{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__36-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-03-22","aktenzeichen":"II ZR 36/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZR 36/03\n\nBESCHLUSS\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. März 2004\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 9. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und\n\nDr. Gehrlein\n\nbeschlossen:\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nGründe:\n\nI. Die Parteien sind Wettbewerber bei dem Vertrieb von Flüssiggas. Die\n\nBeklagte ließ durch einen Mitarbeiter am 30. Juli 2001 einen mit der Aufschrift\n\n\"R.\" versehenen, oberirdisch auf dem Grundstück des L. En. \n\nin\n\nN. aufgestellten Flüssiggasbehälter befüllen. Die Klägerin hat die Be-\n\nklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie hat behauptet,\n\nder Tank sei \n\nihr Eigentum. Sie sei Rechtsnachfolgerin der E.\n\nGmbH \n\n(E.), \n\ndie \n\nden \n\nihr \n\ngehörenden \n\nBehälter\n\nEn. 1972 im Rahmen eines Lieferabkommens zur Nutzung mit von der E.\n\ngeliefertem Gas überlassen habe. Die E. habe den Gastank am 30. Juni\n\n1988 im Rahmen der Veräußerung ihres Propangasgeschäfts an die M. &\n\nS. GmbH & Co. KG verkauft und übereignet, die 1998 auf sie,\n\ndie Klägerin, verschmolzen worden sei.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben dem Begehren der Klägerin\n\nstattgegeben und die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,\n\nes zu unterlassen, ohne Einwilligung der P. GmbH & Co. KG \n\nin\n\nderen Eigentum befindliche, mit der Aufschrift \"R.\" versehene Flüssig-\n\ngasbehälter zu befüllen und/oder befüllen zu lassen. Mit ihrer - zugelassenen -\n\nRevision hat die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt. Nach\n\nErörterung der Sach- und Rechtslage hat die Beklagte vor dem Senat eine\n\nstrafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, wegen deren Formulierung\n\nauf den Schriftsatz der Beklagten vom 29. Januar 2004 verwiesen wird. Die\n\nKlägerin hat die Erklärung angenommen. Beide Parteien haben den Rechts-\n\nstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig\n\nKostenanträge gestellt.\n\nII. Nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist über die Kosten des Rechtsstreits unter\n\nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermes-\n\nsen zu entscheiden. Danach sind die Kosten allein der Beklagten aufzuerlegen.\n\n1. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin war bis zur Abgabe der Un-\n\nterlassungserklärung im Senatstermin vom 9. Februar 2004 zulässig und be-\n\ngründet (§ 1004 Abs. 1 BGB).\n\nAn der Eigentümerstellung der Klägerin bestehen keine durchgreifenden\n\nZweifel. Nach dem Vorbringen der Parteien käme außer der Klägerin allein\n\nEn. als Eigentümer des Gasbehälters in Betracht, der jedoch als Eigentü-\n\nmer ausscheidet, weil er am 15. Juni 2001 eine Liefervereinbarung für Flüssig-\n\ngas und den Behälter- Nutzungs- und Wartungsvertrag der Klägerin unter-\n\nschrieben hat, wonach er für die Überlassung des Tanks eine einmalige Nut-\n\nzungsentschädigung von 400,00 DM zahlen sollte. Wäre En. bereits Eigen-\n\ntümer des Behälters gewesen, hätte er keine Veranlassung gehabt, der Kläge-\n\nrin für dessen Nutzung überhaupt irgendeinen Betrag zuzugestehen und zudem\n\ndie Formularbedingung zu akzeptieren, daß der Tank, um dessen restliche Nut-\n\nzung es ausweislich des in Klammern gesetzten handschriftlichen Zusatzes\n\n\"Restnutz.\" zu der Zeile Behälter- Nutzungs- und Wartungsvertrag gehen sollte,\n\nunveräußerliches Eigentum der Klägerin sein sollte.\n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht in der Befüllung des Tanks der Klä-\n\ngerin durch die Beklagte eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB gesehen, die die Klägerin nicht zu dulden hatte. Die Beklagte ist\n\nStörerin, allerdings nicht mittelbare, sondern unmittelbare (Handlungs-)Störerin,\n\nweil die Tankbefüllung auf ihre Willensbetätigung, nämlich eine entsprechende\n\nWeisung an ihren Mitarbeiter, zurückgeht (Sen.Urt. v. 15. September 2003\n\n- II ZR 367/02, NJW 2003, 3702).\n\nAuf die Frage, ob die Beklagte ihr zumutbare Maßnahmen getroffen hat,\n\ndie eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin zu verhindern geeignet\n\ngewesen wären, kommt es entgegen der Revision nicht an. Der Unterlassungs-\n\nanspruch setzt kein Verschulden voraus. Ein Zumutbarkeitskriterium besteht\n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für den mittelbaren Stö-\n\nrer (BGHZ 106, 229, 235; 148, 13, 17).\n\nDie festgestellte Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin begrün-\n\ndete die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (BGHZ 140, 1,\n\n10), die erst durch die Unterlassungserklärung ausgeräumt worden ist.\n\n2. Es entspricht billigem Ermessen, daß die Beklagte die Kosten des ge-\n\nsamten Rechtsstreits zu tragen hat. Für die in den Vorinstanzen entstandenen\n\nKosten folgt dies bereits daraus, daß die Klage bis zur Abgabe der Unterlas-\n\nsungserklärung der Beklagten begründet war. Aber auch hinsichtlich der Kosten\n\ndes Revisionsverfahrens kommt eine Beteiligung der Klägerin nicht in Betracht.\n\nDie Beklagte meint, der Klägerin müsse ein Teil der Revisionskosten\n\nauferlegt werden, weil sie die Unterlassungserklärung, die die Beklagte ihr un-\n\nstreitig außergerichtlich bereits unter dem 31. Oktober 2003 angeboten hatte,\n\nerst im Senatstermin angenommen hat, obwohl sie mit der Zusage verbunden\n\nwar, daß die Beklagte bei beiderseitiger Erledigungserklärung die Kosten des\n\nRechtsstreits übernehmen werde und es einer begründeten Kostenentschei-\n\ndung dann nicht bedürfe. Die durch dieses Verhalten der Klägerin verursachten\n\nKosten müßten ihr in entsprechender Anwendung von § 93 ZPO zur Last fallen.\n\nEs kann dahinstehen, ob der Gedanke des § 93 ZPO im Rahmen der\n\nEntscheidung nach § 91 a ZPO heranzuziehen und bei Billigkeitsüberlegungen\n\nauch der Zeitpunkt der Erledigungserklärung zu berücksichtigen ist (vgl. Zöller/\n\nVollkommer, ZPO 24. Aufl. § 91 a Rdn. 25 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann\n\ndie Klägerin jedenfalls weder ganz noch teilweise mit den Kosten der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Senat und des vorliegenden Beschlusses belastet\n\nwerden. Sie war nicht gehalten, die ihr angebotene Unterlassungserklärung an-\n\nzunehmen, bevor ihre Bedenken gegen deren Fassung ausgeräumt waren.\n\nHierzu bedurfte es der Erörterung der Sache im Senatstermin. Damit sind we-\n\nder die Erörterungsgebühren noch die Kosten des vorliegenden Beschlusses\n\naus Billigkeitsgründen der Klägerin aufzuerlegen.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGehrlein","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__36-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-22/ii-zr-36-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__36-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__36-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-22/ii-zr-36-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__36-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:21:10.295965+00:00"}}