{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_195-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-04-18","aktenzeichen":"II ZR 195/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 195/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. April 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. April 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Strohn \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Juli 2004 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden \n\nist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie zu 1. beklagte Aktiengesellschaft (im folgenden: Beklagte) be-\n\nschäftigt sich - ebenso wie es ihre Rechtsvorgängerin G. Vermögensanlagen \n\nAG getan hatte - u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von \n\nImmobilien, Wertpapieren und Unternehmensbeteiligungen. Der Kläger beteilig-\n\nte sich mit Erklärung vom 3. März 1995 als stiller Gesellschafter an der \n\nG. Vermögensanlagen AG. Seine Einlage hatte er in monatlichen Raten zu je \n\n735,00 DM über 10 Jahre zu zahlen. Am Ende der Laufzeit sollte das Ausein-\n\nandersetzungsguthaben über einen Zeitraum von 10 Jahren in monatlichen \n\nRaten ausgezahlt werden. Aufgrund einer Vollmacht des Klägers schloß die \n\nG. Vermögensanlagen AG \n\nin seinem Namen mit der Beklagten unter \n\ndem 1. Januar 1998 einen weiteren stillen Gesellschaftsvertrag, wonach der \n\nKläger die monatlichen Raten für noch 86 Monate an die Beklagte - bezogen \n\nauf deren Unternehmenssegment VII - zu zahlen hatte bei sonst gleichen Be-\n\ndingungen wie in dem ersten Vertrag. \n\nMit Anwaltsschreiben vom 26. März 2001 erklärte der Kläger die Anfech-\n\ntung des Vertrages vom 1. Januar 1998 und verlangte von der Beklagten die \n\nRückzahlung seiner auf alle Verträge geleisteten Einlagen. Unter dem 29. Mai \n\n2001 erklärte er die Kündigung wegen Fehlens einer bankrechtlichen Erlaubnis \n\nnach § 32 KWG und wegen mangelhafter Aufklärung über die Risiken der Anla-\n\nge. Am 19. November 2002 schließlich ließ er durch seinen Anwalt hinsichtlich \n\naller Verträge seine Vertragserklärungen wegen Mängeln bei der Genehmigung \n\nder Verträge durch die Hauptversammlung der Beklagten und bei der Eintra-\n\ngung der Verträge in das Handelsregister widerrufen und verlangte erneut \n\nRückerstattung aller Einlagezahlungen. \n\nMit der Klage begehrt er die Verurteilung der Beklagten - die Klage ge-\n\ngen den zu 2. mitverklagten Anlagevermittler ist zurückgenommen worden - zur \n\nRückzahlung der an sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin gezahlten Einlagen in der \n\nzuletzt behaupteten Höhe von 19.165,77 € sowie - im z weiten Rechtszug - die \n\nFeststellung, daß er nicht verpflichtet ist, auf die Gesellschaftsverträge weitere \n\nZahlungen vorzunehmen. Die Beklagte hat den Feststellungsantrag insoweit \n\nanerkannt, als davon Einlagezahlungen betroffen sind. Mit diesem Inhalt hat \n\ndas Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Im übrigen ist die Klage in beiden \n\nVorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungs-\n\ngericht zugelassene Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-\n\nführt: Entgegen der Auffassung des Klägers komme es nicht darauf an, ob die \n\nZustimmungsbeschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten und die Han-\n\ndelsregistereintragungen wirksam seien, ob mit den eingescannten Unterschrif-\n\nten unter dem Folgevertrag die erforderliche Schriftform gewahrt sei und ob der \n\nKläger im Zusammenhang mit dem ersten Vertragsschluß fehlerhaft beraten \n\nworden sei. Jedenfalls seien die Verträge nach den Regeln über die fehlerhafte \n\nGesellschaft als wirksam zu behandeln. Der Ursprungsvertrag sei durch Unter-\n\nzeichnung des Klägers und Gegenzeichnung der Mitarbeiterin Gr. der \n\nG. Vermögensanlagen AG zustande gekommen. Frau Gr. habe jedenfalls \n\nmit Duldungsvollmacht gehandelt, im übrigen sei ihr Handeln von den Vor-\n\nstandsmitgliedern durch Vorlage der Verträge zur Abstimmung in der Haupt-\n\nversammlung konkludent genehmigt worden. Damit könne der Kläger \n\nallenfalls - was er nicht tue - Zahlung der Auseinandersetzungsguthaben ver-\n\nlangen, nicht aber Rückzahlung seiner Einlagen. \n\nII. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. \n\n1. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenom-\n\nmen, daß die Gesellschaftsverträge wirksam sind, so daß dem Kläger keine \n\nAnsprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung seiner Einla-\n\ngen zustehen. \n\na) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte \n\nGesellschaft anwendbar. Danach ist ein fehlerhafter Gesellschaftsvertrag \n\ngrundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn er in Vollzug gesetzt worden ist. \n\nLediglich für die Zukunft können sich die Vertragspartner von dem Vertrag \n\nlösen. Bei einem - wie hier - als Teilgewinnabführungsvertrag i.S. des § 292 \n\nAbs. 1 Nr. 2 AktG zu wertenden stillen Gesellschaftsvertrag mit einer Aktienge-\n\nsellschaft bedarf es für die Invollzugsetzung nicht der Zustimmung der Haupt-\n\nversammlung und der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister. Es ge-\n\nnügt, daß der stille Gesellschafter Einlagezahlungen leistet (ständige Recht-\n\nsprechung des Senats, zuletzt Urteile vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 und \n\nII ZR 310/03, z.V.b.). \n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Parteien haben die Verträge \n\nals wirksam behandelt. Der Kläger hat zunächst die Einlageraten vertragsge-\n\nmäß bezahlt. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Mitarbeiterin Gr. bei \n\nder Annahme des Vertragsangebots des Klägers eine Vollmacht der G. \n\nVermögensanlagen AG hatte - woran im übrigen aber auch keine ernsthaften \n\nZweifel bestehen. \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Anlaß, die Grund-\n\nsätze der fehlerhaften Gesellschaft im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. \n\nDiese Grundsätze kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn ausnahms-\n\nweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsäch-\n\nlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder \n\nbestimmter besonders schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. Die Voraus-\n\nsetzungen eines solchen Ausnahmefalls hat das Berufungsgericht zu Recht als \n\nnicht erfüllt angesehen. Insbesondere reichen dafür etwaige Mängel bei der \n\nEinhaltung der nach § 293 Abs. 3 AktG erforderlichen Schriftform, bei der Zu-\n\nstimmung der Hauptversammlung nach § 293 Abs. 1 AktG und bei der Eintra-\n\ngung der Verträge in das Handelsregister nach § 294 AktG nicht aus. Ebenso-\n\nwenig kommt es darauf an, ob die Vollmacht zum Abschluß der Folgeverträge \n\nnach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist. Das alles hat der Senat be-\n\nreits in den Urteilen vom 21. März 2005 (aaO) ausgeführt. \n\n2. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß ein Schadensersatzan-\n\nspruch des Klägers gegen die Beklagte zu einem Erfolg der auf die Rückzah-\n\nlung der Einlagen und auf - ergänzende - Feststellung, nicht zu Zahlungen an \n\ndie Beklagte verpflichtet zu sein, gerichteten Klage führen würde. \n\na) Wie der Senat in seinen nach Erlaß des angefochtenen Urteils ver-\n\nkündeten Entscheidungen vom 19. Juli 2004, 29. November 2004 und 21. März \n\n2005 (II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706, II ZR 6/03, ZIP 2005, 254, 256 und \n\nII ZR 140/03 sowie II ZR 310/03, z.V.b.) ausgeführt hat, stehen die Grundsätze \n\nder fehlerhaften Gesellschaft einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage \n\ndann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der \n\nInhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen \n\nGesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den \n\nGesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. \n\nb) Danach kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, \n\nob der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin eine Verletzung von Aufklä-\n\nrungspflichten vorzuwerfen ist. Dann würde sie dem Kläger wegen Verschul-\n\ndens bei Vertragsschluß (jetzt § 280 Abs. 1, 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 \n\nAbs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) zum Schadensersatz verpflichtet sein, wobei sie ggf. für \n\nein Fehlverhalten des Vermittlers F. - früherer Beklagter zu 2 - nach § 278 \n\nBGB einstehen müßte. In Betracht kommt auch eine Haftung nach § 826 BGB \n\nund § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264 a StGB. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß einem Anleger für \n\nseine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt \n\nvermittelt werden, d.h. er muß über alle Umstände, die für seine Anlageent-\n\nscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere \n\nüber die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen \n\nNachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt wer-\n\nden (zuletzt Urteile vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 und II ZR 310/03, z.V.b.). \n\nDazu hat der Kläger bereits im ersten Rechtszug unter Beweisantritt vorgetra-\n\ngen: Er habe als selbständiger Gastwirt im Alter von 58 Jahren den Vertrag ab-\n\ngeschlossen, um sich eine zusätzliche Altersversorgung zu schaffen. Auf Risi-\n\nken der Anlage, insbesondere auf die Gefahr eines Totalverlusts der Einlage \n\nund auf die Möglichkeit einer Nachschußpflicht, sei er bei dem Vertragsanbah-\n\nnungsgespräch nicht hingewiesen worden. Ihm sei vielmehr gesagt worden, es \n\nhandele sich um eine äußerst sichere Anlage. Ihm sei eine monatliche Rente \n\ni.H.v. 800,00 DM versprochen worden. Nur deshalb habe er das gesamte Geld, \n\ndas er habe beiseite legen können, bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgän-\n\ngerin angelegt. Seine Altersrente betrage lediglich 576,48 €. \n\nDas Berufungsgericht ist diesem substantiierten Vortrag nicht nachge-\n\ngangen, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt \n\nhat, er halte den Vortrag auch nach der Rücknahme der Klage gegen den Be-\n\nklagten zu 2 aufrecht, und das Berufungsgericht von der Anwendung der allein \n\nin Betracht kommenden Verspätungsvorschriften abgesehen hat. Für das Revi-\n\nsionsverfahren ist damit dieser zu berücksichtigende Vortrag als richtig zu un-\n\nterstellen. Dann aber besteht kein Zweifel, daß der Kläger - ungeachtet des \n\nTextes des Zeichnungsscheins - über die Risiken der Anlage nicht ordnungs-\n\ngemäß aufgeklärt worden ist. \n\n3. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit \n\ndie erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-18/ii-zr-195-04","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-18/ii-zr-195-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_195-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:35:17.731954+00:00"}}