{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZB__11-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-09-19","aktenzeichen":"II ZB 11/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"HGB § 162 Abs. 3; FGG § 12 An dem Erfordernis der vom Reichsgericht (RG, Beschl. v. 30. September 1944 - GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195) als Beweismittel im Rahmen der registerge- richtlichen Amtsprüfung (§ 12 FGG) der Sonderrechtsnachfolge in einen Kom- manditanteil eingeführten sog. (negativen) \"Abfindungsversicherung\", die sich in langjähriger stetiger Praxis der meisten Registergerichte bewährt hat und die von den Antragstellern ohne Schwierigkeiten zu erbringen ist, ist im Interesse der Kontinuität der Rechtsprechung und der stetigen zügigen Abwicklung derar- tiger standardisierter registergerichtlicher Verfahren festzuhalten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 11/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. September 2005 \n\nin der Handelsregistersache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB § 162 Abs. 3; FGG § 12 \n\nAn dem Erfordernis der vom Reichsgericht (RG, Beschl. v. 30. September 1944 \n\n- GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195) als Beweismittel im Rahmen der registerge-\n\nrichtlichen Amtsprüfung (§ 12 FGG) der Sonderrechtsnachfolge in einen Kom-\n\nmanditanteil eingeführten sog. (negativen) \"Abfindungsversicherung\", die sich in \n\nlangjähriger stetiger Praxis der meisten Registergerichte bewährt hat und die \n\nvon den Antragstellern ohne Schwierigkeiten zu erbringen ist, ist im Interesse \n\nder Kontinuität der Rechtsprechung und der stetigen zügigen Abwicklung derar-\n\ntiger standardisierter registergerichtlicher Verfahren festzuhalten. \n\nBGH, Beschluss vom 19. September 2005 - II ZB 11/04 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nMünke, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer für \n\nHandelssachen 102 des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober \n\n2003 wird auf Kosten der beteiligten Beschwerdeführer zurückge-\n\nwiesen. \n\nBeschwerdewert: 3.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Gesellschaft - eine als GmbH & Co. KG organisierte Publikumsge-\n\nsellschaft - ist seit Jahrzehnten unter der Register-Nummer 5 in das Han- \n\ndelsregister A beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Ihre persönlich \n\nhaftende Gesellschafterin ist die Beteiligte zu 1, die Beteiligten zu 2 bis 5 gehör-\n\nten zu ihren zahlreichen Kommanditisten. Mit notariell beglaubigten Erklärungen \n\nvom 2. September 2002 meldeten die Gesellschafter die Übertragung der \n\nKommanditeinlagen der Beteiligten zu 2 bis 4 und mit entsprechender Erklärung \n\nvom 25. März 2003 die Übertragung der Kommanditeinlage des Beteiligten zu 5 \n\nim Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die G. mbH & Co. KG (im Folgenden: \n\nG. KG) zur Eintragung in das Handelsregister an. Durch Zwischenverfügung \n\nvom 11. Juli 2003 forderte das Amtsgericht den verfahrensbevollmächtigten \n\nNotar auf, zu den Anmeldungen (formlose) Versicherungen der ausscheiden-\n\nden Kommanditisten und der persönlich haftenden Gesellschafterin einzurei- \n\nchen, dass den Ausscheidenden von Seiten der Gesellschaft keinerlei Abfin-\n\ndung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen wurde (sog. \n\n\"Abfindungsversicherungen\"). Die dagegen vom Notar namens der Beteiligten \n\nerhobene Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. \n\n2 \n\nDas Kammergericht (DB 2004, 1821) möchte der dagegen eingelegten \n\nweiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich daran aber gehindert, weil in der \n\nbisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Anschluss an eine Entschei-\n\ndung des Großen Senats für Zivilsachen des Reichsgerichts (RG, Beschl. v. \n\n30. September 1944 - GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195 = WM 1964, 1130) \n\nderartige \"Abfindungsversicherungen\" als Voraussetzung für die Eintragung \n\neines Sonderrechtsnachfolgevermerks angesehen werden (vgl. z.B. OLG \n\nZweibrücken DB 2000, 1908; OLG Oldenburg DB 1990, 1909; BayObLG DB \n\n1983, 384; OLG Köln DNotZ 1953, 435). Es hat die Sache daher dem Bundes-\n\ngerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Entscheidung vorgelegt. \n\n3 \n\nII. Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind \n\ngegeben. Die vorstehend bezeichneten Gerichte haben in den angeführten Be-\n\nschlüssen die Ansicht vertreten, die Eintragung eines Sonderrechtsnachfolge-\n\nvermerks beim Ausscheiden eines Kommanditisten und gleichzeitigen Eintritt \n\neines neuen Kommanditisten durch das Registergericht sei nur zulässig, wenn \n\ndurch den ausscheidenden Kommanditisten sowie den persönlich haftenden \n\nGesellschafter versichert werde, dass dem ausscheidenden Gesellschafter im \n\nZusammenhang mit der Sonderrechtsnachfolge eine Abfindung aus dem Ge-\n\nsellschaftsvermögen weder gewährt noch versprochen wurde. Zu dieser ober-\n\ngerichtlichen Rechtsprechung würde sich das vorlegende Kammergericht mit \n\nseiner beabsichtigten Entscheidung in Divergenz setzen. \n\n4 \n\n5 \n\nIII. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. \n\nDas Registergericht hat mit seiner Zwischenverfügung vom 11. Juli 2003 \n\nim Rahmen der ihm gemäß § 12 FGG von Amts wegen obliegenden Antrags-\n\nprüfung nach seinem pflichtgemäßem Ermessen die beantragten Eintragungen \n\nder Anteilsübertragungen der Beteiligten zu 2 bis 5 auf die G. KG im Wege \n\nder Sonderrechtsnachfolge zu Recht von der Vorlage von (negativen) \"Abfin-\n\ndungsversicherungen\" der ausscheidenden Kommanditisten und der persönlich \n\nhaftenden Gesellschafterin abhängig gemacht, weil gerade das Unterbleiben \n\nder Abfindung im Regelfall das für eine Sonderrechtsnachfolge wesentliche \n\n(negative) Merkmal darstellt, das sie von dem gesetzlich geregelten \"Normalfall\" \n\ndes bloßen gleichzeitigen Austritts eines alten und des Eintritts eines neuen \n\nKommanditisten unterscheidet. \n\n6 \n\n1. Die den Ausgangspunkt der Beschwerden bildende Eintragung eines \n\nSonderrechtsnachfolgevermerks zum Zwecke der zulässigen Kennzeichnung \n\nder gesetzlich nicht geregelten Rechtsnachfolge in einen Kommanditanteil auf-\n\ngrund Übertragung der Mitgliedschaft und zu deren notwendiger Abgrenzung \n\nvon dem im Gesetz normierten (gleichzeitigen) Austritt eines alten sowie Eintritt \n\neines neuen Kommanditisten (vgl. § 162 Abs. 3 HGB) ist - wie auch die Be-\n\nschwerdeführer nicht verkennen - seit der Grundsatzentscheidung des Reichs-\n\ngerichts mittlerweile gewohnheitsrechtlich anerkannt (RG aaO; vgl. auch Senat, \n\nBGHZ 81, 82; OLG Zweibrücken aaO; OLG Oldenburg aaO; BayObLG aaO; \n\nOLG Köln aaO). Die Eintragung eines derartigen Vermerks ist auch nicht durch \n\ndie Änderung des § 162 Abs. 2 HGB hinfällig geworden, weil - unabhängig von \n\nÄnderungen in Bezug auf haftungsrechtliche Konsequenzen gemäß § 15 HGB - \n\nzumindest für die Gestaltung des Handelsregisters weiterhin das berechtigte \n\nInteresse Dritter maßgeblich ist, über die der Mitgliedschaftsänderung zugrunde \n\nliegenden Rechtsverhältnisse korrekt informiert zu werden. Nur durch einen \n\nsolchen Vermerk kann nämlich (weiterhin) im Handelsregister deutlich gemacht \n\nwerden, ob - mit unterschiedlichen Haftungskonsequenzen - zeitgleich mit dem \n\nAusscheiden eines Kommanditisten ein neuer Kommanditist eintritt oder ob sich \n\nlediglich die Person des Gesellschafters in Bezug auf einen gleich bleibenden \n\nKommanditanteil verändert. Während im erstgenannten Fall eine Verdoppelung \n\nder Haftungssumme dadurch eintritt, dass sowohl der ausgeschiedene Kom-\n\nmanditist nach §§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 1 HGB wie auch der neu eingetretene \n\nKommanditist gemäß § 173 HGB den Gläubigern gegenüber haftet, besteht bei \n\neinem Kommanditistenwechsel im Wege der Sonderrechtsnachfolge lediglich \n\ndie einmalige Möglichkeit der Inanspruchnahme der eingetragenen Haftsumme. \n\n7 \n\n2. Vor dem Hintergrund dieser gewohnheitsrechtlich anerkannten Aus-\n\ngangslage ist auch die ebenfalls auf die Grundsatzentscheidung des Reichsge-\n\nrichts (RG aaO) zurückgehende und durch die nahezu einhellige Rechtspre-\n\nchung der Oberlandesgerichte bestätigte (vgl. BayObLG aaO; OLG Köln aaO; \n\nOLG Oldenburg aaO; OLG Zweibrücken aaO; a.A. nur das vorlegende KG aaO, \n\nabweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung im Beschluss v. 12. März \n\n1985 - 1 W 498/85, n.v.) und von der herrschenden Meinung im Schrifttum \n\ngebilligte (vgl. insbesondere: Heymann/Horn, HGB 2. Aufl. § 162 Rdn. 11; \n\nKeidel/Krafka/Willer, Registerrecht 6. Aufl. Rdn. 750; Röhricht/v. Westphalen/ \n\nv. Gerkan, HGB 2. Aufl. § 162 Rdn. 15; Schlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. \n\n§ 162 Rdn. 18; Terbrack, Rechtspfleger 2003, 105, 107) stetige Praxis der \n\nMehrzahl der Registergerichte berechtigt, die Eintragung des Sonderrechts-\n\nnachfolgevermerks von der Einreichung einer sog. (negativen) \"Abfindungsver-\n\nsicherung\" abhängig zu machen. Diese Versicherung ist zwar nicht stets, wohl \n\naber im Regelfall das geeignete Mittel für die vom Registergericht nach pflicht-\n\ngemäßem Ermessen gemäß § 12 FGG im Anmeldungsverfahren zu treffende \n\nTatsachenfeststellung und zugleich Grundlage für die Beurteilung der Richtig-\n\nkeit der Anmeldung des gesetzlich nicht geregelten Sonderfalls des Kommandi-\n\ntistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge. \n\n8 \n\n3. An dem Erfordernis der vom Reichsgericht aus wohlerwogenen Grün-\n\nden \"generalisiert\" als Beweismittel im Rahmen der Amtsermittlung des § 12 \n\nFGG eingeführten (negativen) \"Abfindungsversicherung\", die sich in der lang-\n\njährigen Praxis der meisten Registergerichte offensichtlich bewährt hat und die \n\nvor allem von den Antragstellern ohne weiteres zu erbringen ist, ist im Interesse \n\nder Kontinuität der Rechtsprechung und der stetigen zügigen Abwicklung derar-\n\ntiger standardisierter registergerichtlicher Verfahren festzuhalten. \n\n9 \n\nDenn jedenfalls kommt der gegen diese gefestigte Rechtsprechung vom \n\nKammergericht in seinem Vorlagebeschluss - im Anschluss an vereinzelte Kritik \n\ndes Schrifttums (vgl. Grunewald in MünchKomm.z.HGB § 162 Rdn. 13; \n\nJeschke, DB 1983, 541; Michel, DB 1988, 1985; Müther, Handelsregister 2003, \n\n§ 8 Rdn. 29; Richert, NJW 1958, 1475; Waldner, Rechtspfleger 2002, 156; \n\nEbenroth/Boujong/Weipert, HGB § 162 Rdn. 34, 40) und des Amtsgerichts \n\nCharlottenburg (DNotZ 1988, 519) - erhobenen Bedenken kein solches Gewicht \n\nzu, dass sie eine Abkehr hiervon rechtfertigen würden (vgl. zum Vorrang der \n\nRechtswerte der Rechtssicherheit und Kontinuität einer höchstrichterlich gefes-\n\ntigten Rechtsprechung: BGH GSZ 85, 64, 66; 128, 85, 90 f.). \n\n10 \n\na) Dass die Abgabe der \"Abfindungsversicherung\" nicht ausdrücklich ge-\n\nsetzlich normiert ist, steht deren Anforderung durch das Registergericht im Falle \n\nder Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge - entgegen der Ansicht des Kam-\n\nmergerichts - nicht entgegen. Da der Sonderrechtsnachfolgevermerk selbst \n\neine zur Schließung einer Gesetzeslücke im Wege der Rechtsfortbildung \n\nhöchstrichterlich entwickelte Rechtsfigur ist, liegt es in der Natur der Sache, \n\ndass auch die regelmäßig ihrem Nachweis im Rahmen der Überzeugungsbil-\n\ndung des Registergerichts dienende (negative) \"Abfindungsversicherung\" nicht \n\ngesetzlich geregelt ist, sondern kraft Richterrechts gilt (vgl. die ähnliche Situati-\n\non bezüglich der sog. Offenlegungserklärung der wirtschaftlichen Neugründung \n\nbei der Wiederverwendung des \"alten\" Mantels einer GmbH: Senat, BGHZ 155, \n\n318, 324 f.). \n\n11 \n\nb) Soweit das Kammergericht meint, die \"Abfindungsversicherung\" sei \n\nentgegen der Entscheidung des Reichsgerichts kein zwingendes Tatbestands-\n\nmerkmal der Sonderrechtsnachfolge, ist dies letztlich unbehelflich. Wenn in je-\n\nner Entscheidung von der (fehlenden) Abfindung als wesentlichem unterschei-\n\ndendem \"tatbestandlichen Merkmal\" die Rede ist (RG WM aaO S. 1133 a.E.), \n\nso wird damit - unabhängig von der gewählten Formulierung - ersichtlich zutref-\n\nfend zum Ausdruck gebracht, dass die Abfindung ein wesentliches Unterschei-\n\ndungskriterium zwischen Sonderrechtsnachfolge und dem bloßen gleichzeitigen \n\nAustritt eines alten und Eintritt eines neuen Kommanditisten darstellt und dass \n\ndeshalb eine entsprechende (negative) \"Abfindungsversicherung\" der Beteilig-\n\nten regelmäßig als \"Standardnachweis\" dem Registerrichter zur obligatorischen \n\nPrüfung (§ 12 FGG) der Anmeldung im Hinblick auf den begehrten Nachfolge-\n\nvermerk vorzulegen ist. \n\n12 \n\nc) Der grundsätzlichen Eignung der negativen \"Abfindungsversicherung\" \n\nals Beurteilungsgrundlage für die Abgrenzung der Sonderrechtsnachfolge von \n\ndem rechtsgeschäftlich miteinander verbundenen Aus- und Eintritt steht auch \n\nnicht entgegen, dass in Einzelfällen besonderer Vertragsgestaltungen - wie \n\netwa einem vertraglichen Ausschluss des Abfindungsanspruchs bei Austritt und \n\nEintritt ohne Einzelrechtsnachfolge oder bei bewusster Falschangabe der Ver-\n\nhältnisse - die Abgrenzung selbst durch eine solche Versicherung allein nicht \n\nzweifelsfrei möglich ist. Solche - von den Kritikern der herrschenden Rechtspre-\n\nchung konstruierten, eher theoretischen - Denkmodelle ändern nichts daran, \n\ndass die \"Abfindungsversicherung\" dem Registerrichter jedenfalls im Regelfall, \n\nauf den es in diesem Zusammenhang entscheidend ankommt, die zutreffende \n\nEntscheidung in Ausübung seines pflichtgemäßen Prüfungsermessens nach \n\n§ 12 FGG ermöglicht. \n\n13 \n\nd) Der Umstand, dass im Einzelfall schon die Formulierung des Antrags \n\nden Tatbestand einer Sonderrechtsnachfolge und einen darauf gerichteten Wil-\n\nlen der Antragsteller nahe legen mag, lässt die von Amts wegen zu ermittelnden \n\nzugrunde liegenden Tatumstände nicht als so offensichtlich erscheinen, dass \n\nauf die Abgabe einer entsprechenden Versicherung im Rahmen des § 12 FGG \n\ngenerell zu verzichten wäre. Dies gilt umso mehr, als die mittlerweile standardi-\n\nsierte Amtsermittlung der Registergerichte in diesem Zusammenhang den An-\n\ntragstellern keine tatsächlichen Schwierigkeiten bereitet, zumal sie die negative \n\n\"Abfindungsversicherung\" unschwer bereits dem Antrag beifügen können. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 31.10.2003 - 102 T 74/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2004 - 1 W 685/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZB__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-19/ii-zb-11-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZB__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZB__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-09-19/ii-zb-11-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2004/II_ZB__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:00:44.383651+00:00"}}