich allein die gebotene Sicherung dafür bietet, \n\n\"dass ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär erhält, was seine gesell-\n\nschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist\" (vgl. \n\nBVerfGE 100, 289, 303). Die Einräumung eines zusätzlichen Rechts auf eine - \n\nvorbeugende - Sonderprüfung in Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit \n\nder den Minderheitsaktionären zustehenden Abfindung ist auch deshalb nicht \n\ngeboten, weil gemäß § 327 \n\nf Satz 1 AktG die Anfechtung des \n\nÜbertragungsbeschlusses nicht einmal auf die Verfolgung von Sondervorteilen \n\nim Sinne des § 243 Abs. 2 AktG gestützt werden könnte, sondern die abfin-\n\ndungswertbezogenen Überprüfungen allein dem gerichtlichen Spruchverfahren \n\nzugewiesen sind. \n\n31 \n\n2. Im Übrigen ist - wie die Beklagte mit der Gegenrüge zu Recht geltend \n\ngemacht hat - eine Relevanz der Zurückweisung des Antrags auf Sonderprü-\n\nfung durch den Versammlungsleiter im Hinblick auf den allein mit der Anfech-\n\ntungsklage angefochtenen Übertragungsbeschluss zu TOP 7 ohnehin nicht er-\n\nkennbar. Der Antrag auf Sonderprüfung des Aktionärs S. - dem sich der \n\nKläger zu 2 angeschlossen hat - wurde nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts, die sich insoweit auf das Versammlungsprotokoll stützen, im \n\nRahmen eines Gegenantrags gegen die Beschlussvorschläge auf Entlastung \n\nder Abwickler und der Aufsichtsratsmitglieder zu TOP 2 und 3 gestellt. Nach \n\ndem Hauptversammlungsprotokoll hat der Kläger zu 2 erst \"während des sich \n\nhinziehenden Auszählungsvorganges\" - mithin nach der Abstimmung und damit \n\nverspätet - den Antrag auf Sonderprüfung erstmals auf den TOP 7 ausgedehnt; \n\ndass offenbar der Hauptversammlungsleiter die zuvor lediglich zu TOP 2 und 3 \n\ngestellten Gegenanträge auf Sonderprüfung zu Unrecht auch auf TOP 7 bezo-\n\ngen haben mag, konnte nicht bewirken, dass ein insoweit nicht wirksam gestell-\n\nter Antrag als gestellt gilt. Damit war auch die diesbezüglich vom Versamm-\n\nlungsleiter ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Sonderprüfung insoweit \n\ngegenstandslos, als TOP 7 und damit der Streitgegenstand der vorliegenden \n\nAnfechtungsklage betroffen war. \n\n32 \n\nV. Unbegründet ist die Revision auch insoweit, als das Berufungsgericht \n\nden Antrag der Kläger zu 1 bis 3, ihnen Zeit für die Einholung eines Gegengut-\n\nachtens zum Prüfbericht der A. einzuräumen, zurückgewiesen hat. \n\n33 \n\n Dieser Antrag war bereits deshalb im vorliegenden Streitverfahren über \n\ndie Anfechtung des Ausschließungsbeschlusses unzulässig, weil er lediglich die \n\nNachprüfung der Angemessenheit der Barabfindung zum Gegenstand hatte \n\nund hierüber im Spruchverfahren gemäß § 327 f Satz 1, 2 AktG zu befinden ist. \n\nDie Wirksamkeit der Ausschließung ist hiervon nicht abhängig. \n\n34 \n\nAuf die - im Übrigen zutreffende - Erwägung des Berufungsgerichts, dass \n\nden Klägern im Anschluss an die Hauptversammlung vom 31. Juli 2003, in der \n\nihnen die maßgeblichen Unterlagen zugänglich waren, hinreichend Zeit zur \n\nHerbeiführung eines privaten Prüfgutachtens zumindest bis Ende Januar 2004 \n\nzur Verfügung gestanden hat und dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern sie \n\nmit ihrem Antrag bis zum 5. August 2004 zugewartet haben, kommt es danach \n\nnicht entscheidend an. \n\n35 \n\nVI. Offensichtlich unbegründet ist schließlich die Verfahrensrüge der Klä-\n\nger, ihnen sei bereits in erster Instanz der gesetzliche Richter vorenthalten wor-\n\nden, weil dort möglicherweise befangene Richter an der Entscheidung mitge-\n\nwirkt hätten und das Berufungsgericht diesen zweitinstanzlich gerügten Verfah-\n\nrensverstoß nicht geprüft und daher seinerseits ihren Anspruch auf rechtliches \n\nGehör verletzt habe. \n\n36 \n\n1. Nach dem Vorbringen der Revision haben die Kläger zu 1 bis 3 erstin-\n\nstanzlich geltend gemacht, es habe sich in anderen Anfechtungsprozessen ge-\n\ngen Beschlüsse im Sinne der §§ 327 a ff. AktG herausgestellt, dass Richter in \n\ngeschäftlichen Beziehungen zu der Beklagten oder deren unmittelbaren oder \n\nmittelbaren Großaktionären stünden. Die Kläger hätten daher um Offenlegung \n\ngebeten, ob derartige geschäftliche Beziehungen auch von den im vorliegenden \n\nVerfahren amtierenden Richtern erster Instanz unterhalten würden. Diese Of-\n\nfenlegung sei insbesondere mit Rücksicht darauf geboten, dass in erster In-\n\nstanz zwei Handelsrichter an dem Verfahren mitgewirkt hätten und hier die \n\nMöglichkeit geschäftlicher Verbindungen besonders nahe gelegen habe. Dieser \n\nVortrag sei vom Landgericht verfahrenswidrig nicht zum Anlass genommen \n\nworden, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen oder zumindest die ver-\n\nlangten Erklärungen durch die Richter herbeizuführen. Damit lasse sich der \n\nVerdacht nicht ausschließen, dass im erstinstanzlichen Verfahren Richter mit-\n\ngewirkt hätten, die aus der Sicht der Kläger bei Offenlegung der angesproche-\n\nnen Umstände wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden wären. \n\nDieser erstinstanzliche Verfahrensmangel sei durch das zweitinstanzliche Ver-\n\nfahren nicht geheilt worden, zumal das Berufungsgericht mit keinem Wort auf \n\njenen Vortrag eingegangen sei. \n\n37 \n\n2. Mit diesem Vorbringen hat die Revision einen erstinstanzlichen Ver-\n\nfahrensmangel in Form der verbotenen Mitwirkung eines oder mehrerer befan-\n\ngener Richter, der zudem in der Berufungsinstanz in eine Verletzung des recht-\n\nlichen Gehörs „umgeschlagen“ wäre, nicht hinreichend dargetan. \n\n38 \n\nDenn die Kläger haben weder in den Tatsacheninstanzen noch im Revi-\n\nsionsverfahren hinreichende Gründe dargelegt, geschweige denn glaubhaft \n\ngemacht, die ein - von ihnen nicht einmal formal gestelltes - Ablehnungsgesuch \n\nwegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 42, 44 ZPO) oder eine Selbstablehnung \n\nder betreffenden Richter von Amts wegen (§ 48 ZPO) hätten rechtfertigen kön-\n\nnen. Die von den Klägern in dem Raum gestellten Zweifel an der Unvoreinge-\n\nnommenheit der erstinstanzlichen Richter beruhen auf bloßen Spekulationen, \n\ndie nicht für eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit oder die An-\n\nnahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ausreichen. Denn die \n\nBesorgnis der Befangenheit eines Richters setzt tatsächliche Umstände voraus, \n\ndie berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkom-\n\nmen lassen. Es müssen aus Sicht der Prozesspartei genügend objektive Grün-\n\nde vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung Anlass geben, an der Unvorein-\n\ngenommenheit des Richters zu zweifeln. Solche Gründe haben die Kläger in-\n\ndessen nicht vorgetragen; sie haben sich lediglich auf andere Richter in ande-\n\nren Anfechtungsprozessen bezogen, ohne konkrete Behauptungen über die an \n\nder vorliegenden Sache mitwirkenden Richter erster Instanz aufzustellen. Be-\n\nzeichnenderweise haben sie diese Richter - offensichtlich mangels ausreichend \n\nkonkreter Verdachtsmomente - nicht förmlich wegen Besorgnis der Befangen-\n\nheit abgelehnt. \n\n39 \n\nAußerhalb eines förmlichen Ablehnungsverfahrens mussten die Richter \n\nzu der offensichtlich ins Blaue hinein geäußerten Frage nach etwaigen ge-\n\nschäftlichen Beziehungen zu der Beklagten oder ihrer Hauptaktionärin nicht \n\nStellung nehmen. Ebenso wenig bestand aufgrund der von den Klägern geäu-\n\nßerten bloßen Mutmaßungen ohne Tatsachenkern Veranlassung zur Einleitung \n\neines Selbstablehnungsverfahrens gemäß § 48 ZPO. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Caliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 04.02.2004 - 16 O 49/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 26.08.2004 - 18 U 48/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-18/ii-zr-225-04","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327a","ref_norm":"327a","n":10},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327c","ref_norm":"327c","n":9},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327f","ref_norm":"327f","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327b","ref_norm":"327b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-18/ii-zr-225-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_225-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:53:52.763544+00:00"}}