{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_209-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-05-10","aktenzeichen":"II ZR 209/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG § 15 Abs. 5 Die Zustimmung zu einem Treuhandvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil kann konkludent erteilt werden, indem die Gesellschafter den Treugeber dieser Funktion entsprechend behandeln. Die Beweislast für eine die schwebende Unwirksamkeit eines Treuhandvertra- ges beseitigende Zustimmungsverweigerung trägt die Partei, die sich darauf beruft. Eine Zustimmungsverweigerung durch einen Gesellschafter, der beab- sichtigt, seinen Geschäftsanteil zu veräußern, kann rechtsmissbräuchlich sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Mai 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 209/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 15 Abs. 5 \n\nDie Zustimmung zu einem Treuhandvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil \n\nkann konkludent erteilt werden, indem die Gesellschafter den Treugeber dieser \n\nFunktion entsprechend behandeln. \n\nDie Beweislast für eine die schwebende Unwirksamkeit eines Treuhandvertra-\n\nges beseitigende Zustimmungsverweigerung trägt die Partei, die sich darauf \n\nberuft. Eine Zustimmungsverweigerung durch einen Gesellschafter, der beab-\n\nsichtigt, seinen Geschäftsanteil zu veräußern, kann rechtsmissbräuchlich sein. \n\nBGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - II ZR 209/04 - OLG Dresden \n\n LG Dresden \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart gemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Juli \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den 23. Zivilsenat \n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Beklagte und sein Mitgesellschafter S. gründeten durch \n\nnotariellen Vertrag vom 22. Oktober 2001 die F. GmbH \n\n(nachfolgend: \n\nF. GmbH). In § 9 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, dass die Be- \n\ngründung eines Treuhandverhältnisses über Geschäftsanteile der Zu- \n\nstimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Ebenfalls am 22. Oktober \n\n2001 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Treuhandver- \n\ntrag, nach dessen \n\nInhalt der Beklagte seinen Geschäftsanteil an der \n\nF. GmbH treuhänderisch für den Kläger hält. Im März 2003 übertrug der Gesell-\n\nschafter S. seinen Geschäftsanteil auf den Beklagten. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag des Klägers festzustellen, dass \n\n3 \n\n4 \n\nder Beklagte seinen Geschäftsanteil an der F. GmbH treuhänderisch für ihn \n\nhält, und den kombinierten \"Stufenklagenantrag\" auf Auskunftserteilung über \n\ndie Höhe des Gewinns der F. GmbH in den Jahren 2001/2002 und auf Gewäh-\n\nrung von Einsicht in Geschäftsunterlagen abgewiesen. Der zwischen den Par-\n\nteien geschlossene Treuhandvertrag sei mangels Zustimmung des Mitgesell-\n\nschafters S. unwirksam. Deshalb könne der Kläger weder Auskunft über erzielte \n\nGewinne noch Einsicht in die Geschäftsunterlagen verlangen. \n\nII. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Verfahrensgrundrecht \n\ndes Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil das \n\nBerufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht zur \n\nKenntnis genommen hat. \n\n1. Der Kläger hat vorgetragen, am 1. Februar 2003 sei in Gegenwart bei-\n\nder Parteien und des Gesellschafters S. zunächst zwischen ihm und dem \n\nBeklagten innerhalb des bestehenden Treuhandverhältnisses eine Abrede ge-\n\ntroffen und anschließend zwischen dem Beklagten und dem Gesellschafter \n\nS. eine Gesellschafterversammlung abgehalten worden, so dass sich aus \n\ndem zeitlichen Ablauf eine konkludente Genehmigung des Treuhandvertrages \n\nergebe. Auch der Beklagte selbst ist in einem am 6. März 2003 - also nach der \n\nZusammenkunft vom 1. Februar 2003 - verfassten Schreiben an seinen Vetter \n\nvon einem gültigen Treuhandverhältnis mit dem Kläger ausgegangen. Über- \n\ndies hatte der Gesellschafter S. bereits in einem Schreiben vom 13. August \n\n5 \n\n6 \n\n2002 gegenüber dem Kläger die Frage einer Gewinnausschüttung der F. GmbH \n\nerörtert. Diese Umstände hat das Berufungsgericht lediglich isoliert betrachtet, \n\naber unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG keiner Gesamtwürdigung unter-\n\nzogen und damit die Anforderungen an den Nachweis der Zustimmung - die \n\nauch konkludent erteilt werden konnte, indem die Gesellschafter den Kläger als \n\nTreugeber behandeln (BGHZ 15, 324, 329; 22, 101, 108) - überspannt. \n\n2. Falls das Oberlandesgericht auch in der wiedereröffneten mündlichen \n\nVerhandlung sich nicht von einer Genehmigung des Treuhandvertrages über-\n\nzeugen können sollte, weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: \n\na) Es bestehen Bedenken, ob die Gesellschafterversammlung der \n\nF. GmbH durch Gesellschafterbeschluss vom 8. März 2003 die Zustimmung zu \n\ndem Treuhandvertrag verweigert hat. Da die Unterschrift des Gesellschafters S. \n\nnicht mit einer Datumsangabe versehen ist, kann vor dem Hintergrund der zwi-\n\nschen den Parteien bestehenden Unstimmigkeiten und des Näheverhältnisses \n\ndes Gesellschafters S. zu dem Beklagten nicht ausgeschlossen werden, dass \n\ndie Unterzeichnung erst nach seiner im März 2003 vollzogenen Anteilsübertra-\n\ngung auf den Kläger erfolgt ist. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte die \n\nBeweislast für eine die schwebende Unwirksamkeit des Treuhandvertrages \n\n(BGHZ 13, 179, 186) beseitigende Zustimmungsverweigerung trägt (BGH, Urt. \n\nv. 25. Januar 1989 - IVb ZR 44/88, FamRZ 1989, 476, 478). \n\n7 \n\nb) Sofern die Gesellschafterversammlung die Zustimmung zu dem Treu-\n\nhandvertrag am 8. März 2005 tatsächlich verweigert hat, wird das Berufungsge-\n\nricht zu prüfen haben, ob die ablehnende Stimmabgabe des Gesellschafters \n\nS. wegen seines zu diesem Zeitpunkt bereits beabsichtigten Ausschei- \n\ndens aus der Gesellschaft als rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich \n\neinzustufen ist (vgl. Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 15 Rdn. 94; Baumbach/ \n\nHueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 15 Rdn. 46). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 23.03.2004 - 10 O 2682/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 29.07.2004 - 7 U 554/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-10/ii-zr-209-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-05-10/ii-zr-209-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_209-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:34:27.623319+00:00"}}