{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_186-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-01-23","aktenzeichen":"II ZR 186/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AktG § 221; KWG § 10 Nr. 5 Zur Auslegung von Genussrechtsbedingungen, die eine Verlustbeteiligung im Wege einer Kapitalherabsetzung vorsehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 186/04 \n\nNachschlagewerk: nein \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nAktG § 221; KWG § 10 Nr. 5 \n\nZur Auslegung von Genussrechtsbedingungen, die eine Verlustbeteiligung im \n\nWege einer Kapitalherabsetzung vorsehen. \n\nBGH, Beschluss vom 25. September 2006, Hinweisbeschluss vom \n\n23. Januar 2006 - II ZR 186/04 - OLG Bamberg \n\n LG Hof \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, \n\nDr. Strohn und Dr. Reichart \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zu-\n\nrückzuweisen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die \n\nRevision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Grundsatz-\n\nfragen sind durch das Senatsurteil vom 5. Oktober 1992 (BGHZ 119, 305 ff.) \n\ngeklärt. Es geht hier allein um die Auslegung der Genussrechtsbedingungen \n\nder Beklagten, die, wie die Revision selbst ausführt, von der Konditionen-\n\nempfehlung des Bundesverbandes Deutscher Banken insofern abweichen, als \n\nsie eine Verminderung des Rückzahlungsanspruchs des Genussrechtsinhabers \n\nnur bei einer Kapitalherabsetzung zur Deckung von Verlusten und nicht \n\ndaneben schon bei Ausweisung eines Bilanzverlustes vorsehen. Allein darauf \n\nberuht auch der vorliegende Rechtsstreit. \n\n3 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Ge-\n\nnussrechtsbedingungen (im Folgenden: GB) der Beklagten zu 1 zutreffend aus-\n\ngelegt. § 5 AGBG a.F. kommt nicht zum Zuge. \n\n4 \n\na) Gemäß Ziffer 8 GB wird das Genussrecht, dessen Laufzeit mit dem \n\n31. Dezember 2001 endet, \"vorbehaltlich der Bestimmung der Ziffer 9 GB zum \n\nNennbetrag zurückgezahlt\". Das heißt, dass die Rückzahlung unter dem Vor-\n\nbehalt der Ziffer 9 GB steht, eine Rückzahlung also nicht erfolgt, soweit Ziffer 9 \n\neingreift. Danach \"vermindert sich der Rückzahlungsanspruch des Genuss-\n\nrechtsinhabers\", wenn \"das Kapital der S. Bank zur Deckung von Verlus-\n\nten herabgesetzt\" wird. Der nach Nr. 8 Satz 3 \"zurückzuzahlende Betrag\" be-\n\nstimmt sich somit nach Ziffer 8 Satz 2 i.V.m. Ziffer 9 Satz 1, 2 GB. Nur der sich \n\nhieraus ergebende Betrag \"ist am ersten Bankarbeitstag nach dem Tag der Ge-\n\nsellschafterversammlung fällig, der der Jahresabschluss des Geschäftsjahrs \n\nvorgelegt wird, in dem die Laufzeit des Genussrechts endet\". Daraus folgt, dass \n\nder zurückzuzahlende Betrag nicht mit dem Ende der Laufzeit des Genuss-\n\nrechts feststeht, sondern durch eine in dieser Gesellschafterversammlung be-\n\nschlossene \"Kapitalherabsetzung zur Deckung von Verlusten\", die bis zum En-\n\nde der Laufzeit des Genussrechts eingetreten sind, noch beeinflusst werden \n\nkann. Andernfalls wäre unerfindlich, weshalb der - unter dem Vorbehalt einer \n\nKapitalherabsetzung stehende - Rückzahlungsanspruch nicht mit Ende der \n\nLaufzeit des Genussrechts, sondern erst am Tag nach der Gesellschafterver-\n\nsammlung fällig werden sollte. Mit einer \"Vereinfachung der Zahlungsabwick-\n\nlung\" lässt sich das - entgegen der Ansicht der Revision - nicht plausibel erklä-\n\nren. Vielmehr sollte der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 ersicht-\n\nlich vorbehalten bleiben, auf eine bis zum Ende der Laufzeit des Genussrechts \n\neingetretene und erst mit Vorlegung des Jahresabschlusses abschließend zu \n\nbeurteilende Verlustsituation durch eine Kapitalherabsetzung mit Wirkung \n\n(auch) für das Genussrechtskapital zu reagieren. In diesem Sinne ist das vor-\n\nliegende Regelwerk aus der Sicht eines an Geschäften dieser Art beteiligten \n\nVertragspartners redlicherweise zu verstehen. Ein Genussrecht stellt typischer-\n\nweise Risikokapital dar, das an Verlusten der Gesellschaft bis zum Ende seiner \n\nLaufzeit partizipiert (vgl. Senat, BGHZ 119, 305, 313, 314 f.). Das kommt hier \n\nauch in Ziffer 9 Satz 1 GB zum Ausdruck, wonach sich der Rückzahlungsan-\n\nspruch des Genussrechtsinhabers bei einer Kapitalherabsetzung \"zur Deckung \n\nvon Verlusten\" entsprechend vermindert. Dass die Kapitalherabsetzung bis zum \n\nEnde der Laufzeit des Genussrechts erfolgt sein muss, ergibt sich daraus nicht. \n\nNur der zu deckende Verlust muss bis dahin eingetreten sein, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend ausführt. \n\n5 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus Ziffer 8 und 9 GB \n\nauch nicht, dass eine Verminderung des am ersten Bankarbeitstag nach der \n\nGesellschafterversammlung \n\nfälligen Rückzahlungsanspruchs die vorherige \n\nHandelsregistereintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses gemäß § 224 \n\nAktG voraussetzt. Nr. 9 GB verlangt nicht, dass das Kapital herabgesetzt \"ist\" \n\n(so § 224 AktG), sondern herabgesetzt \"wird\", was sprachlich einen noch nicht \n\nabgeschlossenen Vorgang bezeichnet. Da der Gesellschafterversammlung der \n\nBeklagten, wie bereits dargelegt, die Möglichkeit einer Kapitalherabsetzung mit \n\nWirkung für das Genussrecht bis zur Vorlegung des Jahresabschlusses vorbe-\n\nhalten bleiben sollte, eine Registereintragung der Kapitalherabsetzung am Tag \n\nder Beschlussfassung aber praktisch kaum zu erreichen wäre, kann in Ziffer 9 \n\nGB nur die Beschlussfassung (§ 229 AktG) gemeint sein, was auch weder dem \n\ngesetzlichen noch dem allgemeinen Sprachgebrauch widerspricht. Die Ansicht \n\nder Revision liefe darauf hinaus, dass die Beklagte vor der Vorlegung des Jah-\n\nresabschlusses eine (vereinfachte) Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) be-\n\nschließen und ins Handelsregister eintragen lassen müsste, um eine Verlust-\n\npartizipation des Genussrechts zu erreichen, wofür - auch aus der Sicht ver-\n\nständiger Genussrechtsinhaber wie der hier beteiligten institutionellen Anleger - \n\njeglicher Sachgrund fehlt. \n\n6 \n\nc) Mit der am 14. August 2002 beschlossenen Kapitalherabsetzung auf \n\nNull hat sich der Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß Ziffer 9 Abs. 1 GB \n\nentsprechend vermindert. Entgegen der Ansicht der Revision kann die \"gleich-\n\nzeitig\" beschlossene Kapitalerhöhung (§ 235 AktG) der Klägerin nicht zugute \n\nkommen, weil Ziffer 9 GB das nicht vorsieht. Zudem wird gemäß Ziffer 7 GB \n\ndas Genussrecht durch eine Kapitalerhöhung nicht berührt. Soweit gemäß Zif-\n\nfer 9 Satz 2 GB das Verhältnis des \"neuen\" zum \"alten\" Rückzahlungsanspruch \n\ndes Genussrechtsinhabers dem Verhältnis zwischen dem \"neuen\" und dem \n\n\"alten\" Kapital zu entsprechen hat, bezieht sich das allein auf den in Ziffer 9 \n\nSatz 1 genannten Fall einer Kapitalherabsetzung. Diese Regelung ist wirksam. \n\nEine entsprechende Regelung lag dem Senatsurteil vom 5. Oktober 1992 \n\n(BGHZ 119, 305 ff.) zugrunde und führte auch dort nicht zu einer Partizipation \n\nder Genussrechtsinhaber an der zugleich mit der Kapitalherabsetzung be-\n\nschlossenen (aaO S. 306 f.) Kapitalerhöhung. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nMünke \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hof, Entscheidung vom 26.11.2003 - 1H O 1/03 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 28.07.2004 - 8 U 101/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_186-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-23/ii-zr-186-04","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_186-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_186-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-23/ii-zr-186-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_186-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:15:59.965653+00:00"}}