{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_136-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-02-06","aktenzeichen":"II ZR 136/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 B, 157 B Verkündet am: 6. Februar 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Wird im Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse diesem für - im Einzelnen näher geregelte - Fälle der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Versorgung \"nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes\" ge- währt, so liegt darin in der Regel eine Vollverweisung auf die entsprechenden Be- amtengesetze. b) Sieht ein solcher Dienstvertrag mit fünfjähriger Laufzeit bei einer - zulässig verein- barten - außerordentlichen Kündigung durch die Sparkasse im Fall einer Fusion die Zahlung der Versorgung \"vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum normalen Ablauf des Dienstverhältnisses\" vor, so steht dem - einem entlassenen Beamten auf Zeit gleichgestellten - Vorstandsmitglied auch nach beamtenversorgungsrecht- lichen Maßstäben kein über die vertraglich festgelegte Begrenzung hinausgehen- der Versorgungsanspruch zu.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 136/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 133 B, 157 B \n\nVerkündet am: \n6. Februar 2006 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\na) Wird im Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds einer Sparkasse diesem für - im \nEinzelnen näher geregelte - Fälle der Beendigung des Dienstverhältnisses eine \nVersorgung \"nach beamtenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der für Beamte \nauf Zeit jeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes\" ge-\nwährt, so liegt darin in der Regel eine Vollverweisung auf die entsprechenden Be-\namtengesetze. \n\nb) Sieht ein solcher Dienstvertrag mit fünfjähriger Laufzeit bei einer - zulässig verein-\nbarten - außerordentlichen Kündigung durch die Sparkasse im Fall einer Fusion \ndie Zahlung der Versorgung \"vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum normalen \nAblauf des Dienstverhältnisses\" vor, so steht dem - einem entlassenen Beamten \nauf Zeit gleichgestellten - Vorstandsmitglied auch nach beamtenversorgungsrecht-\nlichen Maßstäben kein über die vertraglich festgelegte Begrenzung hinausgehen-\nder Versorgungsanspruch zu. \n\nBGH, Urteil vom 6. Februar 2006 - II ZR 136/04 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 27. Mai 2004 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage in Abänderung des \n\nerstinstanzlichen Urteils gemäß den in der Berufungsinstanz ge-\n\nstellten Hauptanträgen zu 1, 3 und 4 stattgegeben worden ist. \n\nDie Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Leipzig vom 18. Dezember 2003 wird hinsicht-\n\nlich aller Hauptanträge zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass \n\ndie zu Lasten des Klägers im Landgerichtsurteil ergangene Kos-\n\ntenentscheidung auf die erstinstanzlichen Kosten des Rechts-\n\nstreits beschränkt wird. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung \n\nüber den erstmals im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag \n\nsowie über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfah-\n\nrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger wurde im Alter von 39 Jahren aufgrund eines am 15. Juli \n\n1991 mit der Kreissparkasse B. abgeschlossenen Dienstvertrags ab \n\n15. August 1991 für die Dauer von fünf Jahren als Mitglied ihres Vorstands an-\n\ngestellt. Mit Wirkung vom 1. April 1994 vereinigten sich die Kreissparkassen \n\nB. und G. mit der Beklagten; diese trat aufgrund der Fusionsvereinba-\n\nrung in die mit den Bediensteten der beiden fusionierten Sparkassen abge-\n\nschlossenen Dienst- und Arbeitsverträge ein. Mit Schreiben vom 12. April 1994 \n\nkündigte die Beklagte das Dienstverhältnis des Klägers zum 30. April 1994 un-\n\nter Berufung auf § 8 Abs. 2 des Dienstvertrages (DV); danach gilt für den Fall, \n\ndass der Kläger bei einer Fusion nicht als geschäftsleitendes oder stellvertre-\n\ntendes Vorstandsmitglied verwendet werden kann, die Umbildung der \n\nKreissparkasse für beide Teile als wichtiger Grund (§ 626 BGB) zur Kündigung \n\ndes Dienstverhältnisses. Aufgrund der vom Kläger erhobenen Kündigungs-\n\nschutzklage steht rechtskräftig fest, dass dessen Anstellungsverhältnis zwar \n\nnicht außerordentlich zum 30. April 1994, wohl aber mit Wirkung einer ordentli-\n\nchen Kündigung zum 31. Mai 1994 beendet wurde. \n\n2 \n\nIn einem weiteren - bis in die Revisionsinstanz geführten - Vorprozess \n\n(II ZR 372/99) hat der Kläger neben der Zahlung ausstehenden Gehalts für Mai \n\n1994 Versorgungsbezüge seit dem 1. Juni 1994 eingeklagt und die Feststellung \n\nder Anpassung dieser Versorgungsbezüge entsprechend § 70 BeamtVG be-\n\ngehrt. Die Parteien haben in jenem Verfahren im Wesentlichen darüber gestrit-\n\nten, ob dem Kläger nach der in § 6 DV getroffenen, auf beamtenrechtliche Ver-\n\nsorgungsregeln verweisenden Versorgungsregelung ab dem Wirksamwerden \n\nder Kündigung zumindest bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für Beamte \n\nvolles Ruhegehalt zusteht. § 6 Abs. 1 DV lautet: \n\n\"Bei Eintritt der Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Buchstabe a), \nb) und e), bei Kündigung durch die Sparkasse in Anwendung der \nRegelung der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 sowie bei einem Dienstunfall \n(§ 31 BeamtVG) erhält Herr L. (Kläger) Versorgung nach beam-\ntenrechtlichen Vorschriften nach Maßgabe der für Beamte auf Zeit \njeweils geltenden Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. \nBei einvernehmlicher Auflösung des Vertragsverhältnisses kann \nVersorgung gezahlt werden. ... \n\nBei Kündigung durch die Sparkasse in Anwendung der Regelung \ngem. § 8 Abs. 2 wird die Versorgung vom Zeitpunkt des Ausschei-\ndens bis zum normalen Ablauf des Dienstverhältnisses gezahlt.\"... \n\n3 \n\nDas Landgericht hat dem Kläger ein Ruhegehalt nur bis zum (hypotheti-\n\nschen) Ablauf der vereinbarten fünfjährigen Vertragslaufzeit zugesprochen. \n\nNachdem das Berufungsgericht demgegenüber auf die Berufung des Klägers \n\nder Klage nahezu in vollem Umfang stattgegeben hatte, hat der Senat durch \n\nUrteil vom 3. Dezember 2001 (II ZR 372/99, WM 2002, 332) das landgerichtli-\n\nche Urteil wiederhergestellt. \n\n4 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger - wiederum gestützt auf \n\n§ 6 DV - mit vier Klageanträgen die Feststellung: \n\n(1.) der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung künftiger Versor-\ngungsbezüge ab Vollendung des 65. Lebensjahres nach \nMaßgabe des Dienstvertrags in Verbindung mit den einschlä-\ngigen Regelungen des BeamtVG, \n\n(2.) der Verpflichtung zur Dynamisierung der Versorgung gemäß \n\n§ 70 BeamtVG, \n\n(3.) der Höhe des Ruhegehaltssatzes zum 31. Mai 1994, sowie \n\n(4.) des Anspruchs auf beamtenrechtliche Beihilfe. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat \n\nder Kläger für den Fall der Erfolglosigkeit seiner nunmehr als Hauptbegehren \n\nweiterverfolgten Klageanträge zu 1 bis 4 hilfsweise die Feststellung der Ver-\n\npflichtung der Beklagten begehrt, ihm nach Maßgabe seines Dienstvertrags in \n\nVerbindung mit den Bestimmungen des BetrAVG Altersruhegeld, Invaliditäts- \n\nund Hinterbliebenenversorgung einschließlich Beihilfen bei Eintritt des Versor-\n\ngungsfalles zu gewähren. \n\n6 \n\nDas Oberlandesgericht hat - unter Zurückweisung der Berufung hinsicht-\n\nlich des Dynamisierungsantrags zu 2 - der Klage gemäß den Anträgen zu 1, 3 \n\nund 4 stattgegeben und im Übrigen \"für die Beklagte\" die Revision zugelassen. \n\nDie Beklagte verfolgt mit diesem Rechtsmittel ihren Antrag auf vollständige Kla-\n\ngeabweisung weiter. Der Kläger hat hinsichtlich des abgewiesenen Antrags auf \n\nDynamisierung der Versorgung - unselbständige - Anschlussrevision eingelegt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie Revision der Beklagten ist - anders als das Anschlussrechtsmittel \n\ndes Klägers - begründet und führt zur Wiederherstellung des klageabweisenden \n\nlandgerichtlichen Urteils hinsichtlich sämtlicher Hauptanträge. Im Übrigen ist die \n\nSache zur Verhandlung und Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers an \n\n8 \n\n9 \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Zulässigkeit der vorliegenden Klage stehe die rechtskräftige Abwei-\n\nsung der Klage im Vorprozess nicht entgegen, weil sich jene Entscheidung \n\n- nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien und der entscheiden-\n\nden Gerichte - auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des \n\nKlägers beschränkt habe. Dieser habe bei interessengerechter Auslegung des \n\nDienstvertrages einen Versorgungsanspruch gegen die Beklagte ab Vollendung \n\nseines 65. Lebensjahres. § 6 DV könne nur so verstanden werden, dass in des-\n\nsen Abs. 1 Satz 1 die allgemeinen Voraussetzungen bestimmt würden, unter \n\ndenen der Kläger Anspruch auf Altersruhegeld habe, während dessen Satz 5 \n\ndem Kläger für den Fall einer fusionsbedingten Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 \n\ndurch die Beklagte lediglich einen zusätzlichen Versorgungsanspruch für den \n\nZeitraum zwischen dem kündigungsbedingten Ende des Dienstvertrags und \n\ndem Zeitpunkt seines regulären Auslaufens zugebilligt werde. Ein völliger Aus-\n\nschluss \n\njeglichen Anspruchs auf Ruhegehalt ab Vollendung des \n\n65. Lebensjahres sei schon deshalb unbillig, weil andernfalls die Beklagte es \n\nsogar bei anderen Ruhegehaltstatbeständen des Vertrages in der Hand gehabt \n\nhätte, dem Kläger - selbst im Falle des Weiterbestehens des Vertrags - durch \n\neinseitige Kündigung kurz vor Erreichen des ruhegehaltsfähigen Alters einseitig \n\nberechtigte Ansprüche zu entziehen. Schließlich sei ein Ausschluss jeglichen \n\nRuhegehalts im Fusionsfall auch nicht damit in Einklang zu bringen, dass dem \n\nKläger selbst bei außerordentlicher Kündigung der Beklagten aus einem in sei-\n\nner Person liegenden wichtigen Grund gemäß § 7 Abs. 3 DV der Altersruhe-\n\ngeldanspruch erhalten geblieben wäre. Im Übrigen lägen die sonstigen forma-\n\nlen Voraussetzungen des Ruhegehaltsanspruchs ab Vollendung des \n\n65. Lebensjahres, wie sie der Kläger mit den Hauptanträgen geltend gemacht \n\nhabe, - mit Ausnahme der Dynamisierung - vor. \n\n10 \n\nII. Diese Beurteilung hält hinsichtlich der Zuerkennung eines Ruhege-\n\nhaltsanspruchs nach beamtenversorgungsrechtlichen Grundsätzen ab Vollen-\n\ndung des 65. Lebensjahres durch den Kläger entsprechend den Feststellungs-\n\nhauptanträgen zu 1, 3 und 4 revisionsrechtlicher Nachprüfung ebenso wenig \n\nstand, wie schon im Vorprozess (II ZR 372/99) die von demselben Gericht ver-\n\ntretene Ansicht, die Beklagte schulde dem Kläger eine Versorgung bereits ab \n\neinem früheren Zeitpunkt. \n\n11 \n\n1. Lediglich im prozessualen Ansatz ist dem Berufungsgericht darin zu \n\nfolgen, dass die vorliegende Klage nicht bereits als unzulässig abzuweisen ist, \n\nweil die jetzt geltend gemachten Versorgungsansprüche ab dem 65. Lebensjahr \n\n- entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht schon im Vorprozess rechtskräftig \n\naberkannt worden sind. Zwar enthielt der Feststellungsantrag des Klägers im \n\nVorprozess, soweit er dort abgewiesen worden ist, keine ausdrückliche zeitliche \n\nBegrenzung auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres; eine \n\nsolche Beschränkung war aber nach dem damaligen Vorbringen des Klägers \n\ngewollt und ist dementsprechend von den im Vorprozess damit befassten Ge-\n\nrichten aller Instanzen - einschließlich des erkennenden Senats - so verstanden \n\nund auch rechtlich so behandelt worden. \n\n12 \n\n2. Demgegenüber ist die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es \n\naus den einschlägigen Vertragsklauseln des Dienstvertrags, insbesondere des-\n\nsen § 6, einen mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden Ruhege-\n\nhaltsanspruch des Klägers nach beamtenversorgungsrechtlichen Maßstäben \n\nableiten will, rechtlich nicht haltbar. Sie steht in unüberbrückbarem Widerspruch \n\nzu der Auslegung derselben Vertragsklauseln durch den Senat im Vorprozess, \n\ndie keinen Raum lässt für einen über die in § 6 Abs. 1 Satz 5 DV festgelegte \n\nBegrenzung - und die in diesen Grenzen durch das Landgerichtsurteil im Vor-\n\nprozess rechtskräftig zuerkannten Beträge - hinausgehenden Versorgungsan-\n\nspruch auf entsprechender beamtenrechtlicher Grundlage. \n\n13 \n\na) Danach hat auch hier zu gelten, was der Senat schon seinerzeit im \n\nVorprozess zur rechtlichen Bedeutung dieser Versorgungsregelungen wie folgt \n\nausgeführt hat: \n\n\"Die Vertragsklausel [scil.: des § 6 Abs. 1 Satz 1 DV] hat vielmehr \nnach ihrem eindeutigen Wortlaut die Bedeutung einer abschlie-\nßenden Aufzählung der vertraglich festgelegten Fallkonstellatio-\nnen - Ablauf der Vertragszeit, Feststellung der dauernden Dienst-\nunfähigkeit, Tod des Klägers, Dienstunfall, außerordentliche und \nfusionsbedingte Kündigung seitens der Sparkasse -, bei deren \nVorliegen der Kläger Anspruch auf Versorgung nach beamten-\nrechtlichen Vorschriften, und zwar nach Maßgabe der für Beamte \nauf Zeit jeweils geltenden Bestimmungen des BeamtVG haben \nsoll. Mit dieser allgemeinen und uneingeschränkten Verweisung \nhaben die Parteien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, \ndass sich die näheren Einzelheiten - wie insbesondere Art und \nUmfang der Versorgung in den verschiedenartigen Fallkonstellati-\nonen - uneingeschränkt nach diesen in Bezug genommenen Ge-\nsetzen regeln. ... \n\n§ 6 Abs. 1 Satz 5 DV gewährt bei fusionsbedingter Kündigung der \nSparkasse dem Kläger einerseits Versorgung bereits ab dem Zeit-\npunkt des Ausscheidens, andererseits begrenzt sie den Zahlungs-\nzeitraum unmissverständlich bis zum - hypothetischen - normalen \nAblauf des Dienstverhältnisses. … \n\nAuch aus den in § 6 Abs. 1 Satz 1 DV in Bezug genommenen \nVorschriften des BeamtVG für Beamte auf Zeit … ist ein lebens-\nlanger Versorgungsanspruch für die Zeit nach Ablauf der Dienst-\nzeit nicht abzuleiten. Nach § 66 Abs. 1 BeamtVG gelten für die \nVersorgung der Beamten auf Zeit grundsätzlich die Vorschriften \nüber die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit entsprechend, \nmithin - da im vorliegenden Fall Anderweitiges nicht bestimmt ist - \ndie §§ 4 ff. BeamtVG; damit bestehen im Normalfall - sieht man \nvon den Ausnahmefällen der Dienstunfähigkeit und der Versor-\ngung im Todesfall ab - Versorgungsansprüche erst ab der Regel-\naltersgrenze, also der Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 4 \nAbs. 2 BeamtVG). Soweit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG auch \nden in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten Ruhege-\nhalt zu gewähren ist, ist der Kläger nach dem Vertrag nicht einem \nderartigen Beamten gleichgestellt zu erachten. Nach der für Zeit-\nbeamte weiterhin gültigen Vorschrift des § 96 Abs. 1 BRRG kann \nzwar durch (Landes-)Gesetz bestimmt werden, dass ein Zeitbe-\namter mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand tritt. Ist dies ge-\nsetzlich nicht vorgesehen, so ist er gemäß § 96 Abs. 2 BRRG mit \ndem Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit entlassen, sofern er nicht \n\nim Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine \nweitere Amtszeit berufen wird. … Auch nach § 130 Abs. 2 Satz 4 \nBRRG [scil.: - sofern man diese für die Umbildung von Behörden \nvorgesehene Regelung entsprechend anwenden wollte -] endet \ndie Zeit einer Versetzung der Beamten auf Zeit in den einstweili-\ngen Ruhestand aus Anlass der Umbildung von Körperschaften mit \nAblauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt nur dann als \ndauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im \nAmt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären \n- was hier beim Kläger ersichtlich bei einem dann erreichten Alter \nvon erst 44 Jahren nicht der Fall gewesen wäre. \n\nDanach lässt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - \naus dem Wortlaut der Versorgungsregelungen in § 6 Abs. 1 \nSatz 1, 5 DV ein Anspruch des Klägers auf laufende Versor-\ngungsbezüge über den in Satz 5 genannten Zeitraum hinaus nicht \nableiten.\" \n\n14 \n\n15 \n\nb) An dieser Beurteilung hält der Senat auch im vorliegenden Folgepro-\n\nzess weiterhin fest. \n\nDie danach in den Versorgungsregelungen - speziell in § 6 Abs. 1 Satz 5 \n\nDV - vorgeschriebene Begrenzung der Versorgungsansprüche wird nicht da-\n\ndurch wieder hinfällig, dass der Kläger irgendwann das 65. Lebensjahr vollen-\n\ndet. Denn er steht - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts - mit Ablauf der (fünfjährigen) Amtszeit bei der Beklagten einem \n\nentlassenen Beamten auf Zeit im Sinne des § 96 Abs. 2 BRRG gleich und kann \n\nals solcher - sofern er nicht zwischenzeitlich anderweitig entsprechenden Be-\n\namtenstatus auf andere Weise wiedererlangt hat und die weiteren versorgungs-\n\nrechtlichen Vorgaben erfüllt sind - nicht mehr, wie erforderlich, aus dem aktiven \n\nStatus eines - dem Beamten vertraglich gleichgestellten - Sparkassenvorstan-\n\ndes in den Ruhestand treten. \n\n16 \n\nDiese aufgrund der Auslegung des Senats im Vorprozess bereits vorge-\n\ngebene rechtliche Konsequenz hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Januar \n\n2004 (II ZR 303/01, DStR 2004, 466, 467) nochmals bekräftigt: Er hat auch in \n\njenem Fall die Bezugnahme auf die beamtenrechtlichen Versorgungsregeln als \n\nVollverweisung angesehen, kraft derer der Begünstigte Altersruhegeld nur be-\n\nanspruchen kann, wenn er am Ende seiner Amtszeit die Regelaltersgrenze be-\n\nreits erreicht hat. \n\n17 \n\nEine solche eindeutige Vertragsregelung kann nicht durch - vom Ober-\n\nlandesgericht angestellte - bloße Billigkeitserwägungen in ihr Gegenteil verkehrt \n\nwerden. Insbesondere lässt sich nicht aus den Versorgungsregelungen ablei-\n\nten, dass der Kläger - wie das Berufungsgericht offenbar meint - bei Zugrunde-\n\nlegung der Auslegungsgrundsätze des Senats aus dem Vorprozess im Falle \n\ndes fusionsbedingten unverschuldeten Ausscheidens schlechter gestellt würde \n\nals bei einer sparkassenseitigen Kündigung aus wichtigen, in seiner Person \n\nliegenden Gründen gemäß § 7 Abs. 3 DV. Abgesehen davon, dass eine solche \n\nVertragsregelung, die dem betreffenden Vorstand eine - dann sogar lebenslan-\n\nge - Versorgung ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus einem von ihm zu \n\nvertretenden wichtigen Grund in jedem Fall - also losgelöst von einem Vergleich \n\nmit der hier vorliegenden Konstellation - gewährt, unverständlich wäre, weil sie \n\neine Vertragswidrigkeit nicht nur honorieren, sondern geradezu provozieren \n\nwürde, ist dem Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen eine \n\nderartige grobe - zudem nach beamtenrechtlichen Vergleichsmaßstäben aus-\n\ngeschlossene - Unbilligkeit auch nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht \n\nübersieht nämlich bereits, dass in der abschließenden Aufzählung von Versor-\n\ngungsansprüchen in § 6 Abs. 1 DV der Fall einer Beendigung des Dienstver-\n\nhältnisses durch Kündigung (§ 7 Abs. 1 c DV) gerade nicht erwähnt wird. In An-\n\nbetracht dieses Umstands und vor dem Hintergrund der sonstigen Regelungs-\n\nfälle des § 6 DV ist die dortige Einbeziehung des Falles der \"Kündigung durch \n\ndie Sparkasse in Anwendung der Regelung der §§ 7 Abs. 3, 8 Abs. 2\" nur so zu \n\nverstehen, dass damit allein der Sonderfall der fusionsbedingten Kündigung \n\nseitens der Sparkasse gemeint ist, der sich lediglich als Anwendungsfall einer \n\nsparkassenseitigen Kündigung aus wichtigem Grund darstellt und deshalb nicht \n\nnur § 8 Abs. 2 DV, sondern gleichzeitig die Grundregelung des § 7 Abs. 3 DV \n\nmit der jeweiligen ausdrücklichen Nennung des § 626 BGB in Bezug nimmt. Nur \n\nein solches, aus dem Gesamtzusammenhang der Vertragsbestimmungen ab-\n\ngeleitetes Verständnis des Sonderfalles der fusionsbedingten Kündigung, der \n\neine Pensionsberechtigung nach beamtenversorgungsrechtlichen Maßstäben \n\nnur in dem begrenzten zeitlichen Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 5 DV gewährt, \n\nentspricht einer beiderseits interessengerechten Auslegung. \n\n18 \n\nAuf den - im Übrigen nicht entscheidungstragenden - Hinweis des Senats \n\nim Revisionsurteil des Vorprozesses auf das Erhaltenbleiben von \"Versor-\n\ngungsanwartschaften hinsichtlich einer Regelaltersversorgung … nach Maßga-\n\nbe der versorgungsrechtlichen Vorschriften\" kann das Berufungsgericht seine \n\nabweichende Auslegung zu der - in jenem Urteil unmittelbar zuvor - nochmals \n\nhervorgehobenen Gleichsetzung des Beklagten mit einem nach Ablauf der Ver-\n\ntragszeit entlassenen Zeitbeamten nicht stützen. Die Formulierung besagt im \n\nKontext nichts anderes als das, was der Senat bereits an anderer Stelle jenes \n\nUrteils im Zusammenhang mit der Bewertung der beiderseitigen Interessen \n\nausgeführt hatte. Danach war auch dem berechtigten Interesse der Beklagten \n\nRechnung zu tragen, \"dem bei Vertragsschluss erst 39-jährigen Kläger im Falle \n\nfusionsbedingter Kündigung nicht ohne Gegenleistung bis an sein Lebensende \n\neine nicht unerhebliche Versorgung zahlen zu müssen, sondern derartige An-\n\nsprüche auf eine Übergangszeit bis zum Ablauf der normalen Vertragszeit zu \n\nbegrenzen und im Übrigen lediglich für die erreichten \"normalen\" Versorgungs-\n\nanwartschaften aufkommen zu müssen\". \n\n19 \n\nDem hat die Beklagte - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - mittler-\n\nweile dadurch entsprochen, dass sie - wie gesetzlich vorgeschrieben - eine sog. \n\nNachversicherung des Klägers im Rahmen des gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrungssystems vorgenommen hat. \n\n20 \n\n3. Die Anschlussrevision hat danach - unabhängig davon, ob bereits die \n\nvon der Beklagten gegen die Zulässigkeit ihrer Einlegung erhobenen Bedenken \n\ndurchgreifen - keinen Erfolg, weil der Kläger für die Zeit nach Erreichen der Re-\n\ngelaltersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres) keinen Versorgungsan-\n\nspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegen die Beklagte hat und \n\ndemzufolge die von ihm mit dem Anschlussrechtsmittel verfolgte Dynamisierung \n\neines solchen Anspruchs von vornherein ausscheidet. \n\n21 \n\nIII. 1. Da das Berufungsgericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt \n\nher konsequent - über den Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung der Ver-\n\npflichtung der Beklagten zur Gewährung einer vertraglichen Altersversorgung \n\nnach Maßgabe der Bestimmungen des BetrAVG nicht entschieden hat, ist die \n\nSache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es - nach \n\nder rechtskräftigen Abweisung des Hauptantrags - die hierzu erforderlichen \n\nFeststellungen treffen kann. \n\n22 \n\n2. Die hilfsweise Geltendmachung dieses Anspruchs erst in zweiter In-\n\nstanz war entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unzulässig, sondern - als \n\n\"Minus\" im Verhältnis zu den Hauptanträgen - sachdienlich. Ob eine derartige, \n\nvom Kläger vorgetragene \"Hilfsregelung\" von etwaigen Versorgungsansprüchen \n\nnach dem BetrAVG dem Gesamtzusammenhang des Vertragswerks entnom-\n\nmen werden kann, unterliegt zunächst der tatrichterlichen Würdigung. \n\n23 \n\nFreilich wird sich das Berufungsgericht - sofern es zur Annahme der Er-\n\nteilung einer entsprechenden Versorgungszusage gelangen sollte - mit dem von \n\nder Beklagten in der Revisionsbegründung erhobenen Einwand auseinanderzu-\n\nsetzen haben, dass eine derartige Zusage nach dem Einigungsvertrag außer-\n\nhalb des zeitlichen Geltungsbereichs des BetrAVG im Beitrittsgebiet gelegen \n\nhaben könnte (vgl. Anlage I, Kap. VIII, Sachgeb. A, Abschn. III, Nr. 16 Einig \n\nVertr; vgl. dazu Sen.Urt. vom 25. Juli 2005 - II ZR 237/03, WM 2005, 1754). \n\nGoette Kurzwelly Münke \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 18.12.2003 - 11 O 4056/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2004 - 7 U 66/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_136-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-06/ii-zr-136-04","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_136-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_136-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-02-06/ii-zr-136-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_136-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:18:34.394800+00:00"}}