{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_173-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-09-19","aktenzeichen":"II ZR 173/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Aa Managermodell a) In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschafter- mehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (\"Hinauskündigungsklauseln\"), grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das gleiche gilt für eine neben dem Gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Vereinbarung, die zu demselben Ergebnis führen soll. b) Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzun- gen geknüpfte Hinauskündigungsklausel ist vielmehr wirksam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Das ist dann der Fall, wenn einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstel- lung eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in Höhe des Nennwerts zu zahlen hat und die er bei Beendigung seines Ge- schäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurück- zuübertragen hat (sog. Managermodell).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 173/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n19. September 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nBGB § 138 Aa \n\nManagermodell \n\na) In den Personengesellschaften und der GmbH sind Regelungen, die einem \nGesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschafter-\nmehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen \nGrund aus der Gesellschaft auszuschließen (\"Hinauskündigungsklauseln\"), \ngrundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das gleiche gilt für eine neben \ndem Gesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Vereinbarung, die zu \ndemselben Ergebnis führen soll. \n\nb) Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzun-\n\ngen geknüpfte Hinauskündigungsklausel ist vielmehr wirksam, wenn sie \nwegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Das ist dann der \nFall, wenn einem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Geschäftsführerstel-\nlung eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, für die er nur ein Entgelt in \nHöhe des Nennwerts zu zahlen hat und die er bei Beendigung seines Ge-\nschäftsführeramtes gegen eine der Höhe nach begrenzte Abfindung zurück-\nzuübertragen hat (sog. Managermodell). \n\nBGH, Urteil vom 19. September 2005 - II ZR 173/04 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 19. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2004 wird \n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie beklagte GmbH betreibt eine Vielzahl von \"M.-Märkten\" und \n\n\"S.-Märkten\", die jeweils in der Rechtsform einer GmbH organisiert sind. \n\nFür das operative Geschäft ist ein \"Vor-Ort-Geschäftsführer\" zuständig. Die \n\nadministrativen Aufgaben werden von einem zweiten Geschäftsführer mit Sitz in \n\nder Holding erledigt. Entsprechend ihrem einheitlichen Unternehmenskonzept \n\n- es zielt darauf ab, die Motivation des Geschäftsführers, der sich als Unter-\n\nnehmer \"seines\" Marktes fühlen soll, zu steigern - beteiligt die Beklagte den \n\njeweiligen Vor-Ort-Geschäftsführer mit einem Geschäftsanteil von bis zu 10 % \n\nan der von ihm geleiteten GmbH. Das restliche Stammkapital hält die Beklagte. \n\nDer Geschäftsführer hat für den Erwerb seines Anteils in der Regel nur den \n\nNominalwert zu zahlen und ist am Gewinn, nicht aber am Verlust der Gesell-\n\nschaft beteiligt. Zugleich vereinbart die Beklagte mit dem Geschäftsführer, dass \n\nseine Gesellschafterstellung enden soll, wenn er als Geschäftsführer abberufen \n\nund/oder sein Geschäftsführeranstellungsvertrag beendet wird. Dazu gibt der \n\nGeschäftsführer bei dem Erwerb des Geschäftsanteils ein Angebot zum Rück-\n\nkauf und zur Rückübertragung des Geschäftsanteils im Falle der Abberufung \n\nund/oder der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages ab, welches \n\ndie Beklagte nach dem Bedingungseintritt nur binnen zwei Monaten annehmen \n\nkann. Als Kaufpreis für den Rückkauf ist ein Betrag vereinbart, der sich nach \n\ndem Einheitswert des Betriebsvermögens und einem dreijährigen Durch-\n\nschnittsertrag richtet, jedoch das Zehnfache des Nominalwerts nicht überstei-\n\ngen darf. Im Übrigen ist in dem Gesellschaftsvertrag der jeweiligen Gesellschaft \n\nbestimmt, dass eine Übertragung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung \n\nder Gesellschaft zulässig ist. \n\nDer Kläger war Geschäftsführer der \"M.-Markt GmbH E.\" (im Folgenden: \n\nM.-Markt GmbH E.), deren Stammkapital 200.000,00 DM betrug. Mit Vertrag \n\nvom 30. Dezember 1997 wurde er entsprechend dem geschilderten Unterneh-\n\nmenskonzept Mitgesellschafter. Dazu erwarb er von der Beklagten einen Ge-\n\nschäftsanteil in Höhe von nominal 20.000,00 DM, für den er den gleichen Be-\n\ntrag zahlte und der später - gegen finanziellen Ausgleich - auf 19.900,00 DM \n\nverringert wurde. Ebenfalls am 30. Dezember 1997 ließ der Kläger ein Kauf- \n\nund Abtretungsangebot der oben beschriebenen Art notariell beurkunden. \n\nAm 28. Mai 2001 wurde der Kläger mit den Stimmen der Beklagten als \n\nGeschäftsführer abberufen und sein Anstellungsvertrag gekündigt. Mit Erklä-\n\nrung vom 1. Juni 2001 nahm die Beklagte das Kauf- und Abtretungsangebot \n\ndes Klägers vom 30. Dezember 1997 an. Als Abfindung zahlte sie dem Kläger \n\n199.000,00 DM. \n\nDer Kläger hält den Kauf- und Abtretungsvertrag für nichtig. Er will dies \n\nfestgestellt wissen und hat - auf Anregung des Berufungsgerichts - im zweiten \n\nRechtszug hilfsweise beantragt, festzustellen, dass er weder durch die Kündi-\n\ngung des Geschäftsführeranstellungsvertrages noch durch den Kauf- und \n\nAbtretungsvertrag seine Gesellschafterstellung an der M.-Markt GmbH \n\nE. verloren hat. Das Berufungsgericht hat die Klage im Hauptantrag als unzu-\n\nlässig und im Hilfsantrag als unbegründet abgewiesen (ZIP 2004, 1801). Dage-\n\ngen richtet sich die in dem angefochtenen Urteil zugelassene Revision des \n\nKlägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Für den Hauptantrag fehle das \n\nRechtsschutzinteresse. Es gehe dem Kläger um die Klärung der Frage, \n\nob er noch Gesellschafter der M.-Markt GmbH E. sei. Dafür komme es \n\naber nicht allein auf die Unwirksamkeit des Rückübertragungsvertrages an. Der \n\nzulässige Hilfsantrag sei unbegründet. Zwar sei das Rückübertragungsangebot \n\ndes Klägers vom 31. Dezember 1997 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten \n\nnach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es stelle der Sache nach eine \"Hinauskündi-\n\ngungsklausel\" dar, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines sachlichen \n\nGrundes wirksam sei. Ein solcher sachlicher Grund liege hier nicht vor. Insbe-\n\nsondere reiche dafür das Geschäftsmodell der Beklagten nicht aus. Die damit \n\nverfolgten Ziele hätte die Beklagte auch mit einer Tantiemeregelung erreichen \n\nkönnen. Die Klage sei aber trotz der Unwirksamkeit der Rückübertragung un-\n\nbegründet. Die Sittenwidrigkeit des Rückübertragungsangebots habe nämlich \n\ngemäß § 139 BGB die Nichtigkeit auch des Anteilserwerbs zur Folge. Beide \n\nGeschäfte sollten nach dem Konzept der Beklagten miteinander \"stehen und \n\nfallen\". Damit sei der Kläger niemals Gesellschafter der GmbH geworden. \n\nII. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken; das von dem Berufungsgericht gefundene Ergebnis erweist sich nur mit \n\nanderer Begründung als richtig. \n\nA. Vertretbar - und von der Revision nicht angegriffen - ist die Annahme \n\ndes Berufungsgerichts, dass der Hauptklageantrag mangels Rechtsschutzinter-\n\nesses unzulässig ist. Auch wenn festgestellt würde, dass der durch das Ange-\n\nbot des Klägers vom 30. Dezember 1997 und die Annahme der Beklagten vom \n\n1. Juni 2001 zustande gekommene Kauf- und Abtretungsvertrag unwirksam ist, \n\nsteht damit nicht zwingend fest, dass der Kläger Gesellschafter der M.-Markt \n\nGmbH E. ist. \n\nB. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Das folgt entgegen der Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts aber nicht aus § 139 BGB. Vielmehr hat der Kläger seine \n\nGesellschafterstellung aufgrund seines am 1. Juni 2001 von der Beklagten an-\n\ngenommenen Kauf- und Abtretungsangebots verloren. Der damit zustande ge-\n\nkommene Vertrag ist wirksam. \n\n1. Allerdings sind nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des \n\nSenats in den Personengesellschaften und der GmbH gesellschaftsvertragliche \n\nRegelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder \n\nder Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne \n\nsachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (\"Hinauskündigungs-\n\nklauseln\"), grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 \n\nAbs. 1 BGB nichtig (BGHZ 81, 263, 266 ff.; 105, 213, 216 f.; 112, 103, 107 f.; \n\nUrt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903, 904; v. 14. März 2005 \n\n- II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Das gleiche gilt für eine - wie hier - neben dem \n\nGesellschaftsvertrag getroffene schuldrechtliche Vereinbarung, die zu demsel-\n\nben Ergebnis führen soll (BGHZ 112, 103, 107). Der davon betroffene Gesell-\n\nschafter ist schutzwürdig. Die freie Ausschließungsmöglichkeit kann von ihm als \n\nDisziplinierungsmittel empfunden werden, das ihn daran hindert, von seinen \n\nMitgliedschaftsrechten nach eigener Entscheidung Gebrauch zu machen und \n\nseine Mitgliedschaftspflichten zu erfüllen (\"Damoklesschwert\"). \n\nDieser Grundsatz gilt aber - wie der Senat bereits mehrfach entschieden \n\nhat - nicht ausnahmslos. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Hinaus-\n\nkündigungsklausel oder eine vergleichbare schuldrechtliche Regelung ist wirk-\n\nsam, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. So hat \n\nder Senat freie Ausschließungsrechte als wirksam angesehen, wenn der aus-\n\nschließungsberechtigte Gesellschafter mit Rücksicht auf die enge persönliche \n\nBeziehung zu seiner Mitgesellschafterin die volle Finanzierung der Gesellschaft \n\nübernimmt und der Partnerin eine Mehrheitsbeteiligung und die Geschäftsfüh-\n\nrung einräumt (BGHZ 112, 103), wenn eine Praxisgemeinschaft von Ärzten \n\neinen neuen Gesellschafter aufnimmt und sich dabei eine zeitlich begrenzte \n\nPrüfungsmöglichkeit vorbehalten will (Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP \n\n2004, 903) oder wenn die Gesellschaftsbeteiligung nur als Annex zu einem \n\nKooperationsvertrag der Gesellschafter anzusehen ist und sichergestellt wer-\n\nden soll, dass der Gesellschaft nur die Partner des Kooperationsvertrages an-\n\ngehören (Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Keine Bedenken \n\nhatte der Senat auch gegen eine Satzungsklausel, nach der in einer GmbH, in \n\nder alle Gesellschafter persönlich mitarbeiten, ein Geschäftsanteil eingezogen \n\nwerden kann, wenn der betreffende Gesellschafter nicht mehr in dem Gesell-\n\nschaftsunternehmen tätig ist (Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 237/82, WM 1983, \n\n956; im Ergebnis ebenso der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Senats v. \n\n7. Oktober 1996 - II ZR 238/95, bei Goette, DStR 1997, 336). \n\nAuch die Rückkauf- und -abtretungsvereinbarung der Parteien stellt \n\neinen derartigen Ausnahmefall dar. Die Möglichkeit, die Gesellschafterstellung \n\ndes Geschäftsführers zu beenden, ist nicht an einen sachlichen Grund gebun-\n\nden, sondern unterliegt dem freien Ermessen der Beklagten. Sie kann mit ihrer \n\nStimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer nach \n\n§ 38 Abs. 1 GmbHG ohne Grund abberufen und damit die Bedingung für die \n\nRückübertragung seines Geschäftsanteils herbeiführen. Diese Koppelung des \n\nfreien Widerrufs der Geschäftsführerbestellung und der Beendigung der Gesell-\n\nschafterstellung ist aufgrund der besonderen Umstände des Falles sachlich ge-\n\nrechtfertigt. \n\nDie gesellschaftsrechtliche Beteiligung des jeweiligen Geschäftsführers \n\nhat nach dem Unternehmenskonzept der Beklagten die Funktion, den Ge-\n\nschäftsführer stärker an das Unternehmen zu binden, seine Motivation zu stei-\n\ngern und seine Stellung als \"geschäftsführender Gesellschafter\" innerhalb des \n\nBetríebs und nach außen aufzuwerten. Dabei steht wirtschaftlich die Teilhabe \n\nam Gewinn der Gesellschaft, der jeweils vollständig ausgeschüttet wird, im \n\nVordergrund. Damit wird dem Geschäftsführer eine - von seinem Geschick bei \n\nder Unternehmensführung mitabhängige und diesen Erfolg widerspiegelnde - \n\nEinnahmequelle neben seinem Gehalt eingeräumt. So sind an den Kläger in \n\nden Jahren 1998 bis 2000 Gewinnanteile i.H.v. durchschnittlich 148.556,89 DM \n\nausgeschüttet worden, das war mehr als sein Gehalt. Demgegenüber sind die \n\nMöglichkeiten des Geschäftsführers, in der Gesellschafterversammlung seine \n\nVorstellungen gegen den Willen der Beklagten durchzusetzen, praktisch ausge-\n\nschlossen. Alle gesetzlichen und satzungsmäßigen Mehrheiten hat die Beklag-\n\nte. Dafür ist das finanzielle Risiko des Geschäftsführers gering. Er braucht für \n\nden Erwerb des Geschäftsanteils nicht mehr als den Nennwert zu zahlen. Im \n\nErgebnis erlangt der auf diesem Wege an der Vor-Ort-Gesellschaft beteiligte \n\nManager eine treuhänderähnliche Stellung, deren wirtschaftlicher Wert - bei \n\ndenkbar geringem eigenen Risiko - in dem erheblichen Gewinnausschüttungs-\n\npotential während der Dauer seiner organschaftlichen und dienstvertraglichen \n\nBindung an die Gesellschaft liegt. Mit deren Beendigung ist es selbstverständ-\n\nlich, dass die weitere Beteiligung ihren rechtfertigenden Sinn - Bindung an das \n\nUnternehmen, Motivationssteigerung und Belohnung für erfolgreichen Einsatz - \n\nverliert. Nur durch die Rückübertragung wird der Beklagten als Mehrheitsgesell-\n\nschafterin zudem die Möglichkeit eröffnet, den Nachfolger im Amt des Ge-\n\nschäftsführers in gleicher Weise zu beteiligen und damit das Geschäftsmodell \n\nauf Dauer fortzuführen. \n\nBei dieser Sachlage ist der das Hinauskündigungsverbot tragende Ge-\n\ndanke, den Gesellschafter bei der Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte \n\nnicht unter unangemessenen Druck zu setzen, nicht berührt. Im Vordergrund \n\nsteht vielmehr die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, den Geschäftsführer \n\nohne Grund aus seiner Organstellung abzuberufen. Der dadurch entstehenden \n\nAbhängigkeit von der Beklagten als der Mehrheitsgesellschafterin ist er schon \n\nnach der gesetzlichen Regelung in § 38 Abs. 1 GmbHG ausgesetzt. Die weitere \n\nFolge, dass er dann auch seine Gesellschafterstellung verliert, fällt demgegen-\n\nüber nicht entscheidend ins Gewicht, weil die - von vornherein auf Zeit einge-\n\nräumte - Beteiligung in dem \"Managermodell\" nur einen Annex zu der Ge-\n\nschäftsführerstellung darstellt (ebenso Habersack, ZGR 2005, 451, 461 ff.; \n\nKowalski/Bormann, GmbHR 2004, 1438, 1440 f.; Sosnitza, DStR 2005, 72, \n\n74 f.; Bütter/Tonner, BB 2005, 283, 285 f.; zuvor schon Schäfer/Hillesheim, \n\nDStR 2003, 2122; Goette, DStR 1997, 337; Wiedemann, Gesellschaftsrecht II \n\n§ 8 IV 3c, S. 753; Ulmer in Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 34 Rdn. 42; \n\nWestermann in Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 34 Rdn. 16; a.A. Binz/Sorg, GmbHR \n\n2005, 893; Piehler in FS Rheinisches Notariat 1998, S. 321, 326 ff.; zu den \n\nsteuerrechtlichen Vorteilen Peetz, GmbHR 2005, 532). \n\nOb die vereinbarte Abfindung des Geschäftsführers angemessen ist, hat \n\nfür die Wirksamkeit der Hinauskündigungsregelung keine Bedeutung. Denn \n\nauch die Vereinbarung einer unangemessen niedrigen Abfindung ließe das \n\nKündigungsrecht unberührt. An die Stelle der vereinbarten Abfindung träte \n\nlediglich eine Abfindung nach dem Verkehrswert (BGHZ 112, 103, 111 f.; \n\nSen.Urt. v. 20. Juni 1983 - II ZR 237/82, WM 1983, 956). Abgesehen davon \n\nbestehen bei dem von der Beklagten praktizierten Geschäftsmodell aber auch \n\nkeine Bedenken gegen eine Abfindung, die an dem Ertragswert des Gesell-\n\nschaftsunternehmens orientiert und auf das Zehnfache des Erwerbspreises be-\n\nschränkt ist, da sogar ein Rückkaufpreis in Höhe des beim Erwerb durch den \n\nBetroffenen selbst aufgebrachten Entgelts bei dieser Form der Beteiligung zu-\n\nlässig ist, wie der Senat in dem heute entschiedenen Parallelfall (II ZR 342/03, \n\nz.V.b.) näher ausgeführt hat. \n\n2. Die Vereinbarung des Rückkaufs und der Rückabtretung bei Wegfall \n\nder Geschäftsführerstellung verstößt auch nicht gegen den gesellschaftsrechtli-\n\nchen Gleichbehandlungsgrundsatz (BGHZ 116, 359, 372; 142, 304, 307). Dass \n\nvon dieser Regelung nur einer der beiden Gesellschafter betroffen ist, beruht \n\nauf einem sachlichen, dies rechtfertigenden Grund. Nur der Geschäftsführer \n\nkommt als Adressat des von der Beklagten betriebenen \"Managermodells\" in \n\nBetracht. Die Beklagte als die Kapitalgeberin kann davon sinnvoller Weise nicht \n\nbetroffen sein. Insoweit eine Gleichbehandlung zu verlangen, wäre sachwidrig. \n\n3. Die Vereinbarung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen §§ 134, 622 \n\nAbs. 6 BGB nichtig. \n\nDabei kann offen bleiben, ob die für Arbeitsverhältnisse vorgesehene \n\nRegelung des § 622 Abs. 6 BGB auf das Anstellungsverhältnis eines GmbH-\n\nGeschäftsführers entsprechend anwendbar ist (zur analogen Anwendung der \n\nRegelungen des § 622 BGB über die Kündigungsfristen BGHZ 79, 291; 91, \n\n217, 220 f.; Sen.Urt. v. 9. März 1987 - II ZR 132/86, NJW 1987, 2073, 2074). \n\nDenn jedenfalls würde die Verknüpfung der Gesellschafterstellung mit dem Ge-\n\nschäftsführeramt und dem ihm zugrunde liegenden Anstellungsvertrag keine \n\nnach § 622 Abs. 6 BGB unzulässige Kündigungsbeschränkung darstellen. \n\nZwar wird dem Geschäftsführer durch diese Verknüpfung die Entschei-\n\ndung, seinen Anstellungsvertrag zu kündigen, insofern erschwert, als er dann \n\nauch seine Gesellschafterstellung aufgeben muss. Das Bundesarbeitsgericht \n\nhat aus dem Verbot des § 622 Abs. 6 BGB, für die Kündigung des Arbeitsver-\n\nhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist zu vereinbaren als für die \n\nKündigung durch den Arbeitgeber, den allgemeinen Grundsatz hergeleitet, es \n\nsei unzulässig, durch vertragliche Absprachen eine ungleiche Kündigungslage \n\nzum Nachteil einer der Parteien des Arbeitsverhältnisses, vor allem des Arbeit-\n\nnehmers, zu schaffen, insbesondere einen einseitigen Vermögensnachteil des \n\nArbeitnehmers für den Fall einer von ihm erklärten Kündigung zu vereinbaren \n\n(BAG DB 1956, 503, 504; 1971, 1068; 1990, 434). Damit soll die Entschei-\n\ndungsfreiheit des Arbeitnehmers in bezug auf die Beendigung seines Arbeits-\n\nverhältnisses geschützt werden. Der Arbeitnehmer soll die Freiheit behalten, \n\nunter Beachtung der geltenden Kündigungsfrist und ohne Diskriminierung im \n\nVerhältnis zu seinem Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zu beenden und sich \n\neiner anderen Tätigkeit zuzuwenden. \n\nDieser Grundsatz schließt allerdings eine für den Arbeitnehmer - und ggf. \n\nden Geschäftsführer - ungünstige Reflexwirkung seiner Kündigung nicht aus. \n\nEntscheidend ist eine Würdigung der Gesamtumstände unter Beachtung des \n\nGebots der Verhältnismäßigkeit (Sen.Urt. v. heutigen Tage - II ZR 342/03, \n\nz.V.b.; ebenso BAG MDR 2001, 1301 für die vergleichbare Rechtslage nach § 5 \n\nBBiG). Danach ist die Verknüpfung der Kündigung des Geschäftsführeranstel-\n\nlungsvertrages mit der Beendigung der Gesellschafterstellung im Rahmen des \n\nvon der Beklagten praktizierten \"Managermodells\" nicht zu beanstanden. \n\nDas mit der Gesellschafterstellung verbundene Gewinnbezugsrecht äh-\n\nnelt einer Tantiemeregelung, deren Wegfall bei Beendigung des zugrunde lie-\n\ngenden Vertragsverhältnisses selbstverständlich ist. Abgesehen von dem Ge-\n\nwinnbezugsrecht würde eine weitere Beteiligung des ausgeschiedenen Ge-\n\nschäftsführers als Gesellschafter für ihn auch keine schutzwürdigen Vorteile \n\nbringen. Aufgrund seines geringen Anteils kann er auf die Geschicke der Ge-\n\nsellschaft in der Gesellschafterversammlung ohnehin kaum Einfluss nehmen. \n\nEine Teilhabe an dem künftigen Wertzuwachs des Gesellschaftsvermögens \n\nwürde ohne die Geschäftsführerstellung einen unverdienten Vermögensvorteil \n\ndarstellen. \n\n4. Die Rückkauf- und -abtretungsvereinbarung ist auch nicht wegen Ver-\n\nstoßes gegen das - darauf noch anwendbare - Gesetz zur Regelung des \n\nRechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. \n\nDabei kann offen bleiben, ob die Anwendbarkeit dieses Gesetzes schon \n\ndurch § 23 Abs. 1 AGBG (jetzt § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB) ausgeschlossen ist. \n\nDanach findet das Gesetz keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des \n\nGesellschaftsrechts. Selbst wenn man wegen des schuldrechtlichen Charakters \n\ndes Anteilskaufs und des Anteilsrückkaufs die Voraussetzungen dieser Be-\n\nreichsausnahme nicht als erfüllt ansehen wollte, ändert das im Ergebnis nichts. \n\nDie Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden § 10 Nr. 1 und 3 sowie \n\n§ 9 AGBG (jetzt § 308 Nr. 1 und 3 und § 307 BGB) sind nämlich nicht erfüllt. \n\nNach § 10 Nr. 1 AGBG ist eine Bestimmung unwirksam, durch die sich \n\nder Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen \n\nfür die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält. Das ist hier nicht \n\nder Fall. Die Frist, binnen derer die Beklagte das Rückübertragungsangebot des \n\nGeschäftsführers annehmen kann, ist auf zwei Monate ab dem Ende der Ge-\n\nschäftsführerstellung und/oder des Anstellungsvertrages bemessen. Das ist ein \n\nangemessener und hinreichend bestimmter Zeitraum. Dass der Zeitpunkt des \n\nBedingungseintritts ungewiss ist, spielt demgegenüber keine Rolle. \n\nNach § 10 Nr. 3 AGBG ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwen-\n\nders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund \n\nvon seiner Leistungspflicht zu lösen, unwirksam. Auch diese Vorschrift greift \n\nhier nicht ein. Durch den Anteilsrückkauf löst sich die Beklagte nicht von einer \n\nLeistungspflicht, sondern begründet neue Leistungspflichten. Allenfalls bezogen \n\nauf den Gesellschaftsvertrag kann von einer Lösung aus einer Leistungspflicht \n\ngesprochen werden. Das ist aber unerheblich, weil § 10 Nr. 3 AGBG schon \n\nnach seinem Wortlaut auf Dauerschuldverhältnisse wie das Gesellschaftsver-\n\nhältnis nicht anwendbar ist. \n\nDie Rückübertragungsvereinbarung ist auch nicht wegen einer den Ge-\n\nboten von Treu und Glauben widersprechenden unangemessenen Benachteili-\n\ngung i.S. des § 9 AGBG unwirksam. Das ergibt sich aus dem oben zu § 138 \n\nBGB Gesagten. \n\n5. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte \n\nden Kläger als Geschäftsführer in einer Treu und Glauben widersprechenden \n\nWeise abberufen hat, so dass der Eintritt der Bedingung gemäß § 162 Abs. 2 \n\nBGB als nicht erfolgt gelten würde. Das könnte nur in Betracht kommen, wenn \n\nes der Beklagten nicht darum gegangen wäre, sich von dem Kläger als Ge-\n\nschäftsführer zu lösen, sondern wenn sie ausschließlich das Ziel verfolgt hätte, \n\nihn aus der Gesellschafterstellung zu drängen. Das wird von dem Kläger selbst \n\nnicht geltend gemacht. \n\nGoette \n\nRiBGH Dr. Kurzwelly kann wg. \nUrlaubs nicht unterschreiben \n\nMünke \n\nGoette \n\nStrohn \n\nReichart","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-19/ii-zr-173-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 622","ref_norm":"622","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-19/ii-zr-173-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_173-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:01:33.467805+00:00"}}