{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__29-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-05-09","aktenzeichen":"II ZR 29/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG §§ 53 a, 243 Abs. 2; UmwG §§ 194, 233 Abs. 2, 234 a) Wird bei der formwechselnden Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine (Publikums-) GmbH & Co. KG die bereits als Minderheitsaktionärin an der AG beteiligte 100%-ige Tochtergesellschaft der Mehrheitsaktionärin zur Komplementärin der KG bestellt, während die Mehrheitsaktionärin ebenso wie die übrigen Minderheitsaktionäre die Rechtsstellung eines Kommanditi- sten erhält, so stellt dies grundsätzlich keinen zur Nichtigerklärung des Um- wandlungsbeschlusses führenden Verstoß gegen das Gebot der Kontinuität der Mitgliedschaft, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Verfol- gung von Sondervorteilen oder die gesellschaftsrechtliche Treupflicht dar. b) Ein durch den Rechtsformwechsel von der Aktiengesellschaft zur GmbH & Co. KG allein der Mehrheitsgesellschafterin aufgrund der Steuergesetze ent- stehender Steuervorteil stellt keinen verbotenen Sondervorteil i.S. von §§ 53 a, 243 Abs. 2 AktG dar; vielmehr ist die sich aus der unterschiedlichen steu- erlichen Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften ergebende steuerrechtliche Rechtsfolge des Rechtsformwechsels von den Minderheits- gesellschaftern hinzunehmen. c) Zur Wirksamkeit einzelner Bestimmungen des bereits im Rahmen des Um- wandlungsbeschlusses beschlossenen vollständigen Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft als Rechtsträgerin der neuen Rechtsform.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 29/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n9. Mai 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nAktG §§ 53 a, 243 Abs. 2; UmwG §§ 194, 233 Abs. 2, 234 \n\na) Wird bei der formwechselnden Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine \n(Publikums-) GmbH & Co. KG die bereits als Minderheitsaktionärin an der \nAG beteiligte 100%-ige Tochtergesellschaft der Mehrheitsaktionärin zur \nKomplementärin der KG bestellt, während die Mehrheitsaktionärin ebenso \nwie die übrigen Minderheitsaktionäre die Rechtsstellung eines Kommanditi-\nsten erhält, so stellt dies grundsätzlich keinen zur Nichtigerklärung des Um-\nwandlungsbeschlusses führenden Verstoß gegen das Gebot der Kontinuität \nder Mitgliedschaft, den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Verfol-\ngung von Sondervorteilen oder die gesellschaftsrechtliche Treupflicht dar. \n\nb) Ein durch den Rechtsformwechsel von der Aktiengesellschaft zur GmbH & \nCo. KG allein der Mehrheitsgesellschafterin aufgrund der Steuergesetze ent-\nstehender Steuervorteil stellt keinen verbotenen Sondervorteil i.S. von §§ 53 \na, 243 Abs. 2 AktG dar; vielmehr ist die sich aus der unterschiedlichen steu-\nerlichen Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften ergebende \nsteuerrechtliche Rechtsfolge des Rechtsformwechsels von den Minderheits-\ngesellschaftern hinzunehmen. \n\nc) Zur Wirksamkeit einzelner Bestimmungen des bereits im Rahmen des Um-\nwandlungsbeschlusses beschlossenen vollständigen Gesellschaftsvertrages \nder Kommanditgesellschaft als Rechtsträgerin der neuen Rechtsform. \n\nBGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 29/03 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 9. Mai 2005 durch die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Münke und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nI. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2003 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nII. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung \n\nihres weitergehenden Rechtsmittels - das vorbezeichnete \n\nUrteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der An-\n\nfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluß vom \n\n15. August 2000 zu Tagesordnungspunkt 10, lit. d) über die \n\nFeststellung des Kommanditgesellschaftsvertrages der Be-\n\nklagten hinsichtlich des § 16 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich \n\ndes § 9 Abs. 3 Satz 4, soweit dort der Ausschluß der Stimm-\n\nberechtigung des Gesellschafters im Falle der Ausschließung \n\nangeordnet wird, stattgegeben worden ist. \n\nIII. Das Berufungsurteil wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt \n\ngefaßt: \n\nAuf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung des \n\nweitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 6. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Dezem-\n\nber 2001 teilweise abgeändert. \n\nDer Beschluß der Hauptversammlung der ehemaligen F. Akti-\n\nengesellschaft (HRB 2 AG D.) vom 15. August 2000 zu Ta-\n\ngesordnungspunkt 10, lit. d) über die Feststellung des Kom-\n\nmanditgesellschaftsvertrages der jetzigen Beklagten wird hin-\n\nsichtlich der Vertragsbestimmung des § 9 Abs. 3 Satz 4 \n\n- soweit darin der Gesellschafter, der gekündigt oder eine Auf-\n\nlösungsklage erhoben hat, für nicht stimmberechtigt erklärt \n\nwird - für nichtig erklärt. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nIV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 95 % und \n\nder Beklagten zu 5 % auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten im Rahmen einer von den Klägern als Minderheits-\n\naktionären erhobenen Anfechtungsklage um die Rechtmäßigkeit des Beschlus-\n\nses der Hauptversammlung vom 15. August 2000 über die formwechselnde \n\nUmwandlung der seinerzeit als Aktiengesellschaft bestehenden Beklagten in \n\ndie Rechtsform einer GmbH & Co. KG und um die Wirksamkeit von sechs Be-\n\nstimmungen des im Zusammenhang damit beschlossenen Gesellschaftsvertra-\n\nges (GV) der KG. \n\nIm Zeitpunkt der Beschlußfassung hielten die Kläger als Minderheitsak-\n\ntionäre zusammen 334 der \n\ninsgesamt 15 Mio. Aktien der Gesellschaft, \n\nwährend die S. Beteiligungen GmbH (nachfolgend: SB) als Mehrheitsaktionä- \n\nrin zu ca. 98,5 % und deren 100%-ige Tochtergesellschaft, die S. Ver- \n\nwaltungs GmbH (nachfolgend: SV), mit einer Aktie am Grundkapital beteiligt \n\nwaren. Der mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin - gegen diejenigen der \n\nKläger - gefaßte umstrittene Hauptversammlungsbeschluß vom 15. August \n\n2000 enthielt zu TOP 10 u.a. unter lit. a) die Umwandlung der Aktiengesell-\n\nschaft in eine GmbH & Co. KG durch Formwechsel und bestimmte unter lit. d), \n\ndaß für die Kommanditgesellschaft der als Anlage zu dem Beschluß wiederge-\n\ngebene Gesellschaftsvertrag festgestellt werde. In weiteren Beschlußpunkten \n\nwurde insbesondere die Umwandlung der Mitgliedschaftsrechte behandelt. Da-\n\nbei wurde die mit einem Stammkapital von 25.000,00 € ausgestattete SV - mit \n\nihrer Zustimmung - alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der KG mit \n\neinem Kapitalanteil von 25,00 €. Alle übrigen Aktionä re wurden Kommanditi-\n\nsten, wobei für jede Stammaktie ein Kapitalanteil von 25,00 € an der KG zuge-\n\nteilt wurde; die Summe der Kapitalanteile der Kommanditisten, die zugleich die \n\nHafteinlage darstellt, betrug - bis auf 25,00 € - 37 5 Mio. €. Die Kommanditge-\n\nsellschaft bot u.a. jedem Aktionär, der gegen den Umwandlungsbeschluß \n\nWiderspruch zur Niederschrift erklärte, eine Abfindung von 161,00 € für jede \n\nvon ihm gehaltene Stückaktie für den Fall an, daß er sein Ausscheiden aus der \n\nKG erkläre. Die Kläger erhoben gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll \n\ndes amtierenden Notars. \n\nMit ihrer am 8. September 2000 beim Landgericht eingereichten, in erster \n\nLinie auf eine Anfechtung des Umwandlungsbeschlusses [TOP 10, lit. a)] ge-\n\nstützten Klage haben die Kläger insbesondere geltend gemacht, daß sich die \n\nSB durch den Umwandlungsbeschluß unter Verstoß gegen den Gleichbe- \n\nhandlungsgrundsatz Sondervorteile verschafft habe, weil nur sie als Mehrheits-\n\ngesellschafterin, nicht aber alle bisherigen Aktionäre an der Komplementärin \n\nder Kommanditgesellschaft beteiligt seien; zugleich haben sie mit der Anfech-\n\ntungs-, hilfsweise der Nichtigkeitsfeststellungsklage den Beschluß zu TOP 10, \n\nlit. d) über die Feststellung des Gesellschaftsvertrages der KG hinsichtlich ein-\n\nzelner Regelungen - und zwar zur Einberufung der Gesellschafterversammlung, \n\nzur Anteilsvererbung, zur Abfindung, zur handelsregisterrechtlichen Anmelde-\n\nvollmacht und zum Ausschluß des Stimmrechts - angegriffen. Mit Schriftsatz \n\nvom 1. Dezember 2000 haben sie ihre Klage auch darauf gestützt, daß ein \n\n(weiterer) Sondervorteil in dem Steuervorteil der Mehrheitsaktionärin zu sehen \n\nsei, den diese unstreitig durch ein erhöhtes steuerliches Abschreibungsvolumen \n\nerlangt hat, während die Umwandlung für die Minderheitsaktionäre und die Be-\n\nklagte selbst nicht mit steuerlichen Vorteilen verbunden war; mit diesem Schrift-\n\nsatz haben die Kläger außerdem erstmals gerügt, es sei im Umwandlungsbe-\n\nschluß nicht ausdrücklich erwähnt, daß die zukünftige Komplementär-GmbH im \n\nAlleineigentum der Mehrheitsaktionärin stehe. Noch später haben sie eine wei-\n\ntere Klausel über das Ruhen von Stimmrechten angegriffen. \n\nNach Erhebung der Anfechtungsklage ist in einem Beschlußverfahren \n\nnach § 198 Abs. 3, § 16 Abs. 3 UmwG auf Antrag der Beklagten festgestellt \n\nworden, daß die Anfechtungsklage der Eintragung der Umwandlung in das \n\nHandelsregister nicht entgegenstehe; die dagegen gerichtete sofortige Be-\n\nschwerde der Anfechtungskläger wurde durch Beschluß des Oberlandesge-\n\nrichts vom 27. August 2001 zurückgewiesen. Der Rechtsformwechsel wurde \n\ndaraufhin am 17. Oktober 2001 im Handelsregister eingetragen. \n\nDas Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Berufungsge-\n\nricht (ZIP 2003, 1749) hat die Berufung der Kläger überwiegend zurückgewie-\n\nsen. Lediglich den Hauptversammlungsbeschluß zu TOP 10, lit. d) über die \n\nFeststellung des Gesellschaftsvertrages der KG hat es in bezug auf zwei Be-\n\nstimmungen - nämlich zu § 9 Abs. 3 Satz 4 GV bezüglich des Ausschlusses der \n\nStimmberechtigung des Gesellschafters nach Kündigung, Erhebung der Auflö-\n\nsungsklage oder Ausschließung sowie zu § 16 Abs. 2 und 3 GV hinsichtlich der \n\nRegelungen zur Abfindung ausscheidender Kommanditisten - für nichtig erklärt. \n\nMit ihren - vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen - Revisionen ver-\n\nfolgen die Parteien ihre im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Anträge wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Kläger ist unbegründet. Demgegenüber hat das Rechts-\n\nmittel der Beklagten teilweise - d.h. hinsichtlich der Abfindungsregelung in § 16 \n\nAbs. 2 u. 3 GV und wegen eines geringen Teils der Klausel über den Stimm-\n\nrechtsausschluß nach § 9 Abs. 3 Satz 4 GV - Erfolg. \n\nA. Revision der Kläger \n\nI. 1. Zur Klage gegen den Umwandlungsbeschluß hat das Oberlandesge-\n\nricht ausgeführt: \n\nDie Umwandlung sei nicht funktionswidrig; entstehende Ungleichbehand-\n\nlungen zwischen den künftigen Gesellschaftern seien rechtsformbedingt und \n\nbedürften keines besonderen Ausgleichs, auch bleibe der Charakter der Ge-\n\nsellschaft als Publikumsgesellschaft gewahrt. Die Bestimmung der SV als \n\n100 %-iger Tochtergesellschaft der Mehrheitsgesellschafterin SB zur alleini- \n\ngen Komplementärin sei nicht rechtsmißbräuchlich, zumal nach wie vor nicht \n\nersichtlich sei, daß ein anderer Aktionär als diese Gesellschaft zur Übernahme \n\nder persönlichen Haftung bereit gewesen wäre. Von Gesetzes wegen sei auch \n\ndie ehemalige Mehrheitsaktionärin nicht etwa verpflichtet gewesen, selbst \n\nKomplementärin zu werden. Der Formwechsel sei auch hinsichtlich der Mit-\n\ngliedschaft identitäts- und verhältniswahrend, da die Beteiligungsquoten jeden-\n\nfalls quantitativ nicht verschoben würden. Abgesehen davon seien die Macht-\n\nverhältnisse - insbesondere bezogen auf die geringe Einflußmöglichkeit der \n\nKläger als Minderheitsgesellschafter - in der neuen Gesellschaftsform nicht an-\n\nders als bei der früheren Aktiengesellschaft. Rein spekulativen Veränderungs-\n\nmöglichkeiten hinsichtlich der Aufteilung der Beteiligung der Mehrheitsgesell-\n\nschafterin, die etwa zu \"zwei Klassen\" von Kommanditisten führen könnten, \n\nmüsse der anläßlich der Umwandlung beschlossene Gesellschaftsvertrag für \n\ndie neue Gesellschaftsform nicht zwingend Rechnung tragen. Im übrigen stelle \n\ndie gesellschaftsrechtliche Treupflicht ein ausreichendes Schutzinstrument für \n\ndie Kommanditisten gegenüber der etwaigen \"Herrschaft\" der Komplementär-\n\nGmbH dar. Soweit die Anfechtungsklage nachträglich auf einen unzulässigen \n\nSondervorteil in Form des Steuervorteils der Mehrheitsaktionärin gestützt wor-\n\nden sei, sei sie wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist unbegründet. Eine sol-\n\nche Verfristung gelte auch hinsichtlich der später in den Prozeß eingeführten \n\nRüge des Mangels der formellen Unvollständigkeit des Beschlusses. \n\nDer Umwandlungsbeschluß sei auch nicht wegen etwaiger Mängel des \n\nGesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft im einzelnen für nichtig zu \n\nerklären. Selbst wenn alle von den Klägern gerügten sechs Klauseln unwirksam \n\nwären, sei nicht deswegen der Gesellschaftsvertrag insgesamt hinfällig und \n\ndamit auch nicht dem Umwandlungsbeschluß eine wesentliche Grundlage ent-\n\nzogen. Eine Gesamtnichtigkeit i.S. des § 139 BGB komme nicht in Betracht, \n\nzumal die betreffenden Klauseln nicht zum zwingenden Inhalt eines Umwand-\n\nlungsbeschlusses gehörten, sie im Gegenteil allenfalls beiläufige Bedeutung \n\nhätten. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\n2. Der Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten zu TOP 10, lit. a) ff. \n\nüber die Umwandlung der Aktiengesellschaft in eine GmbH & Co. KG verstößt \n\nnicht gegen das Gesetz (§ 243 Abs. 1 AktG); insbesondere stellt die Bestellung \n\nder SV als einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der Mehrheitsgesellschafterin \n\nzur Komplementärin der KG keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-\n\ngrundsatz und das Verbot der Verfolgung von Sondervorteilen (§ 243 Abs. 2 \n\nAktG) dar. \n\na) Der Umwandlungsbeschluß entsprach inhaltlich dem aus §§ 194 \n\nAbs. 1 Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG abzuleitenden Gebot der Kontinui-\n\ntät der Mitgliedschaft bei der umgewandelten Gesellschaft. Aus diesem Prinzip \n\nfolgt lediglich, daß Berechtigte, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Form-\n\nwechsels Anteilsinhaber sind, auch Mitglieder des Rechtsträgers neuer Rechts-\n\nform werden. Dabei ist es für den Formwechsel der Aktiengesellschaft in eine \n\nGmbH & Co. KG ausreichend, wenn die Hauptversammlung, wie hier, mit einer \nStimmenmehrheit von 3/4 einen der bisherigen Aktionäre - oder sogar einen im \n\nZuge des Formwechsels neu hinzutretenden Gesellschafter (vgl. dazu BGHZ \n\n142, 1, 5) - mit dessen Zustimmung zum Komplementär der formgewechselten \n\nzukünftigen KG wählt und die Aktionäre im übrigen Kommanditisten werden. \n\nIn der Auswahl einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der Mehrheits-\n\nkommanditistin als Komplementärin liegt - entgegen der Ansicht der Kläger - \n\nkeine sachwidrige Ungleichbehandlung der Gesellschafter. Es ist von Gesetzes \n\nwegen weder möglich, daß die Aktionäre neben der Kommanditistenstellung \n\nauch die Stellung als Komplementäre einnehmen, noch ist es zur Wahrung der \n\nKontinuität der Mitgliedschaft geboten, sie an der Komplementärgesellschaft zu \n\nbeteiligen. Die Kontinuität der Mitgliedschaft der Kläger blieb durch deren Stel-\n\nlung als Kommanditisten gewahrt, einen Nachteil haben sie im Verhältnis zu \n\nihrer bisherigen Aktionärsstellung nicht erlitten. Die Mehrheitsgesellschafterin, \n\ndie ebenfalls die Position einer Kommanditistin erhielt, war bereits vor dem \n\nFormwechsel alleinige Gesellschafterin der Mitaktionärin SV und späteren \n\nKomplementärin. Insofern hat sie rechtlich durch die Umwandlung keinen Zu-\n\nwachs an Stimmrechten erhalten; vielmehr ist die Stimmengewichtung nach \n\ndem Formwechsel unverändert geblieben. Die Tatsache, daß die Mehrheits-\n\nkommanditistin als Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH auf diese \n\nfaktisch bestimmenden Einfluß ausüben kann, reicht nicht aus, um eine sach-\n\nwidrige Ungleichbehandlung anzunehmen. Eine solche läge allenfalls dann vor, \n\nwenn der Formwechsel von der Mehrheit funktionswidrig eingesetzt worden \n\nwäre, um die Rechte der Minderheit im Vergleich zum Zustand vor dem Form-\n\nwechsel zu schmälern. Dafür gibt es jedoch nach den zutreffenden Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte. \n\nDie Beklagte war auch nicht unter dem Blickwinkel der gesellschafts-\n\nrechtlichen Treupflicht gehalten, auf Treuhandkonstruktionen oder die Rechtsfi-\n\ngur der Einheitsgesellschaft auszuweichen, um in der Komplementärgesell-\n\nschaft dieselben Mehrheitsverhältnisse wie in der Kommanditgesellschaft selbst \n\nabzubilden. Soweit die Kläger eine solche Verpflichtung aus der sog. Freuden-\n\nberg-Entscheidung des Senats (BGHZ 85, 350) abzuleiten versuchen, ist be-\n\nreits zweifelhaft, ob die dort für die Umwandlung einer Personengesellschaft in \n\neine Aktiengesellschaft entwickelten Treupflichtaspekte ohne weiteres auf die \n\nvorliegende umgekehrte Fallkonstellation übertragbar sind. Der Senat hat in \n\njener Entscheidung ausgesprochen, daß die Umwandlung nicht dazu ausge-\n\nnutzt werden darf, weitere, nicht durch die Umwandlung selbst oder ihre Gründe \n\nnotwendig veranlaßte Veränderungen der bestehenden Gesellschaftsstruktur \n\nzu beschließen; vielmehr sollen der Charakter der Gesellschaft, die Grundzüge \n\nder Gesellschaftsorganisation, die Kompetenzen der Gesellschaftsorgane und \n\ndie Rechtsposition der einzelnen Gesellschafter im Rahmen des rechtlich und \n\ntatsächlich Möglichen erhalten, angepaßt und notwendige Veränderungen nur \n\nnach den Grundsätzen des geringstmöglichen Eingriffs vorgenommen werden \n\n(aaO S. 360 f.). Selbst wenn man jenen Prüfungsmaßstab auf den vorliegenden \n\nFall überträgt, so ist nicht ersichtlich, worin hier ein Treupflichtverstoß der \n\nMehrheitsgesellschafterin liegen sollte. Andere als rechtsformbedingte Ände-\n\nrungen haben die Kläger in bezug auf die Geschäftsführungs- und Überwa-\n\nchungsorgane der Gesellschaft nicht hinnehmen müssen. An der Bestellung \n\ndes Vorstandes als Geschäftsführungsorgan der früheren Aktiengesellschaft \n\nwaren die Kläger als Aktionäre nicht unmittelbar beteiligt; daß die Mehrheitsak-\n\ntionärin anläßlich der Bestellung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat mittel-\n\nbar ihren beherrschenden Einfluß ausüben konnte, liegt auf der Hand. Soweit in \n\nder KG nunmehr die Geschäfte von der SV als Komplementärin geführt werden, \n\nwurde dies in Übereinstimmung mit dem Gesetz durch die Gesellschafterver-\n\nsammlung der Beklagten festgelegt, an der die Kläger mitwirken konnten. \n\nNach §§ 161 Abs. 2, 117 HGB können ferner die Gesellschafter der \n\nKommanditgesellschaft der Komplementär-GmbH die Geschäftsführungsbefug-\n\nnis auch wieder entziehen, wobei sich die GmbH das Handeln ihrer Geschäfts-\n\nführer zurechnen lassen müßte. Überwachte in der früheren Aktiengesellschaft \n\nder Aufsichtsrat den Vorstand, so fällt nunmehr in der KG diese Aufgabe gemäß \n\n§ 10 Abs. 3 GV dem an dessen Stelle getretenen Beirat der Gesellschaft zu; die \n\nMitglieder des Aufsichtsorgans wurden und werden von der Gesellschafterver-\n\nsammlung gewählt (vgl. § 101 AktG bzw. § 10 Abs. 2 GV). Hinsichtlich der Zu-\n\nständigkeit für die Entlastung des Geschäftsführungs- und des Aufsichtsorgans \n\ngilt nichts anderes. Danach ist nicht erkennbar, daß der Umwandlungsbeschluß \n\netwa eine zusätzliche, nicht rechtsformbedingte, den Gesellschaftern nachteili-\n\nge Ungleichbehandlung mit sich gebracht hätte. Das seit jeher bestehende Un-\n\ngleichgewicht hinsichtlich der Einflußmöglichkeiten der einzelnen Gesellschafter \n\nhat seinen Grund ausschließlich in der vorgegebenen ungleichen Beteiligung; \n\ndiese unveränderten faktischen Machtverhältnisse haben die Kläger aber \n\n- früher als Aktionäre, jetzt als Kommanditisten - hinzunehmen. Eine unzulässi-\n\nge Verschlechterung der Rechtsstellung der Minderheitsgesellschafter, der eine \n\nentsprechende Verbesserung der Position des Mehrheitsgesellschafters ent-\n\nspräche, ist als Folge der Strukturmaßnahme nicht erkennbar. \n\nb) Soweit die Kläger ihre Anfechtungsklage geraume Zeit nach deren Er-\n\nhebung auch darauf gestützt haben, daß die Mehrheitsgesellschafterin der Be-\n\nklagten sich durch den Formwechsel einen Sondervorteil in Form eines Steuer-\n\nvorteils verschafft habe, während die Minderheitsgesellschafter und die Beklag-\n\nte selbst einen Steuernachteil erlitten hätten (§ 243 Abs. 2 AktG), hat das Beru-\n\nfungsgericht diesen neuen Anfechtungsgrund mit Recht als verfristet i.S. des \n\n§ 195 Abs. 1 UmwG angesehen. Nach dieser Vorschrift ist nicht nur die nach-\n\nträgliche Erhebung einer Klage, sondern - entsprechend der ständigen Senats-\n\nrechtsprechung zu der Parallelnorm des § 246 Abs. 1 AktG (BGHZ 120, 141, \n\n156 f.; 134, 364, 366; 137, 378, 386 m.w.Nachw.) - auch das Nachschieben von \n\nneuen Unwirksamkeitsgründen ausgeschlossen. Aus der Senatsentscheidung \n\nvom 22. Juli 2002 (BGHZ 152, 1), in der es allein um den Umfang der Darle-\n\ngung der Berufungsgründe ging, ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger \n\nnicht, daß der Anfechtungskläger jederzeit neue Anfechtungsgründe in den \n\nRechtsstreit einführen und damit die vom Gesetzgeber aus wohlerwogenen \n\nGründen geschaffene Vorschrift des § 246 Abs. 1 AktG funktionslos machen \n\ndürfte; vielmehr muß bei der Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist \n\nder nach der genannten Entscheidung einen Teil des Klagegrundes dieser Kla-\n\nge bildende maßgebliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Anfecht-\n\nbarkeit des Beschlusses herleiten will, vorgetragen werden (Sen.Urt. v. \n\n14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706, 708 - Klarstellung zu BGHZ 152, \n\n1, 6). Der Steuervorteil, auf den sich die Kläger erst nach Ablauf der Anfech-\n\ntungsfrist zur Begründung ihrer Klage berufen haben, ist ein anderer Vorteil als \n\nder durch die Bestimmung der SV zur Komplementärin von der SB als Mehr-\n\nheitskommanditistin angeblich erlangte; insofern liegt ein anderer Lebenssach-\n\nverhalt vor. \n\nIm übrigen kann in dem tatsächlichen Steuervorteil der Mehrheitsgesell-\n\nschafterin kein rechtswidriger Sondervorteil i.S. des § 243 Abs. 2 AktG und \n\nauch keine Ungleichbehandlung i.S. des § 53 a AktG erblickt werden. Die steu-\n\nerlich notwendigen Konsequenzen, die sich mit dem Formwechsel aus der all-\n\ngemeinen Steuergesetzgebung ergeben, liegen nicht in dem Verhältnis des \n\neinzelnen Gesellschafters zur Gesellschaft, sondern in der individuellen Person \n\nbegründet, und sind allenfalls ein Reflex aus der unterschiedlichen steuerrecht-\n\nlichen Behandlung von Kapital- und Personengesellschaften; insoweit handelt \n\nes sich um eine vom Gesetz tolerierte und deshalb von der Minderheit hinzu-\n\nnehmende Rechtsfolge (vgl. Meyer-Landrut/Kiem, WM 1997, 1361, 1366; \n\nLutter/Happ, UmwG 3. Aufl. § 233 Rdn. 58 m.w.Nachw.). Aus dem Rücksicht-\n\nnahmegebot des Mehrheitsgesellschafters läßt sich nichts anderes ableiten. \n\nDieser ist in der Disposition über seine Beteiligung grundsätzlich frei und muß \n\nnicht aus Rücksicht auf die Vermögensinteressen anderer Mitgesellschafter \n\nseinerseits erhebliche Vermögensnachteile in Kauf nehmen, sondern kann sei-\n\nne diesbezüglichen Ziele gerade auf dem Wege der Umwandlung durch Mehr-\n\nheitsbeschluß durchsetzen; einem solchermaßen überstimmten Minderheitsak-\n\ntionär steht es frei, diese tatsächlichen Nachteile zu vermeiden, indem er sich \n\ndurch Annahme des einen Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses bilden-\n\nden Abfindungsangebots von seiner Beteiligung trennt. \n\nc) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die auf § 194 Abs. 1 Nr. 5 \n\nUmwG gestützte Rüge der formellen Unvollständigkeit des Umwandlungsbe-\n\nschlusses als verfristet i.S. des § 195 UmwG angesehen, da sie ebenfalls einen \n\nselbständigen Lebenssachverhalt betrifft und nicht innerhalb der einmonatigen \n\nKlagefrist erhoben worden ist. \n\nd) Der Umwandlungsbeschluß ist auch nicht wegen der von den Klägern \n\nim einzelnen gerügten Mängel einiger Vorschriften des zugleich beschlossenen \n\nGesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft rechtsfehlerhaft und deshalb \n\nfür nichtig zu erklären. \n\nWie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, wird selbst bei unter-\n\nstellter Unwirksamkeit aller streitigen sechs Elemente nicht der Gesellschafts-\n\nvertrag insgesamt hinfällig und deshalb auch nicht dem Umwandlungsbeschluß \n\nselbst - weil dieser, über die gesetzlichen Mindesterfordernisse der §§ 194, 233, \n\n234 UmwG hinausgehend, zugleich die vollständige Verfassung des neuen \n\nRechtsträgers mit geregelt hat (vgl. dazu Lutter/Happ aaO § 234 Rdn. 40) - eine \n\nwesentliche Grundlage entzogen. Aufgrund der salvatorischen Klausel des § 20 \n\nAbs. 2 GV soll der Gesellschaftsvertrag bei Unwirksamkeit einzelner Bestim-\n\nmungen im übrigen so weit wie möglich aufrechterhalten werden, es also mit \n\neiner Teilnichtigkeit sein Bewenden haben. Danach war es - wie regelmäßig bei \n\nGesellschaftsverträgen - maßgeblicher Wille der Urheber des Vertrages, unge-\n\nachtet einer etwa teilnichtigen Regelung jedenfalls eine Organisationsstruktur \n\nzu schaffen, die als solche - nach Möglichkeit - nicht zerschlagen werden soll. \n\nDemgemäß bestimmt sich die Rechtsfolge einer derartigen normativen Ord-\n\nnung regelmäßig - so auch hier - nicht nach § 139 BGB, sondern es verbleibt \n\nbei einer Teilnichtigkeit (vgl. BGHZ 49, 364, 365 f.). \n\nII. Auch die gegen die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen des am \n\n15. August 2000 im Zuge der Umwandlung unter TOP 10 lit. d) beschlossenen \n\nneuen Gesellschaftsvertrages gerichtete Klage hat das Berufungsgericht hin-\n\nsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 15 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 15 Abs. 1 Satz 4 GV im Er-\n\ngebnis zu Recht als erfolglos angesehen. \n\nDiese Klauseln lassen sämtlich eine relevante Schlechterstellung der \n\nKläger in der Personengesellschaft gegenüber ihrem vorherigen Status in der \n\nKapitalgesellschaft nicht erkennen; die darin enthaltenen Veränderungen sind \n\nim übrigen rechtsformbedingt. \n\n1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist § 8 Abs. 3 GV, soweit er \n\nhinsichtlich der Einberufung der Gesellschafterversammlung neben der Be-\n\nkanntmachung im Bundesanzeiger zwar eine - über die für die Aktiengesell-\n\nschaft geltende Regelung des § 125 AktG hinausgehende - zusätzliche persön-\n\nliche Einladung der Kommanditisten unter Mitteilung der Tagesordnung vor-\n\nschreibt, letztlich aber jene Einladung nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung für \n\ndie Einberufung der Gesellschafterversammlung erhebt. Die Regelung ist, an-\n\nders als die Revision meint, ersichtlich nicht auf Machtmißbrauch angelegt, weil \n\nkein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß die Geschäftsführung der Beklagten \n\ndie ihr auferlegte Pflicht, ihr bekannte Kommanditisten schriftlich einzuladen, \n\nmißachten wird; im übrigen bliebe eine vorsätzliche - vor allem systematische - \n\nUnterlassung der Einladung von Minderheitskommanditisten durch die Kom-\n\nplementärin als Treupflichtverletzung auch unter der Geltung dieser Bestim-\n\nmung nicht sanktionslos. Vielmehr dient die Regelung der Vermeidung eines \n\nunverhältnismäßigen organisatorischen und finanziellen Aufwandes im Zusam-\n\nmenhang mit der Einberufung der Gesellschafterversammlungen. Im Falle der \n\nAusgestaltung der Einladung als Wirksamkeitsmerkmal der Einberufung der \n\nVersammlung wäre die Beklagte gezwungen, deren Zugang nicht nur bei eini-\n\ngen wenigen Gesellschaftern zu überwachen, sondern bei sämtlichen Kom-\n\nmanditisten beweisfest auszugestalten. Sie könnte aber selbst bei aufwendigen \n\nPostversandmaßnahmen den lückenlosen Nachweis des Zugangs der Einla-\n\ndungsschreiben an alle Kommanditisten nicht schlechthin gewährleisten, weil \n\nsich trotz entsprechender Aufrufe nicht alle Kommanditisten bei ihr gemeldet \n\nhaben, ihr diese mithin teilweise nicht einmal bekannt sind. Das Anknüpfen der \n\nWirksamkeit nur an die Veröffentlichung im Bundesanzeiger statt an die (zu-\n\nsätzliche) persönliche Einladung stellt sich danach als sachgerechte Lösung zur \n\nGewährleistung der Funktionsfähigkeit der Publikumsgesellschaft in bezug auf \n\neine reibungslose Durchführung von Gesellschafterversammlungen (vgl. Meyer-\n\nLandrut/Kiem aaO S. 1367) dar. \n\n2. Auch die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 GV, nach der die \n\nErben eines verstorbenen Gesellschafters aus der fortzusetzenden Gesellschaft \n\nausscheiden müssen, sofern sie sich nicht innerhalb eines Jahres auf eine min-\n\ndestens 25,00 € oder ein Vielfaches davon ausmachende Bet eiligung einigen, \n\nbegegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Regelung ist bei \n\ninteressengerechter Auslegung dahin zu verstehen, daß die Erben nicht etwa \n\nmit dem gesamten Kommanditanteil ausscheiden müssen, sondern nur mit dem \n\nSpitzenbetrag, der nicht glatt durch 25,00 € teilbar \n\nist; im Umfang eines solchen \n\npartiellen Ausscheidens ist überdies gemäß § 16 GV eine Abfindung zu zahlen, \n\nso daß dem Erben die ererbten Anteilsrechte wertmäßig insgesamt erhalten \n\nbleiben. \n\n3. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Bestimmung des § 17 \n\nGV, wonach \"alle Gesellschafter nach Wahl der persönlich haftenden Gesell-\n\nschafterin und auf deren Anforderung Anmeldungen zur Eintragung in das Han-\n\ndelsregister formgerecht zu unterzeichnen oder der persönlich haftenden Ge-\n\nsellschafterin in öffentlich beglaubigter Form unwiderruflich Vollmacht zur \n\nZeichnung von allen die Gesellschaft betreffenden Anmeldungen zum Handels-\n\nregister zu erteilen\" haben. \n\nDas Erfordernis der Mitwirkung aller Gesellschafter bei Handelsregister-\n\nanmeldungen stellt sich - anders als bei der Aktiengesellschaft - gerade für die \n\nKommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 108 Abs. 1 HGB); da es nur \n\nim Rahmen der neuen Rechtsform regelungsbedürftig ist, unterliegt es schon \n\ndeshalb nicht dem etwaigen Erfordernis eines Günstigkeitsvergleichs. \n\nOb die Klausel auch dann, wenn sie hinsichtlich der Form der Mitwirkung \n\nder Gesellschafter bei den Handelsregisteranmeldungen der geschäftsführen-\n\nden persönlich haftenden Gesellschafterin - wie die Kläger meinen - das Wahl-\n\nrecht einräumen würde, im Hinblick auf die Variante der unwiderruflichen Gene-\n\nralvollmacht ohne Einschränkung als zulässig zu erachten und insoweit der Ge-\n\nsellschafter auf sein - nicht ausschließbares - Widerrufsrecht aus wichtigem \n\nGrund beschränkt wäre (so KG DNotZ 1980, 166, 169; BayObLG Rpfleger \n\n1975, 251; differenzierend: Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 108 Rdn. 3; Ulmer \n\nin Großkomm.HGB 4. Aufl. § 108 Rdn. 13; MünchKommHGB/Langhein § 108 \n\nRdn. 15; eingehend Gustavus, GmbHR 1978, 219 ff., 222 - jew. m.w.Nachw.), \n\nkann offen bleiben. Denn bei interessengerechter Auslegung ist die Regelung \n\nso zu verstehen, daß alle Gesellschafter nach \"ihrer\" Wahl der geschäftsfüh-\n\nrenden Gesellschafterin entweder nach Anforderung die Anmeldungen zu un-\n\nterzeichnen oder der Komplementärin eine \"unwiderrufliche\" - d.h. nur aus wich-\n\ntigem Grund widerrufbare - \"General\"-Anmeldevollmacht zu erteilen haben; bei \n\neinem derartigen Wahlrecht nicht der Geschäftsleitung, sondern des einzelnen \n\nGesellschafters ist sowohl die Regelung des Anmeldungsverfahrens selbst \n\n(§ 17 Abs. 1 GV) als auch die Ausschlußsanktion bei Nichtbefolgung der Auf-\n\nforderung zur Mitwirkung bei Anmeldungen (§ 17 Abs. 2 GV) rechtlich unbe-\n\ndenklich. \n\n4. Die gegen die Wirksamkeit von § 15 Abs. 1 Satz 4 GV gerichtete Kla-\n\nge ist insgesamt unbegründet. \n\na) Mit Recht hat das Berufungsgericht den als Anfechtungsbegehren for-\n\nmulierten Hauptantrag gegen den Hauptversammlungsbeschluß zu TOP 10, \n\nlit. d), soweit er die Satzungsklausel des § 15 Abs. 1 Satz 4 betrifft, als verfristet \n\ni.S. des § 195 Abs. 1 UmwG angesehen, da er einen selbständigen Lebens-\n\nsachverhalt betrifft und dieser nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist ge-\n\nrichtlich geltend gemacht worden ist. \n\nb) Damit war das Berufungsgericht jedoch nicht zugleich der Pflicht ent-\n\nhoben, über den Hilfsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit jener Klausel des \n\n\"in Kraft getretenen\" Gesellschaftsvertrages der KG zu entscheiden. Angesichts \n\ndes besonderen \"Doppelcharakters\" des Umwandlungsbeschlusses, der hier \n\neinerseits auf den Wechsel der Rechtsform und andererseits auf die Bestim-\n\nmung des Gesellschaftsvertrages der neuen Rechtsform gerichtet ist (vgl. \n\nLutter/Happ, § 234 Rdn. 40), steht nach der Verfristung der Anfechtungsklage \n\ngegen diesen Beschlußteil lediglich fest, daß insoweit ein gültiger Beschluß vor-\n\nliegt und damit einer Anwendung der Klausel jedenfalls nicht bereits das Fehlen \n\neines solchen - erforderlichen - Gesellschafterbeschlusses entgegensteht. Es \n\nwar daher auch über den nach Wirksamwerden der Umwandlung gestellten \n\nHilfsantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Klausel zu befin-\n\nden. \n\nAuch dieses Hilfsbegehren ist - was der Senat selbst entscheiden kann \n\n(vgl. § 561 ZPO) - in der Sache nicht begründet. § 15 Abs. 1 Satz 1-3 GV sieht \n\n- bei Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S. der §§ 140, 133 HGB - die Mög-\n\nlichkeit des Ausschlusses des betroffenen Gesellschafters durch Beschluß der \n\nGesellschafterversammlung vor, der dadurch mit Ablauf des auf die Mitteilung \n\nfolgenden 31. Dezember eines Jahres aus der Gesellschaft ausscheidet. Die \n\ndaran anknüpfende - umstrittene - Regelung, daß bei Streit über die Wirksam-\n\nkeit des Ausschließungsbeschlusses die Rechte des ausgeschlossenen Gesell-\n\nschafters bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlie-\n\nßungsbeschlusses ruhen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Nach \n\nder Rechtsprechung des Senats kann abweichend von der dispositiven Norm \n\ndes § 140 HGB der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bestim-\n\nmen, daß - wie hier - die Ausschließung eines Gesellschafters bei Vorliegen \n\neines wichtigen Grundes in seiner Person durch Gesellschafterbeschluß aus-\n\ngesprochen wird; die Ausschließung wird in einem solchen Fall - sofern im Ge-\n\nsellschaftsvertrag nicht anders geregelt - in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die \n\nbeschlossene Ausschließung dem betroffenen Gesellschafter mitgeteilt wird \n\n(BGHZ 31, 295, 299 f., 301 f.; Sen.Urt. v. 3. Februar 1997 - II ZR 71/96, DStR \n\n1997, 1091 f.; h.M.: vgl. nur MünchKommHGB/K. Schmidt § 140 Rdn. 91; \n\nEbenroth/Boujong/Joost/Lorz, HGB § 140 Rdn. 45 - jew. m.w.Nachw.). \n\nDer Zulässigkeit einer solchen Regelung mit \"Sofortgeltung\" stehen we-\n\nder schutzwerte Interessen Dritter noch solche des betroffenen Gesellschafters \n\nentgegen; dessen Belangen wird vielmehr durch die satzungsgemäß einge-\n\nräumte Möglichkeit der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die \n\nWirksamkeit des Beschlusses hinreichend Rechnung getragen. Stellt sich im \n\nGerichtsverfahren die Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses heraus, \n\nso haben die anderen Gesellschafter auf eigene Gefahr gehandelt und sich ge-\n\ngebenenfalls auch gegenüber dem zu Unrecht Ausgeschlossenen schadenser-\n\nsatzpflichtig gemacht (BGHZ 31, 295, 302). Von der vom Senat für zulässig be-\n\nfundenen Ausschließung mit \"Sofortgeltung\" weicht die mit der vorliegenden \n\nRegelung bestimmte Konstellation nicht in rechtserheblicher Weise zum Nach-\n\nteil der Kläger ab: Zwar soll der betroffene Gesellschafter erst nach einer ge-\n\nwissen Übergangszeit zum jeweiligen Jahresende ausscheiden, jedoch wird \n\neine vergleichbare faktische Sofortwirkung durch die Anordnung des Ruhens \n\nder Gesellschafterrechte erzielt. Der Umstand des Rechtsformwechsels von der \n\nAktiengesellschaft zur Publikumskommanditgesellschaft gebietet der Gesell-\n\nschaftermehrheit gegenüber der Minderheit - auch unter Treupflichtaspekten - \n\nkeine andere als die beschlossene Ruhensregelung. \n\nB. Revision der Beklagten \n\nDie Revision der Beklagten erweist sich hinsichtlich der vom Berufungs-\n\ngericht als unwirksam angesehenen weiteren Bestimmungen des Gesell-\n\nschaftsvertrages nur teilweise als begründet. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind allerdings weder die \n\nBestimmungen des § 9 Abs. 3 Satz 4 GV über den Stimmrechtsausschluß noch \n\ndie Abfindungsregelung in § 16 Abs. 2, 3 GV aufgrund fehlender Einstimmigkeit \n\nbei der Beschlussfassung über den neuen Kommanditgesellschaftsvertrag ge-\n\nmäß § 9 Abs. 6 jenes Vertrages nichtig. Diese Regelung gilt - auch nach inso-\n\nweit übereinstimmender Ansicht der Parteien im Revisionsverfahren - erst für \n\nBeschlüsse in der umgewandelten Gesellschaft, während für den Umwand-\n\nlungsbeschluß selbst, durch den gleichzeitig die §§ 9 und 16 GV geschaffen \n\nwurden, das Quorum von § 233 Abs. 2 UmwG maßgeblich ist. Die danach er-\nforderliche Mehrheit von 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grund-\n\nkapitals der formwechselnden AG wurde unstreitig erreicht. \n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Unwirksamkeit der \n\nAbfindungsregelung des § 16 Abs. 2 und 3 GV stellt sich auch nicht aus ande-\n\nren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). \n\nDiese Abfindungsregelung, nach der ausscheidende Gesellschafter eine \n\nAbfindung in Höhe des 10-fachen des anteilig auf seinen Festkapitalanteil ent-\n\nfallenden bereinigten durchschnittlichen Ergebnisses der gewöhnlichen Ge-\n\nschäftstätigkeit der letzten drei Geschäftsjahre vor dem Ausscheiden oder einen \n\n- etwa höheren - Buchwert des Eigenkapitals erhalten, ist entgegen der Ansicht \n\nder Kläger nicht etwa deshalb unwirksam, weil sie für den konkreten Anwen-\n\ndungsfall eine Abfindung auch unterhalb des Verkehrswerts zuläßt. Nach stän-\n\ndiger Senatsrechtsprechung (vgl. nur: BGHZ 116, 359 m.w.Nachw.) bestimmt \n\nsich die Höhe einer dem aus einer Personengesellschaft oder GmbH ausschei-\n\ndenden Gesellschafter geschuldeten Abfindung zwar grundsätzlich - sofern der \n\nGesellschaftsvertrag keine abweichende, seine Höhe beschränkende Abfin-\n\ndungsklausel enthält - nach dem vollen wirtschaftlichen Wert (Verkehrswert). \n\nGesellschaftsvertragliche Beschränkungen des Abfindungsrechts des Gesell-\n\nschafters - wie sie regelmäßig in Satzungen der genannten Gesellschaftsfor-\n\nmen, auch der Publikums-KG vorkommen - sind jedoch aufgrund der Disposivi-\n\ntät der in Betracht kommenden Gesetze (vgl. nur § 738 BGB) und der Sat-\n\nzungsautonomie der Gesellschafter grundsätzlich zulässig. Sie dienen zumeist \n\nden legitimen Zwecken des Bestandsschutzes der Gesellschaft durch Be-\n\nschränkung des Kapitalabflusses sowie der Erleichterung und Vereinfachung \n\nder Berechnung der Höhe des Abfindungsanspruchs; dabei unterliegen sie in \n\ndem - im vorliegenden Fall allein relevanten - Zeitpunkt ihrer Entstehung den \n\nGrenzen des § 138 BGB. \n\nEine anfängliche grobe Unbilligkeit i.S. von § 138 BGB ist hinsichtlich der \n\nAbfindungsregelung des § 16 Abs. 2 und 3 GV im maßgeblichen Zeitpunkt der \n\nBeschlußfassung nicht erkennbar. Der in der Regel über dem Buchwert liegen-\n\nde, in erster Linie vertraglich geschuldete Wert in Form des anteiligen \n\n10-fachen des bereinigten durchschnittlichen Ertrags der drei letzten Geschäfts-\n\njahre kommt - auf dem Wege vereinfachter Ermittlung - dem Verkehrswert nahe \n\nund kann ihm im konkreten Anwendungsfall sogar faktisch entsprechen. Zwar \n\nfehlt der in der Klausel vorgesehenen vereinfachten Wertermittlungsmethode \n\ndie Zukunftsbezogenheit heute weithin üblicher Verkehrswertermittlungen; allein \n\ndeshalb kann die Regelung aber nicht als unangemessen bezeichnet werden. \n\nAuch der Rechtsformwechsel erforderte nicht etwa im Hinblick auf die für die \n\nAktiengesellschaft von Gesetzes wegen im Abfindungsfall einschlägige Maß-\n\ngeblichkeit des Verkehrswertes zwingend die Beibehaltung jenes Maßstabs in \n\nder neuen Rechtsform. \n\n3. Die Klausel des § 9 Abs. 3 Satz 4 GV über den Ausschluß des Stimm-\n\nrechts ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insoweit wirksam, als sie \n\nden Fall der Ausschließung eines Gesellschafters betrifft (a). Demgegenüber \n\nhat das Oberlandesgericht den Ausschluß des Stimmrechts in den Fällen der \n\nvon dem betroffenen Gesellschafter selbst ausgesprochenen Kündigung seiner \n\nMitgliedschaft (b) sowie der von ihm selbst erhobenen Auflösungsklage (c) im \n\nErgebnis zu Recht (§ 561 ZPO) als unwirksam angesehen. \n\na) Soweit § 9 Abs. 3 Satz 4 GV dem Gesellschafter, dessen Ausschlie-\n\nßung beschlossen worden ist, das Stimmrecht entzieht, ist die Regelung im Zu-\n\nsammenhang mit der - wie oben (A II 4) ausgeführt: wirksamen - Klausel des \n\n§ 15 Abs. 1 Satz 4 GV zu sehen, die das Ruhen der Rechte im Streitfall bis zur \n\nrechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlus-\n\nses vorsieht. Da die Ruhensregelung in bezug auf sämtliche Mitgliedschafts-\n\nrechte des ausgeschlossenen Gesellschafters mit sofortiger Wirkung zulässig \n\nist, ist die hier zu beurteilende Parallelnorm des § 9 Abs. 3 Satz 4 GV über den \n\nAusschluß des Stimmrechts als eines dieser Gesellschafterrechte ebenfalls \n\nnicht zu beanstanden. \n\nb) Demgegenüber stellt der Entzug des Stimmrechts für Gesellschafter, \n\ndie ihre Beteiligung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 4, 1. Variante GV unter Wahrung \n\neiner Frist zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt haben, einen unzulässigen \n\nEingriff in deren Mitgliedschaftsrecht dar. Der kündigende Gesellschafter verliert \n\ndas mit seiner Mitgliedschaft kraft Gesetzes untrennbar verbundene Stimmrecht \n\nerst ab dem Wirksamwerden der Kündigung, also mit Ablauf der Kündigungs-\n\nfrist, weil er dann aus der Gesellschaft ausscheidet. Für eine vorherige Entzie-\n\nhung des Stimmrechts fehlt ein nachvollziehbarer sachlicher Grund; insbeson-\n\ndere ist eine solche Maßnahme nicht durch den Rechtsformwechsel von der \n\nAktiengesellschaft zur Publikumskommanditgesellschaft geboten. \n\nc) Gleiches gilt erst recht für die letzte Variante des § 9 Abs. 3 Satz 4 \n\nGV, den Stimmrechtsausschluß zu Lasten des Gesellschafters, der eine Auflö-\n\nsungsklage erhoben hat. Eine Auflösungsklage ist nach § 133 Abs. 1 HGB nur \n\nbei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich; § 133 Abs. 2 HGB nennt als \n\nBeispiel dafür die Fälle, daß ein anderer Gesellschafter - hier etwa die Mehr-\n\nheitsgesellschafterin oder die Komplementärin - eine ihm nach dem Vertrag \n\nobliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit \n\nverletzt oder daß die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Liegt \n\neine derartige Konstellation vor, so fehlt offensichtlich ein nachvollziehbarer \n\nrechtfertigender Grund, warum ausgerechnet und allein demjenigen, der be-\n\nrechtigterweise eine solche Auflösungsklage erhebt, das Stimmrecht - noch da-\n\nzu unbegrenzt - entzogen werden sollte. Die Regelung hat vielmehr - wie von \n\nden Klägern zu Recht beanstandet wird - den Charakter einer unzulässigen \n\nsachwidrigen Sanktion. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nMünke \n\nCaliebe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-09/ii-zr-29-03","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":3},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":3},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-05-09/ii-zr-29-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2003/II_ZR__29-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:41:39.270193+00:00"}}