{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZB__26-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-03-13","aktenzeichen":"II ZB 26/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AktG §§ 306, 327 f Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Satz 2; UmwG § 305 - jew. Fassung bis 31. August 2003; ZPO § 281 Bei Spruchverfahren, die sich nach §§ 306, 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG a.F. oder nach § 305 UmwG a.F. richten, ist die Antragsfrist (hier: nach § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F.) entsprechend § 281 ZPO auch dann gewahrt, wenn der Ein- leitungsantrag rechtzeitig bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden, jedoch die Sache erst nach Fristablauf aufgrund Verweisungsbeschlusses bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nII ZB 26/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nAktG §§ 306, 327 f Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Satz 2; UmwG § 305 - jew. Fassung \n\nbis 31. August 2003; ZPO § 281 \n\nBei Spruchverfahren, die sich nach §§ 306, 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG a.F. oder \n\nnach § 305 UmwG a.F. richten, ist die Antragsfrist (hier: nach § 327 f Abs. 2 \n\nSatz 2 AktG a.F.) entsprechend § 281 ZPO auch dann gewahrt, wenn der Ein-\n\nleitungsantrag rechtzeitig bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden, \n\njedoch die Sache erst nach Fristablauf aufgrund Verweisungsbeschlusses bei \n\ndem zuständigen Gericht eingegangen ist. \n\nBGH, Beschluss vom 13. März 2006 - II ZB 26/04 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der \n\nBeschluss der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts \n\nKarlsruhe vom 4. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der sofortigen Beschwerde, an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Beteiligten zu 1 und 2 waren Minderheitsaktionäre der Beteiligten \n\nzu 3, deren Hauptversammlung auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Betei-\n\nligten zu 4, am 17. Juni 2002 die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre \n\n(Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen eine Abfindung von \n\n10,00 € je Stückaktie beschloss. Der Übertragungsbeschluss wurde am \n\n2. August 2002 in das Handelsregister Karlsruhe eingetragen. Die Bekanntma-\n\nchung dieser Eintragung erfolgte am 20. August 2002 in den B. \n\nNachrichten und in der am 7. September 2002 erschienenen Zentralhandelsre-\n\ngisterbeilage des Bundesanzeigers. Am 8. Oktober 2002 stellten die Beteiligten \n\nzu 1 und 2 bei dem Landgericht Mannheim per Telefax Antrag auf gerichtliche \n\nBestimmung der angemessenen Barabfindung gemäß § 327 f Abs. 1 Satz 2 \n\nAktG i.d.F. des Art. 7 WpÜG vom 22. Dezember 2001 (BGBl I, S. 3822, 3838 f.; \n\nim Folgenden: AktG a.F.). Auf ihren zugleich vorsorglich gestellten Verwei-\n\nsungsantrag hat sich das Landgericht Mannheim durch Beschluss vom \n\n13. Februar 2003 für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht \n\nKarlsruhe - Kammer für Handelssachen - als zuständiges Gericht \"abgegeben\", \n\nbei dem die Akten am 28. Februar 2003 eingegangen sind. \n\n2 \n\nDas Landgericht Karlsruhe hat durch Beschluss vom 4. März 2003 den \n\nAntrag der Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig abgewiesen, weil es deren An-\n\ntragstellung bei dem örtlich unzuständigen Landgericht Mannheim als nicht \n\nfristwahrend i.S. des § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. angesehen hat. Dagegen \n\nhaben die Beteiligten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde eingelegt. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht (ZIP 2004, 2205) möchte der sofortigen Be-\n\nschwerde stattgeben, da es den Eingang des Antrags der Beteiligten zu 1 und 2 \n\nam 8. Oktober 2002 bei dem unzuständigen Landgericht Mannheim in entspre-\n\nchender Anwendung des § 281 ZPO für fristgerecht hält. An einer dem \n\nRechtsmittel stattgebenden Entscheidung sieht es sich jedoch durch den Be-\n\nschluss des Kammergerichts vom 22. November 1999 (2 W 7008/98, ZIP 2000, \n\n498) gehindert, weil es bei Befolgung der dort zu der inhaltlich gleichlautenden \n\nVorschrift des § 305 UmwG (i.d. bis 31. August 2003 geltenden Fassung; im \n\nFolgenden: a.F.) geäußerten Rechtsansicht, durch Antragstellung bei einem \n\nörtlich unzuständigen Gericht werde die Antragsfrist im umwandlungsrechtli-\n\nchen Spruchverfahren nicht gewahrt, die sofortige Beschwerde zurückweisen \n\nmüsste. Es hat daher die Sache gemäß §§ 17 Abs. 2 Satz 2, 12 Abs. 2 Satz 2 \n\nSpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entschei-\n\ndung vorgelegt. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG sind aus \n\nden vom Beschwerdegericht in seinem Vorlagebeschluss angeführten Gründen \n\ngegeben. \n\nDas vorlegende Gericht hält die Antragsfrist gemäß § 327 f Abs. 2 Satz 1 \n\nAktG a.F. durch eine innerhalb der Zweimonatsfrist erfolgte Anrufung des unzu-\n\nständigen Gerichts auch bei späterer Verweisung der Sache an das zuständige \n\nGericht für gewahrt, während das Kammergericht in seiner Entscheidung vom \n\n22. November 1999 für die inhaltlich vergleichbare Vorschrift des § 305 UmwG \n\na.F. sich auf den gegenteiligen Standpunkt gestellt hat. \n\n6 \n\nDie Vorlagepflicht entfällt - wie das Beschwerdegericht zutreffend ange-\n\nnommen hat - nicht deshalb, weil die Entscheidung des Kammergerichts nicht \n\nzu derselben Gesetzesnorm ergangen ist. Eine beabsichtigte Abweichung i.S. \n\nvon § 28 Abs. 2 FGG liegt auch dann vor, wenn es sich (lediglich) um die Beur-\n\nteilung der gleichen Rechtsfrage handelt, die Entscheidung, von der abgewi-\n\nchen werden soll, aber nicht zu demselben Tatbestand und nicht zu derselben \n\ngesetzlichen Vorschrift ergangen ist; denn maßgeblich ist die Gleichheit der \n\nRechtsfrage, nicht die des Gesetzes (st.Rspr. vgl.: BGHZ 54, 132, 134; 95, 118, \n\n123; vgl. auch Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 28 Rdn. 18 m.w.Nachw.). \n\nDiese Voraussetzung liegt hier - wie bereits der im Wesentlichen gleiche Ge-\n\nsetzeswortlaut zu der Fristbestimmung für die entsprechenden Anträge erken-\n\nnen lässt - ersichtlich vor; die Rechtsfrage der Einhaltung der Antragsfrist kann \n\nin beiden Spruchverfahren nicht unterschiedlich beantwortet werden. \n\n7 \n\nDer Vorlagepflicht steht schließlich auch nicht entgegen, dass aufgrund \n\ndes Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl I, S. 838 - SpruchG) \n\nsowohl auf Spruchverfahren gemäß §§ 327 a bis f AktG als auch auf die die \n\nBarabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträ-\n\ngern betreffenden Verfahren des Umwandlungsgesetzes nunmehr einheitlich \n\ndie Bestimmungen des Spruchverfahrensgesetzes Anwendung finden (vgl. § 1 \n\nNr. 1 und 4 SpruchG); denn nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 \n\nSatz 1 SpruchG sind für Verfahren, in denen - wie hier - ein Antrag auf gerichtli-\n\nche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, weiter die \n\nentsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes \n\nund des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. \n\n8 \n\nIII. Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 sind - auch \n\nsoweit wegen deren Einlegung nach dem 1. September 2003 für das Be-\n\nschwerdeverfahren die Vorschriften des neuen Spruchverfahrensgesetzes an-\n\nwendbar sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG) - zulässig; insbesondere sind sie \n\nform- und fristgerecht durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unter-\n\nzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 \n\nSpruchG). \n\n9 \n\nDie Rechtsmittel haben auch in der Sache Erfolg und führen unter Auf-\n\nhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache zwecks neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 12 Abs. 2 \n\nSatz 1 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG). \n\n10 \n\nDas Landgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf gerichtli-\n\nche Nachprüfung der Abfindung zu Unrecht als verfristet zurückgewiesen. Denn \n\nentgegen der Ansicht des Landgerichts wurde analog § 281 ZPO durch den \n\nEingang des Antrags dieser Beteiligten auf Einleitung des Spruchverfahrens bei \n\ndem örtlich unzuständigen Landgericht Mannheim am 8. Oktober 2002 die - erst \n\nam 7. November 2002 ablaufende - Antragsfrist des § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG \n\na.F. gewahrt, auch wenn die Sache aufgrund des Abgabebeschlusses des \n\nLandgerichts Mannheim vom 13. Februar 2003 erst nach dem Ablauf dieser \n\nAusschlussfrist am 28. Februar 2003 bei dem zuständigen Landgericht \n\nKarlsruhe anhängig geworden ist. \n\n11 \n\n1. Das im Falle des hier vorliegenden Squeeze-Out (§ 327 a AktG) der \n\nMinderheitsaktionäre einschlägige aktienrechtliche Spruchverfahren nach \n\n§ 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 AktG a.F. enthielt allerdings weder eine besondere \n\nnoch - über die Verweisung des § 99 AktG a.F. auf die anwendbaren Vorschrif-\n\nten des FGG - eine allgemeine Regelungsnorm hinsichtlich der Frage der Wah-\n\nrung der als materiell-rechtliche Ausschlussfrist ausgestalteten Antragsfrist des \n\n§ 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. in derartigen Fällen, in denen der Antrag zwar \n\ninnerhalb der Frist bei einem unzuständigen Gericht eingeht, jedoch erst nach \n\nFristablauf durch Verweisung an das zuständige Gericht gelangt. \n\n12 \n\n2. Nach Auffassung des Senats ist auf diese Konstellation des aktien-\n\nrechtlichen Spruchverfahrens nach § 327 f Abs. 1 Satz 2, § 306 AktG a.F. als \n\neines der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten echten Streitverfahrens, in \n\ndem sich wie im Zivilrechtsstreit gegensätzliche Interessen gegenüberstehen, \n\ndie für den Zivilprozess geltende Vorschrift über die Verweisung des Rechts-\n\nstreits bei Anrufung des unzuständigen Gerichts (§ 281 ZPO) entsprechend \n\nanzuwenden (zur analogen Anwendung des § 281 ZPO auf echte Streitsachen \n\nim FGG: vgl. allgemein Keidel/Schmidt aaO § 1 Rdn. 41 u. § 12 Rdn. 226 ff., \n\n230 - jew. m.w.Nachw.; zum WEG: BGHZ 139, 305, 307; zur gleichartigen \n\naktienrechtlichen Ausschlussfrist des § 132 Abs. 2 Satz 2 AktG: BayObLG NZG \n\n2001, 608, 609; OLG Dresden NZG 1999, 403, 404 m. zust. Anm. Dreher/ \n\nSchnorbus, EWiR § 132 AktG 1/99 S. 483 f.; OLG Celle NJW 1969, 2054, 2055; \n\nKubis in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 132 Rdn. 17; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 132 \n\nRdn. 5; zur Antragsfrist des § 304 Abs. 4 Satz 2 AktG a.F.: Bilda in Münch-\n\nKomm.z.AktG aaO § 304 Rdn. 226; a.M. zu § 305 UmwG a.F. - ohne § 281 \n\nZPO in Betracht zu ziehen: KG ZIP 2000, 498, 500; Lutter/Krieger, UmwG \n\n2. Aufl. § 305 Rdn. 11; Dehmer, UmwG 2. Aufl. § 307 Rdn. 6; Kallmeyer/ \n\nMeister/Klöcker, UmwG 2. Aufl. § 305 Rdn. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG \n\n3. Aufl. § 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/Vollhard, UmwG § 305 Rdn. 5). \n\n13 \n\na) Nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO wird der Rechtsstreit aufgrund des auf \n\nAntrag erlassenen Verweisungsbeschlusses mit Eingang der Akten bei dem \n\ndarin bezeichneten Gericht anhängig. Die Verfahrenseinheit bleibt dadurch ge-\n\nwahrt, die bisherigen Prozesshandlungen wirken fort. Daher wird nach ständi-\n\nger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine Ausschlussfrist gewahrt, falls \n\ndie Klage vor Fristablauf bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht \n\nerhoben und auf Antrag des Klägers an das zuständige Gericht - mag dieses \n\nauch ausschließlich zuständig sein - verwiesen wird (vgl. nur BGHZ 97, 155, \n\n161 m.w.Nachw.; h.M.: vgl. Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 281 Rdn. 15 a \n\nm.w.Nachw.; ebenso zur materiellrechtlichen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 \n\nAktG: Hüffer aaO § 246 Rdn. 24; K. Schmidt in Großkomm.z.AktG, 4. Aufl. \n\n§ 246 Rdn. 18; Zöllner in Kölner Komm.z.AktG 1. Aufl. § 246 Rdn. 59). \n\n14 \n\nb) Selbst eine im falschen Gerichtszweig erhobene Klage reicht zur Wah-\n\nrung einer Ausschlussfrist aus: Bei Verweisung eines derartigen Rechtsstreits in \n\nden anderen Gerichtszweig tritt dann, wenn durch Erhebung der Klage eine \n\nFrist gewahrt werden soll, die Wirkung bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem die \n\nKlage erhoben worden ist (vgl. § 17 a Abs. 2 GVG, § 17 b Abs. 1 GVG; dazu \n\nBGHZ 97, 155, 161; 139, 305, 307). \n\n15 \n\nc) Für den Bereich des - im vorliegenden Fall einschlägigen - streitigen \n\nVerfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Bundesgerichtshof die ent-\n\nsprechende Anwendbarkeit des § 281 ZPO bereits bejaht; bezogen auf das \n\nWohnungseigentumsverfahren hat er entschieden, dass die Frist zur Anfech-\n\ntung eines Wohnungseigentümerbeschlusses nach § 23 Abs. 4 Satz 3 WEG, \n\nbei der es sich ebenfalls um eine materielle Ausschlussfrist handelt, auch durch \n\ndie Anrufung eines örtlich unzuständigen Wohnungseigentumsgerichts gewahrt \n\nwird (BGHZ 139, 305, 307 f.). \n\n16 \n\nd) Angesichts dessen erscheint die analoge Anwendung der für den Zivil-\n\nrechtsstreit geltenden Norm des § 281 ZPO auch auf das Spruchverfahren ge-\n\nmäß § 306 AktG a.F. (sowie des § 305 UmwG a.F.) als Streitverfahren der frei-\n\nwilligen Gerichtsbarkeit - mangels Vorhandenseins einer entsprechenden Spe-\n\nzialregelung im FGG - geboten. Durch § 281 ZPO soll auch in diesem Bereich \n\ndie Einheit des Verfahrens bei einer Verweisung gewahrt werden; die Bestim-\n\nmung dient zudem der Rechtssicherheit und der Verfahrensbeschleunigung \n\n(vgl. Zöller/Greger aaO § 281 Rdn. 15 a). \n\n17 \n\nAllein der Umstand, dass möglicherweise auch noch geraume Zeit nach \n\nAblauf der Antragsfrist von zunächst angerufenen unzuständigen Gerichten im \n\nWege der Verweisung Verfahren an das zuständige Gericht gelangen können, \n\nrechtfertigt es - anders als dies offenbar von der bislang herrschenden Meinung \n\nzu § 305 UmwG a.F. vertreten worden ist (vgl. KG aaO S. 500; Lutter/Krieger \n\naaO § 305 Rdn. 11; Dehmer aaO § 307 Rdn. 6; Kallmeyer/Meister/Klöcker aaO \n\n§ 305 Rdn. 9; Schmitt/Hörtnagl/Stratz aaO § 307 Rdn. 6; Semler/Stengel/ \n\nVollhard aaO § 305 Rdn. 5) - nicht, die Anrufung des unzuständigen Gerichts \n\nim Hinblick auf die Wahrung der Ausschlussfrist - entgegen § 281 ZPO - für wir-\n\nkungslos zu erachten. Der Zweck der Antragsfrist, das Verfahren zu beschleu-\n\nnigen, wird nämlich schon deshalb durch die entsprechende Anwendung des \n\n§ 281 ZPO nicht entscheidend beeinträchtigt, weil - worauf das Oberlandesge-\n\nricht zutreffend hingewiesen hat - das unzuständige Gericht aufgrund seiner \n\nVerfahrensförderungspflicht grundsätzlich gehalten ist, möglichst zeitnah auf die \n\nfehlende Unzuständigkeit hinzuweisen und dann das Streitverfahren auf ent-\n\nsprechenden Antrag zu verweisen. Dabei können die als Antragsgegner am \n\nstreitigen Spruchverfahren beteiligten Gesellschaften dadurch selbst zur Ver-\n\nfahrensbeschleunigung beitragen, dass sie alsbald auf die Unzuständigkeit des \n\nvon den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären angerufenen Gerichts hin-\n\nweisen. \n\n18 \n\ne) Die Tatsache, dass nach dem zum 1. September 2003 in Kraft getre-\n\ntenen Spruchgesetz für die nach der neuen Rechtslage zu beurteilenden Fälle \n\ndie neue dreimonatige Frist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den \n\nFällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SpruchG - abgesehen von der Anrufung des \n\nzuständigen Gerichts - allenfalls noch \"durch Einreichung bei jedem zunächst \n\nzuständigen Gericht“ gewahrt wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG), rechtfertigt ein \n\nAbsehen von der analogen Anwendung des § 281 ZPO für die dem alten \n\nSpruchverfahrensrecht unterliegenden Fälle - wie hier - schon deswegen nicht, \n\nweil nicht sicher ist, dass nicht auch im Verfahren nach dem SpruchG, das \n\neinem kontradiktorischen Verfahren noch näher steht, § 281 ZPO entsprechend \n\nangewendet werden muss. \n\n19 \n\n3. Da das Landgericht sich bislang lediglich mit der verfahrensrechtlichen \n\nZulässigkeit des Antrags befasst hat, ist eine Zurückverweisung des Verfahrens \n\nan dieses Gericht zur (erstmaligen) sachlichen Prüfung geboten; eine Verwei-\n\nsung an das vorlegende Oberlandesgericht zur (erstmaligen) Sachentscheidung \n\nkommt nicht in Betracht, da dies dem Verlust einer Instanz gleichkäme. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.03.2004 - 14 AktE 1/03 KfH III - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.10.2004 - 12 W 62/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZB__26-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-13/ii-zb-26-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":14},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":1},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327a","ref_norm":"327a","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327f","ref_norm":"327f","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZB__26-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZB__26-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-03-13/ii-zb-26-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZB__26-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:23:49.393068+00:00"}}