{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_197-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-04-18","aktenzeichen":"II ZR 197/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 197/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. April 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Juli 2004 im Kosten-\n\npunkt - soweit nicht die außergerichtlichen Kosten der Beklagten \n\nzu 3 und 4 betroffen sind - und insoweit aufgehoben, als die Klage \n\ngegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie zu 1. und 2. beklagten Gesellschaften beschäftigen sich u.a. mit dem \n\nErwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und \n\nUnternehmensbeteiligungen. Die Klägerin beteiligte sich mit zwei Erklärungen \n\nvom 6. März 1997 als stille Gesellschafterin an der G. Beteiligungs-AG, \n\neiner Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Als Einlagen hatte sie \n\n7.350,00 DM und monatliche Raten zu je 210,00 DM über 10 Jahre zu zahlen. \n\nAm Ende der Laufzeit sollte das Auseinandersetzungsguthaben aus dem \n\nRatenvertrag über einen Zeitraum von 10 Jahren in monatlichen Raten ausge-\n\nzahlt werden. Aufgrund einer Vollmacht der Klägerin schloß die G. \n\nBeteiligungs-AG im Namen der Klägerin mit der Beklagten zu 2 unter dem \n\n1. Januar 1998 einen weiteren stillen Gesellschaftsvertrag, wonach die Klägerin \n\ndie monatlichen Raten für noch 112 Monate an die Beklagte zu 2 - bezogen auf \n\nderen Unternehmenssegment VII - zu zahlen hatte bei sonst im wesentlichen \n\ngleichen Bedingungen wie in dem ersten Vertrag. \n\nMit Anwaltsschreiben vom 16. März 2001 verlangte die Klägerin von der \n\nBeklagten zu 2 die Rückzahlung ihrer auf alle Verträge geleisteten Einlagen. \n\nZur Begründung berief sie sich auf falsche Beratung, auf die Nichtigkeit bzw. \n\nden Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen einer Untersagung der ratenweisen \n\nAuszahlung der Auseinandersetzungsguthaben durch das Bundesaufsichtsamt \n\nfür das Kreditwesen und auf die Sittenwidrigkeit der Verträge u.a. wegen der \n\nlangen Laufzeit. \n\nIn dem vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin die Verurteilung der \n\nBeklagten zu 1 und 2 - die Klagen gegen die zu 3. und 4. mitverklagten Anlage-\n\nvermittler spielen im Revisionsverfahren keine Rolle mehr - zur Rückzahlung \n\nder an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten Einlagen in Höhe von \n\n3.476,15 € bezüglich der Beklagten zu 1 und 4.080,11 €\n\n bezüglich der Beklag-\n\nten zu 2. Hilfsweise verlangt die Klägerin im Wege der Stufenklage Auskunft \n\nüber die Auseinandersetzungsguthaben zum 31. Dezember 2000 und Auszah-\n\nlung der sich daraus ergebenden Beträge. Das Landgericht hat die Klagen ab-\n\ngewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Beklagte zu 2 den gegen sie gerichte-\n\nten Hilfsantrag auf Auskunftserteilung anerkannt. Mit diesem Inhalt hat das Be-\n\nrufungsgericht der Klage stattgegeben. Im übrigen ist die Berufung der Klägerin \n\nerfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der von dem Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist in bezug auf die Beklagte zu 1 begründet und führt inso-\n\nweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat das \n\nRechtsmittel dagegen keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-\n\nführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagten zu 1 und 2 (im folgenden: Beklag-\n\nten) keinen Anspruch auf Rückzahlung der Einlagen. Dabei könne offen blei-\n\nben, ob die Beitrittserklärungen wirksam angefochten oder sonst nichtig seien \n\nund ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Ver-\n\ntragsschluß zustehe. Die Verträge seien jedenfalls nach den Grundsätzen der \n\nfehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Davon sei weder wegen \n\nbesonders grober Sittenwidrigkeit noch wegen des Wegfalls der ratierlichen \n\nAuszahlung des Auseinandersetzungsguthabens eine Ausnahme zu machen. \n\nLetzteres stelle auch nicht einen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar. Der Klä-\n\ngerin sei es zumutbar, das Auseinandersetzungsguthaben im Rahmen einer \n\nVertragsanpassung in einer Summe ausgezahlt zu bekommen. Ein behaupteter \n\nVergleichsschluß zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 sei jedenfalls \n\ngemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 AktG formunwirksam. Schließlich bestehe auch \n\nkein Grund für eine außerordentliche Kündigung der Gesellschaftsverträge mit \n\nder Folge eines - über das Anerkenntnis hinaus bestehenden - Anspruchs auf \n\nAuszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Insbesondere ergebe sich ein \n\nKündigungsgrund nicht aus einer fehlerhaften Aufklärung der Klägerin über die \n\nRisiken der Anlage durch den Beklagten zu 4. Der diesbezügliche Vortrag der \n\nKlägerin sei nämlich durch die Vernehmung des Zeugen K. und die Anhö- \n\nrung der Parteien nicht bewiesen. \n\nII. Diese Ausführungen sind nicht in allen Punkten frei von Rechtsfehlern. \n\n1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenom-\n\nmen, daß ein etwaiger zwischen dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und \n\neiner Mitarbeiterin der Beklagten zu 1 telefonisch geschlossener Vergleich nicht \n\nzu einem Zahlungsanspruch der Klägerin führen kann. Der Vertrag über die \n\nstille Gesellschaft zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 ist ein Teilge-\n\nwinnabführungsvertrag i.S. des § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG (vgl. BGHZ 156, 38, 43; \n\nSen.Urt. v. 29. November 2004 - II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 255). Damit bedarf \n\nnicht nur sein Abschluß, sondern auch seine Aufhebung nach § 296 Abs. 1 \n\nSatz 3 AktG der Schriftform. Da der den Vertrag aufhebende Vergleich nur \n\nmündlich geschlossen worden sein soll, wäre er gemäß § 125 Satz 1 BGB nich-\n\ntig. \n\n2. Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Ge-\n\nsellschaftsverträge seien wirksam, so daß der Klägerin keine Ansprüche aus \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung ihrer Einlagen zustünden. \n\na) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte \n\nGesellschaft anwendbar. Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag \n\ngrundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist. \n\nLediglich für die Zukunft können sich die Vertragspartner von dem Vertrag \n\nlösen. Bei einem - wie hier - als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 \n\nAbs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktienge-\n\nsellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien bedarf es für die Invollzugset-\n\nzung nicht der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung des \n\nVertrages in das Handelsregister. Es genügt, daß der stille Gesellschafter Ein-\n\nlagezahlungen leistet (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteile vom \n\n21. März 2005 - II ZR 140/03 und II ZR 310/03, z.V.b.). \n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Parteien bzw. die Rechts-\n\nvorgängerin der Beklagten zu 1 haben die Verträge als wirksam behandelt. Die \n\nKlägerin hat zunächst die Einlagezahlungen vertragsgemäß erbracht. \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlaß, die Grund-\n\nsätze der fehlerhaften Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. \n\nDiese Grundsätze kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahms-\n\nweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsäch-\n\nlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder \n\nbestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. Die Voraus-\n\nsetzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als \n\nnicht erfüllt angesehen. Insbesondere reicht dafür der Wegfall der ratierlichen \n\nAuszahlung des Auseinandersetzungsguthabens und die lange Laufzeit der \n\nVerträge nicht aus, wie der Senat bereits in den Urteilen vom 21. März 2005 \n\n(aaO) dargelegt hat. \n\n3. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß ein Schadensersatzan-\n\nspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 zu einem Erfolg der auf die Rück-\n\nzahlung der Einlagen gerichteten Klage führen würde. Ferner hat es die tat-\n\nsächlichen Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs rechts-\n\nfehlerhaft als nicht erwiesen angesehen. \n\na) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urteils ver-\n\nkündeten Entscheidungen vom 19. Juli 2004, 29. November 2004 und 21. März \n\n2005 (II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256 und \n\nII ZR 140/03 sowie II ZR 310/03, z.V.b.) ausgeführt hat, stehen die Grundsätze \n\nder fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage \n\ndann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der \n\nInhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen \n\nGesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den \n\nGesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. \n\nb) Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, \n\nob der Beklagten zu 1 oder ihrer Rechtsvorgängerin eine Verletzung von Auf-\n\nklärungspflichten vorzuwerfen ist. Dann würde die Beklagte zu 1 der Klägerin \n\nwegen Verschuldens bei Vertragsschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 \n\nAbs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) zum Schadensersatz verpflichtet sein, wo-\n\nbei sie ggf. für ein Fehlverhalten des Vermittlers S. - früherer Beklag- \n\nter zu 4 - nach § 278 BGB einstehen müßte. In Betracht kommt auch eine Haf-\n\ntung nach § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für \n\nseine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt \n\nvermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageent-\n\nscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere \n\nüber die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen \n\nNachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wer-\n\nden (zuletzt Urteile vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 und II ZR 310/03, z.V.b.). \n\nDazu hat die Klägerin vorgetragen: Ihr sei die Beteiligung von dem Ver-\n\nmittler S. als risikolos und sicher dargestellt worden. Auf das Risiko \n\neines Totalverlustes oder gar einer Nachschußpflicht sei sie nicht hingewiesen \n\nworden, ebenso wenig auf den Umstand, daß die vertragsgemäßen Entnahmen \n\nnicht aus Gewinnen erwirtschaftet, sondern zu Lasten des Kapitalkontos ge-\n\nbucht würden. Auch sei die negative Presseberichterstattung über die Rechts-\n\nvorgängerin der Beklagten zu 1 von dem Vermittler nicht erwähnt worden. \n\nDas Berufungsgericht hat sich nach Vernehmung des Ehemanns der \n\nKlägerin als Zeugen und Anhörung der Klägerin sowie des früheren Beklagten \n\nzu 4 nicht von der Richtigkeit dieses Vortrags überzeugen können. Es hat dazu \n\nu.a. ausgeführt, der Beklagte zu 4 habe die Klägerin nach seiner Darstellung \n\nallgemein auf eine negative Presseberichterstattung hingewiesen. An anderer \n\nStelle des Urteils heißt es, die Frage, ob der Beklagte zu 4 auf eine negative \n\nPresseberichterstattung hingewiesen habe, sei nach dem Ergebnis der Beweis-\n\naufnahme offen. \n\nDie dagegen erhobene Rüge der Revision ist begründet. Nach dem In-\n\nhalt des Sitzungsprotokolls hat der Beklagte zu 4 auf die Frage nach der Pres-\n\nseberichterstattung gesagt, es sei darüber gesprochen worden, daß es sich um \n\nkeine festverzinsliche Beteiligung handele und dies von anderen Unternehmen \n\nanders dargestellt werde, konkrete negative Presseberichte habe er nicht ange-\n\nsprochen, sie seien ihm auch nicht bekannt gewesen. Mit diesem protokollierten \n\nVortrag ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren. \n\nDanach hat der Beklagte zu 4 vielmehr selbst zugegeben, die Klägerin nicht \n\nüber die in der Presse geäußerten Bedenken gegen die Seriosität des Anlage-\n\nmodells hingewiesen zu haben. \n\nAuch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, eine Hinweispflicht \n\n\"dürfte\" insoweit erst dann bestanden haben, als eine \"massive Front\" auszu-\n\nmachen gewesen sei, nämlich im Jahre 1999, trägt die Entscheidung nicht. In \n\ndem von der Klägerin herangezogenen Informationsdienst \"kapitalmarkt intern\" \n\nwar bereits in den Jahren 1993/94 mehrfach kritisch über das Anlage- \n\nkonzept der \"G. Gruppe\", zu der auch die G. Beteiligungs-AG gehörte, \n\nberichtet worden, ebenso in dem \"gerlach-report\" (BVerfG WM 2004, 1820). In \n\ndiesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, daß sich die Klägerin nicht \n\nnur auf die negative Presseberichterstattung berufen, sondern die dem zugrun-\n\ndeliegende Annahme einer unzureichenden Investitionsquote dargelegt und \n\nunter Sachverständigenbeweis gestellt hat. Bei der erneuten Verhandlung hat \n\ndas Berufungsgericht Gelegenheit, diesem Vortrag ggf. nachzugehen. Seine \n\nAnnahme, die Zahlen seien nicht \"repräsentativ\", ist unzutreffend. In dem von \n\ndem Berufungsgericht erwähnten Schriftsatz vom 7. Januar 2001 hat die Kläge-\n\nrin auch Zahlen zu dem Unternehmenssegment VII, an dem sie beteiligt ist, vor-\n\ngetragen. \n\n4. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit \n\ndie noch erforderlichen Feststellungen betreffend den gegen die Beklagte zu 1 \n\ngerichteten Schadensersatzanspruch getroffen werden können. \n\nSollte das Berufungsgericht in bezug auf die Beklagte zu 1 wiederum zu \n\ndem Ergebnis kommen, daß ein Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungs-\n\npflichtverletzung nicht besteht, hat es bei der Entscheidung des gegen die Be-\n\nklagte zu 1 gerichteten Hilfsantrags auf Erteilung einer Auskunft über das Aus-\n\neinandersetzungsguthaben die neuere Rechtsprechung des Senats zu dem \n\nKündigungsrecht wegen Wegfalls der ratierlichen Auszahlung des Auseinan-\n\ndersetzungsguthabens zu beachten (Sen.Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 124/03, \n\nz.V.b.). \n\n5. Hinsichtlich des auch gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten \n\nSchadensersatzanspruchs ist die Klage dagegen unbegründet, ohne daß weite-\n\nre Feststellungen erforderlich sind. Die Beklagte zu 2 hat keine Aufklärungs-\n\npflichten verletzt. Als die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 mit der Beklag-\n\nten zu 2 im Jahre 1998 den Folgevertrag schloß, bestand mangels Aufklä-\n\nrungsbedürfnisses der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1 keine Aufklä-\n\nrungspflicht für die Beklagte zu 2. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_197-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-18/ii-zr-197-04","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_197-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_197-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-18/ii-zr-197-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_197-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:34:44.658029+00:00"}}