{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_172-04A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-08-22","aktenzeichen":"II ZR 172/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 172/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. August 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. August 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Beklagten vom 19. Juli 2005 auf Berichtigung, \n\nhilfsweise Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2005 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. Die Beklagte begehrt im Wege der Berichtigung gemäß § 319 ZPO, \n\nhilfsweise der Ergänzung analog § 321 ZPO die Abänderung des Senatsbe-\n\nschlusses vom 20. Juni 2005 dahingehend, dass anstelle der dort ausgespro-\n\nchenen Zurückverweisung der Sache \"an einen anderen Zivilsenat\" des Beru-\n\nfungsgerichts der Senat den Zivilsenat, an den zurückverwiesen wird, konkret \n\nbezeichnet. \n\nII. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die begehrte Änderung ist weder im \n\nWege der Berichtigung noch der Ergänzung des Beschlusses zulässig. Er ist im \n\nÜbrigen auch in der Sache unbegründet. \n\n1. Eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO, die grundsätzlich auch bei Be-\n\nschlüssen in Betracht kommt (Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 319 Rdn. 3; \n\n§ 329 Rdn. 39), setzt eine Unrichtigkeit des Beschlusses voraus. Eine solche ist \n\ngegeben, wenn das vom Gericht im Beschluss Erklärte von dem von ihm tat-\n\nsächlich Gewollten abweicht. Die im Senatsbeschluss verlautbarte Zurückver-\n\nweisung an einen \"anderen\", nicht vom Senat konkret bezeichneten Zivilsenat \n\ndes Berufungsgerichts entspricht jedoch dem vom Senat Gewollten. \n\n2. Eine Ergänzung analog § 321 ZPO, die ebenfalls grundsätzlich bei \n\nBeschlüssen zulässig ist (Zöller/Vollkommer aaO § 321 Rdn. 1, § 29 Rdn. 41), \n\nsetzt eine Entscheidungslücke voraus. Eine solche ist u.a. gegeben, wenn ein \n\nvon einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch versehentlich \n\nbei der Entscheidung übergangen worden ist. Da der Senat den Antrag der Be-\n\nklagten auf Zurückverweisung an das Berufungsgericht beschieden hat, liegt \n\neine Entscheidungslücke ersichtlich nicht vor. \n\n3. Unabhängig davon ist der Antrag auch in der Sache unbegründet. Die \n\nFormulierung im Senatsbeschluss entspricht dem Wortlaut des § 563 Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO. Erfolgt - wie geschehen - die Zurückverweisung an einen \"ande-\n\nren\" Spruchkörper des Berufungsgerichts, ergibt sich aus dem Geschäftsvertei-\n\nlungsplan des Berufungsgerichts, welcher Senat zur Entscheidung in der Sache \n\nberufen ist (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 563 Rdn. 4; MünchKommZPO/Wenzel \n\n2. Aufl. Aktualisierungsband § 563 Rdn. 3; Albers in Baumbach/Lauterbach/ \n\nAlbers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 563 Rdn. 2; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO \n\n26. Aufl. § 563 Rdn. 1). Auch Grunsky in Stein/Jonas (ZPO, 21. Aufl. § 565 a.F. \n\nRdn. 3), auf den die Beklagte sich zur Begründung ihrer Ansicht, die Zurück-\n\nverweisung müsse an einen konkret bezeichneten Senat erfolgen, bezieht, ver-\n\ntritt unter - nicht (mehr) zutreffender - Verweisung auf Baumbach/Lauterbach/ \n\nAlbers/Hartmann die Ansicht, eine Zurückverweisung \"nicht an den … Senat\" \n\nsei unwirksam, führt aber sodann - in Übereinstimmung mit der übrigen Litera-\n\ntur - aus, dass sich in diesem Fall die Zuständigkeit nach dem Geschäftsvertei-\n\nlungsplan des Berufungsgerichts richtet. \n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten folgt auch aus der Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 20, 336 ff.) nicht, dass das Revisi-\n\nonsgericht im Falle der Zurückverweisung den beim Berufungsgericht befassten \n\nSenat konkret benennen muss. Das Bundesverfassungsgericht verlangt ledig-\n\nlich, dass die Zurückverweisungsvorschriften so gefasst sind, dass die Rechts-\n\npflege vor sachfremden Einflüssen auf die Bestimmung des Richters im Einzel-\n\nfall geschützt wird. Verweist das Revisionsgericht an einen \"anderen\" Senat des \n\nBerufungsgerichts zurück und ergibt sich - wie auch im konkreten Fall des \n\nOberlandesgerichts Celle für die Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO - die Zuständigkeit des im Einzelfall berufenen Senats aus dem Ge-\n\nschäftsverteilungsplan des Berufungsgerichts, durch den der gesetzliche Rich-\n\nter bestimmt wird, besteht ersichtlich nicht die Gefahr sachfremder Einflüsse auf \n\ndie Bestimmung des Richters im Einzelfall. Im Übrigen verkennt die Beklagte, \n\ndass eine Wiederbefassung desselben Senats in dem wieder eröffneten Beru-\n\nfungsverfahren im Falle des § 563 ZPO schlechthin ausscheidet. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Strohn Caliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_172-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-22/ii-zr-172-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_172-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_172-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-22/ii-zr-172-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_172-04A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:58:24.685522+00:00"}}