{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_126-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-01-23","aktenzeichen":"II ZR 126/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 707 Verkündet am: 23. Januar 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die be- tragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten ver- einbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschie- ßenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. b) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesell- schaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festle- gung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). c) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, \"soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken\", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 126/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 707 \n\nVerkündet am: \n23. Januar 2006 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\na) Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die be-\ntragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende Beitragspflichten ver-\neinbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem \nGesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschie-\nßenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer \nWeise ausgestaltet ist. \n\nb) Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft \nnur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesell-\nschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer \nmöglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festle-\ngung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko \neingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). \n\nc) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter \nzu Nachschusszahlungen verpflichtet, \"soweit die laufenden Einnahmen die \nlaufenden Ausgaben nicht decken\", genügt diesen Anforderungen nicht und \nkann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein. \n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 - OLG München \n LG Augsburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 23. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des \n30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesge-\nrichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 4. Mai 2004 im \nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage der Kläge-\nrin zu 1 stattgegeben worden ist, und das Urteil der 1. Zivil-\nkammer des Landgerichts Augsburg vom 10. September 2003 \nabgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten des 1. und 2. Rechtszugs tragen die \nKlägerinnen 86 %, der Beklagte 14 %. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 im 1. und \n2. Rechtszug trägt der Beklagte 14 %. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten des Beklagten im 1. und \n2. Rechtszug tragen die Klägerinnen 86 %. \n\nIm Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten \ndes 1. und 2. Rechtszugs jeweils selbst. \n\nVon den Kosten der Nebenintervention im 1. und 2. Rechtszug \nträgt der Beklagte 14 %. \n\nDie Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darum, ob der Beklagte als Gesellschafter der als \n\ngeschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zu 1 zur Zahlung von \n\nals Nachschuss bezeichneten Geldbeträgen verpflichtet ist. \n\nDie Klägerin zu 1 ist eine im Jahr 1991 zum Zwecke des Erwerbs sowie \n\nder Vermietung und Verwaltung des Grundstücks Z.straße 6 in B. \n\ngegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Klägerin und Nebeninterve-\n\nnientin zu 2 ist ihre geschäftsführende Gesellschafterin. In dem vom Nebenin-\n\ntervenienten zu 1 notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag heißt es in § 5: \n\n\"Gesellschaftskapital \n\n1. Das Gesellschaftskapital wird auf insgesamt 2.750.000,-- DM \nfestgesetzt. Dieser Betrag entspricht den zur Durchführung des \nGesellschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen. \n\n2. Das Eigenkapital ist entsprechend den in der Beitrittserklärung \n\nvorgesehenen Konditionen zu leisten. \n\n3. … \n\n4. Soweit die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht \ndecken, ist jeder Gesellschafter verpflichtet, entsprechend seiner \nBeteiligung anteilige Nachschüsse zu erbringen. Höhe und Fällig-\nkeit eventueller Nachschüsse ergeben sich aus dem vom Ge-\nschäftsführer zu erstellenden Wirtschaftsplan, sofern die Gesell-\nschafterversammlung nichts anderes beschließt.“ \n\n3 \n\nIn § 10 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages (GV) ist bestimmt, dass eine \n\nÄnderung des Gesellschaftsvertrages der Mehrheit von 3/4 der in der Gesell-\n\nschafterversammlung abgegebenen Stimmen bedarf. \n\n4 \n\n5 \n\nAm 10. Dezember 1991 erklärte der Beklagte mit einem Eigenkapital \n\nvon 100.000,00 DM seinen Beitritt zur Klägerin zu 1. \n\nIm Oktober 1992 wurde der Gesellschaftsvertrag geändert. Zweck der \n\nGesellschaft \n\n- nunmehr mit der Bezeichnung \n\n\"Grundstücksgesellschaft \n\nR. GbR\" - war seit der Änderung des Gesellschaftsvertrages der \n\nErwerb und die Verwaltung des Grundstücks R.weg 6 in B. \n\n Das Gesellschaftskapital wurde auf 7.000.000,00 € erhöht. \n\nNach § 5 Nr. 1 S. 2 des geänderten Gesellschaftsvertrages entsprach dieser \n\nBetrag den zur Durchführung des Gesellschaftszweckes erforderlichen Gesell-\n\nschaftereinlagen. \n\n6 \n\nDie Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 1 fasste in den Jahren \n\n1998 bis 2002 entsprechend den Liquiditätsberechnungen (dem Wirtschafts-\n\nplan) der Geschäftsführerin Beschlüsse über Nachschussverpflichtungen der \n\nGesellschafter in Höhe von 30 % bis 2 % der Beteiligungssumme. Den daraus \n\nfolgenden Nachschussverpflichtungen kam der Beklagte überwiegend nicht \n\nnach. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat den auf Zahlung der ausstehenden Nachschüsse \n\n(28.376,69 €) an die Klägerin zu 1 gerichteten Klagen entsprochen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2 als unzulässig abgewiesen. Hin-\n\nsichtlich der Klägerin zu 1 blieb die Berufung des Beklagten erfolglos. Hierge-\n\ngen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision des Beklagten ist begründet und führt auch hinsichtlich der \n\nKlägerin zu 1 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der \n\nlandgerichtlichen Entscheidung und Abweisung der Klage. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\n10 \n\nDer Beklagte sei zur Erfüllung der Nachschussforderungen der Klägerin \n\nverpflichtet. Diese Verpflichtung ergebe sich unmittelbar aus dem Gesell-\n\nschaftsvertrag, der in § 5 eindeutig eine gespaltene Beitragspflicht festlege, \n\nnämlich zum einen die Leistung einer bezifferten Einlage, zum anderen die Auf-\n\nbringung weiterer Beträge zur Deckung des sich aus dem Wirtschaftsplan durch \n\nGegenüberstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben ergebenden Li-\n\nquiditätsbedarfs. Die Höhe der Nachschussverpflichtung sei in objektiv be-\n\nstimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise \n\nausgestaltet und werde dem Schutzzweck des § 707 BGB gerecht. Der sich \n\naus dem Vermietungsrisiko ergebende Unsicherheitsfaktor sei dem Gesell-\n\nschaftszweck immanent. Die Gesellschafterbeschlüsse über die Nachschuss-\n\nverpflichtungen seien wirksam. \n\nII. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht zu \n\nNachschusszahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine derar-\n\ntige Verpflichtung ist weder im Gesellschaftsvertrag wirksam vereinbart worden, \n\nnoch konnte eine Beitragserhöhung im Wege des Mehrheitsbeschlusses wirk-\n\nsam herbeigeführt werden. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nden mit der Beitragserhöhung verbundenen Eingriff in die Mitgliedschaft des \n\nBeklagten nicht. \n\n1. Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergibt \n\nsich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag. \n\na) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nach-\n\nschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus regelmäßig nicht. Die \n\n- dispositives Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift u. a. dann nicht \n\nein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernmäßig fi-\n\nxiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten \n\nRechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn \n\nsich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, \n\nsondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesell-\n\nschaft das zur Erreichung des Gesellschaftszweckes Erforderliche beizutragen \n\n(Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, 1455, 1456; v. 2. Juli 1979 \n\n- II ZR 132/78, WM 1979, 1282, 1283; v. 7. November 1960 - II ZR 216/59, \n\nWM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und \n\ndie Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafterbeschlusses, \n\nsondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; \n\nMünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 3). § 707 BGB ist auch dann nicht \n\nberührt, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum einen eine \n\nbetragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen \n\nhaben (Sen.Urt. v. 7. November 1960 aaO). Allerdings ist die in § 707 getroffe-\n\nne Grundentscheidung, dass ein Gesellschafter während des Bestehens der \n\nGesellschaft grundsätzlich nicht zu Nachschüssen verpflichtet ist, bei der Aus-\n\nlegung des Gesellschaftsvertrags zu beachten. Danach muss aus dem Gesell-\n\nschaftsvertrag eindeutig hervorgehen, dass über die eigentliche Einlageschuld \n\nhinausgehende Beitragspflichten begründet werden sollen. Zudem muss auch \n\nim Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden \n\nBeiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise \n\nausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 7. November 1960 aaO; MünchKommBGB/Ulmer \n\naaO Rdn. 2 f.). \n\n15 \n\nb) Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts nicht erfüllt. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der Ge-\n\nsellschaftsvertrag der Klägerin, bei der es sich um eine Publikumsgesellschaft \n\nhandelt, objektiv auszulegen ist (zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; Sen.Urt. v. \n\n6. November 1981 \n\n- II ZR 213/80, ZIP 1982, 54, 55; v. 7. Juni 1999 \n\n- II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393). \n\n16 \n\naa) Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich nicht mit der erforderlichen \n\nEindeutigkeit, dass über die eigentliche Einlageschuld hinausgehende Bei-\n\ntragspflichten begründet werden sollten. Zwar sieht § 5 Nr. 4 S. 1 GV die Ver-\n\npflichtung eines jeden Gesellschafters vor, entsprechend seiner Beteiligung \n\nNachschüsse zu erbringen, soweit die laufenden Einnahmen die laufenden \n\nAusgaben nicht decken. Andererseits ist in § 5 Nr. 1 S. 2 GV bestimmt, dass \n\ndas in § 5 Nr. 1 S. 2 GV festgelegte Gesellschaftskapital den zur Durchführung \n\ndes Gesellschaftszweckes erforderlichen Gesellschaftereinlagen entspricht. \n\nDas lässt keinen Raum für die Annahme, schon der Vertrag begründe die Ver-\n\npflichtung zur Leistung einer über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinausge-\n\nhenden, der Höhe nach nicht festgelegten Einlage. \n\n17 \n\nbb) Zudem folgt aus § 5 Nr. 4 S. 2 GV, dass die Nachschusspflicht einen \n\nGesellschafterbeschluss voraussetzt. Danach ergeben sich Höhe und Fälligkeit \n\neventueller Nachschussbeträge zwar aus dem vom Geschäftsführer zu erstel-\n\nlenden Wirtschaftsplan, jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschafter-\n\nversammlung nichts anderes beschließt. Dies bedeutet aber, dass - wie auch \n\ngeschehen - die Gesellschafterversammlung darüber zu beschließen hat, ob \n\nund in welcher Höhe die Gesellschafter verpflichtet sind, Nachschüsse zu leis-\n\nten. \n\n18 \n\ncc) Der Annahme, im Gesellschaftsvertrag sei eine über die bezifferte \n\nEinlageschuld hinausgehende Beitragspflicht festgelegt, steht außerdem entge-\n\ngen, dass im Gesellschaftsvertrag die Höhe der nachzuschießenden Beiträge \n\nnicht in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. § 5 Nr. 4 GV beschränkt \n\nzwar die Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, auf den Fall, \n\ndass die laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, wobei \n\nsich Höhe und Fälligkeit der Nachschüsse nach dem vom Geschäftsführer zu \n\nerstellenden Wirtschaftsplan richten sollen. Die danach für das Entstehen der \n\nBeitragspflicht maßgeblichen Kriterien der \"laufenden Einnahmen\" und \"laufen-\n\nden Ausgaben\" werden im Gesellschaftsvertrag aber in keiner Weise konkreti-\n\nsiert. Insbesondere legt der Gesellschaftsvertrag nicht fest, nach welchen Maß-\n\nstäben der Wirtschaftsplan aufzustellen ist und welche Positionen in die Kalku-\n\nlation einzubeziehen sind. \n\n19 \n\n2. Die Gesellschafterbeschlüsse haben eine Zahlungspflicht nicht wirk-\n\nsam begründet, weil die in § 5 Nr. 4 i.V.m. § 10 Nr. 3 GV vorgesehenen Mög-\n\nlichkeiten, die Beiträge nachträglich zu erhöhen, den Anforderungen nicht ge-\n\nnügen, die der Senat dafür aufgestellt hat. \n\n20 \n\na) Beitragserhöhungen können nur mit Zustimmung eines jeden Gesell-\n\nschafters beschlossen werden, die, wie dies bei Publikumsgesellschaften häufig \n\nanzutreffen ist, auch antizipiert erteilt werden kann. Die Wirksamkeit einer sol-\n\nchen gesellschaftsvertraglichen Bestimmung hängt dann davon ab, ob sie ein-\n\ndeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung er-\n\nkennen lässt (vgl. nur Senat BGHZ 132, 263, 268; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli \n\n2005 aaO). Das erfordert bei Beitragserhöhungen die Angabe einer Obergrenze \n\noder die Festlegung sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (st. \n\nRspr.: Senat, BGHZ 66, 82, 85; zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; siehe \n\nschon RGZ 87, 261, 265 f.; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 707 Rdn. 6; § 709 \n\nRdn. 92 f.). Dies gilt auch bei Publikumsgesellschaften (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 \n\naaO). \n\n21 \n\nb) § 5 Nr. 4 GV ist das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht zu ent-\n\nnehmen. Es fehlt an der unabdingbaren Begrenzung von Beitragserhöhungen. \n\nDie Beschränkung der Nachschussverpflichtung auf den Fall, dass die laufen-\n\nden Einnahmen die laufenden Ausgaben nicht decken, stellt kein geeignetes \n\nKriterium zur Eingrenzung des Erhöhungsrisikos dar. Hierdurch wird für den \n\neinzelnen Gesellschafter eine absolute Grenze seiner durch die Mitgliedschaft \n\neintretenden Belastung, die einer Änderung durch Mehrheitsentscheidung ent-\n\nzogen ist, nicht festgelegt. Notwendigkeit und Höhe künftiger Unterdeckungen \n\nsind bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags nicht vorherzusehen. Das Aus-\n\nmaß der zu ihrem Ausgleich erforderlichen Nachschusszahlungen ist für jedes \n\nWirtschaftsjahr erst nach Erstellung des Wirtschaftsplans erkennbar. Aus dem \n\nGesellschaftsvertrag ergibt sich nicht, dass die Nachschusspflicht auf die Fi-\n\nnanzierungskosten des Fremdkapitals begrenzt sein sollte. Diese bilden aber \n\nauch deshalb keine Obergrenze, weil die Höhe der erforderlichen Fremdmittel \n\nim Gesellschaftsvertrag nicht festgelegt ist. Die Festlegung einer Grenze für \n\nBeitragserhöhungen ist entgegen der Ansicht der Klägerin und ihres Streithel-\n\nfers nicht deshalb entbehrlich, weil der Nachschussbedarf maßgeblich zum ei-\n\nnen durch die Höhe des von den Gesellschaftern zur Objektfinanzierung aufge-\n\nnommenen Darlehens, zum anderen durch das Vermietungsrisiko, mithin weit-\n\ngehend durch Umstände bestimmt wird, die auch dem Willen der Mehrheitsge-\n\nsellschafter entzogen sind. Denn das Erfordernis, dass Beitragserhöhungen \n\nihrem Umfang nach voraussehbar sein müssen, rechtfertigt sich nicht aus dem \n\nGesichtspunkt des Minderheitenschutzes, sondern ist in dem Gedanken be-\n\ngründet, dass jeder Gesellschafter das Maß seiner durch die Mitgliedschaft ein-\n\ngegangenen Belastung soll abschätzen können. \n\nIII. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung auf-\n\nrechterhalten werden (§ 561 ZPO). \n\nZwar kann bei Fehlen eines antizipierten Einverständnisses im Gesell-\n\nschaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in Ausnahmefällen eine Zu-\n\nstimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, \n\ndass § 707 BGB der Nachforderung nicht entgegensteht. Eine dahingehende \n\nPflicht besteht hier jedoch nicht. \n\n22 \n\n23 \n\n24 \n\nEin Gesellschafter ist zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaft \n\nnur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm \n\nunter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sind \n\n(Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, \n\n1942, 1943 f. m.w.Nachw.; v. 19. November 1984 - II ZR 102/84, GmbHR 1985, \n\n188, 189). Dabei sind an die aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, ei-\n\nner Beitragserhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, \n\nda ein Gesellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwun-\n\ngen werden kann (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO, ZIP 2005, 1455, 1456 f.; \n\nMünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rdn. 233). \n\n25 \n\nDerartige besondere Umstände sind hier nicht ersichtlich. Entgegen den \n\nAusführungen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung reicht \n\ndafür insbesondere die Tatsache nicht aus, dass der einzelne Gesellschafter für \n\ndie - hier im Wesentlichen nach seinem Eintritt begründeten - Verbindlichkeiten \n\nder Gesellschaft nach außen persönlich haftet. Dies ist regelmäßig der Fall und \n\nwürde dazu führen, dass die Gesellschafter in den Fällen der Unterdeckung der \n\nGesellschaft grundsätzlich gegen ihren Willen zu Nachschusszahlungen heran-\n\ngezogen werden könnten. \n\n26 \n\nEbenso wenig sind die Gesellschafter unter dem Gesichtspunkt der \n\nTreuepflicht zu Beitragserhöhungen verpflichtet, wenn die Unterdeckungen \n\n- wie dies bei geschlossenen Immobilienfonds häufig der Fall ist - auf einer Un-\n\nterschreitung der projektierten Einnahmen beruhen, und zwar auch dann nicht, \n\nwenn dies - ohne weitere Beitragsleistungen der Gesellschafter - die Auflösung \n\noder Insolvenz der Gesellschaft zur Folge hat (MünchKommBGB/Ulmer § 707 \n\nRdn. 1). Auch in diesem Fall kann ein Gesellschafter nicht zu einer Vermehrung \n\nder vereinbarten Beitragspflicht gezwungen werden. Zudem machen - bei fort-\n\nbestehendem Sanierungsbedarf - die für die Jahre 1998 bis 2002 erforderlichen \n\nNachzahlungen in der Summe schon mehr als 60 % der ursprünglichen Gesell-\n\nschaftereinlagen aus. \n\n27 \n\nIV. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, \n\nkann der Senat abschließend entscheiden und unter Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Teils des Berufungsurteils die erstinstanzliche Entscheidung abändern \n\nund die Klage auch hinsichtlich der Klägerin zu 1 abweisen. \n\nGoette Kraemer Münke \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 10.09.2003 - 1 O 739/02 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 04.05.2004 - 30 U 705/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-23/ii-zr-126-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-23/ii-zr-126-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZR_126-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:13:10.885398+00:00"}}