{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR___5-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-03-14","aktenzeichen":"II ZR 5/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 11 Abs. 2; EG Art. 43, 48 a) Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited company mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutsch- land richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht. b) Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäfts- führer einer solchen englischen private limited company mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsre- gister der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n14. März 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 5/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 11 Abs. 2; EG Art. 43, 48 \n\na) Die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten \n\neiner gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten private limited \n\ncompany mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland richtet sich nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht. \n\nb) Der Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG) steht entgegen, den Geschäfts-\n\nführer einer solchen englischen private limited company mit Verwaltungssitz \n\nin Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsre-\n\ngister der persönlichen Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für \n\nderen rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen. \n\nBGH, Urteil vom 14. März 2005 - II ZR 5/03 - LG Hagen \n\nAG Schwelm \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 14. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und \n\nDr. Gehrlein \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Hagen vom 2. Dezember 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von \n\ntechnischen Gasen befaßt, stellte der U. Ltd. (nachfolgend U. Ltd.) \n\nfür \n\nvertraglich vereinbarte Gaslieferungen und Vermietung von Gasflaschen \n\nin den Jahren 2000 und 2001 einen - unstreitigen - Gesamtbetrag von \n\n3.393,87 DM in Rechnung. Die U. Ltd., deren Geschäftsführer und Mitgesell-\n\nschafter der Beklagte ist, wurde schon vorher - am 11. Februar 2000 - gemäß \n\ndem Companies Act 1985 im Companies House, C./UK als private limited \n\ncompany mit eingetragenem (Haupt-)Sitz \n\nin L. registriert. Die gesamte \n\nGeschäftstätigkeit der Gesellschaft \n\nfand hingegen \n\n- von \n\nihrem \n\ntat- \n\nsächlichen Verwaltungssitz in G. aus - nur in Deutschland statt, ohne \n\ndaß deren Eintragung in ein deutsches Handelsregister erfolgt wäre. Die Rech-\n\nnungen der Klägerin blieben unbezahlt. Auf einen gegen die U. Ltd. gestell- \n\nten \n\nInsolvenzantrag wurde durch Beschluß des Amtsgerichts H. vom \n\n20. September 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse \n\nabgelehnt. \n\nDie Klägerin nahm daraufhin wegen der unbeglichenen Rechnungen den \n\nBeklagten als für die U. Ltd. Handelnden persönlich in Anspruch und erwirkte \n\ngegen ihn einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H. vom 16. Juli \n\n2002. Auf den Einspruch des Beklagten hat das zuständige Amtsgericht \n\nS. den Vollstreckungsbescheid - mit Ausnahme eines Teils der Neben- \n\nforderungen - aufrechterhalten. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten \n\nblieb erfolglos. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der \n\nBeklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht. \n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte hafte wegen Feh-\n\nlens einer Eintragung der U. Ltd. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung \n\nin einem deutschen Handelsregister als handelnder Gesellschafter-Geschäfts-\n\nführer analog § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich für die in ihrem Namen begründe-\n\nten Kaufpreis- und Mietzinsverbindlichkeiten gegenüber der Klägerin. Europa-\n\nrechtliche Normen stünden einer persönlichen Haftung des Beklagten nicht ent-\n\ngegen. Zwar verstoße es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der \n\nEuropäischen Gemeinschaften (nachfolgend: EuGH) im Urteil vom 5. Novem-\n\nber 2002 (ZIP 2002, 2037 - Überseering) gegen die Niederlassungsfreiheit \n\n(Art. 43, 48 EG), wenn einer nach dem Recht eines Mitgliedstaates wirksam \n\ngegründeten Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat, in den sie ihren \n\nVerwaltungssitz verlegt habe, die Rechts- und Parteifähigkeit abgesprochen \n\nwerde; jedoch rechtfertigten zwingende Gründe des Gemeinwohls Beschrän-\n\nkungen der Niederlassungsfreiheit. Im Gläubigerinteresse sei durch Anwendung \n\nder Sitztheorie sicherzustellen, daß eine im Ausland gegründete Kapitalgesell-\n\nschaft mit Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland - wie hier die U. Ltd. - den \n\ndeutschen Gründungsvorschriften unterworfen werde. Ihrer Umgehung müsse \n\ndurch eine persönliche Haftung der für die Auslandsgesellschaft handelnden \n\nPersonen analog § 11 Abs. 2 GmbHG begegnet werden. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nII. 1. Das Berufungsurteil ist allerdings nicht bereits wegen Fehlens eines \n\nTatbestandes gemäß § 540 ZPO als eines von Amts wegen zu berücksichti-\n\ngenden Verfahrensmangels aufzuheben. Zwar enthält das Urteil des Landge-\n\nrichts über die - insoweit zulässige - Inbezugnahme der tatsächlichen Feststel-\n\nlungen des amtsgerichtlichen Urteils hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- \n\nund Streitstandes (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) hinaus keine Ausführungen zum \n\nzweitinstanzlichen Begehren des Beklagten als Berufungskläger. Jedoch ist \n\n- was ausreicht (vgl. BGH, Urt. v. 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, \n\n747 m.w.Nachw.; st.Rspr.) - dem Gesamtzusammenhang der Begründung des \n\nBerufungsurteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch mit hinreichender Deutlichkeit \n\nzu entnehmen, daß der Beklagte mit der Berufung gegen seine Verurteilung \n\ndurch das Amtsgericht sein Klageabweisungsbegehren unverändert weiterver-\n\nfolgt. \n\n2. Das Urteil des Landgerichts hat aber deshalb keinen Bestand, weil die \n\nGleichsetzung der wirksam als limited liability company gegründeten und damit \n\nnach englischem Recht rechtsfähigen U. Ltd. mit einer - mangels Eintragung \n\nin einem deutschen Handelsregister - nicht als GmbH existenten Gesellschaft \n\n(§ 11 Abs. 1 GmbHG) und die daraus abgeleitete persönliche Handelndenhaf-\n\ntung des Beklagten als Geschäftsführer analog § 11 Abs. 2 GmbHG für die \n\nVerbindlichkeiten der U. Ltd. aus den von ihm selbst in deren Namen abge- \n\nschlossenen Kauf- und Mietverträgen mit der Klägerin mit der in Art. 43 und 48 \n\nEG garantierten Niederlassungsfreiheit unvereinbar ist. \n\na) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die in einem Vertragsstaat \n\nnach dessen Vorschriften wirksam gegründete Gesellschaft in einem anderen \n\nVertragsstaat - unabhängig von dem Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes - \n\nin der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde (vgl. EuGH, Urt. v. \n\n5. November 2002 - Rs C-208/00, ZIP 2002, 2037 - Überseering; bestätigt \n\ndurch EuGH, Urt. v. 30. September 2003 - Rs C-167/01, ZIP 2003, 1885 \n\n- Inspire Art; vgl. auch BGHZ 154, 185, 189; vgl. ferner zur vergleichbaren \n\nRechtslage beim Deutsch-Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und \n\nSchiffahrtsvertrag: BGHZ 153, 353, 356 f.; Sen.Urt. v. 5. Juli 2004 \n\n- II ZR 389/02, ZIP 2004, 1402 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 13. Oktober 2004 \n\n- I ZR 245/01, ZIP 2004, 2230, 2231). Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit \n\neiner solchen Gesellschaft folgt zugleich, daß deren Personalstatut auch in be-\n\nzug auf die Haftung für in ihrem Namen begründete rechtsgeschäftliche Ver-\n\nbindlichkeiten einschließlich der Frage nach einer etwaigen diesbezüglichen \n\npersönlichen Haftung ihrer Gesellschafter oder Geschäftsführer gegenüber den \n\nGesellschaftsgläubigern maßgeblich ist (vgl. BGHZ 154, 185, 189 - auch zur \n\npassiven Parteifähigkeit; BGH, Urt. v. 23. April 2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR \n\n2002, 1359 f.; Sen.Urt. v. 5. Juli 2004 aaO, S. 1403). \n\nDanach scheidet im vorliegenden Fall eine Haftung des Beklagten ana-\n\nlog § 11 Abs. 2 GmbHG für die von ihm als Geschäftsführer namens der U. \n\nLtd. rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten aus; nach dem für das \n\nPersonalstatut dieser private limited company (Kapitalgesellschaft) maßgebli-\n\nchen englischen Recht haftet deren Geschäftsführer als Leitungsorgan - wie im \n\ndeutschen GmbH-Recht - grundsätzlich nicht persönlich für solche Gesell-\n\nschaftsverbindlichkeiten. \n\nb) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH ist es selbst un-\n\nter Gläubigerschutzgesichtspunkten mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar, \n\nwenn das Landgericht im vorliegenden Fall hinsichtlich der Frage einer Haftung \n\ndes Gesellschafter-Geschäftsführers der U. Ltd. deren maßgebliches Perso- \n\nnalstatut (ausnahmsweise) nicht an das am Ort ihrer Gründung geltende Recht, \n\nsondern an das Recht ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes anknüpfen will. \n\nZwar ist nach der Rechtsprechung des EuGH anerkannt, daß zwingende \n\nGründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der Interessen der Gläubiger u.a. \n\nunter bestimmten Umständen und unter Beachtung bestimmter Voraussetzun-\n\ngen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (EuGH, \n\nZIP 2002 aaO Tz. 92 - Überseering; EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 132 f. - Inspire \n\nArt). Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß eine Behinderung der \n\ndurch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch nationale Maßnah-\n\nmen allenfalls unter vier engen Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann: Die \n\nMaßnahmen müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, sie \n\nmüssen zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, sie müs-\n\nsen zur Erreichung des verfolgten Zieles geeignet sein und sie dürfen nicht über \n\ndas hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (EuGH, ZIP \n\n2003 aaO Tz. 133 m.w.Nachw. - Inspire Art). Danach stellt sogar die bewußte \n\nAusnutzung unterschiedlicher Rechtssysteme für sich allein genommen noch \n\nkeinen Mißbrauch dar, auch wenn sie in der offenen Absicht erfolgt, die \"größte \n\nFreiheit\" zu erzielen und mit einer ausländischen Briefkastengesellschaft die \n\nzwingenden inländischen Normativbestimmungen zu umgehen (EuGH, ZIP \n\n2003 aaO Tz. 96 f., 137 ff. m.w.Nachw. - Inspire Art). Da die Bestimmungen \n\nüber das Mindestkapital insoweit mit der durch den Vertrag garantierten Nieder-\n\nlassungsfreiheit unvereinbar sind, gilt zwangsläufig dasselbe für die Sanktionen, \n\ndie an die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtungen geknüpft sind, d.h. die \n\nAnordnung einer persönlichen (gesamtschuldnerischen) Haftung der Geschäfts-\n\nführer in dem Fall, daß das Kapital nicht den im nationalen Recht vorgeschrie-\n\nbenen Mindestbetrag erreicht oder während des Betriebes unter diesen sinkt. \n\nFolglich rechtfertigen weder Art. 46 EG noch der Gläubigerschutz die Bekämp-\n\nfung der mißbräuchlichen Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit oder die Er-\n\nhaltung der Lauterkeit des Handelsverkehrs die Behinderung der durch den \n\nVertrag garantierten Niederlassungsfreiheit, wie sie nationale Rechtsvorschrif-\n\nten über das Mindestkapital und eine persönliche (gesamtschuldnerische) Haf-\n\ntung der Geschäftsführer darstellen (EuGH, ZIP 2003 aaO Tz. 142 - Inspire \n\nArt). \n\nc) Eine persönliche Haftung des Beklagten analog § 11 Abs. 2 GmbHG \n\nkann schließlich - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht daraus abge-\n\nleitet werden, daß der Beklagte als Geschäftsführer es entgegen §§ 13 d ff. \n\nHGB unterlassen hat, die \"Zweigniederlassung\" der U. Ltd. zum Handelsre- \n\ngister anzumelden. Zwar verpflichtet Art. 12 der 11. Richtlinie 89/666/EWG des \n\nRates vom 21. Dezember 1999 die Mitgliedstaaten, geeignete Maßregeln für \n\nden Fall anzudrohen, daß die erforderliche Offenlegung der Zweigniederlas-\n\nsungen im Aufnahmestaat unterbleibt. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten, \n\ndenen zwar die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten, daß \n\nVerstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und ver-\n\nfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche \n\nVerstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion nicht nur wirksam und \n\nabschreckend, sondern auch verhältnismäßig sein muß (EuGH, ZIP 2003 aaO \n\nTz. 62, 133 - Inspire Art). Schon danach bleibt festzustellen, daß die offenbar \n\nvom Berufungsgericht befürwortete Sanktion der persönlichen Haftung des Be-\n\nklagten als Geschäftsführer wegen Nichterfüllung der Anmeldungspflicht weder \n\ngesetzlich vorgesehen ist noch etwa im Wege der Rechtsfortbildung in Betracht \n\nkäme. Als zulässige Sanktion im Sinne der 11. Richtlinie des Rates sieht das \n\ndeutsche Recht in § 14 HGB allein die Festsetzung von Zwangsgeld für den \n\nFall der Nichterfüllung der Anmeldepflicht pp. vor, nicht hingegen haftungsrecht-\n\nliche Konsequenzen. \n\nIII. Aufgrund der unter Nr. II, 2 aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das \n\nBerufungsurteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife ist \n\ndie Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nDer Klägerin ist auf ihre Gegenrüge hin unter dem Blickwinkel der Ge-\n\nwährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie eines fairen Verfahrens \n\n(Art. 2, 20 GG) Gelegenheit zu geben, in der wiedereröffneten Berufungsinstanz \n\nihr Klagebegehren nunmehr auf - bislang nicht geltend gemachte - etwaige \n\nHaftungstatbestände des materiellen englischen Rechts oder des (deutschen) \n\nDeliktsrechts (§§ 823 ff. BGB) zu stützen und hierzu weiteren Sachvortrag zu \n\nhalten. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR___5-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/ii-zr-5-03","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 13d","ref_norm":"13d","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR___5-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR___5-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/ii-zr-5-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR___5-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:12.368763+00:00"}}