{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZB___9-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-06-06","aktenzeichen":"II ZB 9/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fd Der Rechtsanwalt hat im Rahmen seiner Büroorganisation dafür Vorsorge zu treffen, daß seine Angestellten die Faxnummer eines Gerichts einem zuverläs- sigen Verzeichnis entnehmen und nicht aus dem Gedächtnis abrufen. Dies gilt auch, wenn ein \"Rechtsanwaltsprogramm\" mit automatischer Einfügung der Faxnummer verwendet wird, diese aber von den Mitarbeitern \"von Hand\" ge- löscht werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Juni 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 9/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fd \n\nDer Rechtsanwalt hat im Rahmen seiner Büroorganisation dafür Vorsorge zu \n\ntreffen, daß seine Angestellten die Faxnummer eines Gerichts einem zuverläs-\n\nsigen Verzeichnis entnehmen und nicht aus dem Gedächtnis abrufen. Dies gilt \n\nauch, wenn ein \"Rechtsanwaltsprogramm\" mit automatischer Einfügung der \n\nFaxnummer verwendet wird, diese aber von den Mitarbeitern \"von Hand\" ge-\n\nlöscht werden kann. \n\nBGH, Beschluß vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - OLG Frankfurt/Main \n\n LG Frankfurt/Main \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juni 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nMünke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2004 wird \n\nauf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 130.105,99 € \n\nGründe: \n\nI. Die Widerklage der Beklagten ist durch Schlußurteil des Landgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 28. Februar 2003 abgewiesen worden. Gegen das ihr \n\nam 28. April 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Mai \n\n2003 Berufung eingelegt. Der am 28. Mai 2003 um 13.52 Uhr per Telefax an \n\ndas Landgericht Frankfurt am Main übermittelte Schriftsatz ist von dort an das \n\n- als Empfänger bezeichnete - Oberlandesgericht Frankfurt am Main weiterge-\n\nleitet worden, wo er am 30. Mai 2003 eingegangen ist. Die vom Senatsvorsit-\n\nzenden am 27. Januar 2004 über Zulässigkeitsbedenken unterrichtete Beklagte \n\nhat am 10. Februar 2004 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gestellt. \n\nZur Begründung ihres Gesuchs hat die Beklagte ausgeführt: Ihr Bevoll-\n\nmächtigter verwende ein \"Rechtsanwaltsprogramm\", das bei Eingabe eines be-\n\nstimmten Gerichts automatisch dessen Anschrift nebst Telefaxanschluß zwecks \n\nEinfügung im Adreßfeld eines Schriftsatzes aufrufe. Im Falle einer Übermittlung \n\ndurch Post oder Boten werde von dem Büropersonal ihres Bevollmächtigten vor \n\nAusdruck eines Schriftsatzes die Telefaxnummer manuell gelöscht. Offenbar \n\nhabe die seit drei Jahren stets fehlerfrei arbeitende Rechtsanwalts- und Notar-\n\ngehilfin T. die Telefaxnummer des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nin der Annahme entfernt, der Schriftsatz werde von einer Mitarbeiterin zu Ge-\n\nricht gebracht. Da sich die Mitarbeiterin bereits vor Fertigstellung der Beru-\n\nfungsschrift zu Gericht begeben habe und daher nachträglich eine Faxübermitt-\n\nlung notwendig geworden sei, habe die Angestellte T. offenbar den Schrift- \n\nsatz vor dessen Ausdruck mit der ihr wohl bekannten Telefaxnummer des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main als dem - wie sie geglaubt habe - Zentralfax \n\nder örtlichen Justizbehörden vervollständigt. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten \n\nzurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet \n\nsich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver-\n\nfolgt. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die Vor-\n\naussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Versagung der \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wirft entgegen der Auffassung der Be-\n\nklagten keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO) auf, sondern steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs. \n\n1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Rechtsanwalt, der \n\nfristgebundene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet, durch organisato-\n\nrische Vorkehrungen sicherzustellen, daß die das angeschriebene Gericht be-\n\ntreffende Telefaxnummer verwendet wird (BGH, Beschl. v. 24. April 2002 \n\n- AnwZ 7/01, BRAK-Mitt. 2002, 171; BGH, Beschl. v. 11. März 2004 \n\n- IX ZR 20/03, BGHReport 2004, 978; BGH, Beschl. v. 1. März 2005 \n\n- VI ZB 65/04 z.V.b.). Diesen Anforderungen hat der Bevollmächtigte der Be-\n\nklagten nicht genügt. \n\na) Zur Vermeidung von Verwechslungen ist dem Büropersonal die An-\n\nweisung zu erteilen, bei der Versendung von Schriftsätzen mittels Telefax die \n\nAuswahl der richtigen Empfängernummer zu überprüfen (BGH, Beschl. v. \n\n24. April 2002 aaO; BGH, Beschl. v. 3. November 1998 - VI ZB 29/96, NJW \n\n1999, 583 f.; BGH, Beschl. v. 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96, NJW 1997, 948; \n\nebenso BAG 79, 379, 382; BAG, Urt. v. 25. Januar 2001 - 8 AZR 525/00, NJW \n\n2001, 1594 f.). In Einklang hiermit hat der Senat wiederholt eine gezielte Kon-\n\ntrolle und gegebenenfalls Korrektur der Telefaxnummer durch das Büropersonal \n\ngefordert (Beschl. v. 7. Mai 2001 - II ZB 16/00, BGHReport 2001, 809 f.; Beschl. \n\nv. 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, NJW 2000, 1043; Beschl. v. 10. Januar \n\n2000 - II ZB 14/99, NJW 2000, 1043 f.). \n\nb) In der Kanzlei des Beklagtenvertreters fehlte es an einer konkreten \n\nAnweisung, die Faxnummer eines Gerichts in Fällen, in denen nicht mit dem \n\n\"Rechtsanwaltsprogramm\" gearbeitet oder dessen Vorgabe von Hand geändert \n\nwurde, einem zuverlässigen Verzeichnis zu entnehmen und nach Ausführung \n\ndes Übermittlungsvorgangs einen Abgleich der gewählten mit der in dem Ver-\n\nzeichnis enthaltenen Nummer vorzunehmen. Sofern die Faxnummer eines Ge-\n\nrichts nicht zusammen mit der Adresse aus dem \"Rechtsanwaltsprogramm\" ab-\n\ngerufen worden war, bestand, wie der vorliegende Fall belegt, keine Gewißheit, \n\ndaß sich das Büropersonal bei der Suche der Faxnummer - statt sie aus dem \n\nGedächtnis aufzurufen - einer geeigneten Aufstellung bediente. Dieses Organi-\n\nsationsverschulden ihres Prozeßbevollmächtigten hat die Beklagte nach § 85 \n\nAbs. 2 ZPO zu vertreten. \n\n2. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache nicht im Blick auf die von \n\nder Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zu, ob die Gerichte ihre \n\nOrganisation so einzurichten haben, daß bei einem unzuständigen Gericht ein-\n\ngegangene Schriftsätze unverzüglich als solche erkannt und auch unverzüglich \n\nan das zuständige Gericht weitergeleitet werden. \n\na) Geht ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei dem Berufungsgericht, \n\nsondern dem zuvor zuständigen erstinstanzlichen Gericht ein, so ist dieses Ge-\n\nricht verpflichtet, den Schriftsatz im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs \n\nan das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Erreicht der Schriftsatz das früher mit \n\nder Sache befaßte Gericht so frühzeitig, daß die fristgerechte Weiterleitung an \n\ndas Berufungsgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet \n\nwerden kann, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-\n\nwähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig bei dem Rechtsmittelgericht ein-\n\ntrifft (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 3. Januar 2001 \n\n- 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343; BGH, Beschl. v. 15. Juni 2004 \n\n- VI ZB 75/03, BGHReport 2004, 1515; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 \n\n- IX ZB 604/02, NJW 2004, 516; BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986 \n\n- VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440 f.). Der Wiedereinsetzung begehrende An-\n\ntragsteller hat darzulegen und glaubhaft zu machen, daß sein Schriftsatz im \n\nnormalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Be-\n\nrufungsgericht weitergeleitet werden konnte (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 1986 \n\naaO). \n\nb) Dieser Darlegungslast hat die Beklagte nicht genügt. Sie kann sich \n\nnicht mit der Behauptung begnügen, wegen des um 13.52 Uhr erfolgten Ein-\n\ngangs des Schriftstücks bei dem Landgericht hätte ein Zeitraum von zwei bis \n\ndrei Stunden bestanden, um die Berufungsschrift an das im gleichen Gebäude \n\ngelegene Oberlandesgericht weiterzuleiten. Vielmehr bedurfte es der Darle-\n\ngung, daß eine solche Weiterleitung im gewöhnlichen Geschäftsgang, dessen \n\nAblauf die Beklagte nicht ansatzweise konkretisiert hat, zu erwarten war. Da \n\nsich die Justizbediensteten mit Rücksicht auf ihre sonstige Belastung nicht vor-\n\nrangig der Aufdeckung und Heilung von Anwaltsversäumnissen widmen kön-\n\nnen, gebietet die Bearbeitung im ordentlichen Geschäftsgang keine außeror-\n\ndentlichen Maßnahmen, die - wie eine telefonische Benachrichtigung des Be-\n\nvollmächtigten oder die Weiterleitung seines Schriftsatzes per Sonderboten \n\nbzw. Fax - den rechtzeitigen Eingang bei dem Rechtsmittelgericht sicherstellen \n\n(BVerfG aaO; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 Rdn. 22 b; Hartmann in: \n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 233 Rdn. 24 \"Unzu-\n\nständigkeit\"). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZB___9-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-06/ii-zb-9-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZB___9-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZB___9-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-06/ii-zb-9-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZB___9-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:44:17.072043+00:00"}}