{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_137-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-09-18","aktenzeichen":"II ZR 137/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 12 Abs. 1; BGB §§ 723 Abs. 3, 724 In einem Rechtsanwalts-Sozietätsvertrag stellt der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung für einen Zeitraum von 30 Jahren auch dann eine unzu- lässige Kündigungsbeschränkung i.S. des § 723 Abs. 3 BGB dar, wenn sie Teil der Alterssicherung der Seniorpartner ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. September 2006\nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 137/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 12 Abs. 1; BGB §§ 723 Abs. 3, 724 \n\nIn einem Rechtsanwalts-Sozietätsvertrag stellt der Ausschluss des Rechts zur \n\nordentlichen Kündigung für einen Zeitraum von 30 Jahren auch dann eine unzu-\n\nlässige Kündigungsbeschränkung i.S. des § 723 Abs. 3 BGB dar, wenn sie Teil \n\nder Alterssicherung der Seniorpartner ist. \n\nBGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/04 - OLG Düsseldorf \n\nLG Arnsberg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 18. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2004 werden auf \n\nihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind Rechtsanwälte. Sie haben sich am 28. Januar 1989 mit \n\ndem bereits 1992 aus Altersgründen ausgeschiedenen Rechtsanwalt S. \n\nzu einer Sozietät \"zu gemeinsamer Berufsausübung und Alterssicherung\" (§ 1 \n\ndes Gesellschaftsvertrages, künftig: GV) zusammengeschlossen. Die Sozietät \n\nbegann am 1. Mai 1989. Gemäß § 15 GV wurde sie unter Ausschluss des Kün-\n\ndigungsrechts auf eine Dauer von 30 Jahren fest errichtet; im Falle unterblei-\n\nbender Kündigung sollte sie für weitere 30 Jahre fortgesetzt werden. \n\n2 \n\nDie Beklagten, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 50 bzw. 52 Jahre alt, \n\nund Rechtsanwalt S. brachten in die neu gegründete Sozietät ihre je-\n\nweils bereits bestehenden, am Kanzleiort alt eingesessenen Kanzleien ein. Der \n\nKläger, der damals gut 30 Jahre alt war und nicht nur als Anwalt, sondern als \n\neinziger der vier Beteiligten außerdem als Steuerberater zugelassen war, trat \n\nals Berufsanfänger ohne eigenen Mandantenstamm in die Sozietät ein. Er war \n\nvon Beginn an (auch finanziell) gleichberechtigter Gesellschafter, ohne dass er \n\nfür den Erwerb seines Gesellschaftsanteils eine Gegenleistung hätte erbringen \n\nmüssen. \n\n3 \n\nHinsichtlich der Alterssicherung sah der Sozietätsvertrag in §§ 18, 19 GV \n\nvor, dass die Sozietät dem Sozius, der aus Altersgründen seine Mitarbeit ein-\n\nstellt, aus dem Gewinn - von hier nicht interessierenden Einschränkungen ab-\n\ngesehen - grundsätzlich eine an der Beamtenversorgung (A 14, 2. Dienstalters-\n\nstufe) orientierte Altersversorgung zahlen musste, deren Dauer sich nach der \n\nAnzahl der zu Beginn des Vertrages bereits geleisteten - mit 34, 22, 19 und 5 \n\nunveränderlich festgelegten - Dienstjahre richten sollte. In Höhe von 50 % be-\n\nstand diese Versorgungsverpflichtung auch gegenüber den Witwen. Die Ver-\n\nsorgungsansprüche dürfen insgesamt ein Drittel des jährlichen Reinerlöses \n\nnicht übersteigen. Den tätigen Sozien wird außerdem ein Selbstbehalt in Höhe \n\ndes Bruttogrundgehalts eines Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 1 ga-\n\nrantiert. Seit 1992 zahlt die Sozietät, zunächst an Rechtsanwalt S. , seit \n\ndessen Ableben an seine Witwe, entsprechende Versorgungsbezüge. \n\n4 \n\nBereits ab dem Jahre 1992 kam es immer wieder zu Auseinanderset-\n\nzungen der Parteien über die Führung bzw. vor allem über die Modernisierung \n\nder Kanzlei. Nachdem mehrfache Versuche, die Streitigkeiten beizulegen, ge-\n\nscheitert waren, erhob der Kläger im Jahre 2002 Klage auf Feststellung, dass \n\nder Ausschluss des Kündigungsrechts für die Dauer von 30 Jahren unwirksam \n\nist und die Gesellschaft wie eine unbefristete gekündigt werden kann. Das \n\nLandgericht hat der Klage mit der Maßgabe (teilweise) stattgegeben, dass der \n\nSozietätsvertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar sei. Nach \n\nUrteilserlass hat der Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2002 den Sozietäts-\n\nvertrag zum 31. Juli 2003 gekündigt und betreibt seitdem am selben Kanzleiort \n\nwie die Beklagten eine Rechtsanwalts- und Steuerberaterpraxis. Dem hat das \n\nBerufungsgericht (Kartellsenat), an das der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers \n\nverwiesen worden ist, Rechnung getragen, indem es die Berufung der Beklag-\n\nten mit der Maßgabe zurückgewiesen hat, dass das Ausscheiden des Klägers \n\naus der Sozietät zum 31. Juli 2003 festgestellt wurde. Hiergegen richtet sich die \n\nvom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt, die 30-jährige Bindungsfrist des Sozietätsvertrages sei \n\n- auch unter Berücksichtigung des mit dem Gesellschaftsvertrag verfolgten Al-\n\ntersversorgungszwecks - nach § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG sit-\n\ntenwidrig und nichtig. Ohne dass es einer abstrakten Festlegung der höchst \n\nzulässigen zeitlichen Bindung bedürfe, sei jedenfalls das hinnehmbare Maß bei \n\nder vorliegenden, im Ergebnis unter Einrechnung der Kündigungsfrist über \n\n14 Jahre andauernden Vertragsbindung des Klägers deutlich überschritten. \n\n7 \n\nII. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Dahin-\n\ngestellt bleiben kann, ob, wie das Berufungsgericht meint, die 30-jährige Bin-\n\ndungsfrist des Sozietätsvertrages eine sittenwidrige Knebelung nach § 138 \n\nBGB darstellt. Die Bindungsfrist verstößt in dem hier zu entscheidenden Fall der \n\nBerufsausübungsgemeinschaft von Rechtsanwälten gegen die durch Art. 12 \n\nGG geschützte Berufsfreiheit, deren Schutz auch bei der Auslegung der bürger-\n\nlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten ist, und erweist sich als unzulässige \n\nKündigungsbeschränkung (§ 723 Abs. 3 BGB). Die vom Berufungsgericht ge-\n\ntroffene Feststellung, dass eine über 14 Jahre hinausgehende Bindung für den \n\nKläger nicht hinnehmbar ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n8 \n\n1. § 723 Abs. 3 BGB kann auch bei überlangen Befristungen von Gesell-\n\nschaftsverträgen eingreifen. Jedenfalls in Sozietätsverträgen von Rechtsanwäl-\n\nten führen übermäßige Befristungen dazu, dass die Gesellschaftsverträge wie \n\nunbefristete zu behandeln sind mit der Folge, dass der Ausschluss oder die Er-\n\nschwerung der ordentlichen Kündigung unzulässig sind. \n\n9 \n\na) Im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 17. Juni 1953 \n\n(BGHZ 10, 91, 98), derzufolge § 723 Abs. 3 BGB sich nicht auf zeitliche Be-\n\nschränkungen, sondern nur auf andere Erschwerungen oder den völligen Aus-\n\nschluss des Kündigungsrechts bezieht (grundsätzlich zustimmend Münch \n\nKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 723 Rdn. 64), entsprach es der früher herrschen-\n\nden Meinung, dass Befristungen in Gesellschaftsverträgen zwar nicht auf die \n\nLebenszeit eines Gesellschafters (§ 724 BGB), im Übrigen aber zeitlich unbe-\n\nschränkt vereinbart werden konnten (Hueck, OHG 4. Aufl. § 24 I, 5; Flume, \n\nZHR 148 (1984), 503, 520; Merle, FS Bärmann S. 631, 646 f.; w.Nachw. bei \n\nMünchKommBGB/Ulmer aaO § 723 Fn. 133). Als Grenze einer nicht mehr hin-\n\nnehmbaren Vertragsdauer wurde allein ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB \n\nanerkannt. \n\n10 \n\nb) Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Der Senat hat \n\nbereits im Urteil vom 11. Juli 1968 (BGHZ 50, 316, 321 f.) den Zweck des § 723 \n\nAbs. 3 BGB darin gesehen, Vereinbarungen über die Beschränkung des ordent-\n\nlichen Kündigungsrechts die Wirksamkeit zu versagen, bei denen die Bindung \n\nder Gesellschafter an die Gesellschaft zeitlich ganz unüberschaubar ist und \n\ninfolgedessen ihre persönliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit unvertret-\n\nbar eingeengt wird. Hierin ist ihm die Literatur ganz überwiegend gefolgt (Er-\n\nman/H.P. Westermann, BGB 11. Aufl. § 723 Rdn. 22; Wiedemann, GesR Bd. II \n\nS. 272 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 723 Rdn. 65 m.w.Nachw.). Derselbe \n\nGedanke liegt § 724 BGB zugrunde (Sen.Urt. v. 19. Januar 1967 - II ZR 27/65, \n\nWM 1967, 315, 316; Erman/H.P. Westermann aaO § 724 Rdn. 1; Münch-\n\nKommBGB/Ulmer aaO § 724 Rdn. 4 m.w.Nachw.). \n\n11 \n\nEine derartige zeitliche Unüberschaubarkeit mit den entsprechenden \n\nnachteiligen Folgen für die persönliche Freiheit des Gesellschafters besteht \n\nnicht nur bei unbefristeten oder diesen wegen der Unbestimmbarkeit der Ver-\n\ntragslaufzeit gleichstehenden Gesellschaftsverträgen (BGHZ 50 aaO; Sen.Urt. \n\nv. 13. Juni 1994 - II ZR 259/92, ZIP 1994, 1180, 1182), sondern auch bei zeit-\n\nlich befristeten Gesellschaftsverträgen, bei denen die vertragliche Bindung von \n\nso langer Dauer ist, dass bei Vertragsschluss die Entwicklungen und damit die \n\nAuswirkungen auf die Gesellschafter unübersehbar sind. Sinn und Zweck der \n\ngesetzlichen Regelung, die Freiheit des Einzelnen zu wahren, können bei be-\n\nstimmten Gesellschaftsverträgen den Ausschluss einer übermäßig langen Bin-\n\ndung erfordern, wenn diese in ihrer praktischen Wirkung einem Kündigungs-\n\nausschluss \n\nfür unbestimmte Zeit gleich kommt \n\n(ebenso MünchKomm \n\nBGB/Ulmer aaO § 723 Rdn. 65 m.w.Nachw.; Erman/H.P. Westermann aaO \n\n§ 723 Rdn. 22; Gersch, BB 1977, 871, 874; K. Schmidt, GesR 4. Aufl. § 50 II \n\n4 c). \n\n12 \n\n2. So liegt der Fall hier. In einem Anwalts-Sozietätsvertrag engt der Aus-\n\nschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für einen Zeitraum von 30 Jahren \n\ndie durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit des Rechtsanwalts in nicht hin-\n\nnehmbarer Weise ein. Ein solcher Ausschluss ist auch unter Berücksichtigung \n\ndes Gesellschaftszwecks der Alterssicherung der Seniorpartner nach dem den \n\n§§ 723 Abs. 3, 724 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht gerechtfer-\n\ntigt. \n\n13 \n\na) Die Frage, wo die Grenze zulässiger Zeitbestimmungen verläuft, lässt \n\nsich nicht generell abstrakt, sondern nur anhand des Einzelfalls unter Abwä-\n\ngung aller Umstände beantworten. Hierbei sind einerseits die schutzwürdigen \n\nInteressen des einzelnen Gesellschafters an einer absehbaren, einseitigen Lö-\n\nsungsmöglichkeit, andererseits die Struktur der Gesellschaft, die Art und das \n\nAusmaß der für die Beteiligten aus dem Gesellschaftsvertrag folgenden Pflich-\n\nten sowie das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Interesse an einem \n\nmöglichst langfristigen Bestand der Gesellschaft in den Blick zu nehmen \n\n(Hueck, FS Larenz S. 741, 746 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 723 Rdn. 66). \n\n14 \n\nb) Gemessen hieran ist die Feststellung des Berufungsgerichts, in der \n\nheutigen Zeit verstoße die 30-jährige Bindung eines Rechtsanwalts an eine be-\n\nstimmte Sozietät auch unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen \n\nder Seniorpartner an der mit dem Vertrag bezweckten, vom Kläger bei Ver-\n\ntragsschluss akzeptierten Alterssicherung gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG \n\ngeschützte Berufsausübungsfreiheit des Klägers, revisionsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden. \n\n15 \n\naa) Die Revision verkennt die Bedeutung der Ausstrahlungswirkungen \n\nder verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen, wenn sie einwendet, der Klä-\n\nger habe den vertraglichen Regelungen zugestimmt, und der das Schuldrecht \n\nbestimmende Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit ermögliche es, \n\nrechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum einzugehen. Auch \n\ndie wechselseitige Beschränkung Privater durch Vertragsschluss unterliegt der \n\nKontrolle am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 108, 150, 166). \n\n16 \n\nbb) Eine vertragliche Regelung, die einem Rechtsanwalt nahezu für die \n\ngesamte Zeit seiner Berufstätigkeit die Möglichkeit nimmt, beruflich auf Verän-\n\nderungen des Anwaltsmarkts zu reagieren und die damit gegebenen Chancen \n\nzu ergreifen, engt die aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Berufsausübungsfreiheit \n\nunvertretbar ein. \n\n17 \n\nArt. 12 Abs. 1 GG schützt jede berufliche Tätigkeit, gleichgültig ob sie \n\nselbständig oder unselbständig ausgeübt wird (BVerfGE 108, 150, 165 \n\nm.w.Nachw.). Zur Berufsausübung gehört das Recht, sich beruflich zusammen-\n\nzuschließen, aber auch das Recht, einen Arbeitsplatz nach eigener Wahl anzu-\n\nnehmen, beizubehalten oder aufzugeben (BVerfGE 108 aaO). Dabei mag in der \n\nVergangenheit, als das Berufsleben der Anwälte von der lang andauernden Zu-\n\nsammenarbeit weniger Rechtsanwälte in einer Sozietät geprägt war, eine \n\n30-jährige Vertragsbindung zulässig gewesen sein. Der Anwaltsberuf ist jedoch \n\nnicht nur heute gekennzeichnet durch die ständig zunehmende Zahl von Be-\n\nrufsträgern, sondern, worauf der Revisionsbeklagte zu Recht hinweist, in den \n\nletzten Jahrzehnten einem starken Wandel unterworfen worden, wie er bei-\n\nspielsweise im Wegfall der Singularzulassung, der Spezialisierung, der Interna-\n\ntionalisierung oder der Schaffung von Großkanzleien zum Ausdruck kommt. Zu \n\nder geschützten Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts gehört es auch, \n\nauf diese Veränderungen entsprechend seinen Fähigkeiten und Interessen rea-\n\ngieren und die für ihn passende Art der Berufsausübung wählen zu können. \n\nDas schließt das Recht ein, eine einmal eingegangene berufliche Zusammen-\n\narbeit, in der er seine persönlichen beruflichen Vorstellungen nicht - mehr - \n\nverwirklichen kann, aufzugeben und sich beruflich neu zu orientieren. Ange-\n\nsichts dieser Entwicklung hat die Möglichkeit eines Sozietätswechsels für die \n\nAnwaltschaft zunehmend an Bedeutung gewonnen. Ein Kanzleiwechsel ist kei-\n\nne Seltenheit mehr (BVerfGE 108, 150, 165 f.). Ein solcher Wandel der tatsäch-\n\nlichen Verhältnisse kann - wie hier - dazu führen, dass eine ursprünglich bei \n\nVertragsschluss wirksame Vertragsbestimmung sich zu einer unzulässigen \n\nKündigungsbeschränkung entwickelt (s. zu dem insoweit vergleichbaren Fall \n\neiner kündigungsbeschränkenden Abfindungsregelung im Gesellschaftsvertrag \n\nSenat, BGHZ 123, 281, 283 ff.; BGHZ 126, 226, 230 f.; zuletzt Urt. v. 13. März \n\n2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 f.). \n\n18 \n\nc) Ein derartig einschneidender Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechts-\n\nanwalts lässt sich auch dann nicht rechtfertigen, wenn - wie hier - der Kläger als \n\nBerufsanfänger als - quasi gestundete - Gegenleistung für den von Anbeginn \n\ngleichberechtigten Erwerb der Gesellschafterstellung in einer von den Altsozien \n\ndurch die Einbringung ihrer bereits etablierten Kanzleien geprägten Rechtsan-\n\nwaltsgesellschaft die Verpflichtung zur Altersversorgung der älteren Mitgesell-\n\nschafter übernommen hat. Den berechtigten Interessen der Altgesellschafter, \n\ndurch die Altersversorgung die \"Gegenleistung\" für die Übernahme von Sozie-\n\ntätsanteilen ohne sofortige Kaufpreiszahlung zu erhalten, kann, worauf das Be-\n\nrufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, auf andere, weniger einschneidende \n\nWeise als durch den Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts Rechnung \n\ngetragen werden. Im Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung zwischen \n\ndem ausgeschiedenen und den verbliebenen Gesellschaftern ist der Gegenwert \n\nder übernommenen Pensionsverpflichtungen wertmäßig in angemessenem \n\nRahmen zu Lasten des ausscheidenden Klägers zu berücksichtigen. \n\n19 \n\nDa die Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht Gegenstand des \n\nRechtsstreits ist, kommt es auf die Gegenrüge des Revisionsbeklagten aus \n\n§ 286 ZPO, das Berufungsgericht habe das Ausmaß der Vorteile, an denen der \n\nKläger beim Erwerb der Sozietätsanteile partizipiert habe, unzutreffend und un-\n\nter Übergehung von beweisbewehrtem Vortrag des Klägers festgestellt, nicht \n\nan. \n\n20 \n\n3. Die ordentliche Kündigung des Sozietätsvertrags zum 31. Juli 2003 ist \n\nwirksam. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Her-\n\nabsetzung der Bindungsdauer des Sozietätsvertrages nicht deutlich zu kurz \n\nbemessen. Die Annahme des Berufungsgerichts, eine über 14 Jahre hinausge-\n\nhende Vertragsbindung übersteige auch in einem Sozietätsvertrag mit dem \n\nZweck der Altersversorgung das zulässige Maß, ist revisionsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden. \n\n21 \n\na) Die überlange Bindung des Klägers an den Vertrag führt nur zur Un-\n\nwirksamkeit der Laufzeitklauseln, nicht zur (Gesamt-)Nichtigkeit des Gesell-\n\nschaftsvertrages. An die Stelle der nach den genannten Maßstäben unzulässi-\n\ngen Kündigungsbeschränkung tritt das dispositive Recht, sofern nicht - wie \n\nhier - aus dem Gesellschaftsvertrag deutlich wird, dass die Parteien überein-\n\nstimmend eine langanhaltende Bindung (Alterssicherung) gewollt und mit der \n\nNichtigkeit aus § 723 Abs. 3 BGB bzw. der Behandlung der Gesellschaft als \n\nunbefristete entsprechend § 724 BGB nicht gerechnet haben. Dann ist der Ver-\n\ntrag anzupassen. Der Schutzzweck des § 723 Abs. 3 BGB steht dem nicht ent-\n\ngegen, weil er nur eine zeitlich unbegrenzte und deshalb unüberschaubare Bin-\n\ndung verhindern will (Sen.Urt. v. 29. Januar 1967 - II ZR 27/65, WM 1967, 315, \n\n316). \n\n22 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine über \n\n14 Jahre hinausgehende Bindung von den Parteien bei Kenntnis der Teilnich-\n\ntigkeit der überlangen Befristung nach Treu und Glauben und unter Berücksich-\n\ntigung der Verkehrssitte nicht vereinbart worden wäre. Das lässt Rechtsfehler \n\nnicht erkennen; die Revision vermag solche auch nicht aufzuzeigen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat unter Abwägung einerseits des Grundrechts des Klägers aus \n\nArt. 12 GG und andererseits der berechtigten Interessen der Beklagten an ihrer \n\nmit dem Sozietätsvertrag bezweckten Alterssicherung festgestellt, dass die Par-\n\nteien objektiv vernünftigerweise eine über 14 Jahre hinausgehende Bindung \n\nnicht vereinbart hätten. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen (Sen.Urt. v. 29. Oktober 1990 \n\n- II ZR 241/89, WM 1990, 2121, 2122; v. 14. Juli 1997 - II ZR 283/96, WM 1997, \n\n1707, 1708 f. jew. m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 21. März 1990 - VIII ZR 49/89, \n\nWM 1990, 1392, 1393 f.; s. auch Urt. v. 14. Juni 2006 - VIII ZR 257/04, juris \n\nTz. 21 f.). Dabei rechtfertigt vor allem der Umstand, dass die von den Parteien \n\nbezweckte Vertragsparität dadurch erhalten werden kann, dass die nicht mehr \n\nzu leistenden Pensionszahlungen bei der Auseinandersetzung der Parteien be-\n\nrücksichtigt werden können, die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kündi-\n\ngung des Klägers vom 17. Juli 2002 sei wirksam. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Arnsberg, Entscheidung vom 05.07.2002 - 1 O 32/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.05.2004 - VI-U (Kart) 36/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-18/ii-zr-137-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 723","ref_norm":"723","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 724","ref_norm":"724","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-18/ii-zr-137-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_137-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:56:57.728631+00:00"}}