{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__66-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-05-09","aktenzeichen":"II ZR 66/03","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"AktG §§ 57, 62; GmbHG §§ 32 a, 32 b a) Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes sind auf Finanzierungshilfen eines Aktionärs in der Regel nur dann sinngemäß anzuwenden, wenn er mehr als 25 % der Aktien der Gesellschaft hält oder - bei geringerer, aber nicht unbe- trächtlicher Beteiligung - verbunden mit weiteren Umständen über gesell- schaftsrechtlich fundierte Einflußmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt, die einer Sperrminorität vergleichbar sind. Ein Vorstands- oder Aufsichtsrats- amt genügt dafür nicht (Ergänzung zum Sen.Urt. v. 26. März 1984 - II ZR 171/83, BGHZ 90, 381 ff.). b) Die Gesellschaftsbeteiligungen mehrerer eine Finanzierungshilfe gewähren- der Gesellschafter können jedenfalls dann nicht zusammengerechnet wer- den, wenn die Hilfe nicht auf Krisenfinanzierung angelegt ist, außerhalb einer Krise der Gesellschaft gewährt wird und ein \"koordiniertes Stehenlassen\" der Hilfe in der Krise der Gesellschaft nicht festzustellen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nII ZR 66/03 \n\nVerkündet am: \n9. Mai 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nAktG §§ 57, 62; GmbHG §§ 32 a, 32 b \n\na) Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes sind auf Finanzierungshilfen eines \nAktionärs in der Regel nur dann sinngemäß anzuwenden, wenn er mehr als \n25 % der Aktien der Gesellschaft hält oder - bei geringerer, aber nicht unbe-\nträchtlicher Beteiligung - verbunden mit weiteren Umständen über gesell-\nschaftsrechtlich fundierte Einflußmöglichkeiten in der Gesellschaft verfügt, \ndie einer Sperrminorität vergleichbar sind. Ein Vorstands- oder Aufsichtsrats-\namt genügt dafür nicht (Ergänzung zum Sen.Urt. v. 26. März 1984 \n- II ZR 171/83, BGHZ 90, 381 ff.). \n\nb) Die Gesellschaftsbeteiligungen mehrerer eine Finanzierungshilfe gewähren-\nder Gesellschafter können jedenfalls dann nicht zusammengerechnet wer-\nden, wenn die Hilfe nicht auf Krisenfinanzierung angelegt ist, außerhalb einer \nKrise der Gesellschaft gewährt wird und ein \"koordiniertes Stehenlassen\" der \nHilfe in der Krise der Gesellschaft nicht festzustellen ist. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 66/03 - OLG Dresden \n LG Dresden \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 9. Mai 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Münke und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des \n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Januar \n\n2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung \n\ndes Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist. \n\nAuf die Berufung des Beklagten zu 1 wird unter Abänderung des \n\nUrteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom \n\n29. Januar 2002 die Klage gegen ihn abgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des \n\nKlägers in erster und in zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 2 \nbis 4 als Gesamtschuldner 3/4, der Kläger 1/4; die außergerichtli-\n\nchen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger; diejenigen der \n\nBeklagten zu 2 bis 4 tragen diese selbst. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Die Beklag-\n\nten zu 2 bis 4 tragen die Kosten ihrer zurückgenommenen Nicht-\n\nzulassungsbeschwerden. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter einer \"Bauhandwerker\"-Aktiengesell-\n\nschaft mit einem Grundkapital von 100.000,00 DM, das zu 10 % von dem Be-\n\nklagten zu 1 und zu je 30 % von den vormaligen Beklagten zu 2 bis 4 gehalten \n\nwird. Jeder von ihnen war zugleich Vorstandsmitglied, der Beklagte zu 1 als \n\nVorsitzender; er schied am 15. Juni 2000 aus dem Vorstand aus und wurde am \n\n3. Juli 2000 zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates gewählt. Im Jahr 1998 hatte \n\njeder der Beklagten eine selbstschuldnerische Einzelbürgschaft bis zum \n\nHöchstbetrag von 1,015 Mio. DM für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegen-\n\nüber deren Hausbank übernommen. Der Kontokorrentkredit valutierte zum \n\n31. Juli 2000 mit 471.939,50 DM und wurde von der Hausbank am 11. August \n\n2000 gekündigt, woraufhin die Gemeinschuldnerin am 14. August 2000 Insol-\n\nvenzantrag stellte. Die Kreditschuld ermäßigte sich durch Verrechnung mit Gut-\n\nhaben und durch Zahlungseingänge auf dem Konto der Gemeinschuldnerin um \n\n206.333,97 DM, so daß die Bank im Oktober 2000 eine Restforderung von nur \n\nnoch 265.605,53 DM zur Insolvenztabelle anmeldete. \n\nMit seiner Klage hat der Kläger die Beklagten auf Zahlung des Differenz-\n\nbetrages gegenüber dem Kontostand vom 31. Juli 2000 \n\nin Höhe von \n\n206.333,97 DM aus §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 62 AktG i.V.m. §§ 30, 31 GmbHG ana-\n\nlog in Anspruch genommen, weil ihre Bürgschaften spätestens seit 30. Juni \n\n2000 Eigenkapital ersetzt hätten und sich ihre Bürgenhaftung durch die Kredit-\n\nrückführung aus Gesellschaftsmitteln entsprechend ermäßigt habe. Beide Vor-\n\ninstanzen haben der Klage entsprochen. Mit seiner - von dem Senat auf Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte zu 1 die \n\nAbweisung der Klage. Die Beklagten zu 2 bis 4 haben - nach Verweigerung der \n\nvon ihnen nachgesuchten Prozeßkostenhilfe - ihre Nichtzulassungsbeschwer-\n\nden zurückgenommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage gegen den \n\nBeklagten zu 1. \n\nI. Da der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat \n\ntrotz dessen ordnungsgemäßer Bekanntmachung nicht vertreten war, ist durch \n\nVersäumnisurteil zu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, \n\nsondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79). \n\nII. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte zu 1 sei - ebenso wie die \n\nvormaligen Beklagten zu 2 bis 4 - an der Gemeinschuldnerin \"unternehmerisch \n\nbeteiligt\" und damit Adressat der im Aktienrecht entsprechend anzuwendenden \n\nEigenkapitalersatzregeln gewesen. Seine Beteiligungsquote von 10 % erreiche \n\nzwar die für die Annahme einer unternehmerischen Beteiligung in der Regel \n\nnotwendige Marge von mehr als 25 % des Grundkapitals nicht, sei aber nicht \n\nunbeträchtlich, wobei hinzu komme, daß er sowohl durch seine ursprüngliche \n\nStellung als alleinvertretungsberechtigter Vorstandsvorsitzender als auch durch \n\nden zuletzt innegehabten Posten des Aufsichtsratsvorsitzenden maßgeblichen \n\nEinfluß auf die Leitung des Unternehmens habe ausüben können. Spätestens \n\nam 30. Juni 2000 sei die Schuldnerin kreditunwürdig und sogar zahlungsunfä-\n\nhig gewesen, weil den an diesem Tag fälligen Verbindlichkeiten i.H.v. ca. \n\n950 TDM nur eine Liquidität i.H.v. ca. 545 TDM gegenübergestanden habe. \n\nIII. Das hält im Ausgangspunkt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Nach dem Senatsurteil vom 26. März 1984 (II ZR 171/83, BGHZ 90, \n\n381 ff.) sind zwar die von dem Senat zum GmbH-Recht entwickelten Grundsät-\n\nze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen (vgl. \n\nBGHZ 90, 370 ff. und st.Rspr.) oder ihnen gleichstehender Finanzierungshilfen \n\nauf eine Aktiengesellschaft sinngemäß anzuwenden, wenn der Darlehensgeber \n\nan ihr unternehmerisch beteiligt ist. Das setzt in der Regel einen Aktienbesitz \n\nvon mehr als 25 % voraus. Hieran ist für das Aktienrecht auch nach Inkrafttre-\n\nten der Neuregelung des § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG aufgrund der rechts-\n\nformtypischen Unterschiede zwischen einer Aktiengesellschaft und einer GmbH \n\n(BGHZ 90, 381, 387 ff.) festzuhalten (vgl. auch Begr. RegE zu § 32 a Abs. 3 \n\nSatz 2 GmbHG, BT-Drucks. 13/7141 S. 11 f.), ohne daß es darauf ankommt, ob \n\ndie genannten Unterscheidungskriterien im Einzelfall vorliegen. Eine rechts-\n\nformunabhängige Differenzierung je nach der \"personalistischen\" oder \"kapitali-\n\nstischen\" Struktur der betreffenden Aktiengesellschaft oder nach dem Motiv für \n\ndie Beteiligung sieht das Gesetz nicht vor; sie wäre auch der Rechtssicherheit \n\nabträglich. Für die Behandlung von Aktionärsdarlehen unter dem Gesichtspunkt \n\ndes Eigenkapitalersatzes bleibt es vielmehr dabei, daß eine die Kapitalausstat-\n\ntung der Gesellschaft einschließende unternehmerische Verantwortung ein Min-\n\ndestmaß an Einfluß voraussetzt, wie ihn in der Regel nur ein größerer Aktien-\n\nbesitz von mehr als 25 % vermittelt (BGHZ 90, 381, 390). Eine Beteiligung in \n\ndieser Höhe verschafft ihrem Inhaber ein u.U. ausschlaggebendes, gesell-\n\nschaftsrechtlich fundiertes Mitspracherecht in Angelegenheiten der Gesell-\n\nschaft, die für deren Geschicke besonders wichtig sind und über die daher die \n\nHauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen hat. Der damit \n\ngegebene Einfluß des Aktionärs läßt ein ihm entsprechendes unternehmeri-\n\nsches Interesse vermuten (Senat aaO S. 391); das gilt auch dann, wenn die \n\nSatzung der Gesellschaft - wie im vorliegenden Fall - eine Dreiviertelmehrheit \n\nnur in den gesetzlich zwingend bestimmten Fällen vorschreibt. Gegenüber dem \n\nBeklagten zu 1 mit einem Aktienbesitz von nur 10 % greift eine entsprechende \n\nVermutung nicht ein. \n\n2. Allerdings kann nach dem genannten Senatsurteil (BGHZ 90, 381 ff.) \n\nausnahmsweise auch ein unterhalb der Sperrminoritätsmarge liegender, aber \n\nnicht unbeträchtlicher Aktienbesitz die Annahme einer unternehmerischen Be-\n\nteiligung als Grundlage für eine Finanzierungsfolgenverantwortung des betref-\n\nfenden Aktionärs dann rechtfertigen, wenn der Aktienbesitz ihm in Verbindung \n\nmit weiteren Umständen Einfluß auf die Unternehmensleitung sichert und er ein \n\nentsprechendes unternehmerisches \n\nInteresse erkennen läßt (Senat aaO \n\nS. 391 f.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt dafür aber nicht, \n\ndaß der Beklagte ursprünglich einmal Vorstandsvorsitzender und später Vorsit-\n\nzender des Aufsichtsrats der Schuldnerin war. \n\na) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat reicht für die Annahme eines unter-\n\nnehmerischen Einflusses schon deshalb nicht aus, weil dieses Organ den für \n\ndie Geschäftsleitung in eigener Verantwortung zuständigen Vorstand (§ 76 \n\nAbs. 1 AktG) nur zu überwachen (§ 111 AktG), insbesondere die Geschäftspoli-\n\ntik nicht zu bestimmen hat und ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied diese auch \n\nnicht mittelbar durch Bestellung oder Abberufung des Vorstands (§ 84 AktG) \n\nbestimmen kann (vgl. auch Senat, BGHZ 90, 381, 392). \n\nb) Zu einer Finanzierungsfolgenverantwortung führt im Aktienrecht aber \n\nauch nicht schon eine Vorstandsfunktion, wenn sie mit einem gewissen Aktien-\n\nbesitz verbunden ist. Daß die Organmitglieder Aktien \"ihrer\" Gesellschaft hal-\n\nten, ist praktisch die Regel. Dies allein macht ihre Gesellschaftsbeteiligung noch \n\nnicht zu einer \"unternehmerischen\" in dem hier maßgebenden Sinne (vgl. dazu \n\nBGHZ 90, 381, 391 f.). Um die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis \n\ndes Vorstands nach außen (§§ 76, 78 AktG) geht es hier nicht, sondern um die \n\ninnergesellschaftliche Verantwortung für eine seriöse Kapitalausstattung. Diese \n\ntrifft nur Aktionäre, die zumindest über eine Sperrminorität oder einen ihr quali-\n\ntativ gleichkommenden, gesellschaftsrechtlich fundierten Einfluß innerhalb der \n\nGesellschaft verfügen, wie das z.B. bei konzernmäßiger Verflechtung oder bei \n\neinem Konsortialvertrag zwischen mehreren Aktionären mit insgesamt 25 % \n\nübersteigender Beteiligung der Fall ist (vgl. Henze, Aktienrecht, Höchstrichterli-\n\nche Rechtsprechung 5. Aufl. Rdn. 293; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 57 Rdn. 18). Das \n\nZusammentreffen von Vorstandsamt und Aktienbesitz von 10 % eröffnete dem \n\nBeklagten keine entsprechenden Einflußmöglichkeiten. \n\nHinzu kommt im vorliegenden Fall, daß der Beklagte schon vor dem von \n\ndem Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkt der Umqualifizierung der \n\nBürgschaften in Eigenkapitalersatz (30. Juni 2000) aus dem Vorstand ausge-\n\nschieden war und es für den persönlichen Geltungsbereich der Eigenkapitaler-\n\nsatzregeln auf die Verhältnisse nach Kriseneintritt ankommt (vgl. BGHZ 81, \n\n252, 258 f.; Sen.Urt. v. 2. April 2001 - II ZR 261/99, ZIP 2001, 839). \n\n3. Ob bei koordinierter Finanzierung oder Stehenlassen einer Hilfe in der \n\nKrise durch mehrere Aktionäre, die insgesamt mehr als 25 % des Grundkapitals \n\nder Gesellschaft halten, jeder von ihnen ungeachtet der Höhe seiner Einzelbe-\n\nteiligung den Eigenkapitalersatzregeln unterfällt (so Bayer in MünchKommAktG \n\n2. Aufl. § 57 Rdn. 180; zur entsprechenden Problematik des § 32 a Abs. 3 \n\nSatz 2 GmbHG vgl. v. Gerkan, GmbHR 1997, 677, 679; Pentz, GmbHR 1999, \n\n437, 444; ders. in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 32 a Nr. 93; \n\nK. Schmidt, GmbHR 1999, 1269, 1272; ders. in Scholz, GmbHG 9. Aufl. \n\n§§ 32 a, b Rdn. 187; a.A. Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. §§ 32 a/b \n\nRdn. 67), bedarf hier keiner umfassenden Entscheidung. Eine koordinierte \n\nFinanzierungshilfe in diesem Sinne liegt jedenfalls nicht schon darin, daß die \n\nBeklagten im Jahr 1998 jeweils eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der \n\nGemeinschuldnerin übernommen haben, wie das von Banken bei der Kredit-\n\nvergabe an kleinere Kapitalgesellschaften nicht selten gefordert wird. Es ist \n\nnicht festgestellt oder vorgetragen, daß die Gemeinschuldnerin schon damals \n\nkreditunwürdig war oder die Bürgschaften von vornherein auf Krisenfinanzie-\n\nrung angelegt waren und deshalb ein Befreiungsanspruch gemäß § 775 Abs. 1 \n\nNr. 1 BGB ausgeschlossen sein sollte (vgl. dazu Sen.Urt. v. 9. Oktober 1986 \n\n- II ZR 58/86, ZIP 1987, 169, 171). Entgegen mitunter mißverständlichen For-\n\nmulierungen im Schrifttum kann es für eine wechselseitige Zurechnung und Zu-\n\nsammenrechnung der Gesellschaftsbeteiligungen der die Finanzierungshilfe \n\ngewährenden Gesellschafter in dem hier in Betracht kommenden Fall einer \n\nUmqualifizierung der Gesellschafterhilfe durch \"Stehenlassen\" nicht darauf an-\n\nkommen, daß die Hilfe außerhalb der Krise koordiniert gewährt wurde, vielmehr \n\nist ein \"koordiniertes Stehenlassen\" in der Krise der Gesellschaft erforderlich \n\n(vgl. auch K. Schmidt aaO). Die bloße Tatsache, daß die Beklagten, welche die \n\nnach ihrem Vortrag durch Zahlungsausfälle zweier Großschuldner der Gesell-\n\nschaft und durch nachfolgende Kreditkündigung seitens der Hausbank unerwar-\n\ntet eingetretene Krise der Gesellschaft erst unmittelbar vor Stellung des Insol-\n\nvenzantrags erkannt haben wollen, nicht schon früher ihren Befreiungsanspruch \n\nnach § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB geltend gemacht und/oder Insolvenzantrag \n\ngestellt haben, reicht für die Annahme eines \"koordinierten\" Stehenlassens \n\nnicht aus. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nMünke \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__66-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-09/ii-zr-66-03","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__66-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__66-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-09/ii-zr-66-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__66-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:40:47.111466+00:00"}}