{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_135-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-01-16","aktenzeichen":"II ZR 135/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG § 48 Eine kombinierte Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn diese Entscheidungsform in der Satzung ausdrücklich vorge- sehen ist. Der auf einer kombinierten Beschlussfassung beruhende Gesellschafterbeschluss ist erst mit der Fest- stellung des Beschlussergebnisses wirksam gefasst. Eine Abstimmung im Wege des in der Satzung nicht vorgesehe- nen kombinierten Verfahrens führt stets - also auch bei Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter - zur Nichtigkeit des Beschlusses.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 135/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. Januar 2006 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGmbHG § 48 \n\nEine kombinierte Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn \n\ndiese Entscheidungsform in der Satzung ausdrücklich vorge-\n\nsehen ist. Der auf einer kombinierten Beschlussfassung \n\nberuhende Gesellschafterbeschluss ist erst mit der Fest-\n\nstellung des Beschlussergebnisses wirksam gefasst. \n\nEine Abstimmung im Wege des in der Satzung nicht vorgesehe-\n\nnen kombinierten Verfahrens führt stets - also auch bei \n\nEinvernehmen sämtlicher Gesellschafter - zur Nichtigkeit \n\ndes Beschlusses. \n\nBGH, Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 135/04 - OLG Naum-\nburg \n\n LG Magdeburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 16. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn \n\nund Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Naumburg vom 14. Mai 2004 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nGesellschafter der mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestat-\n\nteten beklagten GmbH waren die Klägerin (12.000,00 DM), ihr früherer Ehe-\n\nmann (26.000,00 DM) und die beiden minderjährigen Kinder (je 6.000,00 DM). \n\nEin Gläubiger der Klägerin ließ im April 2003 wegen offenen Anwaltshonorars \n\nderen Geschäftsanteil pfänden. Nach § 13 der Satzung der Beklagten berech-\n\ntigt eine derartige Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Gesellschaft, den \n\nGeschäftsanteil zwangsweise einzuziehen. Im Hinblick darauf war für den \n\n17. Juni 2003 zu einer Gesellschafterversammlung geladen worden, in welcher \n\n- außer über die Umstellung des Stammkapitals auf € - gestützt auf die genann-\n\nte Satzungsbestimmung über die Zwangseinziehung des Geschäftsanteils der \n\nKlägerin und die Aufstockung der Anteile der Mitgesellschafter befunden wer-\n\nden sollte. Erschienen bzw. vertreten waren in der Versammlung allein der \n\nfrühere Ehemann der Klägerin und der Ergänzungspfleger der Tochter. Nicht \n\nerschienen war hingegen die Klägerin, die behauptet hat, zu der Versammlung \n\nnicht eingeladen worden zu sein. Abwesend war ferner der Ergänzungspfleger \n\ndes Sohnes, der allerdings nach dem Inhalt der Niederschrift die Bitte übermit-\n\ntelt hatte, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, unmittelbar nach der Gesellschafter-\n\nversammlung seine Stimme schriftlich abgeben zu dürfen. Dem entsprach die \n\n- beschlussfähige - Gesellschafterversammlung und beauftragte den Versamm-\n\nlungsleiter, dieses Votum einzuholen; in der Satzung der Gesellschaft ist ein \n\nderartiges Verfahren nicht vorgesehen. Von der ihm eröffneten Möglichkeit \n\nspäterer Stimmabgabe hat der Ergänzungspfleger des Sohnes indessen keinen \n\nGebrauch gemacht. Die anwesenden Gesellschafter beschlossen ausweislich \n\nder Niederschrift einstimmig, den Geschäftsanteil der Klägerin einzuziehen, die \n\nGeschäftsanteile der anderen Gesellschafter entsprechend aufzustocken und \n\ndas Stammkapital auf 25.564,60 € umzustellen. \n\n2 \n\nGegen diese Beschlüsse wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit \n\nder sie formelle und inhaltliche Fehler der gefassten Beschlüsse rügt. Das \n\nLandgericht hat antragsgemäß die Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse \n\nfestgestellt, das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zu-\n\nrückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte ihr Klageab-\n\nweisungsbegehren weiter verfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\n4 \n\nI. Das Oberlandesgericht hat die Gesellschafterbeschlüsse als nichtig er-\n\n5 \n\n6 \n\nachtet, weil sie in einem nicht zulässigen Verfahren gefasst worden seien. Die \n\nanwesenden Gesellschafter hätten zu Beginn der Gesellschafterversammlung \n\nbeschlossen, dem nicht erschienenen Ergänzungspfleger des Sohnes ein im \n\nAnschluss an die Versammlung auszuübendes schriftliches Stimmrecht einzu-\n\nräumen. Diese Verfahrensweise stelle eine kombinierte Beschlussfassung dar, \n\ndie nur wirksam sei, wenn sie entweder in der Satzung vorgesehen oder von \n\ndem Einverständnis sämtlicher Gesellschafter getragen sei. Beide Alternativen \n\nseien im Streitfall nicht gegeben. \n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Die \n\nangefochtenen Beschlüsse sind nichtig. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision sind die angegriffenen Be-\n\nschlüsse nicht in einer Gesellschafterversammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG), \n\nsondern auf dem Wege einer sog. \"kombinierten Beschlussfassung\" getroffen \n\nworden. Eine Gesellschafterversammlung aller teilnahme- und - von der Kläge-\n\nrin, die nicht eingeladen worden sein will, abgesehen - abstimmungsberechtig-\n\nten Gesellschafter hat nicht stattgefunden. Stattdessen sind die anwesenden, \n\nnach der Satzung beschlussfähigen Gesellschafter noch vor Beginn der Ab-\n\nstimmung übereingekommen, dem nicht erschienenen Ergänzungspfleger eines \n\nGesellschafters durch ein nachträglich schriftlich auszuübendes Stimmrecht die \n\nMitwirkung an der Beschlussfassung zu ermöglichen. \n\n7 \n\nDieses Verfahren stellt eine kombinierte Beschlussfassung dar (vgl. \n\nBaumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 18. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 41 f.; Lutter/ \n\nHommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 48 Rdn. 14; Rowedder/Koppensteiner, \n\nGmbHG 4. Aufl. § 48 Rdn. 3). Dass die anwesenden Gesellschafter auch ohne \n\nden abwesenden Gesellschafter beschlussfähig waren und eine Entschließung \n\nzu den Beschlussgegenständen gefasst haben, die der Ergänzungspfleger nicht \n\nmehr umstoßen konnte, nimmt dem Verfahren nicht den Charakter einer sol-\n\nchen kombinierten Beschlussfassung; denn dafür kommt es nur auf das einge-\n\nschlagene Verfahren, nicht aber auf das Ergebnis der Abstimmung an. Ebenso \n\nwenig spielt es eine Rolle, dass der Ergänzungspfleger später von der ihm \n\neingeräumten Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe keinen Gebrauch \n\ngemacht hat. \n\n8 \n\n2. Dieses hier von der Beklagten eingeschlagene Verfahren ist - wie das \n\nBerufungsgericht mit Recht angenommen hat - unzulässig und führt, ohne dass \n\nes auf die weiteren von der Klägerin angeführten formellen und materiellen \n\nMängel ankommt, zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Da die Beklagte \n\nsich auf die Wirksamkeit des Beschlossenen beruft, kann die Klägerin diese \n\nNichtigkeit auf dem von ihr eingeschlagenen Weg ungeachtet des Umstandes \n\nfeststellen lassen, dass das von den Gesellschaftern eingeschlagene Abstim-\n\nmungsverfahren mangels der vorgesehenen Mitwirkung des Ergänzungspfle-\n\ngers nicht abgeschlossen ist und die nicht nur bei der schriftlichen Abstimmung \n\n(vgl. dazu BGHZ 15, 324, 329), sondern ebenso bei dem kombinierten Verfah-\n\nren grundsätzlich erforderliche Beschlussfeststellung fehlt. \n\n9 \n\na) Beschlüsse der Gesellschafter werden gemäß § 48 Abs. 1 GmbHG \n\ngrundsätzlich in Versammlungen, also bei gleichzeitiger Anwesenheit der \n\nGesellschafter gefasst. Abweichend vom Regelfall einer Versammlung ermög-\n\nlicht § 48 Abs. 2 GmbHG die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren, \n\nwenn entweder die Gesellschafter den Beschlussvorschlag einstimmig billigen \n\noder sie ihr Einverständnis mit der schriftlichen Abstimmung in gleicher Weise \n\nerklären. § 48 GmbHG enthält freilich keine abschließende Regelung über die \n\nForm, in der Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden können, sondern gestat-\n\ntet den Gesellschaftern, durch die Satzung abweichende Regelungen zu tref-\n\nfen. Auf diesem Wege können die Gesellschafter nicht nur die formellen Anfor-\n\nderungen der Beschlussfassung erleichtern, sondern vor allem auch ein kombi-\n\nniertes Verfahren vorsehen (Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 48 Rdn. 41 f.; \n\nRoth \n\nin: Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 48 Rdn. 36; Rowed-\n\nder/Koppensteiner aaO § 48 Rdn. 3; Hachenburg/Hüffer, GmbHG 8. Aufl. § 48 \n\nRdn. 57 ff.). Eine derartige Regelung enthält - wie auch die Revision einräumt - \n\ndie Satzung der Beklagten nicht. \n\n10 \n\nb) Ob ausnahmsweise eine Abstimmung in einem kombinierten Verfah-\n\nren auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage durchgeführt werden kann, \n\nwenn alle Gesellschafter hiermit einverstanden sind, hat der Senat in einer \n\nbeiläufigen Bemerkung in einer früheren Entscheidung (BGHZ 58, 115, 120; \n\nvgl. dazu die Nachw. zum Streitstand bei Baumbach/Hueck/Zöllner aaO \n\nRdn. 42) offen gelassen. Abgesehen davon, dass mangels des Einverständnis-\n\nses der Klägerin mit dieser Verfahrensweise - es war trotz ihres fehlenden \n\nStimmrechts bei den zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenständen zu \n\nTOP 2 und 3 bei der Entscheidung über die Anwendung des kombinierten \n\nVerfahrens unerlässlich (Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 48 Rdn. 10) - \n\ndiese besonderen Ausnahmevoraussetzungen hier nicht vorliegen, entscheidet \n\nder Senat die früher offen gelassene Frage dahin, dass eine Abstimmung im \n\nWege des in der Satzung nicht vorgesehenen kombinierten Verfahrens stets \n\n- also auch bei Einvernehmen sämtlicher Gesellschafter - zur Nichtigkeit des \n\nBeschlossenen führt (ebenso: Hüffer 100 Jahre GmbHG S. 512, 535 f.; ders. in \n\nHachenburg aaO § 48 Rdn. 60; Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 48 Rdn. 42; \n\na.A. Rowedder/Koppensteiner aaO § 48 Rdn. 3; Lutter/Hommelhoff aaO § 48 \n\nRdn. 14; Roth aaO Rdn. 36; Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 48 Rdn. 72). \n\nWenn bereits Einberufungsmängel die Nichtigkeit des in einer derart zusam-\n\nmengetretenen Gesellschafterversammlung Beschlossenen zur Folge haben, \n\nwäre es wertungswidersprüchlich und vom Gesetz nicht gedeckt (Baumbach/ \n\nHueck/Zöllner aaO § 48 Rdn. 42), den Fall, dass überhaupt kein zugelassenes \n\nAbstimmungsverfahren stattgefunden hat, nicht der Nichtigkeitsfolge nach dem \n\nim GmbH-Recht entsprechend heranzuziehenden § 241 Nr. 1 AktG zu unter-\n\nwerfen. \n\nGoette Kurzwelly Gehrlein \n\n Strohn Caliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 02.12.2003 - 31 O 208/03 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 14.05.2004 - 7 U 62/03 (Hs) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-16/ii-zr-135-04","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-16/ii-zr-135-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_135-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:16:23.444484+00:00"}}