{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__90-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-10-10","aktenzeichen":"II ZR 90/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Mangusta/Commerzbank II - AktG § 204 Abs. 1; ZPO § 256 Pflichtwidriges, kompetenzüberschreitendes Organhandeln des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft bei der Ausnutzung eines genehmig- ten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss (§§ 203, 204 AktG) kann der in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär zum Gegenstand einer gegen die Gesellschaft zu richtenden allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) machen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 f. - Siemens/Nold -, unter Hinweis auf BGHZ 83, 122, 125, 133 ff. - Holzmüller).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 90/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n10. Oktober 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n- Mangusta/Commerzbank II - \n\nAktG § 204 Abs. 1; ZPO § 256 \n\nPflichtwidriges, kompetenzüberschreitendes Organhandeln des Vorstands und \n\ndes Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft bei der Ausnutzung eines genehmig-\n\nten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss (§§ 203, 204 AktG) kann der in seinen \n\nMitgliedschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär zum Gegenstand einer gegen \n\ndie Gesellschaft zu richtenden allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) \n\nmachen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 f. - Siemens/Nold -, unter Hinweis auf BGHZ \n\n83, 122, 125, 133 ff. - Holzmüller). \n\nBGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 - II ZR 90/03 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 10. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels zum Hauptantrag Nr. 1 a bis c - das \n\nUrteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 4. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als die Klage hinsichtlich sämtlicher Hilfsanträge als unzuläs-\n\nsig abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Minderheitsaktionärin der beklagten Aktiengesellschaft, \n\neiner börsennotierten (deutschen) Großbank. Die Hauptversammlung der Be-\n\nklagten ermächtigte mit Beschlüssen vom 30. Mai 1997 und vom 21. Mai 1999 \n\nden Vorstand, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats innerhalb \n\nder Ermächtigungsfrist per 30. April 2002 bzw. 30. April 2004 durch Ausgabe \n\nneuer Aktien gegen Einlagen bis zu bestimmten Höchstnennbeträgen zu erhö-\n\nhen und dabei jeweils das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. In Aus-\n\nübung dieser Ermächtigungen beschloss der Vorstand mit Zustimmung des \n\nPräsidialausschusses des Aufsichtsrats am 1. September 2000, das Grundkapi-\n\ntal der Beklagten unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in zwei Fäl-\n\nlen gegen Bareinlagen und in einem dritten Fall gegen Sacheinlagen zu erhö-\n\nhen; zur Zeichnung der neuen Aktien wurde bei den beiden Barkapitalerhöhun-\n\ngen nur die V. AG, bei der Sachkapitalerhöhung allein die A. S.p.A. gegen Ein-\n\nlage von 30 Mio. Stückaktien an der B. S.A. zugelassen. \n\n2 \n\nDie Klägerin versuchte zunächst in einem - parallel geführten - einstwei-\n\nligen Verfügungsverfahren, die Eintragung der drei Kapitalerhöhungen in das \n\nHandelsregister zu verhindern, solange nicht der Vorstand der Beklagten den \n\nAktionären einen schriftlichen Bericht mit näheren Informationen über die Grün-\n\nde der Kapitalerhöhung erstattet und insbesondere den Bezugsrechtsaus-\n\nschluss und den Ausgabebetrag für die neuen Aktien begründet habe. Das \n\nLandgericht (ZIP 2001, 117 = WM 2000, 2159) wies den Antrag auf Erlass der \n\neinstweiligen Verfügung zurück; die Berufung der Klägerin vor dem Oberlan-\n\ndesgericht (WM 2001, 206) blieb erfolglos. Die beiden Barkapitalerhöhungen \n\nwurden im September 2000 und die Sachkapitalerhöhung im Oktober 2000 in \n\ndas Handelsregister eingetragen. \n\n3 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin in erster Instanz beantragt, \n\ndie drei Beschlüsse des Vorstands der Beklagten vom 1. September 2000 so-\n\nwie die entsprechenden Zustimmungsbeschlüsse des Präsidialausschusses \n\ndes Aufsichtrats von demselben Tag für nichtig zu erklären (Antrag zu 1), hilfs-\n\nweise (Antrag zu 2) die Nichtigkeit, höchst hilfsweise (Antrag zu 3) die Unwirk- \n\nsamkeit der Beschlüsse festzustellen. Das Landgericht hat die Klage in vollem \n\nUmfang als unzulässig abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klägerin ihre erst-\n\ninstanzlichen Anträge weiterverfolgt und zusätzlich äußerst hilfsweise (Antrag \n\nzu 4) die Feststellung der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Vorstands und \n\ndes Präsidialausschusses des Aufsichtsrats der Beklagten anlässlich der bean-\n\nstandeten Beschlüsse begehrt. Das Oberlandesgericht (ZIP 2003, 1198 = WM \n\n2003, 744) hat die Berufung - unter Abweisung auch des neuen Hilfsantrags als \n\nunzulässig - zurückgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. \n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es gegen die Abweisung des \n\nHauptantrags zu 1 auf Nichtigerklärung der Beschlüsse des Vorstands und des \n\nPräsidialausschusses des Aufsichtsrats vom 1. September 2000 über die \n\nKapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gerichtet \n\nist (I). Demgegenüber ist die Revision hinsichtlich der Abweisung des (Hilfs-) \n\nAntrags zu 2 auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse als unzulässig \n\nim Ergebnis begründet (II) und führt insoweit sowie hinsichtlich der ebenfalls \n\nabgewiesenen weiteren Hilfsanträge zu 3 und 4 zur Aufhebung des angefoch-\n\ntenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht \n\n(III). \n\nI. Anfechtungsantrag zu 1: \n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht den als Anfechtungsklage i.S. der \n\n§§ 241 ff. AktG anzusehenden Klageantrag zu 1 für unzulässig erachtet. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n1. Eine direkte Anwendung der aktiengesetzlichen Anfechtungsvorschrif-\n\nten scheidet bereits deshalb aus, weil der 1. Abschnitt des 7. Teils des Aktien-\n\ngesetzes, wie schon seine Überschrift zeigt, allein mängelbehaftete Hauptver-\n\nsammlungsbeschlüsse behandelt. \n\n2. Eine analoge Anwendung der §§ 241 ff. AktG auf rechtswidrige Be-\n\nschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat - wie sie im aktienrechtlichen Schrifttum \n\nvereinzelt befürwortet wird (vgl. z.B. Baums, ZGR 1983, 300, 340; Paefgen, ZIP \n\n2004, 145, 149 ff.,154 f.) - kommt ebenfalls nicht in Betracht. \n\n10 \n\nDie Zulassung einer Anfechtungsklage, durch die der einzelne Aktionär \n\nmit unmittelbarer Gestaltungswirkung gemäß § 248 AktG in eine Handlung der \n\nVerwaltung eingreifen könnte, liefe auf einen Systembruch des geltenden \n\nAktienrechts hinaus. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. April 2004 \n\n(BGHZ 159, 30, 43 - Gelatine) hervorgehoben hat, hat das Aktiengesetz Recht \n\nund Pflicht zur eigenverantwortlichen, an objektiven Sorgfaltsmaßstäben orien-\n\ntierten Geschäftsführung allein dem - bei seinem Handeln der Überwachung \n\ndurch den von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsrat unterworfenen - \n\nVorstand zugewiesen; der Hauptversammlung der Aktionäre dagegen ist, von \n\nden gesetzlich geregelten Fällen abgesehen, die Mitwirkung an und die Ein-\n\nflussnahme auf Geschäftsführungsmaßnahmen versagt. Im Rahmen dieses \n\nSystems der \"Gewaltenteilung\" obliegt die Kontrolle des Vorstands dem Auf-\n\nsichtsrat. Soweit - wie bei der Ausübung der Ermächtigung bei genehmigtem \n\nKapital - Vorstand und Aufsichtsrat zusammenwirken müssen und die Kontrolle \n\ndementsprechend strukturell weniger wirksam ist, verbleibt es - wie der Senat \n\nbereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133, 140 f. - Siemens/ \n\nNold) ausgeführt hat - bei der Rechenschaftspflicht der Mitglieder der beiden \n\nOrgane gegenüber der nächsten ordentlichen Hauptversammlung, der Möglich-\n\nkeit der Verweigerung der Entlastung, etwaigen Regress- und Schadensersatz-\n\nansprüchen sowie schließlich einem denkbaren gerichtlichen Rechtsschutz ge-\n\ngenüber der Gesellschaft in Gestalt einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage \n\nhinsichtlich der Eintragung der Maßnahme in das Handelsregister und einer \n\nallgemeinen Feststellungsklage in Bezug auf die Pflichtwidrigkeit der beiden \n\nOrgane. \n\nII. Hilfsantrag zu 2 auf Nichtigkeitsfeststellung: \n\nZu Unrecht haben die Vorinstanzen den auf Feststellung der Nichtigkeit \n\nder Beschlüsse des Vorstands und des Präsidialausschusses des Aufsichtrats \n\ngerichteten, als ersten Hilfsantrag gestellten Klageantrag zu 2 als unzulässig \n\nabgewiesen. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n1. Noch zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-\n\ngen, dass das Feststellungsbegehren jedenfalls nicht - wie dies der Klägerin \n\nvorschwebt - entsprechend den Vorschriften über die aktienrechtliche Nichtig-\n\nkeitsklage gemäß § 249 AktG statthaft ist. Als aktienrechtliche Nichtigkeitsklage \n\nist die mit dem Antrag zu 2 verfolgte Klage aus den gleichen Gründen unzuläs-\n\nsig wie bereits der - vorstehend unter I. abschlägig beschiedene - Anfechtungs-\n\nantrag zu 1. Es ist daher dem einzelnen Aktionär gleichermaßen verwehrt, \n\ndurch eine Nichtigkeitsfeststellungsklage entsprechend § 249 AktG mit Gestal-\n\ntungswirkung für und gegen jedermann in eine Handlung der Verwaltung ein-\n\nzugreifen. \n\n14 \n\n2. Das Feststellungsbegehren der Klägerin nach dem Hilfsantrag zu 2 ist \n\njedoch als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO statthaft \n\nund auch noch nach der Eintragung der Kapitalerhöhungen im Handelsregister \n\nund der Ausgabe der neuen Aktien zulässig, weil - entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts - mit dem Wirksamwerden der Strukturmaßnahme infolge \n\nder konstitutiven Eintragung (§ 203 Abs. 1 AktG i.V.m. § 189 AktG) nicht das \n\nRechtsschutzinteresse für die Feststellung der Nichtigkeit der zugrunde liegen-\n\nden Beschlüsse der beiden Gesellschaftsorgane entfallen ist. \n\n15 \n\na) Die gegen die Gesellschaft zu richtende Feststellungsklage ist - da \n\ndas Handeln der Geschäftsleitung in Form von Beschlüssen nur entweder \n\nrechtmäßig und dann wirksam oder aber rechtswidrig und dann nichtig ist (vgl. \n\nWinner in MünchKomm.z.AktG 2. Aufl. § 203 Rdn. 222 m.w.Nachw.; Lutter in \n\nKölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 203 Rdn. 45; ders., JZ 1981, 861, 864: \"unwirk-\n\nsam\"; so auch Hirte in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 203 Rdn. 128; Hüffer, AktG \n\n6. Aufl. § 204 Rdn. 8) - verfahrenstechnisch auf Feststellung der Nichtigkeit des \n\nzugrunde liegenden Vorstandsbeschlusses zu richten; für einen rechtswidrigen \n\nZustimmungsbeschluss des Aufsichtsrats gilt Entsprechendes. Angesichts des-\n\nsen kommt einer - hier mit dem Klageantrag zu 4 äußerst hilfsweise verfolgten - \n\nFeststellung der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens von Vorstand und Präsidial-\n\nausschuss bei ihrer Beschlussfassung keine selbständige Bedeutung zu. \n\n16 \n\nb) Hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Ausnut-\n\nzung des genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss unter Überschrei-\n\ntung der ihm eingeräumten Kompetenzen Entscheidungen getroffen, die von \n\nden gesetzlichen Vorgaben und/oder dem Ermächtigungsbeschluss der Haupt-\n\nversammlung nicht gedeckt sind, so kann der dadurch in seinen Mitglied-\n\nschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär - wie der Senat bereits in seiner \n\n\"Siemens/Nold\"-Entscheidung (BGHZ 136, 133, 140 f. - unter Hinweis auf \n\nBGHZ 83, 122, 125, 133 ff. - Holzmüller) ausgesprochen hat - das pflichtwidrige \n\nOrganhandeln zum Gegenstand nicht nur einer (vorbeugenden) Unterlassungs-\n\nklage, sondern auch einer (allgemeinen) Feststellungsklage machen, die jeweils \n\ngegen die Gesellschaft zu richten sind. \n\n17 \n\nMaßgebliche Erwägung für die Zulassung eines derartigen gerichtlichen \n\nRechtsschutzes gegen unrechtmäßiges, kompetenzüberschreitendes Organ-\n\nhandeln war, dass die durch die \"Siemens/Nold\"-Entscheidung beabsichtigte \n\nund bewirkte Erleichterung bei der Herbeiführung eines Ermächtigungsbe-\n\nschlusses zur Schaffung von genehmigtem Kapital nicht zu einer die Mitglied-\n\nschaftsrechte der Aktionäre, darunter insbesondere das Bezugsrecht, unge-\n\nrechtfertigt verkürzenden, unkontrollierten Blankettermächtigung der Geschäfts-\n\nleitung führen darf. Mit dem Absenken der Anforderungen an den Ermächti-\n\ngungsbeschluss zur Schaffung genehmigten Kapitals wurde allein auf die Erfor-\n\ndernisse des Wirtschaftslebens reagiert, Beteiligungs- und Erwerbschancen \n\nschnell und flexibel nutzen zu können. Keinesfalls sollte aber der vom Gesetz-\n\ngeber beabsichtigte Schutz der Aktionäre herabgesetzt und der Kompetenzbe-\n\nreich des Vorstands zu Lasten der Hauptversammlung erweitert werden. Ange-\n\nsichts der Lockerung der präventiven Schranken bei der Erteilung der Ermäch-\n\ntigung muss danach sichergestellt sein, dass im Rahmen der Ausübung der \n\nErmächtigung eine angemessene, systemkonforme gerichtliche Kontrollmög-\n\nlichkeit zur Verfügung steht; diese besteht - neben der im Hinblick auf das Zeit-\n\nmoment nur beschränkt möglichen (vorbeugenden) Unterlassungsklage - vor-\n\nnehmlich in der allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO. \n\n18 \n\nEin solcher Antrag gegen die Gesellschaft auf Feststellung der Nichtig-\n\nkeit des Verwaltungshandelns betrifft zwar nicht ein unmittelbares Rechtsver-\n\nhältnis zwischen den Parteien. Eine Klage nach § 256 ZPO kann aber - wie der \n\nSenat ebenfalls bereits in BGHZ 83, 122, 125 ff. entschieden hat - auch auf die \n\nFeststellung gerichtet sein, dass zwischen der beklagten Partei und einem Drit-\n\nten ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe, wenn dies zugleich für die \n\nRechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist, der Kläger \n\nan einer alsbaldigen Klärung dieses Drittverhältnisses ein rechtliches Interesse \n\nhat und das Aktienrecht für die Austragung eines solchen Streits keine ab-\n\nschließende Regelung trifft. \n\n19 \n\nEine derartige Konstellation \n\nist - wie dies der Senat bereits \n\nim \n\n\"Siemens/Nold\"-Urteil (BGHZ 136, 133) durch die Inbezugnahme von BGHZ 83, \n\n122, 125 ff. (Holzmüller) deutlich gemacht hat - in der Regel auch dann gege-\n\nben, wenn im Rahmen der Ausübung des genehmigten Kapitals die Rechtswid-\n\nrigkeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses der Geschäftsleitung mit gleichzeiti-\n\ngem Bezugsrechtsausschluss und als Folge davon eine Verletzung individueller \n\nMitgliedschaftsrechte, insbesondere des Mitverwaltungs- und des Vermögens-\n\nrechts, des einzelnen Aktionärs geltend gemacht wird. Die in einem solchen Fall \n\nvon dem Feststellungskläger aufgeworfene Frage nach der Rechtswidrigkeit der \n\nmit einem Bezugsrechtsauschluss verbundenen Kapitalerhöhung berührt des-\n\nsen Stellung als Aktionär und damit sein Rechtsverhältnis zur Gesellschaft. \n\nDenn wenn ihr gegenüber die Nichtigkeit des Beschlusses und damit die \n\nPflichtwidrigkeit des Verhaltens der Verwaltung festgestellt wird, hat der Aktio-\n\nnär begründete Aussicht, dass die Gesellschaftsorgane hieraus die notwendi-\n\ngen Folgerungen ziehen. Sofern nämlich Vorstand und Aufsichtsrat unter Über-\n\nschreitung des ihnen durch das Gesetz und den Ermächtigungsbeschluss \n\ngesteckten Rahmens pflichtwidrig von dem genehmigten Kapital Gebrauch ma-\n\nchen, tun sie dies als Organe der Gesellschaft, die sich damit Kompetenzen \n\nanmaßen, die ihnen nach dem Gesetz und der Satzung nicht zustehen. Es ist \n\ndaher Sache der Gesellschaft, durch ihre Organe Abhilfe zu schaffen und den \n\nbetroffenen Aktionären dadurch Genüge zu tun, dass entweder - sofern noch \n\nmöglich - eine (erneute) künftige Verletzung ihrer durch Art. 14 GG geschützten \n\nMitgliedschaftsrechte bei einer etwaigen weiteren Ausschöpfung der erteilten \n\nErmächtigung unterbleibt oder etwa bereits eingetretene Schäden kompensiert \n\nwerden (vgl. BGHZ 83, 122, 126, 134 - Holzmüller). Wollte die Gesellschaft \n\naber entgegen einem Feststellungsurteil den tatsächlich geschaffenen Zustand \n\nzum Nachteil der klagenden Aktionäre aufrechterhalten, so könnte das für diese \n\ndie Grundlage für die Geltendmachung konkreter Sekundäransprüche im Kla-\n\ngewege bilden sowie entsprechende Anträge in der Hauptversammlung, etwa \n\nauf Versagung der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, auf Abberufung \n\nder Aufsichtsratsmitglieder (§ 103 AktG) oder auf Geltendmachung von Ersatz-\n\nansprüchen nach § 147 AktG, rechtfertigen. \n\n20 \n\nSo liegt es auch hier. Das im Rahmen von § 256 ZPO revisionsrechtlich \n\nals richtig zu unterstellende Klagevorbringen geht in erster Linie dahin, die am \n\n1. September 2000 beschlossenen, mit einem Bezugsrechtsausschluss ver-\n\nbundenen Kapitalerhöhungen seien schon im Hinblick auf Verstöße gegen den \n\nGleichbehandlungsgrundsatz und den gebotenen Verwässerungsschutz (vgl. \n\n§ 255 Abs. 2 AktG), vor allem aber wegen des gesetzwidrigen Bezugs-\n\nrechtsausschlusses selbst rechtswidrig gewesen und hätten deshalb in unzu-\n\nlässiger Weise in die mitgliedschaftlichen Vermögens- und Herrschaftsrechte \n\nder Klägerin, insbesondere das ihr ohne einen rechtmäßigen Ausschluss zuste-\n\nhende Bezugsrecht (vgl. §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 1 Satz 1 AktG) sowie \n\nihr Dividendenbezugsrecht, eingegriffen. Damit hat die Klägerin den Anforde-\n\nrungen an die Substantiierung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ihr Nichtig-\n\nkeitsfeststellungsbegehren genügt. \n\n21 \n\nc) Soweit das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu 2 insbeson-\n\ndere deshalb für unzulässig gehalten hat, weil die Klägerin mit dieser Klage \n\nnicht mehr die bereits eingetragene und damit wirksam gewordene Kapitalerhö-\n\nhung rückgängig machen könne, hält das revisionsrechtlicher Nachprüfung \n\nnicht stand. \n\n22 \n\nEs ist schon - anders als das Berufungsgericht offenbar meint - nicht er-\n\nsichtlich, dass es der Klägerin mit dem Feststellungsantrag zu 2 etwa aus-\n\nschließlich um eine Rückgängigmachung der Kapitalerhöhung im Sinne einer \n\nWiederherstellung des \"status quo ante\" geht. Vielmehr wird gerade aus dem \n\nUmstand, dass die Klägerin auf die Erhebung einer Leistungsklage verzichtet \n\nhat, deutlich, dass sie sich die von ihr zu ziehenden Konsequenzen für den Fall \n\ndes Erfolges der Feststellungsklage offen halten will. \n\n23 \n\nVor allem aber steht es der Zulässigkeit der Feststellungsklage nach \n\n§ 256 ZPO - anders als etwa der vorbeugenden Unterlassungsklage - nicht ent-\n\ngegen, dass die Kapitalerhöhung mit der Eintragung in das Handelsregister \n\nwirksam geworden ist (§ 203 Abs. 1 AktG i.V.m. § 189 AktG). Zwar berühren \n\nnichtige Entscheidungen des Vorstands und des Aufsichtsrats einschließlich \n\neiner Verletzung des Bezugsrechts der Aktionäre die Wirksamkeit der durchge-\n\nführten und eingetragenen Kapitalerhöhung und der damit entstandenen neuen \n\nMitgliedschaftsrechte nicht (vgl. Lutter in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 204 \n\nRdn. 25, 27 m.w.Nachw.). § 189 AktG ordnet jedoch - anders als etwa die \n\n§§ 242, 256 Abs. 6 AktG in Bezug auf bestimmte Hauptversammlungsbe-\n\nschlüsse - keine Heilungswirkung hinsichtlich zugrunde liegender Beschlüsse \n\nder Verwaltung der Gesellschaft im Rahmen eines genehmigten Kapitals an. \n\nDaher kann die fortbestehende Nichtigkeit dieser Beschlüsse auch nach dem \n\nWirksamwerden der Kapitalerhöhung mit der Klage gemäß § 256 ZPO festge-\n\nstellt werden, weil die betroffenen Aktionäre daran ein legitimes Rechtsschutzin-\n\nteresse schon im Hinblick auf weiterhin nicht ausgeschlossene \"Sekundäran-\n\nsprüche\" und sonstige Rechtsbehelfe haben. \n\n24 \n\nd) Die Zulassung einer die Nichtigkeit der Verwaltungsbeschlüsse über \n\ndie Ausübung von genehmigtem Kapital feststellenden Klage steht in Überein-\n\nstimmung mit dem aktienrechtlichen Verbandsrecht und schließt eine vom Ge-\n\nsetzgeber gelassene Lücke. \n\n25 \n\naa) Das Aktienrecht trifft für die Austragung eines Streits über die Nich-\n\ntigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausnutzung von genehmigtem Kapital \n\nkeine abschließende Regelung, insbesondere stehen dem Aktionär - wie oben \n\ndargelegt (I, II, 1) - keine speziellen aktienrechtlichen Klagemöglichkeiten zur \n\nVerfügung (zu diesem Erfordernis: siehe BGHZ 83, 122, 125 ff. - Holzmüller). \n\n26 \n\nbb) In der Zulassung einer die Nichtigkeit eines Kapitalerhöhungsbe-\n\nschlusses der Verwaltung feststellenden Klage liegt ferner keine Umgehung der \n\nin § 147 AktG statuierten Voraussetzungen, unter denen die Aktionäre Ersatz-\n\nansprüche der Gesellschaft gegen die Mitglieder des Vorstands und des Auf-\n\nsichtsrats geltend machen können. Die Feststellungsklage hat nicht die Verfol-\n\ngung von Schadensersatzansprüchen zum Ziel, mit ihr soll vielmehr Klarheit \n\nüber einen zwischen dem Aktionär einerseits und der Gesellschaft bzw. ihren \n\nVerwaltungsorganen andererseits bestehenden Streit hinsichtlich der Wirksam-\n\nkeit einer Verwaltungshandlung oder der Pflichtwidrigkeit des Vorgehens der \n\nOrgane geschaffen werden, der weitere Konsequenzen wie etwa Abberufung, \n\nversagte Entlastung oder die Geltendmachung von Schadensersatz folgen kön-\n\nnen. \n\n27 \n\ncc) Wegen dieser Beschränkung auf eine bloße Feststellung der Nichtig-\n\nkeit und der damit gleichzeitig eröffneten Möglichkeit einer Selbstregulierung \n\ndurch die Gesellschaft steht die Zulassung einer solchen Feststellungsklage \n\nauch im Übrigen im Einklang mit dem Kompetenzgefüge der Aktiengesellschaft. \n\nZwar ist zur Kontrolle des Vorstands in erster Linie der Aufsichtsrat berufen. \n\nJedoch ist eine solche Kontrolle in den Fällen strukturell weniger effizient, in \n\ndenen - wie hier - der Aufsichtsrat an dem in Frage stehenden Vorstandsbe-\n\nschluss selbst mitgewirkt hat. Um nicht selbst Ersatzansprüche auf sich zu len-\n\nken, könnte ein Aufsichtsrat gegenüber einem Vorstandshandeln nachsichtiger \n\nsein, als dies im Interesse der Gesellschaft an sich geboten wäre. \n\n28 \n\nDass es der Verfassung der Aktiengesellschaft entspricht, Aktionären in \n\neiner solchen potentiellen Konfliktsituation - zur Vermeidung ihnen sonst dro-\n\nhender Rechtsnachteile - auf dem Wege einer allgemeinen zivilprozessualen \n\nKlageform eine Art \"Kontrollrecht\" zu verschaffen, zeigt sich auch an den sons-\n\ntigen, den Aktionären eingeräumten Rechten. Hierbei handelt es sich teils um \n\nRechte, die den Aktionären in ihrer Gesamtheit zustehen, wie beispielsweise \n\ndie Nichtentlastung der Verwaltung oder die Abberufung von Aufsichtsratsmit-\n\ngliedern, teils um Rechte, die einem bestimmten Quorum der Aktionäre zuste-\n\nhen, wie insbesondere die Geltendmachung der Ersatzansprüche nach § 147 \n\nAktG, aber auch um dem einzelnen Aktionär eingeräumte Rechte wie in erster \n\nLinie das allgemeine Auskunftsrecht nach § 131 AktG. \n\n29 \n\nSchließlich kann schwerlich von einer Störung der aktienrechtlichen Zu-\n\nständigkeitsordnung gesprochen werden, wenn die Klage eines Aktionärs gera-\n\nde den Zweck haben soll, diese vom Vorstand verletzte Ordnung zu erhalten \n\noder wiederherzustellen und damit zugleich eigene Rechte zu wahren (BGHZ \n\n83, 122, 134 - Holzmüller). \n\n30 \n\ne) Der Grundsatz der Subsidiarität einer Feststellungs- gegenüber einer \n\nLeistungsklage findet auf die vorliegende Konstellation, in der es gerade darum \n\ngeht, durch Zulassung dieser Klageart zur Schaffung gebotenen Rechtsschut-\n\nzes eine Gesetzeslücke zu schließen, keine Anwendung. \n\n31 \n\nf) Ob der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsbe-\n\nschlusses zur Ausübung der Ermächtigung einer Kapitalerhöhung unter Be-\n\nzugsrechtsausschluss aus Gründen der Rechtssicherheit binnen einer bestimm-\n\nten Frist klageweise geltend zu machen ist und wann eine solche Frist beginnt, \n\nkann offen bleiben. In seiner Holzmüller-Entscheidung (BGHZ 83, 122, 135 f.) \n\nhat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass Aktionäre bei rechtswidrigem \n\nVerwaltungshandeln ihre Rechte nicht unter Verletzung der Rücksichtnah-\n\nmepflicht gegenüber der Gesellschaft missbräuchlich ausüben dürfen. Daher ist \n\nes erforderlich, einen Anspruch ohne unangemessene Verzögerung geltend zu \n\nmachen. Die Klägerin hat ihre Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Be-\n\nschlüsse vom 1. September 2000 bereits am 27. September 2000 und damit \n\njedenfalls in angemessener Zeit eingereicht. Soweit in der Literatur teilweise die \n\nAnwendung der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG befürwortet wird (vgl. Lutter \n\naaO § 203 Rdn. 44; Hirte, Bezugsrechtsausschluss und Konzernbildung, \n\nS. 122; Hüffer aaO § 203 Rdn. 38), wäre auch diese Frist im vorliegenden Fall \n\neingehalten. \n\n32 \n\n33 \n\ng) Das Oberlandesgericht hätte daher den zulässigen Nichtigkeitsfest-\n\nstellungsantrag zu 2 auf seine Begründetheit prüfen müssen. \n\nIII. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das angefochtene \n\nUrteil im Hinblick auf den Klageantrag zu 2 der Aufhebung (§ 562 ZPO). Inso-\n\nweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs-\n\ngericht zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die - von seinem \n\nRechtsstandpunkt aus konsequent unterlassene - Sachprüfung nachholen kann \n\n(§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\n34 \n\n1. Da die Revision bereits nach dem Hilfsantrag zu 2 erfolgreich war, wa-\n\nren die vom Berufungsgericht ebenfalls als unzulässig angesehenen gestuften \n\nHilfsanträge zu 3 und 4 in der Revisionsinstanz nicht mehr abschließend zu be-\n\nscheiden. Die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts über die-\n\nse Hilfsanträge war aber aufzuheben, um dem Berufungsgericht eine von den \n\nBindungen des § 318 ZPO freie Entscheidung über die Zulässigkeit und gege-\n\nbenenfalls Begründetheit dieser Anträge zu ermöglichen. \n\n35 \n\n2. Sofern das Oberlandesgericht aufgrund der neuen Berufungsverhand-\n\nlung den Antrag zu 2 für nicht begründet erachten und daher zur Prüfung der \n\nweiteren Hilfsanträge gelangen sollte, wird bereits jetzt auf folgendes hingewie-\n\nsen: \n\n36 \n\na) Dem Antrag zu 3 auf Feststellung der Unwirksamkeit kommt neben \n\ndem Antrag zu 2 auf Feststellung der Nichtigkeit keine eigenständige Bedeu-\n\ntung zu. Soweit mit dem Begriff der Unwirksamkeit gemeint ist, ein vom Vor-\n\nstand und vom Aufsichtsrat gefasster Beschluss entfalte überhaupt keine Wir-\n\nkungen, wird damit nichts anderes gesagt, als dass er nichtig ist. Insofern be-\n\nsteht kein Anlass zu einer differenzierenden Kategorisierung zwischen den Be-\n\ngriffen der \"Nichtigkeit\" und der \"Unwirksamkeit\". Sinnvoll kann die Unterschei-\n\ndung allenfalls sein, soweit mit dem Begriff der \"Unwirksamkeit\" ausgedrückt \n\nwerden soll, dass der gefasste Beschluss deswegen noch keine Wirkung entfal-\n\nte, weil er noch der Zustimmung eines Mitglieds des Beschlussorgans oder \n\neines Dritten bedürfe (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. § 15 II 1 b, cc). \n\nEin solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. \n\n37 \n\nb) Auch dem äußerst hilfsweise auf Feststellung der Pflichtwidrigkeit des \n\nVerhaltens von Vorstand und Präsidialausschuss bei den Beschlüssen gerichte-\n\nten Klageantrag zu 4 kommt - wie bereits oben (II, 2 a) ausgeführt - im Verhält-\n\nnis zum Antrag zu 2 aufgrund der dort vorgenommenen Kategorisierung in ent-\n\nweder rechtmäßige und dann wirksame oder aber rechtswidrige und dann nich-\n\ntige Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Bezugsrechtsausschluss keine \n\nselbständige Bedeutung zu. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.02.2001 - 3/1 O 139/00 - \n\nOLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.02.2003 - 5 U 63/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__90-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-10/ii-zr-90-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__90-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__90-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-10/ii-zr-90-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__90-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:38.425416+00:00"}}