{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_129-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-10-24","aktenzeichen":"II ZR 129/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 11, 13 Die nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister eingreifende Unter- bilanzhaftung ist auch dann als reine Innenhaftung ausgestaltet, wenn die GmbH vermögenslos ist oder nur einen Gesellschafter hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 129/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. Oktober 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG §§ 11, 13 \n\nDie nach Eintragung der GmbH in das Handelsregister eingreifende Unter-\n\nbilanzhaftung ist auch dann als reine Innenhaftung ausgestaltet, wenn die \n\nGmbH vermögenslos ist oder nur einen Gesellschafter hat. \n\nBGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 129/04 - OLG Zweibrücken \n\n LG Landau in der Pfalz \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 24. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn \n\nund Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Grundurteil des \n\n7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken \n\nvom 17. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der zweiten Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 12. Dezember \n\n2002 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge. Die Entschei-\n\ndung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem \n\nSchlussurteil des Landgerichts vorbehalten. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte zu 1 errichtete durch notarielle Urkunde vom 16. März 2000 \n\nals deren Alleingesellschafterin die Beklagte zu 2, ein in der Rechtsform einer \n\nGmbH geführtes Bauunternehmen. Am 7. April 2000 schloss der Kläger mit der \n\n- als GmbH in Gründung bezeichneten - Beklagten zu 2 einen Generalunter-\n\nnehmervertrag über die Erstellung eines Mehrfamilienhauses und einer land-\n\nwirtschaftlichen Gerätehalle. Das von der Beklagten zu 2, die am 13. Juni 2000 \n\nin das Handelsregister eingetragen wurde, Ende Mai 2000 begonnene Bauwerk \n\nist mit verschiedenen - ihrer Ursache nach streitigen - Mängeln behaftet. Ein \n\nAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklag-\n\nten zu 2 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts W. vom 27. September 2002 \n\nmangels Masse abgelehnt. \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in \n\nHöhe von 62.417,47 € in Anspruch. Das Landgericht hat durch Teilurteil die ge-\n\ngen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde \n\nnach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die - von dem Berufungsge-\n\nricht zugelassene - Revision der Beklagten zu 1. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision der Beklagten zu 1 hat Erfolg und führt zur Wiederherstel-\n\nlung des Urteils des Landgerichts. \n\nI. Das Oberlandesgericht hat gemeint, der Anspruch gegen die Beklagte \n\nzu 1 sei unter dem Gesichtspunkt der Unterbilanzhaftung begründet. Sie sei in \n\ndem hier vorliegenden Fall einer vermögenslosen Einpersonengesellschaft \n\nnicht als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft, sondern als Außenhaftung \n\ngestaltet. \n\n5 \n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n6 \n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend unterwirft das Berufungsgericht die Be-\n\nklagte zu 1 nach Eintragung der Beklagten zu 2 in das Handelsregister der Un-\n\nterbilanzhaftung, die - wie es richtig sieht - nach der gefestigten Rechtspre-\n\nchung des Senats (BGHZ 134, 333, 339 m.w.Nachw.) als Innenhaftung gestal-\n\ntet ist. Verfehlt ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, bei einer GmbH, die \n\nvermögenslos ist oder nur einen Gesellschafter besitzt, könnten die Gläubiger \n\ndie Gesellschafter unmittelbar in Anspruch nehmen. Zu Unrecht glaubt das Be-\n\nrufungsgericht, es könne die von dem Senat bei der Entwicklung der Verlust-\n\ndeckungshaftung anerkannte Durchbrechung des Innenhaftungsprinzips (vgl. \n\nBGHZ 134, 333, 341) auch auf die Unterbilanzhaftung übertragen. Es verkennt \n\ndabei, dass sich beide Haftungsinstrumente, auch wenn sie von dem Senat als \n\nErscheinungsformen einer einheitlichen Gründerhaftung bezeichnet worden \n\nsind, grundlegend dadurch unterscheiden, dass mit der Eintragung die GmbH \n\nals solche und damit ein von seinem Gesellschafter zu trennender Vermögens-\n\nträger entstanden ist. Dieses gerade in der Insolvenz der Gesellschaft wirksam \n\nwerdende Trennungsprinzip (§ 13 Abs. 2 GmbHG) darf nicht dadurch durchbro-\n\nchen werden, dass dem Gesellschaftsgläubiger der unmittelbare Zugriff - und \n\nsei es auch nur in Höhe einer auszugleichenden Unterbilanz - gestattet wird. \n\nEbenso wenig rechtfertigt die Tatsache, dass die Gesellschaft nur einen Gesell-\n\nschafter besitzt, dessen unmittelbare Inanspruchnahme. Denn für die eingetra-\n\ngene GmbH gilt nach § 1 GmbHG das sonst für die GmbH anwendbare Haf-\n\ntungsregime auch dann, wenn nur ein Gesellschafter vorhanden ist (vgl. auch \n\nArt. 2 der 12. Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts vom 21. De-\n\nzember 1989, ABl. EG Nr. L 395, S. 40 = EuZW 1990, 57). Dementsprechend \n\nist der Kläger als Gläubiger der Gesellschaft darauf verwiesen, im Wege der \n\nForderungspfändung den Anspruch der Beklagten zu 2 gegen die Beklagte zu 1 \n\naus der Unterbilanzhaftung geltend machen bzw. einen Antrag auf Durchfüh-\n\nrung des Insolvenzverfahrens gegen die Beklagte zu 2 zu stellen (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 6/04, NZG 2005, 278). \n\n7 \n\n2. Es kommt danach nicht darauf an, dass auch auf der Grundlage der \n\nRechtsauffassung des Berufungsgerichts der Erlass eines Teilgrundurteils ge-\n\ngen die Beklagte zu 1 rechtsfehlerhaft war. Wegen der im ersten Rechtszug \n\ngegen die Beklagte zu 2 anhängigen Klage könnte die Gefahr einander wider-\n\nsprechender Entscheidungen nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urt. v. \n\n12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035 m.w.Nachw.). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landau, Entscheidung vom 12.12.2002 - 2 O 297/02 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.05.2004 - 7 U 13/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_129-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-24/ii-zr-129-04","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_129-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_129-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-24/ii-zr-129-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_129-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:09:15.189960+00:00"}}