{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-01-31","aktenzeichen":"II ZB 5/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 5/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Januar 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des \n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. März \n\n2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 11.043,96 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Parteien sind Geschwister und gemeinsam mit einem weiteren \nBruder zu 1/3 Miterben eines Hausgrundstücks in S.. Der Kläger verlangt von \n\nder Beklagten Zahlung von Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft \n\nfür die Zeit von Oktober 2002 bis September 2003 mit der Begründung, die Be-\n\nklagte habe neben der Einlieger- unberechtigterweise auch die Hauptwohnung \n\ndes Hausgrundstücks genutzt. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte durch zweites Versäumnisurteil vom \n\n29. Oktober 2003 antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat nach Hin-\n\nweis die Berufung mit Beschluss vom 4. März 2004 wegen Fehlens einer frist-\n\ngerechten Berufungsbegründung als unzulässig verworfen. Zuvor hatte das Be-\n\nrufungsgericht der Beklagten mit Beschluss vom 12. Februar 2004 die Beiord-\n\nnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO verweigert. Die dagegen erhobene \n\nsofortige Beschwerde der Beklagten wertete das Berufungsgericht als Gegen-\n\nvorstellung, die sie ebenfalls im Beschluss vom 4. März 2004 zurückwies. \n\n3 \n\nII. Die gemäß § 522 Abs. 1 i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, \n\nform- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde, hinsichtlich derer der Se-\n\nnat mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 die Bewilligung von Prozesskostenhil-\n\nfe wegen Mutwilligkeit und mangelnder Erfolgsaussicht verweigert hat, ist unzu-\n\nlässig, da keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe gege-\n\nben ist. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte weder in ihrem \n\nGrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch in ihrem Grundrecht auf \n\nGewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. \n\n4 \n\n1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird die Beklagte weder \n\ndurch die ihrer Ansicht nach zu Unrecht verweigerte Beiordnung eines Notan-\n\nwalts noch durch ein Übergehen ihrer Ausführungen in der Beschwerde gegen \n\nden die Weigerung aussprechenden Beschluss in ihren Verfahrensgrundrech-\n\nten verletzt. \n\n5 \n\n6 \n\na) Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerde hat das Beru-\n\nfungsgericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde zur Kenntnis ge-\n\nnommen. Es hat die Beschwerde als Gegenvorstellung aufgefasst und im ange-\n\nfochtenen Verwerfungsbeschluss sachlich beschieden. \n\nb) Im Rahmen einer Entscheidung nach § 522 Abs. 1 ZPO prüft das Ge-\n\nricht lediglich, ob die Berufung statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und \n\nFrist eingelegt und begründet ist. Das Fehlen einer fristgerechten Berufungsbe-\n\ngründung stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. Ihre Ansicht, die \n\nangeblich unberechtigte Verweigerung der Beiordnung eines Notanwalts, die \n\nursächlich gewesen sein soll für die Versäumung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn wegen Versäu-\n\nmung der Frist die Berufung als unzulässig verworfen werde, ist verfehlt. \n\n7 \n\nDer Beschluss über die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts \n\ngemäß § 78 b ZPO war mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das \n\nBerufungsgericht unanfechtbar. Ließe man die Argumentation der Rechtsbe-\n\nschwerde zu, würde dies im Verfahren nach § 522 Abs. 1 ZPO zu einer sachli-\n\nchen Überprüfung des Beschlusses nach § 78 b ZPO führen, obwohl dieser \n\nnach dem Gesetz unanfechtbar sein soll. Sieht das Gericht von einer nach dem \n\nGesetz unzulässigen Prüfung ab, stellt dies ersichtlich keine Verletzung des \n\nrechtlichen Gehörs dar. \n\n8 \n\nc) Aus denselben Gründen kann das Berufungsgericht die Beklagte nicht \n\nin ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt haben, wenn es im \n\nVerwerfungsverfahren die Bestellung eines Notanwalts abgelehnt und nicht ge-\n\nprüft hat, ob die Beklagte durch eine unberechtigte Verweigerung der Notan-\n\nwaltsbestellung an der fristgerechten Einreichung der Berufungsbegründung \n\ngehindert war. Auch dies liefe auf eine gegen das Gesetz verstoßende Überprü-\n\nfung des unanfechtbaren Beschlusses vom 12. Februar 2004 hinaus. \n\n9 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Bewilligung des Notanwalts zu Recht abgelehnt. Die Vor-\n\naussetzungen des § 78 b ZPO sind selbst dann, wenn man den Vortrag der \n\nBeklagten zu ihrer tagelangen vergeblichen Suche nach einem vertretungsbe-\n\nreiten Anwalt als wahr unterstellt, nicht erfüllt. Ihre Rechtsverfolgung war, was \n\neiner Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO entgegensteht, aus-\n\nsichtslos. Die von ihr eingelegte Berufung war ersichtlich unbegründet; sie hätte \n\ngemäß § 514 Abs. 2 ZPO nur Erfolg haben können, wenn die Beklagte im Ter-\n\nmin vom 29. Oktober 2003, in dem das zweite Versäumnisurteil ergangen ist, \n\nunverschuldet säumig gewesen wäre. Das Gegenteil ist nach dem Inhalt der \n\nAkten der Fall. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2003 - 14 O 316/03 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.2004 - 19 U 220/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-31/ii-zb-5-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-01-31/ii-zb-5-04","retrieved":"2026-07-10 20:15:29.716347+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-01-31/ii-zb-5-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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